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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht 
Verhandlungsverfahren 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de
Thomas Ferber 
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 
1989 mit Diplom abgeschlossen. 
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als 
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und 
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, 
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. 
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher 
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der 
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und 
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht 
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und 
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen 
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. 
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für 
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim 
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. 
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und 
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. 
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag 
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. 
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des 
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein 
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des 
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. 
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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte 
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Verhandlungsverfahren 
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Verhandlungsverfahren 
§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind 
Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder 
ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme 
an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem 
oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu 
verhandeln.“ 
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Verhandlungsverfahren 
● Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen 
Teilnahmewettbewerb 
● Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen 
Teilnahmewettbewerb 
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Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
§ 101 Abs. 7 GWB 
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren 
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas 
anderes gestattet. 
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der 
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig 
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das 
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. 
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten 
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem 
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren 
wählen. 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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VOB/A 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs.1 Nr. 3 VOB/A: „im Verhandlungsverfahren; 
beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche 
Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber 
an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem 
oder mehreren dieser Unternehmen über die von diesen 
unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in 
der Bekanntmachung, den Vergabe-unterlagen und 
etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen 
Anforderungen anzupassen,“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 2 VOB/A: „Das offene Verfahren hat 
Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss 
angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der 
Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung 
rechtfertigen.“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: „Der öffentliche 
Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den 
Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere 
enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von 
Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber 
anderen begünstigt werden könnten.“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Der Auftraggeber kann 
vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in 
verschiedenen aufeinander folgenden Phasen 
durchgeführt wird. In jeder Verhandlungsphase kann 
die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, auf der 
Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den 
Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien 
verringert werden. In der Schlussphase müssen noch so 
viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb 
gewährleistet ist.“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A: „Beim 
Verhandlungsverfahren mit öffentlicher 
Vergabebekanntmachung und beim wettbewerblichen 
Dialog müssen bei einer hinreichenden Anzahl 
geeigneter Bewerber mindestens drei Bewerber zu 
Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden.“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A: 
Will der Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer im 
nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren 
oder im wettbewerblichen Dialog begrenzen, so gibt 
er in der Bekanntmachung Folgendes an: 
a) die von ihm vorgesehenen objektiven, nicht 
diskriminierenden und auftragsbezogenen 
Kriterien und 
b) die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls 
auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber. 
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VOL/A 
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VOL/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 1 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen 
erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten 
Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein 
Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher 
Dialog zulässig.“ 
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VOL/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber 
einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im 
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so 
können sie eine Höchstzahl von Unternehmen 
bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert 
werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzu-geben. 
Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter 
fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-bewerb 
nicht unter drei liegen.“ 
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VOL/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können 
vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in ver-schiedenen 
aufeinander folgenden Phasen abgewickelt 
wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt 
wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vor-gegebenen 
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die 
Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekannt-machung 
oder in den Vergabeunterlagen an. In der 
Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote 
vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, 
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten 
Bewerbern vorhanden ist.“ 
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SektVO 
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SektVO - Verhandlungsverfahren 
§ 6 SektVO: „Auftraggeber können bei der Vergabe 
öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht 
offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Ver-handlungsverfahren 
mit Bekanntmachung wählen.“ 
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VSVgV 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
§ 11 Abs. 1 VSVgV 
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen 
Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In 
begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne 
Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§ 11 Abs. 3 VSVgV: 
Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren mit 
Teilnahmewettbewerb in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen 
abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, 
anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen 
angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. 
Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung 
oder den Vergabeunterlagen an. 
In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, 
dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende 
Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
§ 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Die Auftraggeber müssen die Anwendung des 
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der 
Bekanntmachung gemäß § 35 begründen. 
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VOF 
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§ 3 Abs. 1 VOF 
Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger 
öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) 
vergeben. 
