Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes.
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich mit der Bedeutung der EU-Schwellenwerte, der Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie der Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen, Liefer-/ Dienstleistungen und für den Sektorenbereich.
Behandelt werden auch die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswertes wie z.B. die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes als Bauleistung oder als Liefer-/Dienstleistung, der Umgang mit Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen, Unabhängigkeit versus funktionale Zusammengehörigkeit von Aufträgen (unabhängige Aufträge versus Lose).
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht
Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
Bauaufträge
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bereich:
Bereich:
Trinkwasser,
Trinkwasser,
Energieversorgung,
Energieversorgung,
Verkehr
Verkehr
5.186.000 Euro
414.000 Euro
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
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Oberste
Oberste
Bundesbehörden
Bundesbehörden
134.000 Euro
Sonstige
Sonstige
207.000 Euro
2. Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell
Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in
einem Master-Fernstudiengang.
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 2
6. WTO-Vergabeabkommen (GPA)
●
●
●
Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union
dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.
Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine
Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14
Mitglieder der Welthandelsorganisation über die
diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche
Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die
Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in
Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.
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Seite 6
9. WTO-Vergabeabkommen (GPA)
●
Weitere Länder führen Verhandlungen, um dem WTOVergabeabkommen (GPA) in Zukunft beizutreten.
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 9
10. Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht)
Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte
Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR =
Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird
durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (USDollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert.
Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende
Gewichtung vereinbart:
●
US-Dollar = 41,9%,
●
EURO = 37,4%,
●
Yen = 9,4%,
●
Pfund Sterling= 11,3%.
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Seite 10
11. Währungskorb der Währungseinheit SZR
Währungskorb der Währungseinheit SZR
11,30%
9,40%
US-Dollar
EURO
YEN
Pfund Sterling
41,90%
37,40%
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Seite 11
12. GPA-Schwellenwerte in SZR
Bauleistungen
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energieversorgung, Verkehr)
5.000.000 SZR
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Oberste und Obere
Bundesbehörden
Sonstige
400.000 SZR
130.000 SZR
200.000 SZR
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Seite 12
13. Schwellenwerte 2014/2015 im Überblick
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bauleistungen
Sektorenbereich
(Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr)
Sonstige
414.000 Euro
5.186.000 Euro
Oberste und Obere
Bundesbehörden
134.000 Euro
207.000 Euro
Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU)
Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 13
14. Umsetzung der Schwellenwerte in das
deutsche Vergaberecht
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Seite 14
17. Vergabeverordnung VgV
§ 2 Abs. 1 VgV: „Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren
geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht
oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge
und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L351 vom
26.11.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden
(EU-Schwellenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden
ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie
allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen
anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt
die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger
bekannt.“
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Seite 17
19. Sektorenbereich
§ 1 Abs. 2 SektVO: „Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte
Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel
16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64)
geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils
angepasst sind und gelten.“
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Seite 19
21. Verteidigung und Sicherheit
§ 1 Abs. 2 VSVgV: „Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert
ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in
Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG
und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte
unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union im Bundesanzeiger bekannt.“
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Seite 21
22. Dynamische Verweisung
Durch die mittlerweile vorhandene dynamische Verweisung in der VgV
(Vergabeverordnung), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der
Verordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird auf die
jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen. Eine Anpassung in
das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich.
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Seite 22
23. Schwellenwerte 2014/2015 im Überblick
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bauleistungen
Sektorenbereich
(Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr)
Sonstige
414.000 Euro
5.186.000 Euro
Oberste und Obere
Bundesbehörden
134.000 Euro
207.000 Euro
Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU)
Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 23
25. Bauleistungen - Sektorenbereich
offenes Verfahren
SektVO
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro
für Bauleistungen
EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG
(EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 25
26. Bauleistungen – Verteidigung und Sicherheit
nicht offenes Verfahren
VOB/A-VS
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro
für Bauleistungen
EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG
(EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 26
27. Bauleistungen - sonstige
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
VOB/A Abschnitt 2
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
EU-Schwellenwert = 5.186.000 Euro
für Bauaufträge
öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung
VOB/A Abschnitt 1
freihändige Vergabe
EU-Schwellenwert für Bauleistungen gemäß VERORDNUNG
(EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 27
29. Liefer- und Dienstleistungen - Sektorenbereich
offenes Verfahren
SektVO
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
EU-Schwellenwert = 414.000 Euro
für Liefer- und Dienstleistungen
EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im
Sektorenbereich gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013
DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 29
30. Liefer- und Dienstleistungen – Verteidigung und Sicherheit
nicht offenes Verfahren
VSVgV
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
EU-Schwellenwert = 414.000 Euro
für Liefer- und Dienstleistungen
EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen im Bereich
Verteidigung und Sicherheit gemäß VERORDNUNG (EU) Nr.
