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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

Bauaufträge

Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bereich:
Bereich:
Trinkwasser,
Trinkwasser,
Energieversorgung,
Energieversorgung,
Verkehr
Verkehr

5.186.000 Euro

414.000 Euro

Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de

Oberste
Oberste
Bundesbehörden
Bundesbehörden
134.000 Euro

Sonstige
Sonstige
207.000 Euro
Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell
Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in
einem Master-Fernstudiengang.

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Fachverlag Thomas Ferber

Seite 2
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

http://www.fachverlag-ferber.de

SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

Fachverlag Thomas Ferber

Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 3
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

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SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

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Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 4
GPA (Government Procurement Agreement)

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Fachverlag Thomas Ferber

Seite 5
WTO-Vergabeabkommen (GPA)
●

●

●

Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union
dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.
Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine
Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14
Mitglieder der Welthandelsorganisation über die
diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche
Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die
Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in
Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.

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Fachverlag Thomas Ferber

Seite 6
Government Procurement Agreement

Bildquelle Erde: Nasa
Bildquelle Flaggen: Wikipedia

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Seite 7
Government Procurement Agreement
Hong-Kong
Schweiz

Norwegen

Island

Japan

EU

Liechtenstein

Kanada
Taiwan

USA
Aruba
Armenien

Israel
Singapur
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Korea

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Bildquelle Erde: Nasa
Bildquelle Flaggen: Wikipedia

Seite 8
WTO-Vergabeabkommen (GPA)
●

Weitere Länder führen Verhandlungen, um dem WTOVergabeabkommen (GPA) in Zukunft beizutreten.

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Seite 9
Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht)
Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte
Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR =
Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird
durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (USDollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert.
Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende
Gewichtung vereinbart:
●

US-Dollar = 41,9%,

●

EURO = 37,4%,

●

Yen = 9,4%,

●

Pfund Sterling= 11,3%.

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Seite 10
Währungskorb der Währungseinheit SZR

Währungskorb der Währungseinheit SZR
11,30%
9,40%

US-Dollar
EURO
YEN
Pfund Sterling

41,90%

37,40%

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Seite 11
GPA-Schwellenwerte in SZR

Bauleistungen

Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energieversorgung, Verkehr)

5.000.000 SZR

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Oberste und Obere
Bundesbehörden

Sonstige

400.000 SZR

130.000 SZR

200.000 SZR

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 12
Schwellenwerte 2014/2015 im Überblick

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Bauleistungen

Sektorenbereich
(Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr)

Sonstige

414.000 Euro

5.186.000 Euro

Oberste und Obere
Bundesbehörden
134.000 Euro

207.000 Euro

Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU)
Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Fachverlag Thomas Ferber

Seite 13
Umsetzung der Schwellenwerte in das
deutsche Vergaberecht

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Fachverlag Thomas Ferber

Seite 14
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

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SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

Fachverlag Thomas Ferber

Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 15
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

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SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

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Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 16
Vergabeverordnung VgV
§ 2 Abs. 1 VgV: „Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren

geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht
oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge
und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L351 vom
26.11.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden
(EU-Schwellenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden
ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie
allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen
anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt
die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger
bekannt.“
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Seite 17
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

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SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

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Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 18
Sektorenbereich
§ 1 Abs. 2 SektVO: „Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte
Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel
16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64)
geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils
angepasst sind und gelten.“

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Seite 19
Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

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SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

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Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 20
Verteidigung und Sicherheit
§ 1 Abs. 2 VSVgV: „Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert
ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in
Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG
und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte
unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union im Bundesanzeiger bekannt.“

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Seite 21
Dynamische Verweisung
Durch die mittlerweile vorhandene dynamische Verweisung in der VgV
(Vergabeverordnung), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der
Verordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird auf die
jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen. Eine Anpassung in
das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich.

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Seite 22
Schwellenwerte 2014/2015 im Überblick

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Bauleistungen

Sektorenbereich
(Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr)

Sonstige

414.000 Euro

5.186.000 Euro

Oberste und Obere
Bundesbehörden
134.000 Euro

207.000 Euro

Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU)
Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Seite 23
Schwellenwerte bei Bauleistungen

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Fachverlag Thomas Ferber

Seite 24
Bauleistungen - Sektorenbereich

offenes Verfahren

SektVO

nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren

EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro
für Bauleistungen

EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG
(EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 25
Bauleistungen – Verteidigung und Sicherheit

nicht offenes Verfahren

VOB/A-VS

Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog

EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro
für Bauleistungen

EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG
(EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 26
Bauleistungen - sonstige
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren

VOB/A Abschnitt 2

Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog

EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro
für Bauaufträge

öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung

VOB/A Abschnitt 1

freihändige Vergabe
EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG
(EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 27
Schwellenwerte bei Lieferungen und Dienstleistungen

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Seite 28
Liefer- und Dienstleistungen - Sektorenbereich

offenes Verfahren

SektVO

nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren

EU-Schwellenwert = 414.000 Euro
für Liefer- und Dienstleistungen

EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im
Sektorenbereich gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013
DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 29
Liefer- und Dienstleistungen – Verteidigung und Sicherheit

nicht offenes Verfahren

VSVgV

Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog

EU-Schwellenwert = 414.000 Euro
für Liefer- und Dienstleistungen

EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im Bereich
Verteidigung und Sicherheit gemäß VERORDNUNG (EU) Nr.
1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 30
Liefer- und Dienstleistungen – obere und oberste Bundesbehörden
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren

VOL/A Abschnitt 2

Wettbewerblicher Dialog

EU-Schwellenwert = 134.000 Euro
für Liefer- und Dienstleistungen der
obersten oder oberen Bundesbehörden
öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung

VOL/A Abschnitt 1

freihändige Vergabe
EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen der oberen
und obersten Bundesbehörden gemäß VERORDNUNG (EU) Nr.
1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Direktkauf

Seite 31
Liefer- und Dienstleistungen - sonstige
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren

VOL/A Abschnitt 2

Wettbewerblicher Dialog

EU-Schwellenwert = 207.000 Euro
für Liefer- und Dienstleistungen

öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung

VOL/A Abschnitt 1

freihändige Vergabe
EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen (sonst)
gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2013
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Direktkauf

Seite 32
Welcher Schwellenwert?

