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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht
Bieterfragen

Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
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Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell
Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in
einem Master-Fernstudiengang.

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Seite 2
Bieterfragen – Rügen - Nachprüfungsverfahren

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Seite 3
Bieterfragen – Rügen - Nachprüfungsverfahren
Bieterfragen
Erbitten Bewerber im Rahmen einer Ausschreibung zusätzliche
sachdienliche Auskünfte/Informationen zu den Vergabeunterlagen,
so spricht man von einer Bieterfrage.
Rügen
Weist der Bewerber im Rahmen einer Ausschreibung auf einen
Vergaberechtsverstoß hin, stellt dies eine Rüge dar.
Nachprüfungsverfahren
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf
Antrag ein.
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Seite 4
Bieterfrage oder Rüge?

[..] Im Hinblick auf § 107 Abs. 3 GWB möchten wir Ihnen mitteilen,
was wir in den Verdingungsunterlagen für unzulässig halten und
bitten Sie außerdem um die Beantwortung folgender für uns noch
offener Fragen [..]

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Seite 5
Bieterfrage oder Rüge?
VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009, 1 / SVK / 009 - 09
[..] So enthält das Schreiben folgende Formulierung: "Im Hinblick auf § 107
Abs. 3 GWB möchten wir Ihnen mitteilen, was wir in den Verdingungsunterlagen für unzulässig halten und bitten Sie außerdem um die Beantwortung folgender für uns noch offener Fragen." Dem ist zu entnehmen,
dass die Antragstellerin bereits durch die Wahl der Formulierung deutlich
machte, ihre Rügeobliegenheit wahrnehmen zu wollen. Die als vergaberechtswidrig beanstandeten Bestandteile der Verdingungsunterlagen
wurden zudem als "unzulässig" bezeichnet.
Dass das Fax vom 19.12.2008 darüber hinaus tatsächlich Fragen enthielt,
die keinen Rügecharakter im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB haben, hindert
nicht eine wirksame Rüge der beanstandeten Vergaberechtsverstöße. [..]

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Seite 6
Warum überhaupt Bieterfragen?

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Seite 7
Warum überhaupt Bieterfragen
●

●

Missverständnisse beim Lesen, Überlesen, Übersehen, …
Missverständliche Formulierungen, nicht eindeutige
Formulierungen, Widersprüche, offensichtliche Fehler,
wettbewerbsverzerrende Anforderungen, unsinnige und nicht
notwendige Anforderungen

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Seite 8
Aufklärung von Unklarheiten
●

●

Macht es immer Sinn Unklarheiten im Vorfeld aufzuklären?
Alternativstrategie: Im Angebot vermerkt der Bieter, er habe
eine bestimmte unklare Angabe in der folgenden Weise
verstanden und sein Angebot auf Basis dieses Verständnisses
erstellt.

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Seite 9
Aufklärung von Unklarheiten
●

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●

Macht es immer Sinn Unklarheiten im Vorfeld aufzuklären?
Alternativstrategie: Im Angebot vermerkt der Bieter, er habe
eine bestimmte unklare Angabe in der folgenden Weise
verstanden und sein Angebot auf Basis dieses Verständnisses
erstellt.
Entspricht dieses Verständnis aber nicht dem, was der
Auftraggeber eindeutig erkennbar ausgeschrieben hat, so
stellt dies eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen
dar, das zum zwangsweisen Ausschluss des Angebotes führt.

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Seite 10
Aufklärung von Unklarheiten
●

Der Bieter hat nicht nur das Recht, Bieterfragen zu stellen.

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Seite 11
Aufklärung von Unklarheiten
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Der Bieter hat nicht nur das Recht, Bieterfragen zu stellen.
Er hat auch die Pflicht, Unklarheiten, missverständliche
Formulierungen, nicht eindeutige Formulierungen,
Widersprüche, offensichtliche Fehler zu erkennen und beim
Auftraggeber um Aufklärung zu bitten.

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Seite 12
Aufklärung von Unklarheiten
●

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●

Der Bieter hat nicht nur das Recht Bieterfragen zu stellen.
Er hat auch die Pflicht, Unklarheiten, missverständliche
Formulierungen, nicht eindeutige Formulierungen,
Widersprüche, offensichtliche Fehler zu erkennen und beim
Auftraggeber um Aufklärung zu bitten.
Die Vergabeunterlagen sollten deshalb sofort nach Erhalt auf
Unklarheiten, missverständliche Formulierungen, nicht
eindeutige Formulierungen, Widersprüche, offensichtliche
Fehler, wettbewerbsverzerrende Anforderungen, unsinnige
und nicht notwendige Anforderungen geprüft werden.

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Seite 13
Beispiel 1
Bürgschaft auf erstes Anfordern

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Seite 14
Bsp. 1: Bürgschaft

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Seite 15
Bsp. 1: Bürgschaft

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Seite 16
Beispiel 2
Sehr lange Bindefrist

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Seite 17
Bsp. 2: Lange Bindefristen

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Seite 18
Beispiel 3

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Seite 19
Beispiel
●

Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2

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Seite 20
Beispiel
●

Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2

Es werden 4 Angebote zu dieser Ausschreibung abgegeben.