1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 30
31. Liefer- und Dienstleistungen – obere und oberste Bundesbehörden
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
VOL/A Abschnitt 2
Wettbewerblicher Dialog
EU-Schwellenwert = 134.000 Euro
für Liefer- und Dienstleistungen der
obersten oder oberen Bundesbehörden
öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung
VOL/A Abschnitt 1
freihändige Vergabe
EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen der oberen
und obersten Bundesbehörden gemäß VERORDNUNG (EU) Nr.
1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Seite 31
32. Liefer- und Dienstleistungen - sonstige
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
VOL/A Abschnitt 2
Wettbewerblicher Dialog
EU-Schwellenwert = 207.000 Euro
für Liefer- und Dienstleistungen
öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung
VOL/A Abschnitt 1
freihändige Vergabe
EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen (sonst)
gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2013
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Direktkauf
Seite 32
34. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Seite 34
35. Warum ist das wichtig?
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bauleistungen
Sektorenbereich
(Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr)
Sonstige
414.000 Euro
5.186.000 Euro
Oberste und Obere
Bundesbehörden
134.000 Euro
207.000 Euro
Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EU)
Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 35
36. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 36
37. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 37
38. VK Berlin VK B 2 - 12/09
Instandhaltungsmaßnahmen mit nur geringfügig
substanzeingreifender Wirkung sind keine Bauleistungen
Die "Instandhaltung und Reparatur" wird hingegen den Dienstleistungen zugeordnet.
Das deckt sich mit dem gewachsenen Verständnis der Bauleistungen gemäß § 1
VOB/A. Danach sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche
Anlagehergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Zwar bewertet die
Vorschrift ausdrücklich die Instandhaltung als Bauleistung, doch ist insofern für die
Abgrenzung zur Dienstleistung maßgeblich, ob es zu (nennenswerten) Eingriffen
in die Bausubstanz kommt. Unterschieden wird zwischen reinen Instandhaltungen
als Maßnahmen zur Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustands (Sollzustands) und Instandsetzungen als Maßnahmen zur Wiederherstellung
des Sollzustands. Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege,
Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren
Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr
geringfügig substanzeingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert (Weyand,
ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154).
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Seite 38
39. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 39
40. VK Berlin, 26.04.2011, VK B 2 - 3/11
Die Wartung der Straßenbeleuchtungen stellt einen
Dienstleistungsauftrag dar.
Zur Ausführung eines Bauvorhabens zählen alle Arbeiten, die für ein Bauwerk oder an einem
solchen erbracht werden, wie sie sich zum Beispiel aus dem "Verzeichnis der Berufstätigkeit im
Baugewerbe entsprechend dem Allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der
Europäischen Gemeinschaft (NAGE)" ergeben, das als Anhang 1 Bestandteil der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) geworden ist. Hieraus hervorgegangen ist das
Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), das inzwischen in der Version 2008
vorliegt. Zu den dort aufgeführten Bauarbeiten zählt die „Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen" (CPV Code 45316110-9, ABI. EU v. 15.3.2008 L 74/161 ). Unter CPV Code 5023000-6
„Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen und anderen Einrichtungen" wird dagegen die „Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen und
Verkehrsampeln" (CPV Code 50232000-0) sowie „Wartung von Straßenbeleuchtungen" (CPV
Code 50232100-1) ausdrücklich genannt. [..] Darauf, ob die Straßenbeleuchtung nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 Buchst. a) BerlStrG zum Straßenkörper gehören, kommt es entgegen dem Vorbringen des
Antragsgegners nicht an. Denn nicht jede Arbeiten an einer Straße sind zwangsläufig als
Bau-arbeiten anzusehen. Insbesondere dürfte die Straßenreinigung schwerlich als
Bauleistung einzustufen sein, nur weil sie am Straßenkörper durchgeführt wird.