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Seite 33
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●

Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

●

Wartung der Straßenbeleuchtung

●

Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

●

Technik für Richtfunkstationen

●

Lieferung und Montage von Küchengeräten

●

Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 34
Warum ist das wichtig?

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Bauleistungen

Sektorenbereich
(Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr)

Sonstige

414.000 Euro

5.186.000 Euro

Oberste und Obere
Bundesbehörden
134.000 Euro

207.000 Euro

Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU)
Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

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Seite 35
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●

Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

●

Wartung der Straßenbeleuchtung

●

Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

●

Technik für Richtfunkstationen

●

Lieferung und Montage von Küchengeräten

●

Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 36
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●

Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

●

Wartung der Straßenbeleuchtung

●

Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

●

Technik für Richtfunkstationen

●

Lieferung und Montage von Küchengeräten

●

Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 37
VK Berlin VK B 2 - 12/09
Instandhaltungsmaßnahmen mit nur geringfügig
substanzeingreifender Wirkung sind keine Bauleistungen
Die "Instandhaltung und Reparatur" wird hingegen den Dienstleistungen zugeordnet.
Das deckt sich mit dem gewachsenen Verständnis der Bauleistungen gemäß § 1
VOB/A. Danach sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche
Anlagehergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Zwar bewertet die
Vorschrift ausdrücklich die Instandhaltung als Bauleistung, doch ist insofern für die
Abgrenzung zur Dienstleistung maßgeblich, ob es zu (nennenswerten) Eingriffen
in die Bausubstanz kommt. Unterschieden wird zwischen reinen Instandhaltungen
als Maßnahmen zur Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustands (Sollzustands) und Instandsetzungen als Maßnahmen zur Wiederherstellung
des Sollzustands. Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege,
Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren
Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr
geringfügig substanzeingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert (Weyand,
ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154).
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Seite 38
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●

Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

●

Wartung der Straßenbeleuchtung

●

Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

●

Technik für Richtfunkstationen

●

Lieferung und Montage von Küchengeräten

●

Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 39
VK Berlin, 26.04.2011, VK B 2 - 3/11
Die Wartung der Straßenbeleuchtungen stellt einen
Dienstleistungsauftrag dar.
Zur Ausführung eines Bauvorhabens zählen alle Arbeiten, die für ein Bauwerk oder an einem
solchen erbracht werden, wie sie sich zum Beispiel aus dem "Verzeichnis der Berufstätigkeit im
Baugewerbe entsprechend dem Allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der
Europäischen Gemeinschaft (NAGE)" ergeben, das als Anhang 1 Bestandteil der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) geworden ist. Hieraus hervorgegangen ist das
Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), das inzwischen in der Version 2008
vorliegt. Zu den dort aufgeführten Bauarbeiten zählt die „Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen" (CPV Code 45316110-9, ABI. EU v. 15.3.2008 L 74/161 ). Unter CPV Code 5023000-6
„Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen und anderen Einrichtungen" wird dagegen die „Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen und
Verkehrsampeln" (CPV Code 50232000-0) sowie „Wartung von Straßenbeleuchtungen" (CPV
Code 50232100-1) ausdrücklich genannt. [..] Darauf, ob die Straßenbeleuchtung nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 Buchst. a) BerlStrG zum Straßenkörper gehören, kommt es entgegen dem Vorbringen des
Antragsgegners nicht an. Denn nicht jede Arbeiten an einer Straße sind zwangsläufig als
Bau-arbeiten anzusehen. Insbesondere dürfte die Straßenreinigung schwerlich als
Bauleistung einzustufen sein, nur weil sie am Straßenkörper durchgeführt wird.
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Seite 40
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●

Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

●

Wartung der Straßenbeleuchtung

●

Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

●

Technik für Richtfunkstationen

●

Lieferung und Montage von Küchengeräten

●

Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 41
OLG Düsseldorf, 14. April 2010 VII-Verg 60/09
Die Wartung von Brandmeldeanlagen und der Austausch
der Meldegeräte sind keine Bauleistungen.
Weder die Wartung der Brandmeldeanlage noch die Auswechslung der
Meldegeräte unterfallen danach dem Begriff von Bauleistungen (oder
-arbeiten). Hinsichtlich der Wartung wird dies von den
Verfahrensbeteiligten selbst gar nicht erst diskutiert; es handelt sich um
eine Dienstleistung. Aber auch der Austausch der Brandmelder stellt
eine reine Dienstleistung dar (möglicherweise freilich auch eine
Warenlieferung, was aber dahingestellt bleiben kann). Denn dabei
geht es nicht um eine Herstellung, Instandsetzung oder Änderung
des Bauwerks oder von Teilen davon (der Feuermeldeanlage),
sondern um ein bloßes Auswechseln der Meldeapparaturen.

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Seite 42
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●

Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

●

Wartung der Straßenbeleuchtung

●

Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

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Technik für Richtfunkstationen

●

Lieferung und Montage von Küchengeräten

●

Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 43
OLG Brandenburg, 25.05.2010 - Verg W 15/09
Elektrotechnische/elektronische Anlagen können
Bestandteil von Bauleistungen sein.
Ausgeschrieben wurden Richtfunkstationen als einem besonderen Zweck dienende
Bauwerke. Die Ausrüstung mit der entsprechenden Technik gehört dann auch zur
Hauptleistung, weil sie notwendig ist, die Hauptleistung „betriebsbereite
Richtfunkstation“ zu erbringen. Diese Leistungen fallen deshalb auch unter die
VOB/A, weil die vertragsbezogene Funktionsfähigkeit der 26 Richtfunkstationen als
Bauwerke nur mit diesen Leistungen erreicht werden kann.[..]
Elektrotechnische/elektronische Anlagen fallen nach den amtlichen Erläuterungen zu
§ 1 VOB/A nur dann nicht unter die VOB/A, sondern unter die VOL/A, soweit sie nicht
zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich ist. Nur die Lieferung maschineller
Einrichtungen und/oder elektrotechnischer Anlagen, die nicht notwendig gebäudefunktionsbezogen sind, zählen zu den Lieferungen und Leistungen der VOL
(Messerschmidt in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB Teil A, Rn. 12 zu § 1). Da hier die
Funktion des Bauwerkes „Richtfunkstation“ darin besteht,
Richtfunkverbindungen herzustellen, ist die (technische) Richtfunkanlage zur
Erfüllung der Funktion des Bauwerkes Richtfunkstation erforderlich.
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Seite 44
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●

Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

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Wartung der Straßenbeleuchtung

●

Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

●

Technik für Richtfunkstationen

●

Lieferung und Montage von Küchengeräten

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Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 45
OLG Brandenburg, 28.06.2005 VK 20/05
Die Lieferung und Montage von Küchengeräten kann
eine Bauleistung darstellen.
Bei der Lieferung und Montage der Küchengeräte handelt es sich
um eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A, da die ausgeschriebenen maschinellen Anlagen und Anlagenteile für den
bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw.
für ein funktionsfähiges Bauwerk - hier Mensa - erforderlich
und von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich bei der
ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne des §
99 Abs. 1, 3 GWB.

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Seite 46
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
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Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

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Wartung der Straßenbeleuchtung

●

Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

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Technik für Richtfunkstationen

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Lieferung und Montage von Küchengeräten

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Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 47
OLG Brandenburg, 29.03.2012 - Verg W 2/12
Die Neubeschaffung eines
Planetariumsprojektionssystems ist ein Bauauftrag.
Das vorhandene Gebäude ist als Gebäudehülle allein nicht als
Planetarium nutzbar, es wird erst dadurch ein Planetarium, dass
eine Projektionstechnik vorhanden ist, die auf der Kuppel den
Sternenhimmel abbildet. Wird die vorhandene Technik
ausgebaut, ist das Gebäude für seine Zweckbestimmung nicht
mehr nutzbar. Das Projektionssystem und die Kuppel des
Gebäudes bilden funktionell eine Einheit. Wird eines dieser
beiden Elemente entfernt, wird das andere funktionslos. [.. ]
Dies führt dazu, den vorliegenden Auftrag als Bauauftrag
anzusehen.

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Seite 48
Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
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Instandhaltung und Wartung von Bauwerken

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Wartung der Straßenbeleuchtung

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Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen

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Technik für Richtfunkstationen

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Lieferung und Montage von Küchengeräten

●

Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems

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Seite 49
Schwellenwerte und Auftragswerte sind
Netto-Werte

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Seite 50
Netto-Werte

§ 2 Abs. 1 S.1 VgV : „Diese Verordnung gilt nur für
Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder
überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG
des [..].“

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Seite 51
Netto-Werte

§ 2 Abs. 1 S.1 SektVO : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung
für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.“

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Seite 52
Netto-Werte

§ 3 Abs. 1 S.1 VSVgV : „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung
ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.“

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Seite 53
Netto-Werte
OLG Düsseldorf Verg 38/01: „[..] ist bei der Ermittlung des
Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für
die vorgesehene Leistung auszugehen. Maßgebend ist dabei
der Betrag der Nettovergütung [..].“

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Seite 54
Die Regeln zur Schätzung des
Auftragswertes

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Seite 55
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

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SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

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Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 56
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

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SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

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Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 57
§ 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Government Procurement Agreement
(GPA)

EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Internationales Recht

EU-Recht

Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO

GWB Teil 4

VgV

VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF

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SektVO

VSVgV

VOB/A
3. Abschn.

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Verw.-Vorschriften

VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)

Seite 58
Gesamtvergütung

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Seite 59
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich
etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.
Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu
berücksichtigen.“

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Seite 60
Gesamtvergütung
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung
einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

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Seite 61
Gesamtvergütung
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004, 13 Verg 26 - 03:
„Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen (§ 3
Abs. 1 VgV). Maßgebend ist der Verkehrs oder Marktwert, zu dem
eine bestimmte Leistung zum maßgebenden Zeitpunkt bezogen
werden kann (Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, § 3 VgV
Rdnr. 7).“

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Seite 62
Gesamtauftragswert
VK Nordbayern Beschluss 320 . VK - 3194 - 26 / 05 vom
26.07.2005:
Der zu schätzende Gesamtauftragswert errechnet sich bei
Bauaufträgen aus der Summe der Auftragswerte aller für die
Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Bauleistungen.
Von der Bauleistung getrennt zu vergebende Planungskosten
sind bei der Berechnung des Bauauftragwertes nicht zu
berücksichtigen.

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Seite 63
Baunebenkosten
OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002, 13 Verg 8 - 02:
„Der nach § 2 Nr. 4 VgV maßgebliche Gesamtauftragswert
errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der
baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer;
nicht zum Gesamtauftragswert gehören u.a. die
Baunebenkosten.“

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Seite 64
Prämien und Zahlungen
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung
einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder
Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“

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Seite 65
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004, 13 Verg 26 - 03:
„Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der
Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung
erhält sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags
erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der
Schätzung des Auftragswerts gem. § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich,
welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der
Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.“

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Seite 66
Optionen
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich
etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.
Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu
berücksichtigen.“

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Seite 67
Vertragsverlängerungen
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich
etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.
Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu
berücksichtigen.“

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Seite 68
Schätzung anhand objektiver Kriterien

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Seite 69
Umgehungsverbot
§ 3 Abs. 2 VgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der
Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung
dieser Verordnung zu entziehen.“
§ 2 Abs. 2 SektVO: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in
der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der
Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“
§ 3 Abs. 2 VSVgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der
Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung
dieser Verordnung zu entziehen.“

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Seite 70
Umgehungsverbot
OLG Düsseldorf, Verg 5/02 vom 8.5.2002:
„[..] ist es dem öffentlichen Auftraggeber nämlich untersagt, den
Wert eines beabsichtigten Auftrags in der Absicht zu schätzen
oder aufzuteilen, ihn den Bestimmungen des Vergaberechts zu
entziehen.“
„[..] dass eine pflichtgemäße Schätzung nach rein objektiven
Kriterien zu erfolgen hat und jenen Wert trifft, den ein
umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach
sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf
dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung
veranschlagen würde“
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Seite 71
Umgehungsverbot
VK Hessen, 69 d – VK – 41/2008 vom 14.10.2008:
„Sofern sich die Kostenschätzung an der aktuellen Marktlage
nach objektiven Kriterien orientiert hat und auf der Grundlage
einer sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Planung durchgeführt wurde, ist in der Regel nicht von einer unzulässigen
Umgehung der Vergabevorschriften auszugehen.
Allerdings steigen die Anforderungen an die Genauigkeit der
Wertermittlung und ihrer Dokumentation in dem Maße, je mehr
sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.“