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Seite 21
Beispiel
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 22
Beispiel – Welches Angebot bekommt den Zuschlag?
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 23
Beispiel – Angebot 3
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 24
Beispiel – Angebot 3
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 10243Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot hat zwar den günstigsten Preis, erfüllt aber die Anforderung LED-Monitor
nicht. Der Anbieter hat stattdessen einen LCD-Monitor angeboten.

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Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 25
Beispiel – Angebot 3
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 26
Beispiel – Angebot 4
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 27
Beispiel – Angebot 4
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 10244Pixel, Helligkeit Helligkeit des2Displays als gefordert, gefordert waren
Angebot hat zwar eine bessere 250cd/m 120,- Euro
aber genau 250cd/m2 und nicht mindestens 250cd/m2. Das Angebot erfüllt deshalb
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
die funktionalen Anforderungen nicht und muss ausgeschlossen werden.

x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
●

●

Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 28
Beispiel – Angebot 4
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 29
Beispiel – Angebot 1
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 30
Beispiel – Angebot 1
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, eine größere 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 1 hat zwarHelligkeitDisplay-Diagonale als gefordert, gefordert waren
aber genau 17 Zoll Diagonale und nicht mindestens 17 Zoll. Das Angebot erfüllt
deshalb die funktionalen Anforderungen nicht und muss ausgeschlossen werden.
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von

1280

x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
●

Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 31
Beispiel – Angebot 1
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 32
Beispiel – Angebot 2
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 33
Beispiel – Angebot 2
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
Angebot 2 erfüllt weder die Anforderungen an die Bildschirmdiagonale noch an die
x 1024 Das Angebot erfüllt deshalb die funktionalen Anforderungen nicht und
Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Auflösung.
muss ausgeschlossen werden.

Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 34
Beispiel
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro
Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680
x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro
Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro
Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280
x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro

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Seite 35
Beispiel
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Keiner der Bieter konnte die Anforderungen der
Ausschreibungen erfüllen.
Durch Bieterfragen hätte man den Auftraggeber auf
ungeschickte Formulierungen hinweisen können und dem
Auftraggeber die Gelegenheit gegeben unter Umständen
Änderungen an den Anforderungen mitzuteilen.

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Seite 36
Beispiel - Bieterfragen
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Bieterfrage 1: Sind auch Monitore mit mehr als 17 Zoll
Bildschirmdiagonale erlaubt?

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Seite 37
Beispiel - Bieterfragen
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Bieterfrage 1: Sind auch Monitore mit mehr als 17 Zoll
Bildschirmdiagonale erlaubt?
Bieterfrage 2: Sind auch Monitore mit mehr als 250cd/m2
Helligkeit erlaubt?

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Seite 38
Beispiel - Bieterfragen
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Bieterfrage 1: Sind auch Monitore mit mehr als 17 Zoll
Bildschirmdiagonale erlaubt?
Bieterfrage 2: Sind auch Monitore mit mehr als 250cd/m2
Helligkeit erlaubt?
Bieterfrage 3: Sind auch Monitore mit LCD-Technologie
erlaubt?

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Seite 39
Beispiel - Bieterfragen
●

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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Bieterfrage 1: Sind auch Monitore mit mehr als 17 Zoll
Bildschirmdiagonale erlaubt?
Bieterfrage 2: Sind auch Monitore mit mehr als 250cd/m2
Helligkeit erlaubt?
Bieterfrage 3: Sind auch Monitore mit LCD-Technologie
erlaubt?
Bieterfrage 4: Sind auch Monitore mit einer größeren
Auflösung als 1280 x 1024 Pixel erlaubt?

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Seite 40
Beispiel - strategisch ungeschickte Bieterfragen
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Ich bin der einzige Anbieter der 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2
Helligkeit anbieten kann.
Bieterfrage: Sind auch 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2
Helligkeit erlaubt?

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Seite 41
Beispiel – strategisch ungeschickte Bieterfragen
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Ich bin der einzige Anbieter der 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2
Helligkeit anbieten kann.
Bieterfrage: Sind auch 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2
Helligkeit erlaubt?
Strategischer Vorteil für meine Mitbewerber: Der
Auftraggeber beantwortet meine Bieterfrage und teilt die
Antwort allen Bewerbern mit. Die Mitbewerber wissen jetzt,
dass ich an der Ausschreibung teilnehme und je nach Antwort
des Auftraggebers, wie gut meine Chancen in diesem Wettbewerb stehen.

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Seite 42
Beispiel - strategisch geschickte Bieterfragen
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Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit
250cd/m2
Ich bin der einzige Anbieter der 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2
Helligkeit anbieten kann.
Bieterfrage: Sind auch 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2
Helligkeit erlaubt?
Bieterfrage: Sind auch Monitore mit mehr als 250cd/m2
Helligkeit erlaubt?

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Seite 43
Bieterfragen – Strategie
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●

●

Wenn ich der einzige Anbieter bin, der die in der
Ausschreibung geforderte Spezifikation anbieten kann, dann
stelle ich keine Bieterfragen!
In der Regel werden die Antworten zu meinen anonymisierten
Fragen allen Bewerbern zur Verfügung gestellt!
Wenn ich Bieterfragen stellen muss, dann überlege ich genau,
was ich durch die Frage über mich verrate und ob mir die
Antwort einen Nutzen bringt.
Ich analysiere die Fragen meiner Mitbewerber sehr genau und
versuche daraus Rückschlüsse zu ziehen.