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Seite 40
41. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Seite 41
42. OLG Düsseldorf, 14. April 2010 VII-Verg 60/09
Die Wartung von Brandmeldeanlagen und der Austausch
der Meldegeräte sind keine Bauleistungen.
Weder die Wartung der Brandmeldeanlage noch die Auswechslung der
Meldegeräte unterfallen danach dem Begriff von Bauleistungen (oder
-arbeiten). Hinsichtlich der Wartung wird dies von den
Verfahrensbeteiligten selbst gar nicht erst diskutiert; es handelt sich um
eine Dienstleistung. Aber auch der Austausch der Brandmelder stellt
eine reine Dienstleistung dar (möglicherweise freilich auch eine
Warenlieferung, was aber dahingestellt bleiben kann). Denn dabei
geht es nicht um eine Herstellung, Instandsetzung oder Änderung
des Bauwerks oder von Teilen davon (der Feuermeldeanlage),
sondern um ein bloßes Auswechseln der Meldeapparaturen.
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Seite 42
43. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Seite 43
44. OLG Brandenburg, 25.05.2010 - Verg W 15/09
Elektrotechnische/elektronische Anlagen können
Bestandteil von Bauleistungen sein.
Ausgeschrieben wurden Richtfunkstationen als einem besonderen Zweck dienende
Bauwerke. Die Ausrüstung mit der entsprechenden Technik gehört dann auch zur
Hauptleistung, weil sie notwendig ist, die Hauptleistung „betriebsbereite
Richtfunkstation“ zu erbringen. Diese Leistungen fallen deshalb auch unter die
VOB/A, weil die vertragsbezogene Funktionsfähigkeit der 26 Richtfunkstationen als
Bauwerke nur mit diesen Leistungen erreicht werden kann.[..]
Elektrotechnische/elektronische Anlagen fallen nach den amtlichen Erläuterungen zu
§ 1 VOB/A nur dann nicht unter die VOB/A, sondern unter die VOL/A, soweit sie nicht
zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich ist. Nur die Lieferung maschineller
Einrichtungen und/oder elektrotechnischer Anlagen, die nicht notwendig gebäudefunktionsbezogen sind, zählen zu den Lieferungen und Leistungen der VOL
(Messerschmidt in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB Teil A, Rn. 12 zu § 1). Da hier die
Funktion des Bauwerkes „Richtfunkstation“ darin besteht,
Richtfunkverbindungen herzustellen, ist die (technische) Richtfunkanlage zur
Erfüllung der Funktion des Bauwerkes Richtfunkstation erforderlich.
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Seite 44
45. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Seite 45
46. OLG Brandenburg, 28.06.2005 VK 20/05
Die Lieferung und Montage von Küchengeräten kann
eine Bauleistung darstellen.
Bei der Lieferung und Montage der Küchengeräte handelt es sich
um eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A, da die ausgeschriebenen maschinellen Anlagen und Anlagenteile für den
bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw.
für ein funktionsfähiges Bauwerk - hier Mensa - erforderlich
und von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich bei der
ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne des §
99 Abs. 1, 3 GWB.
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Seite 46
47. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Seite 47
48. OLG Brandenburg, 29.03.2012 - Verg W 2/12
Die Neubeschaffung eines
Planetariumsprojektionssystems ist ein Bauauftrag.
Das vorhandene Gebäude ist als Gebäudehülle allein nicht als
Planetarium nutzbar, es wird erst dadurch ein Planetarium, dass
eine Projektionstechnik vorhanden ist, die auf der Kuppel den
Sternenhimmel abbildet. Wird die vorhandene Technik
ausgebaut, ist das Gebäude für seine Zweckbestimmung nicht
mehr nutzbar. Das Projektionssystem und die Kuppel des
Gebäudes bilden funktionell eine Einheit. Wird eines dieser
beiden Elemente entfernt, wird das andere funktionslos. [.. ]
Dies führt dazu, den vorliegenden Auftrag als Bauauftrag
anzusehen.
