Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
2. Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
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3. Inhalt
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Ausschreibungen und Angebote
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Bindefrist
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Bindefrist abgelaufen
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Zuschlagsfrist
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Lange Bindefristen
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Unzulässige Änderung der Bindefrist
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Können Angebote zurückgezogen werden?
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4. Zivilrechtliche Verträge
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Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind,
handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem
öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge
geschlossen.1
Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
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7. Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter
Die Angebote der Bieter im Ausschreibungsverfahren sind Angebote im Sinne
des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149
BGB.
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8. Ausschreibungsverfahren - Zuschlag
Der Zuschlag durch den Auftraggeber
stellt die Annahme des Angebotes dar
(§§ 150 ff. BGB).
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9. Pacta sund servanda
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Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den
unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige
Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen
Vertrag lösen.
Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des
Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung
der Parteien.
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11. Wie lange gelten die Angebote?
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Die Bindefrist bezeichnet die Spanne, bis zu deren
Ablauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist.
Bindefrist
Bindefrist
Angebotsfrist
Angebotsfrist
Wertung
Wertung
Wartefrist
Wartefrist
Abgabetermin
Abgabetermin
Angebotsöffnung
Angebotsöffnung
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung
Zuschlagserteilung
Zuschlagserteilung
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12. Bindefrist
§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A:
Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene
Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote
gebunden sind (Bindefrist).
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13. Bindefrist
Was passiert, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und
noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist?
Bindefrist
Bindefrist
Angebotsfrist
Angebotsfrist
Wertung
Wertung
Abgabetermin
Abgabetermin
Angebotsöffnung
Angebotsöffnung
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung
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14. Bindefrist
Was passiert, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und
noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist?
Bindefrist
Bindefrist
Angebotsfrist
Angebotsfrist
Verlängerung der Bindefrist
Verlängerung der Bindefrist
Wertung
Wertung
Wartefrist
Wartefrist
Abgabetermin
Abgabetermin
Angebotsöffnung
Angebotsöffnung
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung
Zuschlagserteilung
Zuschlagserteilung
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15. § 10 EG Abs. 9 VOB/A
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.
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16. § 10 EG Abs. 10 VOB/A
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger
bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung
und Wertung der Angebote (§ 16 EG) benötigt.
Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in
begründeten Fällen festgelegt werden.
Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages
zu bezeichnen.
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17. § 10 EG Abs. 11 VOB/A
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der
Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.
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19. VK Baden-Württemberg, Beschluss 1 VK 43/07
Die Bindefrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen,
als für eine zügige Prüfung und Wertung notwendig ist. Die
Interessen der Beteiligten sind bei der Fristbemessung zu
berücksichtigen. Auf Seiten der Bieter ist zu berücksichtigen, dass sie
während der Wartezeit in ihren geschäftlichen Entschlüssen und
Dispositionen eingeschränkt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der Bewerbung um andere Aufträge und der Finanzierung weiterer
Aufträge.
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20. VK Schleswig-Holstein, VK-SH 03/12
Das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel.
Die mit insgesamt 8 Monaten bemessene Binde-/Zuschlagsfrist
verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A.
In Bezug auf die Bindefrist regelt § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A, dass
Auftraggeber eine „angemessene“ Frist bestimmen, innerhalb der die
Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
Eine nähere Ausgestaltung des Merkmals der Angemessenheit findet
sich in § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A zwar nicht. Diese Vorschrift ist
jedoch im Lichte des § 19 Abs. 2 VOL/A 2006 auszulegen. Diese
Vorschrift sah ausdrücklich vor, dass (jedenfalls) die Zuschlagsfrist so
kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen ist, als der
Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote
benötigt.
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21. VK Schleswig-Holstein, VK-SH 03/12 – Forts.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A ist eine bieterschützende Norm und soll
eine für den Bieter unzumutbar lange Bindung an sein Angebot
verhindern. Bei der Festlegung der Binde-/Zuschlagsfrist ist zu
Gunsten der Bieter zu berücksichtigen, dass diese während der
Bindefrist in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen
erheblich eingeschränkt sind.