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Seite 44
Fristen bei Bieterfragen

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Seite 45
Ausschreibungs-Beispiel 1

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Seite 46
Ausschreibungs-Beispiel 2

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Seite 47
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Die Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6
Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den
folgenden Paragraphen:
●

§ 12 EG Abs. 8, VOL/A

●

§ 7 Abs. 3 VOF

●

§ 12 EG Abs. 7 VOB/A

●

§ 12 VS Abs. 7 VOB/A

●

§ 19 Abs. 2 SektVO

●

§ 20 Abs. 5 VSVgV

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Seite 48
§ 12 EG Abs. 8, VOL/A

Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte
zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und
das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen
Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren
spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

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Seite 49
§ 7 Abs. 3 VOF

Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte,
zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6
Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage
vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.

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Seite 50
§ 12 EG Abs. 7, VOB/A

Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor
Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher
Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und
beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG
Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier
Kalendertage.

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Seite 51
§ 12 VS Abs. 7, VOB/A

Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor
Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher
Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und
beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS
Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier
Kalendertage.

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Seite 52
§ 19 Abs. 2 SektVO

Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der
Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf
der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die
zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden
sind.

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Seite 53
§ 20 Abs. 5 VSVgV

Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte
zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen,
die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen
im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs
Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungsverfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die
Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermitteln.

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Seite 54
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen

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Seite 55
Fristbeginn gemäß § 187 BGB
§ 187 Absatz 1 BGB
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung
der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der
Zeitpunkt fällt.

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Seite 56
Fristbeginn gemäß Art. 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71
Artikel 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren
bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis
eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der
Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das
Ereignis oder die Handlung fällt.

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Seite 57
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen

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Seite 58
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen

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Seite 59
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen

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Seite 60
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen

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Seite 61
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen

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Seite 62
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Kann die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
Es müssen aber alle Bewerber darüber informiert werden!
§ 12 EG Abs. 9 VOL/A
Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder
Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt
werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht
eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu
verlängern.

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Seite 63
OLG Dresden WVerg 1/00 14.04.2000
Die Vergabestelle verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des GWB
§ 97 Abs 2, [..] wenn sie zunächst [..] als Termin der Angebotsabgabe
einen vor dem Eröffnungstermin liegenden Tag benennt, dann aber
die Angebotsfrist bis zum Eröffnungstermin verlängert, ohne
sämtliche Bieter entsprechend zu informieren.

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Seite 64
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen

Gibt es zu den Vergabeunterlagen Fragen, so können die
Bieter zusätzliche Auskünfte darüber verlangen. Der Auftraggeber muss rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb festgelegter Fristen beantworten.

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Seite 65
Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
Ist für die Wahrung der Frist zur Beantwortung von Bieterfragen
das Absenden der Antwort oder das Empfangen beim Bewerber
entscheidend?

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?
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Seite 66
Beispiel 1

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Seite 67
Beispiel 1

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Seite 68
Beispiel 2

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Seite 69
Beispiel 2

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Seite 70
Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?

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?
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Seite 71
Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
§ 12 EG Abs. 8 VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6
Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist
erteilen.

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Seite 72
Rechtzeitig angefordert?
Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar.
3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 45
hält für den Regelfall von einfach zu beantwortenden Fragen an den
Auftraggeber einen Tag vor der Frist für zusätzliche Auskünfte für
fristgerecht.
Dagegen
von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar,
17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18
hält einen Tag vor dem Fristende für Auskünfte für in der Regel nicht
mehr ausreichend.

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Seite 73
Rechtzeitig angefordert?
●

●

●

●

Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, Fragen
fristgerecht beantworten zu können.
Es kommt auf den Umfang und die Komplexität der
Fragestellungen an.
Die Bieter tragen die Verantwortung, die Unterlagen frühzeitig
zu prüfen und auftretende Fragen rechtzeitig zu stellen, so
dass der Auftraggeber die Möglichkeit bekommt, auch
komplexe Fragestellungen fristgerecht beantworten zu
können.
Eine generelle Frist, bis wann die Fragen gestellt werden
müssen, lässt sich also nicht nennen, da dies im Einzelfall von
der Komplexität und dem Umfang der Frage abhängt.

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Seite 74
Vertraulichkeit - Geheimwettbewerb

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Seite 75
Ausschreibungs-Beispiel 2

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Seite 76
Ausschreibungs-Beispiel 2

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Seite 77
Vertraulichkeitsgebot - Geheimwettbewerb
§ 12 Abs. 4 VOL/A; § 15 EG Abs. 12 VOL/A
Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder
eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.
§ 12 Abs. 6 VOB/A
Die Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder
eingesehen haben, sind geheim zu halten.

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Seite 78
Vertraulichkeitsgebot - Geheimwettbewerb
●

Es ist im eigenen Interesse des Auftraggebers einen
Geheimwettbewerb durchzuführen und damit wettbewerbsverzerrende Absprachen der Bieter nicht zu fördern.

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Seite 79
Vertraulichkeitsgebot - Geheimwettbewerb
●

●

Antworten zu Bieterfragen müssen anonymisiert werden. Der
Name des fragenden Bieters darf nicht veröffentlicht werden.
In der eigenen Dokumentation des Auftraggebers muss
dagegen jedes Detail und damit auch der Bietername
ordentlich dokumentiert werden.

