Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten.
Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).
Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam.
Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2): Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden; Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.
Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2 in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.
1. Seminar Praxisratgeber Vergaberecht
Angebotsfrist
Angebotsfrist
Wartefrist
Wertung
Fristen im Vergabeverfahren – Informations- und Wartefrist
Vergabebekanntmachung
Vergabebekanntmachung
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Abgabetermin Angebote
Abgabetermin Angebote
Auswahlentscheidung
Auswahlentscheidung
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Die sorgfältige, objektive, realistische und nachvollziehbare Schätzung
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des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für das Vergabeverfahren
Tag 14
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Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
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Zuschlagserteilung
Zuschlagserteilung
2. Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
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4. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
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über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
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5. Textform
Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und
Nachweisgründen eine mündliche oder telefonische
Information nicht ausreichend ist.
Der Auftraggeber kann aber zwischen Brief, Fax oder
auch E-Mail frei wählen, wenn der Empfänger durch
Mitteilung seiner E-Mail-Anschrift, Fax-Nummer oder
durch sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass
er mit einer Übermittlung per E-Mail oder Fax
einverstanden ist.(siehe hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, § 126b Rn. 3)
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6. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
ergangen ist.
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7. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen
werden.
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9. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem
Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage.
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Seite 9
12. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt
es nicht an.
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Seite 12
13. Fristbeginn, Fristende
Die Frist wird nach den §§ 187 ff. BGB berechnet.
Endet die Frist an einem Sonn- oder Feiertag oder an
einem Samstag, so verlängert sie sich nicht auf den
nächsten Werktag.
Da beim Ende der Frist der Informations- und
Wartepflicht keine Handlung vorzunehmen ist,
ist § 193 BGB nicht anwendbar.
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14. § 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
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15. § 101b Abs. 1 GWB
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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16. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes,
jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
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17. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union.
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Seite 17
18. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
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Seite 18
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Bietern
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e-Vergabe, elektronische Signatur
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Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber
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Korruptionsprävention
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