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Seite 72
Umgehungsverbot
OLG Brandenburg vom 20.08.2002 – 11 Verg W 4/02:
„Eine verbotene Umgehung liegt danach vor, wenn
(1) eine einzige Baumaßnahme dergestalt aufgeteilt wird, dass
einzelne, sich in Wirklichkeit als Los eines einzigen Bauwerkes
darstellende Aufträge vergeben werden und
(2) die Aufteilung dieser einen baulichen Anlage ist nicht durch
objektive Gründe gerechtfertigt ist.“

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Seite 73
Beurteilungsspielraum
VK Hessen, 69 d – VK – 41/2008 vom 14.10.2008:
„Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung
vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann nicht an den gleichen Maßstäben
wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren
gemessen werden, d. h. sie kann also aus nachträglicher Sicht
durchaus unvollkommen sein.
Der der Vergabestelle bei der Ermittlung des Auftragswertes
zustehende Beurteilungsspielraum, ist von der Vergabekammer
im Nachprüfungsverfahren zu beachten.“

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Seite 74
Ernsthafte Prognose
BGH Urteil X ZR 18 / 07 vom 27.11.2007: „Die Vergabestelle
musste eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen
Auftragswert anstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose hat
zum Gegenstand, zu welchem Preis die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung voraussichtlich unter
Wettbewerbsbedingungen beschafft werden kann.“

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Seite 75
Objektivität der Schätzung und Dokumentation
OLG Celle, 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07: „Wegen der Bedeutung
des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die
ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in
einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen,
dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung
zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die
Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der
Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem
Schwellenwert annähert.“

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Seite 76
Dokumentationspflicht
OLG Bremen vom 26.06.2009, Verg 3/2005:
„Der Vergabevermerk [..] enthält zwar die Angabe des
geschätzten Auftragswertes, erläutert diesen aber nicht, so dass
sich aus dem Vergabevermerk nicht ergibt, worauf diese
Schätzung beruht.
Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes
für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese
Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden
Dokumentationspflicht und müssen daher notwendiger
Bestandteil des Vergabevermerks sein.“

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Seite 77
Anforderungen an die Schätzung
●

Eigenverantwortlich

●

Rein objektive Kriterien

●

Realististisch und nachvollziehbar

●

Dokumentiert

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Seite 78
Anforderung an die Genauigkeit

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Seite 79
Anforderung an die Genauigkeit
VK Baden-Württemberg, B. v. 16.03.2012 - Az.: 1 VK 5/12:
„Je näher die Schätzung in die Nähe des Schwellenwertes
kommt, umso detaillierter und konkreter muss sie sein. Ist
die Schätzung allerdings ordnungsgemäß erfolgt, richtet sich
allein danach, welche Vergabevorschriften anwendbar sind,
auch wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der
Auftragswert entgegen der Schätzung oberhalb oder unterhalb
der Schwellenwerte lag. Dem Auftraggeber steht insoweit ein
Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen
nur eingeschränkt überprüft werden kann. Eine
Kostenschätzung ist dabei schon dann hinzunehmen, wenn sie
auf Grund vorliegender und erkennbarer Daten als vertretbar
erscheint“
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Seite 80
Regelmäßig wiederkehrende Aufträge

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Seite 81
Regelmäßig wiederkehrende Aufträge
§ 3 Abs. 3 VgV: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu
schätzen
1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem
vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den
ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
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Seite 82
Kein Gesamtpreis

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Seite 83
Kein Gesamtpreis
§ 3 Abs. 4 VgV: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die
kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

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Seite 84
Bauleistungen

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Seite 85
Bauleistungen
§ 3 Abs. 5 VgV: „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der
Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen,
die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“

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Seite 86
Rahmenvereinbarungen

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Seite 87
Rahmenvereinbarungen
§ 3 Abs. 6 VgV: „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines
dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des
geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während
deren Laufzeit geplant sind.“

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Seite 88
Mehrere Lose

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Seite 89
Lose
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus

mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben
wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt
dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende
freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben
freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge
zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht
oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert,
gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es
sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1
Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des
Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Seite 90
Gleichartige Lieferungen
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert
aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose
über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche
Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen
Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung
des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder
überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt
diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich
um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1
Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des
Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Seite 91
Teilaufträge bei freiberuflichen Leistungen
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert
aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche
Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen
Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur
Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht
oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert,
gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es
sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1
Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des
Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Seite 92
Lose vs. Gesamtwert
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert
aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung
nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung
aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des
geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet
der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese
Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich
um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1
Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des
Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Seite 93
80-20-Regel

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Seite 94
80-20-Regel
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert
aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung
nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung
aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des
geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der
Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung
für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose
handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen
unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20
Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“

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Seite 95
Auslobungsverfahren

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Seite 96
§ 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)

Abs. 8: „Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag
führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen
zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen
übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller
Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der
Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens
nicht ausschließt.“

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Seite 97
Zeitpunkt der Schätzung

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Seite 98
Zeitpunkt der Schätzung
§ 3 Abs. 9 VgV
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes
ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten
Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf
andere Weise eingeleitet wird.