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Seite 80
Gleichbehandlung der Bieter
§ 12 Absatz 7 VOB/A
Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die
Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Bewerbern unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen.
§ 17 Nr 6 Absatz 2 VOL/A (2006)
Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte
Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind
sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen.
In der Neufassung der VOL/A 2009 zwar nicht mehr ausdrücklich
enthalten, durch die Grundprinzipien von Transparenz und
Gleichbehandlung können diese aber abgeleitet werden (siehe
dazu 1. VK Sachsen, 10.05.2011 - Az. 1/SVK/009-11).
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Seite 81
Bieterfragen
Aus Sicht des Auftraggebers

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Seite 82
Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers
Bei der Beantwortung muss die Gleichbehandlung der Bewerber
beachtet werden:
●

Antworten zur gleichen Zeit geben

●

Antworten an alle Bewerber geben

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Seite 83
Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers
●

●

●

Für Fragen und Antworten ist keine feste Form
vorgeschrieben. Aus Gründen der Dokumentation und
Beweisbarkeit sollte der Auftraggeber die Fragen per E-Mail
oder Fax vorschreiben und die Antworten ebenfalls per E-Mail
oder Fax vornehmen.
Zur Dokumentation sollten die Fax-Protokolle und die E-Mails
inklusive Empfangsbestätigungen in die Vergabeakte abgelegt
werden.
Die anderen Empfänger dürfen nicht sichtbar sein (z.B. E-MailVerteiler).

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Seite 84
Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers
●

●

Einrichtung eines strukturierten Frage-Antwort-Prozesses
(Klärungsprozess).
Damit alle Bewerber der Ausschreibung Kenntnis über die
Ergebnisse des Frage-Antwort-Prozesses erhalten, sollten sich
alle Bewerber formlos unter der folgenden E-Mail-Adresse
xxxxxxx@yyyyy anmelden und mindestens einen bis maximal
vier Ansprechpartner mit Namen, Telefonnummer, Faxnummer
und E-Mail-Adresse benennen.

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Seite 85
Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers
●

●

Die benannten Ansprechpartner werden in den Verteiler
aufgenommen und fortlaufend über den Stand des FrageAntwort-Prozesses informiert.
Hinweis, dass die Bewerber selbst verantwortlich dafür sind,
wenn die angemeldeten Personen in Urlaub oder krank sind,
dass die Antworten zur Klärung von Fragen weitergeleitet und
auch gelesen werden können.

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Seite 86
Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers
●

●

Bieterfragen müssen vor dem Versenden der Antworten
anonymisiert werden.
Die Antworten müssen allen Bewerbern zur Verfügung gestellt
werden (Grundsatz der Gleichbehandlung).

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Seite 87
Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers
●

●

●

Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen und gleich
behandelnden Auskunftserteilung verpflichtet.
Auch Verständnisfragen müssen beantwortet werden.
Alles detailliert und vollständig in der Vergabeakte
dokumentieren!

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Seite 88
Dokumentation
●

●

●

●

Der Auftraggeber hat gemäß § 20 VOL/A und § 24 EG VOL/A
die Verpflichtung die Stufen des Verfahrens von Beginn an
fortlaufend zu dokumentieren.
OLG Brandenburg 03.08.1999 - 6 Verg 1/99
Die Bestimmungen über den Vergabevermerk dienen der
Umsetzung des vergaberechtlichen Transparenzgebotes.
Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Bieter ein
subjektives Recht nach § 97 Abs. 7 GWB auf ausreichende
Dokumentation des Vergabeverfahrens hat.
Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht stellt somit eine
Verletzung subjektiver Bieterrechte dar und kann die
Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens begründen.

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Seite 89
OLG Naumburg 1 Verg 2/01 23.07.2001
Die Vergabestelle hat ihre Pflicht zur Erteilung zusätzlicher Auskünfte
[..] gegenüber der Beteiligten [..] verletzt.
[..] können die Bieter eines Vergabeverfahrens von der Vergabestelle
während des Laufes der Angebotsfrist sachdienliche Auskünfte
verlangen; die Vergabestelle ist zur unverzüglichen und (natürlich
auch) inhaltlich zutreffenden Beantwortung dieser Anfragen
verpflichtet. Als sachdienlich ist dabei jede Auskunft zu verstehen, die
mit der Vergabe oder der Ausführung der Bauleistung im
Zusammenhang steht, also Auskünfte über technische Fragen
ebenso wie solche, die für die vom Bewerber vorzunehmende
Preiskalkulation von Bedeutung sein können [..]

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Seite 90
OLG Naumburg 1 Verg 2/01 23.07.2001
[..] Die Auskunftspflicht des öffentlichen Auftraggebers dient der
Einhaltung eines fairen, mit möglichst großer Beteiligung geführten
Wettbewerbs und damit auch der Gleichbehandlung der beteiligten
Bewerber (vgl. Kratzenberg aaO., § 17 VOB/A Rn. 48). [..]

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Seite 91
OLG Naumburg 1 Verg 2/01 23.07.2001
[..] Die Auskunft hat hier auch zu einer konkreten Verletzung des
Wettbewerbsprinzips (§ 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOB/A) geführt, denn
hierdurch wurde die Beteiligte zu 1) von der Abgabe eines
entsprechenden Nebenangebotes abgehalten. In der nachfolgenden
Wertung des gleich lautenden Nebenangebotes eines anderen
Bieters, der M. GmbH, liegt zudem eine Ungleichbehandlung der am
Vergabeverfahren beteiligten Bieter (Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB,
§ 2 Nr. 2 VOB/A). [..]