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Seite 48
49. Bauauftrag oder Liefer-/Dienstleistungsauftrag?
●
Instandhaltung und Wartung von Bauwerken
●
Wartung der Straßenbeleuchtung
●
Wartung und Austausch von Brandmeldeanlagen
●
Technik für Richtfunkstationen
●
Lieferung und Montage von Küchengeräten
●
Neubeschaffung eines Planetariumprojektionssystems
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Seite 49
51. Netto-Werte
§ 2 Abs. 1 S.1 VgV : „Diese Verordnung gilt nur für
Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder
überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG
des [..].“
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Seite 51
52. Netto-Werte
§ 2 Abs. 1 S.1 SektVO : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung
für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.“
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Seite 52
53. Netto-Werte
§ 3 Abs. 1 S.1 VSVgV : „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung
ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.“
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Seite 53
54. Netto-Werte
OLG Düsseldorf Verg 38/01: „[..] ist bei der Ermittlung des
Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für
die vorgesehene Leistung auszugehen. Maßgebend ist dabei
der Betrag der Nettovergütung [..].“
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Seite 54
55. Die Regeln zur Schätzung des
Auftragswertes
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Seite 55
60. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich
etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.
Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu
berücksichtigen.“
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Seite 60
61. Gesamtvergütung
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung
einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
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Seite 61
62. Gesamtvergütung
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004, 13 Verg 26 - 03:
„Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen (§ 3
Abs. 1 VgV). Maßgebend ist der Verkehrs oder Marktwert, zu dem
eine bestimmte Leistung zum maßgebenden Zeitpunkt bezogen
werden kann (Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, VergabeR, § 3 VgV
Rdnr. 7).“
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Seite 62
63. Gesamtauftragswert
VK Nordbayern Beschluss 320 . VK - 3194 - 26 / 05 vom
26.07.2005:
Der zu schätzende Gesamtauftragswert errechnet sich bei
Bauaufträgen aus der Summe der Auftragswerte aller für die
Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Bauleistungen.
Von der Bauleistung getrennt zu vergebende Planungskosten
sind bei der Berechnung des Bauauftragwertes nicht zu
berücksichtigen.
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Seite 63
64. Baunebenkosten
OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002, 13 Verg 8 - 02:
„Der nach § 2 Nr. 4 VgV maßgebliche Gesamtauftragswert
errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der
baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer;
nicht zum Gesamtauftragswert gehören u.a. die
Baunebenkosten.“
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Seite 64
65. Prämien und Zahlungen
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung
einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder
Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
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Seite 65
66. OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004, 13 Verg 26 - 03:
„Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der
Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung
erhält sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags
erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der
Schätzung des Auftragswerts gem. § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich,
welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der
Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.“
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Seite 66
67. Optionen
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich
etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.
Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu
berücksichtigen.“
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Seite 67
68. Vertragsverlängerungen
§ 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich
etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.
Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu
berücksichtigen.“
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Seite 68
70. Umgehungsverbot
§ 3 Abs. 2 VgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der
Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung
dieser Verordnung zu entziehen.“
§ 2 Abs. 2 SektVO: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in
der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der
Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“
§ 3 Abs. 2 VSVgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der
Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung
dieser Verordnung zu entziehen.“
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Seite 70
71. Umgehungsverbot
OLG Düsseldorf, Verg 5/02 vom 8.5.2002:
„[..] ist es dem öffentlichen Auftraggeber nämlich untersagt, den
Wert eines beabsichtigten Auftrags in der Absicht zu schätzen
oder aufzuteilen, ihn den Bestimmungen des Vergaberechts zu
entziehen.“
„[..] dass eine pflichtgemäße Schätzung nach rein objektiven
Kriterien zu erfolgen hat und jenen Wert trifft, den ein
umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach
sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf
dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung
veranschlagen würde“
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Seite 71
72. Umgehungsverbot
VK Hessen, 69 d – VK – 41/2008 vom 14.10.2008:
„Sofern sich die Kostenschätzung an der aktuellen Marktlage
nach objektiven Kriterien orientiert hat und auf der Grundlage
einer sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Planung durchgeführt wurde, ist in der Regel nicht von einer unzulässigen
Umgehung der Vergabevorschriften auszugehen.