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Seite 99
Zeitpunkt der Schätzung
Abs. 10 SektVO: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des
Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der
beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige
Einleitung des Vergabeverfahrens.“

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Seite 100
Zeitpunkt der Schätzung
Abs. 8 VSVgV: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des
Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der
beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren
auf andere Weise eingeleitet wird.“

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Seite 101
Zeitpunkt der Schätzung
BGH Urteil X ZR 18 / 07 vom 27.11.2007: „Wie der
Vergabesenat und das ihm folgende Berufungsgericht zu Recht
angenommen haben, ist Stichtag für die Schätzung des
Auftragswertes bei unterbliebener gemeinschaftsweiter
Ausschreibung die Einleitung des Vergabeverfahrens.“

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Seite 102
Zeitpunkt der Schätzung
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2009 - 1 VK 51/09:
„Es fehlt nach Auffassung der Kammer eine ordnungsgemäße
Auftragswertschätzung durch den Auftraggeber zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung.
In der Vergabeakte finden sich undatierte Unterlagen (auch vorgelegt als
AG 1 - 3), die zwar Hinweise auf gewisse Überlegungen im
Zusammenhang mit dem Schwellenwert geben, aus denen sich aber
keine Schlussfolgerung entnehmen lässt, dass für die Zukunft eine
Unterschreitung des Schwellenwerts zu erwarten wäre.

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Seite 103
Schwellenwert nicht erreicht – aber
europaweit ausgeschrieben

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Seite 104
OLG Düsseldorf Beschluss VII - Verg 34 / 10 vom 22.07.2010:

„Ist die Schätzung des Auftragswertes ordnungsgemäß erfolgt,
ist er auch dann für die Geltung oder Nichtgeltung des
Vergaberechts maßgeblich, wenn sich aufgrund der
abgegebenen Angebote herausstellt, dass der Wert der
benötigten Leistungen tatsächlich oberhalb oder unterhalb der
maßgeblichen Schwellenwerte liegt.“

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Seite 105
OLG Stuttgart Beschluss 2 Verg 9 / 02 vom 12.08.2002:

„Schreibt die Vergabestelle das Verfahren europaweit aus,
obwohl der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht ist, wird
der Rechtschutz nach den §§ 107 ff. GWB dadurch nicht eröffnet.
Es kann in diesem Fall zwar eine Selbstbindung der Vergabestelle hinsichtlich der Einhaltung der Vergabevorschriften
bestehen, ein Nachprüfungsverfahren ist allerdings nicht
zulässig.“

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Seite 106
Seminare zum Thema Schwellenwerte
und Schätzung des Auftragswertes

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Seite 107
11.09.2014 Behördenspiegel in Bonn
Schwellenwerte, Wertgrenzen und Schätzung des Auftragswertes
http://www.fuehrungskraefte-forum.de/?page_id=4478

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Seite 108
08.10.2014 Kommunales Bildungswerk in Berlin
Vergaberecht – Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts
www.kbw.de Seminarcode: 1008BFA250

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Seite 109
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Seite 110
Seminar - Einführung

11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html

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Seite 111
Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

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Seite 112
Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

09.04.2014 Darmstadt
08.05.2014 Darmstadt
09.07.2014 Darmstadt
15.10.2014 Darmstadt
05.11.2014 Dortmund
12.11.2014 München

http://www.fachverlag-ferber.de/content/Seminar-S35-Flyer.pdf

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Seite 113
Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.07.2014 in München
09.10.2014 in Berlin

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Seite 114
Seminar - HPC-Vergabe

26. 06.2014 in Leipzig

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-hpc-vergabe.html

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Seite 115
Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe

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Seite 116
ISBN 978-3-942766-03-6

Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)

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Seite 117
Fristen im Vergabeverfahren