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Seite 92
Fragen?
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Seite 93
ISBN 978-3-942766-03-6

Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)

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Seite 94
Fristen im Vergabeverfahren

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Seite 95
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Seite 96
Seminar - Einführung

11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
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Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt
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19.03.2014 in Dortmund
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Seite 99
Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe

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Seite 100
Web-Seminare zum Vergaberecht

21.02.2014: Bieterfragen
28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen
07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Seite 101
Preisrecht + Preisprüfung

www.singer-preispruefung.de

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Seite 102
Vielen Dank!

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werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Bieterfragen Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Thomas Ferber Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems. Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Bieterfragen – Rügen - Nachprüfungsverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 4. Bieterfragen – Rügen - Nachprüfungsverfahren Bieterfragen Erbitten Bewerber im Rahmen einer Ausschreibung zusätzliche sachdienliche Auskünfte/Informationen zu den Vergabeunterlagen, so spricht man von einer Bieterfrage. Rügen Weist der Bewerber im Rahmen einer Ausschreibung auf einen Vergaberechtsverstoß hin, stellt dies eine Rüge dar. Nachprüfungsverfahren Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 5. Bieterfrage oder Rüge? [..] Im Hinblick auf § 107 Abs. 3 GWB möchten wir Ihnen mitteilen, was wir in den Verdingungsunterlagen für unzulässig halten und bitten Sie außerdem um die Beantwortung folgender für uns noch offener Fragen [..] http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. Bieterfrage oder Rüge? VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009, 1 / SVK / 009 - 09 [..] So enthält das Schreiben folgende Formulierung: "Im Hinblick auf § 107 Abs. 3 GWB möchten wir Ihnen mitteilen, was wir in den Verdingungsunterlagen für unzulässig halten und bitten Sie außerdem um die Beantwortung folgender für uns noch offener Fragen." Dem ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin bereits durch die Wahl der Formulierung deutlich machte, ihre Rügeobliegenheit wahrnehmen zu wollen. Die als vergaberechtswidrig beanstandeten Bestandteile der Verdingungsunterlagen wurden zudem als "unzulässig" bezeichnet. Dass das Fax vom 19.12.2008 darüber hinaus tatsächlich Fragen enthielt, die keinen Rügecharakter im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB haben, hindert nicht eine wirksame Rüge der beanstandeten Vergaberechtsverstöße. [..] http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 8. Warum überhaupt Bieterfragen ● ● Missverständnisse beim Lesen, Überlesen, Übersehen, … Missverständliche Formulierungen, nicht eindeutige Formulierungen, Widersprüche, offensichtliche Fehler, wettbewerbsverzerrende Anforderungen, unsinnige und nicht notwendige Anforderungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 9. Aufklärung von Unklarheiten ● ● Macht es immer Sinn Unklarheiten im Vorfeld aufzuklären? Alternativstrategie: Im Angebot vermerkt der Bieter, er habe eine bestimmte unklare Angabe in der folgenden Weise verstanden und sein Angebot auf Basis dieses Verständnisses erstellt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 10. Aufklärung von Unklarheiten ● ● ● Macht es immer Sinn Unklarheiten im Vorfeld aufzuklären? Alternativstrategie: Im Angebot vermerkt der Bieter, er habe eine bestimmte unklare Angabe in der folgenden Weise verstanden und sein Angebot auf Basis dieses Verständnisses erstellt. Entspricht dieses Verständnis aber nicht dem, was der Auftraggeber eindeutig erkennbar ausgeschrieben hat, so stellt dies eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar, das zum zwangsweisen Ausschluss des Angebotes führt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
  • 11. Aufklärung von Unklarheiten ● Der Bieter hat nicht nur das Recht, Bieterfragen zu stellen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 12. Aufklärung von Unklarheiten ● ● Der Bieter hat nicht nur das Recht, Bieterfragen zu stellen. Er hat auch die Pflicht, Unklarheiten, missverständliche Formulierungen, nicht eindeutige Formulierungen, Widersprüche, offensichtliche Fehler zu erkennen und beim Auftraggeber um Aufklärung zu bitten. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
  • 13. Aufklärung von Unklarheiten ● ● ● Der Bieter hat nicht nur das Recht Bieterfragen zu stellen. Er hat auch die Pflicht, Unklarheiten, missverständliche Formulierungen, nicht eindeutige Formulierungen, Widersprüche, offensichtliche Fehler zu erkennen und beim Auftraggeber um Aufklärung zu bitten. Die Vergabeunterlagen sollten deshalb sofort nach Erhalt auf Unklarheiten, missverständliche Formulierungen, nicht eindeutige Formulierungen, Widersprüche, offensichtliche Fehler, wettbewerbsverzerrende Anforderungen, unsinnige und nicht notwendige Anforderungen geprüft werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
  • 14. Beispiel 1 Bürgschaft auf erstes Anfordern http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 17. Beispiel 2 Sehr lange Bindefrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 18. Bsp. 2: Lange Bindefristen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