Allerdings steigen die Anforderungen an die Genauigkeit der
Wertermittlung und ihrer Dokumentation in dem Maße, je mehr
sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.“
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Seite 72
73. Umgehungsverbot
OLG Brandenburg vom 20.08.2002 – 11 Verg W 4/02:
„Eine verbotene Umgehung liegt danach vor, wenn
(1) eine einzige Baumaßnahme dergestalt aufgeteilt wird, dass
einzelne, sich in Wirklichkeit als Los eines einzigen Bauwerkes
darstellende Aufträge vergeben werden und
(2) die Aufteilung dieser einen baulichen Anlage ist nicht durch
objektive Gründe gerechtfertigt ist.“
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Seite 73
74. Beurteilungsspielraum
VK Hessen, 69 d – VK – 41/2008 vom 14.10.2008:
„Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung
vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann nicht an den gleichen Maßstäben
wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren
gemessen werden, d. h. sie kann also aus nachträglicher Sicht
durchaus unvollkommen sein.
Der der Vergabestelle bei der Ermittlung des Auftragswertes
zustehende Beurteilungsspielraum, ist von der Vergabekammer
im Nachprüfungsverfahren zu beachten.“
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Seite 74
75. Ernsthafte Prognose
BGH Urteil X ZR 18 / 07 vom 27.11.2007: „Die Vergabestelle
musste eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen
Auftragswert anstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose hat
zum Gegenstand, zu welchem Preis die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung voraussichtlich unter
Wettbewerbsbedingungen beschafft werden kann.“
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Seite 75
76. Objektivität der Schätzung und Dokumentation
OLG Celle, 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07: „Wegen der Bedeutung
des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die
ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in
einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen,
dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung
zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die
Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der
Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem
Schwellenwert annähert.“
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Seite 76
77. Dokumentationspflicht
OLG Bremen vom 26.06.2009, Verg 3/2005:
„Der Vergabevermerk [..] enthält zwar die Angabe des
geschätzten Auftragswertes, erläutert diesen aber nicht, so dass
sich aus dem Vergabevermerk nicht ergibt, worauf diese
Schätzung beruht.
Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes
für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese
Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden
Dokumentationspflicht und müssen daher notwendiger
Bestandteil des Vergabevermerks sein.“
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Seite 77
78. Anforderungen an die Schätzung
●
Eigenverantwortlich
●
Rein objektive Kriterien
●
Realististisch und nachvollziehbar
●
Dokumentiert
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Seite 78
79. Anforderung an die Genauigkeit
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Seite 79
80. Anforderung an die Genauigkeit
VK Baden-Württemberg, B. v. 16.03.2012 - Az.: 1 VK 5/12:
„Je näher die Schätzung in die Nähe des Schwellenwertes
kommt, umso detaillierter und konkreter muss sie sein. Ist
die Schätzung allerdings ordnungsgemäß erfolgt, richtet sich
allein danach, welche Vergabevorschriften anwendbar sind,
auch wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der
Auftragswert entgegen der Schätzung oberhalb oder unterhalb
der Schwellenwerte lag. Dem Auftraggeber steht insoweit ein
Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen
nur eingeschränkt überprüft werden kann. Eine
Kostenschätzung ist dabei schon dann hinzunehmen, wenn sie
auf Grund vorliegender und erkennbarer Daten als vertretbar
erscheint“
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Seite 80
82. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge
§ 3 Abs. 3 VgV: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu
schätzen
1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem
vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den
ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
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Seite 82
84. Kein Gesamtpreis
§ 3 Abs. 4 VgV: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die
kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
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Seite 84
86. Bauleistungen
§ 3 Abs. 5 VgV: „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der
Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen,
die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“
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Seite 86
88. Rahmenvereinbarungen
§ 3 Abs. 6 VgV: „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines
dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des
geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während
deren Laufzeit geplant sind.“
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Seite 88
90. Lose
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus
mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben
wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt
dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende
freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben
freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge
zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht
oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert,
gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es
sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1
Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des
Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“
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Seite 90
91. Gleichartige Lieferungen
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert
aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose
über gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche
Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen
Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung
des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder
überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt
diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich
um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1
Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des
Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“
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Seite 91
92. Teilaufträge bei freiberuflichen Leistungen
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert
aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche
Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen
Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur
Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht
oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert,
gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es
sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1
Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des
Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“
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Seite 92
93. Lose vs. Gesamtwert
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert
aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung
nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung
aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des
geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet
der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese
Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich
um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1
Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des
Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“
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Seite 93
95. 80-20-Regel
§ 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert
aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung
nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung
aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des
geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der
Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung
für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose
handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen
unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20
Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“
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Seite 95
97. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8: „Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag
führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen
zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen
übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller
Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der
Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens
nicht ausschließt.“
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Seite 97
99. Zeitpunkt der Schätzung
§ 3 Abs. 9 VgV
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes
ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten
Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf
andere Weise eingeleitet wird.