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Seite 118
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Fragen?
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Seite 120
Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes Bauaufträge Liefer- und Dienstleistungsaufträge Bereich: Bereich: Trinkwasser, Trinkwasser, Energieversorgung, Energieversorgung, Verkehr Verkehr 5.186.000 Euro 414.000 Euro Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de Oberste Oberste Bundesbehörden Bundesbehörden 134.000 Euro Sonstige Sonstige 207.000 Euro
  • 2. Thomas Ferber Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems. Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 3
  • 4. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 4
  • 5. GPA (Government Procurement Agreement) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. WTO-Vergabeabkommen (GPA) ● ● ● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten. Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 7. Government Procurement Agreement Bildquelle Erde: Nasa Bildquelle Flaggen: Wikipedia http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
  • 9. WTO-Vergabeabkommen (GPA) ● Weitere Länder führen Verhandlungen, um dem WTOVergabeabkommen (GPA) in Zukunft beizutreten. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 10. Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht) Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (USDollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert. Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende Gewichtung vereinbart: ● US-Dollar = 41,9%, ● EURO = 37,4%, ● Yen = 9,4%, ● Pfund Sterling= 11,3%. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
  • 11. Währungskorb der Währungseinheit SZR Währungskorb der Währungseinheit SZR 11,30% 9,40% US-Dollar EURO YEN Pfund Sterling 41,90% 37,40% http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 12. GPA-Schwellenwerte in SZR Bauleistungen Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektorenbereich (Trinkwasser,Energieversorgung, Verkehr) 5.000.000 SZR http://www.fachverlag-ferber.de Oberste und Obere Bundesbehörden Sonstige 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
  • 13. Schwellenwerte 2014/2015 im Überblick Liefer- und Dienstleistungsaufträge Bauleistungen Sektorenbereich (Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr) Sonstige 414.000 Euro 5.186.000 Euro Oberste und Obere Bundesbehörden 134.000 Euro 207.000 Euro Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
  • 14. Umsetzung der Schwellenwerte in das deutsche Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 15. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 15
  • 16. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 16
  • 17. Vergabeverordnung VgV § 2 Abs. 1 VgV: „Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L351 vom 26.11.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 18. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 18
  • 19. Sektorenbereich § 1 Abs. 2 SektVO: „Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
  • 20. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 20
  • 21. Verteidigung und Sicherheit § 1 Abs. 2 VSVgV: „Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. Dynamische Verweisung Durch die mittlerweile vorhandene dynamische Verweisung in der VgV (Vergabeverordnung), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der Verordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen. Eine Anpassung in das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 23. Schwellenwerte 2014/2015 im Überblick Liefer- und Dienstleistungsaufträge Bauleistungen Sektorenbereich (Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr) Sonstige 414.000 Euro 5.186.000 Euro Oberste und Obere Bundesbehörden 134.000 Euro 207.000 Euro Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 25. Bauleistungen - Sektorenbereich offenes Verfahren SektVO nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro für Bauleistungen EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 26. Bauleistungen – Verteidigung und Sicherheit nicht offenes Verfahren VOB/A-VS Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro für Bauleistungen EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 27. Bauleistungen - sonstige offenes Verfahren nicht offenes Verfahren VOB/A Abschnitt 2 Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro für Bauaufträge öffentliche Ausschreibung beschränkte Ausschreibung VOB/A Abschnitt 1 freihändige Vergabe EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. Schwellenwerte bei Lieferungen und Dienstleistungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. Liefer- und Dienstleistungen - Sektorenbereich offenes Verfahren SektVO nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren EU-Schwellenwert = 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. Liefer- und Dienstleistungen – Verteidigung und Sicherheit nicht offenes Verfahren VSVgV Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert = 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. Liefer- und Dienstleistungen – obere und oberste Bundesbehörden offenes Verfahren nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren VOL/A Abschnitt 2 Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert = 134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden öffentliche Ausschreibung beschränkte Ausschreibung VOL/A Abschnitt 1 freihändige Vergabe EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen der oberen und obersten Bundesbehörden gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Direktkauf Seite 31
  • 32. Liefer- und Dienstleistungen - sonstige offenes Verfahren nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren VOL/A Abschnitt 2 Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert = 207.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen öffentliche Ausschreibung beschränkte Ausschreibung VOL/A Abschnitt 1 freihändige Vergabe EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen (sonst) gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Direktkauf Seite 32
  • 34. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. Warum ist das wichtig? Liefer- und Dienstleistungsaufträge Bauleistungen Sektorenbereich (Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr) Sonstige 414.000 Euro 5.186.000 Euro Oberste und Obere Bundesbehörden 134.000 Euro 207.000 Euro Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 36. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
  • 37. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. VK Berlin VK B 2 - 12/09 Instandhaltungsmaßnahmen mit nur geringfügig substanzeingreifender Wirkung sind keine Bauleistungen Die "Instandhaltung und Reparatur" wird hingegen den Dienstleistungen zugeordnet. Das deckt sich mit dem gewachsenen Verständnis der Bauleistungen gemäß § 1 VOB/A. Danach sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlagehergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Zwar bewertet die Vorschrift ausdrücklich die Instandhaltung als Bauleistung, doch ist insofern für die Abgrenzung zur Dienstleistung maßgeblich, ob es zu (nennenswerten) Eingriffen in die Bausubstanz kommt. Unterschieden wird zwischen reinen Instandhaltungen als Maßnahmen zur Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands (Sollzustands) und Instandsetzungen als Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands. Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig substanzeingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert (Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. VK Berlin, 26.04.2011, VK B 2 - 3/11 Die Wartung der Straßenbeleuchtungen stellt einen Dienstleistungsauftrag dar. Zur Ausführung eines Bauvorhabens zählen alle Arbeiten, die für ein Bauwerk oder an einem solchen erbracht werden, wie sie sich zum Beispiel aus dem "Verzeichnis der Berufstätigkeit im Baugewerbe entsprechend dem Allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NAGE)" ergeben, das als Anhang 1 Bestandteil der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) geworden ist. Hieraus hervorgegangen ist das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), das inzwischen in der Version 2008 vorliegt. Zu den dort aufgeführten Bauarbeiten zählt die „Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen" (CPV Code 45316110-9, ABI. EU v. 15.3.2008 L 74/161 ). Unter CPV Code 5023000-6 „Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen und anderen Einrichtungen" wird dagegen die „Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen und Verkehrsampeln" (CPV Code 50232000-0) sowie „Wartung von Straßenbeleuchtungen" (CPV Code 50232100-1) ausdrücklich genannt. [..] Darauf, ob die Straßenbeleuchtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BerlStrG zum Straßenkörper gehören, kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht an. Denn nicht jede Arbeiten an einer Straße sind zwangsläufig als Bau-arbeiten anzusehen. Insbesondere dürfte die Straßenreinigung schwerlich als Bauleistung einzustufen sein, nur weil sie am Straßenkörper durchgeführt wird. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 42. OLG Düsseldorf, 14. April 2010 VII-Verg 60/09 Die Wartung von Brandmeldeanlagen und der Austausch der Meldegeräte sind keine Bauleistungen. Weder die Wartung der Brandmeldeanlage noch die Auswechslung der Meldegeräte unterfallen danach dem Begriff von Bauleistungen (oder -arbeiten). Hinsichtlich der Wartung wird dies von den Verfahrensbeteiligten selbst gar nicht erst diskutiert; es handelt sich um eine Dienstleistung. Aber auch der Austausch der Brandmelder stellt eine reine Dienstleistung dar (möglicherweise freilich auch eine Warenlieferung, was aber dahingestellt bleiben kann). Denn dabei geht es nicht um eine Herstellung, Instandsetzung oder Änderung des Bauwerks oder von Teilen davon (der Feuermeldeanlage), sondern um ein bloßes Auswechseln der Meldeapparaturen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
  • 43. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
  • 44. OLG Brandenburg, 25.05.2010 - Verg W 15/09 Elektrotechnische/elektronische Anlagen können Bestandteil von Bauleistungen sein. Ausgeschrieben wurden Richtfunkstationen als einem besonderen Zweck dienende Bauwerke. Die Ausrüstung mit der entsprechenden Technik gehört dann auch zur Hauptleistung, weil sie notwendig ist, die Hauptleistung „betriebsbereite Richtfunkstation“ zu erbringen. Diese Leistungen fallen deshalb auch unter die VOB/A, weil die vertragsbezogene Funktionsfähigkeit der 26 Richtfunkstationen als Bauwerke nur mit diesen Leistungen erreicht werden kann.[..] Elektrotechnische/elektronische Anlagen fallen nach den amtlichen Erläuterungen zu § 1 VOB/A nur dann nicht unter die VOB/A, sondern unter die VOL/A, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich ist. Nur die Lieferung maschineller Einrichtungen und/oder elektrotechnischer Anlagen, die nicht notwendig gebäudefunktionsbezogen sind, zählen zu den Lieferungen und Leistungen der VOL (Messerschmidt in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB Teil A, Rn. 12 zu § 1). Da hier die Funktion des Bauwerkes „Richtfunkstation“ darin besteht, Richtfunkverbindungen herzustellen, ist die (technische) Richtfunkanlage zur Erfüllung der Funktion des Bauwerkes Richtfunkstation erforderlich. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 45. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
  • 46. OLG Brandenburg, 28.06.2005 VK 20/05 Die Lieferung und Montage von Küchengeräten kann eine Bauleistung darstellen. Bei der Lieferung und Montage der Küchengeräte handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A, da die ausgeschriebenen maschinellen Anlagen und Anlagenteile für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw. für ein funktionsfähiges Bauwerk - hier Mensa - erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
  • 47. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
  • 48. OLG Brandenburg, 29.03.2012 - Verg W 2/12 Die Neubeschaffung eines Planetariumsprojektionssystems ist ein Bauauftrag. Das vorhandene Gebäude ist als Gebäudehülle allein nicht als Planetarium nutzbar, es wird erst dadurch ein Planetarium, dass eine Projektionstechnik vorhanden ist, die auf der Kuppel den Sternenhimmel abbildet. Wird die vorhandene Technik ausgebaut, ist das Gebäude für seine Zweckbestimmung nicht mehr nutzbar. Das Projektionssystem und die Kuppel des Gebäudes bilden funktionell eine Einheit. Wird eines dieser beiden Elemente entfernt, wird das andere funktionslos. [.. ] Dies führt dazu, den vorliegenden Auftrag als Bauauftrag anzusehen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
  • 49. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag? ● Instandhaltung und Wartung von Bauwerken ● Wartung der Straßenbeleuchtung ● Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen ● Technik für Richtfunkstationen ● Lieferung und Montage von Küchengeräten ● Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. Schwellenwerte und Auftragswerte sind Netto-Werte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. Netto-Werte § 2 Abs. 1 S.1 VgV : „Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des [..].“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 52. Netto-Werte § 2 Abs. 1 S.1 SektVO : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
  • 53. Netto-Werte § 3 Abs. 1 S.1 VSVgV : „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
  • 54. Netto-Werte OLG Düsseldorf Verg 38/01: „[..] ist bei der Ermittlung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Maßgebend ist dabei der Betrag der Nettovergütung [..].“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 55. Die Regeln zur Schätzung des Auftragswertes http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
  • 56. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 56
  • 57. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 57
  • 58. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes) Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF http://www.fachverlag-ferber.de SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. Fachverlag Thomas Ferber Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) Seite 58
  • 60. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) § 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
  • 61. Gesamtvergütung § 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
  • 62. Gesamtvergütung OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004, 13 Verg 26 - 03: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen (§ 3 Abs. 1 VgV). Maßgebend ist der Verkehrs oder Marktwert, zu dem eine bestimmte Leistung zum maßgebenden Zeitpunkt bezogen werden kann (Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, § 3 VgV Rdnr. 7).“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
  • 63. Gesamtauftragswert VK Nordbayern Beschluss 320 . VK - 3194 - 26 / 05 vom 26.07.2005: Der zu schätzende Gesamtauftragswert errechnet sich bei Bauaufträgen aus der Summe der Auftragswerte aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Bauleistungen. Von der Bauleistung getrennt zu vergebende Planungskosten sind bei der Berechnung des Bauauftragwertes nicht zu berücksichtigen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
  • 64. Baunebenkosten OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002, 13 Verg 8 - 02: „Der nach § 2 Nr. 4 VgV maßgebliche Gesamtauftragswert errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer; nicht zum Gesamtauftragswert gehören u.a. die Baunebenkosten.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
  • 65. Prämien und Zahlungen § 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
  • 66. OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004, 13 Verg 26 - 03: „Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gem. § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
  • 67. Optionen § 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
  • 68. Vertragsverlängerungen § 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
  • 69. Schätzung anhand objektiver Kriterien http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
  • 70. Umgehungsverbot § 3 Abs. 2 VgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“ § 2 Abs. 2 SektVO: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“ § 3 Abs. 2 VSVgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
  • 71. Umgehungsverbot OLG Düsseldorf, Verg 5/02 vom 8.5.2002: „[..] ist es dem öffentlichen Auftraggeber nämlich untersagt, den Wert eines beabsichtigten Auftrags in der Absicht zu schätzen oder aufzuteilen, ihn den Bestimmungen des Vergaberechts zu entziehen.“ „[..] dass eine pflichtgemäße Schätzung nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen hat und jenen Wert trifft, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
  • 72. Umgehungsverbot VK Hessen, 69 d – VK – 41/2008 vom 14.10.2008: „Sofern sich die Kostenschätzung an der aktuellen Marktlage nach objektiven Kriterien orientiert hat und auf der Grundlage einer sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Planung durchgeführt wurde, ist in der Regel nicht von einer unzulässigen Umgehung der Vergabevorschriften auszugehen. Allerdings steigen die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und ihrer Dokumentation in dem Maße, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