  • 20. Beispiel ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. Beispiel ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Es werden 4 Angebote zu dieser Ausschreibung abgegeben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. Beispiel ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 23. Beispiel – Welches Angebot bekommt den Zuschlag? ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. Beispiel – Angebot 3 ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 25. Beispiel – Angebot 3 ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 10243Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot hat zwar den günstigsten Preis, erfüllt aber die Anforderung LED-Monitor nicht. Der Anbieter hat stattdessen einen LCD-Monitor angeboten. ● ● ● Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 26. Beispiel – Angebot 3 ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 27. Beispiel – Angebot 4 ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. Beispiel – Angebot 4 ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 10244Pixel, Helligkeit Helligkeit des2Displays als gefordert, gefordert waren Angebot hat zwar eine bessere 250cd/m 120,- Euro aber genau 250cd/m2 und nicht mindestens 250cd/m2. Das Angebot erfüllt deshalb Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 die funktionalen Anforderungen nicht und muss ausgeschlossen werden. x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro ● ● Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. Beispiel – Angebot 4 ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. Beispiel – Angebot 1 ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. Beispiel – Angebot 1 ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, eine größere 250cd/m2 130,- Euro Angebot 1 hat zwarHelligkeitDisplay-Diagonale als gefordert, gefordert waren aber genau 17 Zoll Diagonale und nicht mindestens 17 Zoll. Das Angebot erfüllt deshalb die funktionalen Anforderungen nicht und muss ausgeschlossen werden. Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro ● Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. Beispiel – Angebot 1 ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. Beispiel – Angebot 2 ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. Beispiel – Angebot 2 ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 Angebot 2 erfüllt weder die Anforderungen an die Bildschirmdiagonale noch an die x 1024 Das Angebot erfüllt deshalb die funktionalen Anforderungen nicht und Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Auflösung. muss ausgeschlossen werden. Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. Beispiel ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Angebot 1: 19 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 120,- Euro Angebot 2: 22 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1680 x 1050 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 130,- Euro Angebot 3: 17 Zoll LCD-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 105,- Euro Angebot 4: 17 Zoll LED-Monitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 300cd/m2 110,- Euro http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 36. Beispiel ● ● Keiner der Bieter konnte die Anforderungen der Ausschreibungen erfüllen. Durch Bieterfragen hätte man den Auftraggeber auf ungeschickte Formulierungen hinweisen können und dem Auftraggeber die Gelegenheit gegeben unter Umständen Änderungen an den Anforderungen mitzuteilen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
  • 37. Beispiel - Bieterfragen ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Bieterfrage 1: Sind auch Monitore mit mehr als 17 Zoll Bildschirmdiagonale erlaubt? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. Beispiel - Bieterfragen ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Bieterfrage 1: Sind auch Monitore mit mehr als 17 Zoll Bildschirmdiagonale erlaubt? Bieterfrage 2: Sind auch Monitore mit mehr als 250cd/m2 Helligkeit erlaubt? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Beispiel - Bieterfragen ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Bieterfrage 1: Sind auch Monitore mit mehr als 17 Zoll Bildschirmdiagonale erlaubt? Bieterfrage 2: Sind auch Monitore mit mehr als 250cd/m2 Helligkeit erlaubt? Bieterfrage 3: Sind auch Monitore mit LCD-Technologie erlaubt? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Beispiel - Bieterfragen ● ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Bieterfrage 1: Sind auch Monitore mit mehr als 17 Zoll Bildschirmdiagonale erlaubt? Bieterfrage 2: Sind auch Monitore mit mehr als 250cd/m2 Helligkeit erlaubt? Bieterfrage 3: Sind auch Monitore mit LCD-Technologie erlaubt? Bieterfrage 4: Sind auch Monitore mit einer größeren Auflösung als 1280 x 1024 Pixel erlaubt? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. Beispiel - strategisch ungeschickte Bieterfragen ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Ich bin der einzige Anbieter der 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2 Helligkeit anbieten kann. Bieterfrage: Sind auch 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2 Helligkeit erlaubt? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 42. Beispiel – strategisch ungeschickte Bieterfragen ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Ich bin der einzige Anbieter der 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2 Helligkeit anbieten kann. Bieterfrage: Sind auch 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2 Helligkeit erlaubt? Strategischer Vorteil für meine Mitbewerber: Der Auftraggeber beantwortet meine Bieterfrage und teilt die Antwort allen Bewerbern mit. Die Mitbewerber wissen jetzt, dass ich an der Ausschreibung teilnehme und je nach Antwort des Auftraggebers, wie gut meine Chancen in diesem Wettbewerb stehen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
  • 43. Beispiel - strategisch geschickte Bieterfragen ● ● ● ● Technische Anforderung in der Ausschreibung: 17 Zoll LEDMonitor mit einer Auflösung von 1280 x 1024 Pixel, Helligkeit 250cd/m2 Ich bin der einzige Anbieter der 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2 Helligkeit anbieten kann. Bieterfrage: Sind auch 17 Zoll Monitore mit 310cd/m2 Helligkeit erlaubt? Bieterfrage: Sind auch Monitore mit mehr als 250cd/m2 Helligkeit erlaubt? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