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Seite 99
100. Zeitpunkt der Schätzung
Abs. 10 SektVO: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des
Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der
beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige
Einleitung des Vergabeverfahrens.“
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Seite 100
101. Zeitpunkt der Schätzung
Abs. 8 VSVgV: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des
Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der
beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren
auf andere Weise eingeleitet wird.“
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Seite 101
102. Zeitpunkt der Schätzung
BGH Urteil X ZR 18 / 07 vom 27.11.2007: „Wie der
Vergabesenat und das ihm folgende Berufungsgericht zu Recht
angenommen haben, ist Stichtag für die Schätzung des
Auftragswertes bei unterbliebener gemeinschaftsweiter
Ausschreibung die Einleitung des Vergabeverfahrens.“
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Seite 102
103. Zeitpunkt der Schätzung
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2009 - 1 VK 51/09:
„Es fehlt nach Auffassung der Kammer eine ordnungsgemäße
Auftragswertschätzung durch den Auftraggeber zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung.
In der Vergabeakte finden sich undatierte Unterlagen (auch vorgelegt als
AG 1 - 3), die zwar Hinweise auf gewisse Überlegungen im
Zusammenhang mit dem Schwellenwert geben, aus denen sich aber
keine Schlussfolgerung entnehmen lässt, dass für die Zukunft eine
Unterschreitung des Schwellenwerts zu erwarten wäre.
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Seite 103
104. Schwellenwert nicht erreicht – aber
europaweit ausgeschrieben
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Seite 104
105. OLG Düsseldorf Beschluss VII - Verg 34 / 10 vom 22.07.2010:
„Ist die Schätzung des Auftragswertes ordnungsgemäß erfolgt,
ist er auch dann für die Geltung oder Nichtgeltung des
Vergaberechts maßgeblich, wenn sich aufgrund der
abgegebenen Angebote herausstellt, dass der Wert der
benötigten Leistungen tatsächlich oberhalb oder unterhalb der
maßgeblichen Schwellenwerte liegt.“
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Seite 105
106. OLG Stuttgart Beschluss 2 Verg 9 / 02 vom 12.08.2002:
„Schreibt die Vergabestelle das Verfahren europaweit aus,
obwohl der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht ist, wird
der Rechtschutz nach den §§ 107 ff. GWB dadurch nicht eröffnet.
Es kann in diesem Fall zwar eine Selbstbindung der Vergabestelle hinsichtlich der Einhaltung der Vergabevorschriften
bestehen, ein Nachprüfungsverfahren ist allerdings nicht
zulässig.“
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Seite 106
107. Seminare zum Thema Schwellenwerte
und Schätzung des Auftragswertes
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Seite 107
108. 11.09.2014 Behördenspiegel in Bonn
Schwellenwerte, Wertgrenzen und Schätzung des Auftragswertes
http://www.fuehrungskraefte-forum.de/?page_id=4478
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 108
109. 08.10.2014 Kommunales Bildungswerk in Berlin
Vergaberecht – Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts
www.kbw.de Seminarcode: 1008BFA250
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Seite 109
111. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 111
112. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 112
113. Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
09.04.2014 Darmstadt
08.05.2014 Darmstadt
09.07.2014 Darmstadt
15.10.2014 Darmstadt
05.11.2014 Dortmund
12.11.2014 München
http://www.fachverlag-ferber.de/content/Seminar-S35-Flyer.pdf
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 113
114. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.07.2014 in München
09.10.2014 in Berlin
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 114
115. Seminar - HPC-Vergabe
26. 06.2014 in Leipzig
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-hpc-vergabe.html
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 115
116. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe
18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe
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Seite 116
117. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
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Seite 117
121. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.