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22. Unzulässige Änderung der Bindefrist
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Die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist wird durch den Auftraggeber
im Ausschreibungsverfahren festgesetzt.
Diese Frist muss für alle Bieter gleich sein, da ansonsten der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre.
Ändert ein Bieter die in den Verdingungsunterlagen aufgeführte Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist eigenmächtig ab, so muss
das Angebot des Bieters von der Vergabestelle zwingend
ausgeschlossen werden.
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23. Unzulässige Änderung der Bindefrist
Bieter müssen hier mit größter Sorgfalt die Konsistenz und
Korrektheit des abzugebenden Angebotes vor der Abgabe
prüfen:
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Stimmt die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist in allen Exemplaren
des Angebotes?
Was steht im Angebotsbegleitschreiben? Hier können
Standardformulierungen wie "Angebotsgültigkeit 30 Tage"
oder der Verweis auf die AGB etc. zum zwingenden Ausschluss
führen.
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24. 3. VK Bund, Beschluss VK 3 - 60/10
[..] hat durch die Verwendung einer eigenen, abweichenden
Angebotsfrist die Verdingungsunterlagen geändert.
Nach [..] sind Änderungen und Ergänzungen an den
Verdingungsunterlagen unzulässig.
[..]
Die Verkürzung der Frist stellt eine abweichende Bestimmung
gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den
Verdingungsunterlagen dar.
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25. Vergabekammer Rheinland-Pfalz VK 23/04
Die Zuschlagsfrist wird einseitig durch den Auftraggeber gegenüber
dem Bieter festgesetzt (Höfler, BauR 2000, 964).
Der Auftraggeber muss einen einheitlichen Zeitpunkt für den
Fristablauf festlegen, weil er den Zuschlag nur auf ein Angebot
erteilen kann und es insbesondere wegen des geltenden
Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf ankommt, dass für sämtliche
Bieter dieselbe Annahmefrist gilt (Franke/Grünhagen in
Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, Rdnr . 18 zu §
19 VOB/A).
Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Verdingungsunterlagen
vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. [..]
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26. 2. VK Bund, Beschluss vom 03.04.2006, VK 2 - 14/06
Die Zuschlags- / Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen. Das Verbot der Änderung an Verdingungsunterlagen gilt für
jede Ausfertigung des Angebots.
[..]
muss sich darauf verlassen können, identische Exemplare zu
erhalten, die jeweils das Veränderungsverbot beachten.
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27. OLG München, 21. Februar 2008, Verg 01/08
Das Begleitschreiben ist Bestandteil des Angebots. Die auf der
Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wären inhaltlich in den
Vertrag bei Zuschlag einbezogen worden, Daher liegt eine unzulässige Abweichung gegenüber den Verdingungsunterlagen vor.
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Seite 27
29. Können Angebote zurückgezogen werden?
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§ 10 Abs. 2 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen
werden.
§ 12 EG Abs. 10 VOL/A: Bis zum Ablauf der
Angebotsfrist können Angebote in allen für deren
Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.
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Seite 29
30. Können Angebote zurückgezogen werden?
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§ 10 Abs. 3 VOB/A: Bis zum Ablauf der
Angebotsfrist können Angebote in Textform
zurückgezogen werden.
§ 10 EG Abs. 8 VOB/A: Bis zum Ablauf der
Angebotsfrist können Angebote in Textform
zurückgezogen werden.
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31. Textform
Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und
Nachweisgründen eine mündliche oder telefonische
Angebotsrücknahme nicht ausreichend ist.
Der Bieter kann aber zwischen Brief, Fax oder auch EMail frei wählen, wenn der Empfänger durch
Mitteilung seiner E-Mail-Anschrift, Fax-Nummer oder
durch sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass
er mit einer Übermittlung per E-Mail oder Fax
einverstanden ist.(siehe hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, § 126b Rn. 3)
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32. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
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33. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Darmstadt
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
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Seite 33
34. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
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Seite 34
35. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
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37. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
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