  • 44. Bieterfragen – Strategie ● ● ● ● Wenn ich der einzige Anbieter bin, der die in der Ausschreibung geforderte Spezifikation anbieten kann, dann stelle ich keine Bieterfragen! In der Regel werden die Antworten zu meinen anonymisierten Fragen allen Bewerbern zur Verfügung gestellt! Wenn ich Bieterfragen stellen muss, dann überlege ich genau, was ich durch die Frage über mich verrate und ob mir die Antwort einen Nutzen bringt. Ich analysiere die Fragen meiner Mitbewerber sehr genau und versuche daraus Rückschlüsse zu ziehen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 48. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen Die Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den folgenden Paragraphen: ● § 12 EG Abs. 8, VOL/A ● § 7 Abs. 3 VOF ● § 12 EG Abs. 7 VOB/A ● § 12 VS Abs. 7 VOB/A ● § 19 Abs. 2 SektVO ● § 20 Abs. 5 VSVgV http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
  • 49. § 12 EG Abs. 8, VOL/A Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. § 7 Abs. 3 VOF Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. § 12 EG Abs. 7, VOB/A Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 52. § 12 VS Abs. 7, VOB/A Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
  • 53. § 19 Abs. 2 SektVO Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
  • 54. § 20 Abs. 5 VSVgV Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen, die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungsverfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermitteln. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 55. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
  • 56. Fristbeginn gemäß § 187 BGB § 187 Absatz 1 BGB Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
  • 57. Fristbeginn gemäß Art. 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71 Artikel 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71 Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
  • 58. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
  • 59. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
  • 60. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
  • 61. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
  • 62. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
  • 63. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen Kann die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern. Es müssen aber alle Bewerber darüber informiert werden! § 12 EG Abs. 9 VOL/A Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
  • 64. OLG Dresden WVerg 1/00 14.04.2000 Die Vergabestelle verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des GWB § 97 Abs 2, [..] wenn sie zunächst [..] als Termin der Angebotsabgabe einen vor dem Eröffnungstermin liegenden Tag benennt, dann aber die Angebotsfrist bis zum Eröffnungstermin verlängert, ohne sämtliche Bieter entsprechend zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
  • 65. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen Gibt es zu den Vergabeunterlagen Fragen, so können die Bieter zusätzliche Auskünfte darüber verlangen. Der Auftraggeber muss rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb festgelegter Fristen beantworten. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
  • 66. Frist zur Beantwortung von Bieterfragen Ist für die Wahrung der Frist zur Beantwortung von Bieterfragen das Absenden der Antwort oder das Empfangen beim Bewerber entscheidend? http://www.fachverlag-ferber.de ? Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
  • 71. Bis wann können Bieterfragen gestellt werden? http://www.fachverlag-ferber.de ? Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
  • 72. Bis wann können Bieterfragen gestellt werden? § 12 EG Abs. 8 VOL/A Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
  • 73. Rechtzeitig angefordert? Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar. 3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 45 hält für den Regelfall von einfach zu beantwortenden Fragen an den Auftraggeber einen Tag vor der Frist für zusätzliche Auskünfte für fristgerecht. Dagegen von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar, 17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18 hält einen Tag vor dem Fristende für Auskünfte für in der Regel nicht mehr ausreichend. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
  • 74. Rechtzeitig angefordert? ● ● ● ● Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, Fragen fristgerecht beantworten zu können. Es kommt auf den Umfang und die Komplexität der Fragestellungen an. Die Bieter tragen die Verantwortung, die Unterlagen frühzeitig zu prüfen und auftretende Fragen rechtzeitig zu stellen, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit bekommt, auch komplexe Fragestellungen fristgerecht beantworten zu können. Eine generelle Frist, bis wann die Fragen gestellt werden müssen, lässt sich also nicht nennen, da dies im Einzelfall von der Komplexität und dem Umfang der Frage abhängt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
  • 78. Vertraulichkeitsgebot - Geheimwettbewerb § 12 Abs. 4 VOL/A; § 15 EG Abs. 12 VOL/A Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln. § 12 Abs. 6 VOB/A Die Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind geheim zu halten. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
  • 79. Vertraulichkeitsgebot - Geheimwettbewerb ● Es ist im eigenen Interesse des Auftraggebers einen Geheimwettbewerb durchzuführen und damit wettbewerbsverzerrende Absprachen der Bieter nicht zu fördern. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
  • 80. Vertraulichkeitsgebot - Geheimwettbewerb ● ● Antworten zu Bieterfragen müssen anonymisiert werden. Der Name des fragenden Bieters darf nicht veröffentlicht werden. In der eigenen Dokumentation des Auftraggebers muss dagegen jedes Detail und damit auch der Bietername ordentlich dokumentiert werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
  • 81. Gleichbehandlung der Bieter § 12 Absatz 7 VOB/A Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Bewerbern unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen. § 17 Nr 6 Absatz 2 VOL/A (2006) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen. In der Neufassung der VOL/A 2009 zwar nicht mehr ausdrücklich enthalten, durch die Grundprinzipien von Transparenz und Gleichbehandlung können diese aber abgeleitet werden (siehe dazu 1. VK Sachsen, 10.05.2011 - Az. 1/SVK/009-11). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
  • 82. Bieterfragen Aus Sicht des Auftraggebers http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