  • 73. Umgehungsverbot OLG Brandenburg vom 20.08.2002 – 11 Verg W 4/02: „Eine verbotene Umgehung liegt danach vor, wenn (1) eine einzige Baumaßnahme dergestalt aufgeteilt wird, dass einzelne, sich in Wirklichkeit als Los eines einzigen Bauwerkes darstellende Aufträge vergeben werden und (2) die Aufteilung dieser einen baulichen Anlage ist nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
  • 74. Beurteilungsspielraum VK Hessen, 69 d – VK – 41/2008 vom 14.10.2008: „Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann nicht an den gleichen Maßstäben wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren gemessen werden, d. h. sie kann also aus nachträglicher Sicht durchaus unvollkommen sein. Der der Vergabestelle bei der Ermittlung des Auftragswertes zustehende Beurteilungsspielraum, ist von der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren zu beachten.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
  • 75. Ernsthafte Prognose BGH Urteil X ZR 18 / 07 vom 27.11.2007: „Die Vergabestelle musste eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose hat zum Gegenstand, zu welchem Preis die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung voraussichtlich unter Wettbewerbsbedingungen beschafft werden kann.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
  • 76. Objektivität der Schätzung und Dokumentation OLG Celle, 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07: „Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
  • 77. Dokumentationspflicht OLG Bremen vom 26.06.2009, Verg 3/2005: „Der Vergabevermerk [..] enthält zwar die Angabe des geschätzten Auftragswertes, erläutert diesen aber nicht, so dass sich aus dem Vergabevermerk nicht ergibt, worauf diese Schätzung beruht. Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen daher notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
  • 78. Anforderungen an die Schätzung ● Eigenverantwortlich ● Rein objektive Kriterien ● Realististisch und nachvollziehbar ● Dokumentiert http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
  • 79. Anforderung an die Genauigkeit http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
  • 80. Anforderung an die Genauigkeit VK Baden-Württemberg, B. v. 16.03.2012 - Az.: 1 VK 5/12: „Je näher die Schätzung in die Nähe des Schwellenwertes kommt, umso detaillierter und konkreter muss sie sein. Ist die Schätzung allerdings ordnungsgemäß erfolgt, richtet sich allein danach, welche Vergabevorschriften anwendbar sind, auch wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Auftragswert entgegen der Schätzung oberhalb oder unterhalb der Schwellenwerte lag. Dem Auftraggeber steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Eine Kostenschätzung ist dabei schon dann hinzunehmen, wenn sie auf Grund vorliegender und erkennbarer Daten als vertretbar erscheint“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
  • 82. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge § 3 Abs. 3 VgV: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen 1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder 2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
  • 84. Kein Gesamtpreis § 3 Abs. 4 VgV: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge; 2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
  • 86. Bauleistungen § 3 Abs. 5 VgV: „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
  • 88. Rahmenvereinbarungen § 3 Abs. 6 VgV: „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
  • 90. Lose § 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
  • 91. Gleichartige Lieferungen § 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
  • 92. Teilaufträge bei freiberuflichen Leistungen § 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
  • 93. Lose vs. Gesamtwert § 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
  • 95. 80-20-Regel § 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
  • 97. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 8: „Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
  • 99. Zeitpunkt der Schätzung § 3 Abs. 9 VgV Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
  • 100. Zeitpunkt der Schätzung Abs. 10 SektVO: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
  • 101. Zeitpunkt der Schätzung Abs. 8 VSVgV: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
  • 102. Zeitpunkt der Schätzung BGH Urteil X ZR 18 / 07 vom 27.11.2007: „Wie der Vergabesenat und das ihm folgende Berufungsgericht zu Recht angenommen haben, ist Stichtag für die Schätzung des Auftragswertes bei unterbliebener gemeinschaftsweiter Ausschreibung die Einleitung des Vergabeverfahrens.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
  • 103. Zeitpunkt der Schätzung VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2009 - 1 VK 51/09: „Es fehlt nach Auffassung der Kammer eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung durch den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Bekanntmachung. In der Vergabeakte finden sich undatierte Unterlagen (auch vorgelegt als AG 1 - 3), die zwar Hinweise auf gewisse Überlegungen im Zusammenhang mit dem Schwellenwert geben, aus denen sich aber keine Schlussfolgerung entnehmen lässt, dass für die Zukunft eine Unterschreitung des Schwellenwerts zu erwarten wäre. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
  • 104. Schwellenwert nicht erreicht – aber europaweit ausgeschrieben http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
  • 105. OLG Düsseldorf Beschluss VII - Verg 34 / 10 vom 22.07.2010: „Ist die Schätzung des Auftragswertes ordnungsgemäß erfolgt, ist er auch dann für die Geltung oder Nichtgeltung des Vergaberechts maßgeblich, wenn sich aufgrund der abgegebenen Angebote herausstellt, dass der Wert der benötigten Leistungen tatsächlich oberhalb oder unterhalb der maßgeblichen Schwellenwerte liegt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
  • 106. OLG Stuttgart Beschluss 2 Verg 9 / 02 vom 12.08.2002: „Schreibt die Vergabestelle das Verfahren europaweit aus, obwohl der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht ist, wird der Rechtschutz nach den §§ 107 ff. GWB dadurch nicht eröffnet. Es kann in diesem Fall zwar eine Selbstbindung der Vergabestelle hinsichtlich der Einhaltung der Vergabevorschriften bestehen, ein Nachprüfungsverfahren ist allerdings nicht zulässig.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
  • 107. Seminare zum Thema Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
  • 108. 11.09.2014 Behördenspiegel in Bonn Schwellenwerte, Wertgrenzen und Schätzung des Auftragswertes http://www.fuehrungskraefte-forum.de/?page_id=4478 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 108
  • 109. 08.10.2014 Kommunales Bildungswerk in Berlin Vergaberecht – Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts www.kbw.de Seminarcode: 1008BFA250 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
  • 111. Seminar - Einführung 11.03.2014 in Darmstadt 18.03.2014 in Dortmund 25.03.2014 in München 08.04.2014 in Darmstadt 06.05.2014 in Darmstadt 13.05.2014 in Leipzig 01.07.2014 in München 08.07.2014 in Darmstadt http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
  • 112. Seminar - Bieterstrategien 12.03.2014 Darmstadt 20.03.2014 Dortmund http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
  • 113. Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen 09.04.2014 Darmstadt 08.05.2014 Darmstadt 09.07.2014 Darmstadt 15.10.2014 Darmstadt 05.11.2014 Dortmund 12.11.2014 München http://www.fachverlag-ferber.de/content/Seminar-S35-Flyer.pdf http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 113
  • 114. Seminar - IT-Vergabe 19.03.2014 in Dortmund 26.03.2014 in München 07.05.2013 in Darmstadt 14. 05.2014 in Leipzig 02.07.2014 in München 09.10.2014 in Berlin http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 114
  • 115. Seminar - HPC-Vergabe 26. 06.2014 in Leipzig http://vergaberecht-schulung.de/seminar-hpc-vergabe.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 115
  • 116. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe 18. - 19.03.2014 in Dortmund 25. - 26.03.2014 in München 06. - 07.05.2014 in Darmstadt 13. - 14.05.2014 in Leipzig 01. - 02.07.2014 in München Sonderpreis für zwei Tage Seminar 1.050,- Euro (zzgl. Ust.) 1. Tag Einführung in das Vergaberecht 2. Tag IT-Vergabe http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 116
  • 117. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 117
  • 121. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.