  • 83. Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers Bei der Beantwortung muss die Gleichbehandlung der Bewerber beachtet werden: ● Antworten zur gleichen Zeit geben ● Antworten an alle Bewerber geben http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
  • 84. Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers ● ● ● Für Fragen und Antworten ist keine feste Form vorgeschrieben. Aus Gründen der Dokumentation und Beweisbarkeit sollte der Auftraggeber die Fragen per E-Mail oder Fax vorschreiben und die Antworten ebenfalls per E-Mail oder Fax vornehmen. Zur Dokumentation sollten die Fax-Protokolle und die E-Mails inklusive Empfangsbestätigungen in die Vergabeakte abgelegt werden. Die anderen Empfänger dürfen nicht sichtbar sein (z.B. E-MailVerteiler). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
  • 85. Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers ● ● Einrichtung eines strukturierten Frage-Antwort-Prozesses (Klärungsprozess). Damit alle Bewerber der Ausschreibung Kenntnis über die Ergebnisse des Frage-Antwort-Prozesses erhalten, sollten sich alle Bewerber formlos unter der folgenden E-Mail-Adresse xxxxxxx@yyyyy anmelden und mindestens einen bis maximal vier Ansprechpartner mit Namen, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse benennen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
  • 86. Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers ● ● Die benannten Ansprechpartner werden in den Verteiler aufgenommen und fortlaufend über den Stand des FrageAntwort-Prozesses informiert. Hinweis, dass die Bewerber selbst verantwortlich dafür sind, wenn die angemeldeten Personen in Urlaub oder krank sind, dass die Antworten zur Klärung von Fragen weitergeleitet und auch gelesen werden können. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
  • 87. Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers ● ● Bieterfragen müssen vor dem Versenden der Antworten anonymisiert werden. Die Antworten müssen allen Bewerbern zur Verfügung gestellt werden (Grundsatz der Gleichbehandlung). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
  • 88. Bieterfragen aus Sicht des Auftraggebers ● ● ● Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen und gleich behandelnden Auskunftserteilung verpflichtet. Auch Verständnisfragen müssen beantwortet werden. Alles detailliert und vollständig in der Vergabeakte dokumentieren! http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
  • 89. Dokumentation ● ● ● ● Der Auftraggeber hat gemäß § 20 VOL/A und § 24 EG VOL/A die Verpflichtung die Stufen des Verfahrens von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. OLG Brandenburg 03.08.1999 - 6 Verg 1/99 Die Bestimmungen über den Vergabevermerk dienen der Umsetzung des vergaberechtlichen Transparenzgebotes. Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Bieter ein subjektives Recht nach § 97 Abs. 7 GWB auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens hat. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht stellt somit eine Verletzung subjektiver Bieterrechte dar und kann die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens begründen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
  • 90. OLG Naumburg 1 Verg 2/01 23.07.2001 Die Vergabestelle hat ihre Pflicht zur Erteilung zusätzlicher Auskünfte [..] gegenüber der Beteiligten [..] verletzt. [..] können die Bieter eines Vergabeverfahrens von der Vergabestelle während des Laufes der Angebotsfrist sachdienliche Auskünfte verlangen; die Vergabestelle ist zur unverzüglichen und (natürlich auch) inhaltlich zutreffenden Beantwortung dieser Anfragen verpflichtet. Als sachdienlich ist dabei jede Auskunft zu verstehen, die mit der Vergabe oder der Ausführung der Bauleistung im Zusammenhang steht, also Auskünfte über technische Fragen ebenso wie solche, die für die vom Bewerber vorzunehmende Preiskalkulation von Bedeutung sein können [..] http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
  • 91. OLG Naumburg 1 Verg 2/01 23.07.2001 [..] Die Auskunftspflicht des öffentlichen Auftraggebers dient der Einhaltung eines fairen, mit möglichst großer Beteiligung geführten Wettbewerbs und damit auch der Gleichbehandlung der beteiligten Bewerber (vgl. Kratzenberg aaO., § 17 VOB/A Rn. 48). [..] http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
  • 92. OLG Naumburg 1 Verg 2/01 23.07.2001 [..] Die Auskunft hat hier auch zu einer konkreten Verletzung des Wettbewerbsprinzips (§ 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 VOB/A) geführt, denn hierdurch wurde die Beteiligte zu 1) von der Abgabe eines entsprechenden Nebenangebotes abgehalten. In der nachfolgenden Wertung des gleich lautenden Nebenangebotes eines anderen Bieters, der M. GmbH, liegt zudem eine Ungleichbehandlung der am Vergabeverfahren beteiligten Bieter (Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB, § 2 Nr. 2 VOB/A). [..] http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
  • 94. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
  • 97. Seminar - Einführung 11.03.2014 in Darmstadt 18.03.2014 in Dortmund 25.03.2014 in München 08.04.2014 in Darmstadt 06.05.2014 in Darmstadt 13.05.2014 in Leipzig 01.07.2014 in München 08.07.2014 in Darmstadt http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
  • 98. Seminar - Bieterstrategien 12.03.2014 Darmstadt 20.03.2014 Dortmund http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
  • 99. Seminar - IT-Vergabe 19.03.2014 in Dortmund 26.03.2014 in München 07.05.2013 in Darmstadt 14. 05.2014 in Leipzig 02.07.2014 in München 09.10.2014 in Berlin http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
  • 100. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe 18. - 19.03.2014 in Dortmund 25. - 26.03.2014 in München 06. - 07.05.2014 in Darmstadt 13. - 14.05.2014 in Leipzig 01. - 02.07.2014 in München Sonderpreis für zwei Tage Seminar 1.050,- Euro (zzgl. Ust.) 1. Tag Einführung in das Vergaberecht 2. Tag IT-Vergabe http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
  • 101. Web-Seminare zum Vergaberecht 21.02.2014: Bieterfragen 28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen 07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
  • 104. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.