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§ 3 Abs. 2 VOF 
Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in 
verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um 
so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der 
Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen 
Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den 
Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch 
genommen wird. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
Lieferungen und Dienstleistungen 
VOL/A 
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens 
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungs-verfahren 
mit vorheriger öffentlicher Aufforderung 
zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben, 
wenn 
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 3 lit. a VOL/A: „In einem offenen oder einem nicht 
offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur 
Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden, 
sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht 
grundlegend geändert werden; 
die Auftraggeber können in diesen Fällen von einem 
Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das 
Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche 
die Voraussetzungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und 
Zuverlässigkeit erfüllen und form- und fristgerechte Angebote 
abgegeben haben,“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 3 lit. b VOL/A: „es sich um Aufträge handelt, die ihrer 
Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die 
vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,“ 
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 3 lit. c VOL/A: „die zu erbringenden 
Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistig-schöpferische 
Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs A, dergestalt sind, 
dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau 
festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des 
besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über 
offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können.“ 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungs-verfahren 
ohne Teilnahmewettbewerb vergeben: 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit a) VOL/A: „wenn in einem offenen 
oder einem nicht offenen Verfahren keine oder 
keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben 
worden sind, sofern die ursprünglichen 
Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend 
geändert werden;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit b) VOL/A: „wenn es sich um die 
Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke 
von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, 
Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt 
werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine 
Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des 
Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und 
Entwicklungskosten fällt;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit c) VOL/A: „wenn der Auftrag wegen 
seiner technischen oder künstlerischen 
Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von 
Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht) 
nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt 
werden kann;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A: „soweit dies unbedingt 
erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden 
Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen 
konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht 
eingehalten werden können. Die Umstände, die die 
zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf 
keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber 
zuzuschreiben sein;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit e) VOL/A: „bei zusätzlichen Lieferungen des 
ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen 
Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur 
laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder 
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des 
Unternehmens dazu führen würde, dass die Auftraggeber Waren 
mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten 
und dies eine technische Unvereinbarkeit oder 
unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, 
Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser 
Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre 
nicht überschreiten;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit f) VOL/A: „für zusätzliche Dienstleistungen, die weder 
in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst 
geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines 
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin 
beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der 
Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung 
erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer 
und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für 
den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese 
Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen 
Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung 
unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die 
zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des 
Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit g) VOL/A: „bei neuen Dienstleistungen, die in der 
Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den 
gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das 
den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf 
entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, 
der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. 
Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss 
bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; 
der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene 
Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des 
Auftragswertes berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch 
nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags 
angewandt werden;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit h) VOL/A: „wenn im Anschluss an einen 
Wettbewerb im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 der Auftrag nach 
den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder 
an einen der Preisträger vergeben werden muss. Im letzteren 
Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an 
den Verhandlungen aufgefordert werden;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit i) VOL/A. „bei auf einer Warenbörse 
notierten und gekauften Ware;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit j) VOL/A: „wenn Waren zu besonders 
günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäfts-tätigkeit 
endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern 
oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs-oder 
Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines 
anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Ver-fahrens 
erworben werden.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen 
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine 
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe 
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der 
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen 
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit 
Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen 
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine 
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe 
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der 
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen 
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren 
mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das 
Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden 
Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die 
verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen 
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies 
vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen 
an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele 
Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, 
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden 
ist.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
Bauleistungen 
VOB/A 
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit 
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren 
wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und 
die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend 
geändert worden sind, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit 
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, 
Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden 
und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung von 
Entwicklungskosten, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit 
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang 
oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig 
und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine 
einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen 
Vergütung möglich ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne 
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen 
Verfahren 
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und 
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend 
geändert werden und 
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem 
vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die 
fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig 
sind, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne 
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen 
Verfahren 
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden 
sind oder 
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 
EG Absatz 1 auszuschließen sind, 
und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend 
geändert werden, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne 
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
3. wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen 
Gründen oder auf Grund des Schutzes von 
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten 
Unternehmen ausgeführt werden können, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne 
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden 
Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht 
verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG 
Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht 
eingehalten werden können, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche 
Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
5. wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden 
sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im 
ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines 
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen 
Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen 
a) ich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne 
wesentliche Nachteile für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag 
trennen lassen oder 
b) für die Vollendung der im ursprünglichen Auftrag beschriebenen Leistung 
unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden 
könnten; 
Voraussetzung dafür ist, dass der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für die 
zusätzlichen Bauleistungen die Hälfte des Wertes des ursprünglichen 
Auftrages nicht überschreitet, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche 
Vergabebekanntmachung ist zulässig, 
6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben 
Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den 
ursprünglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf 
entsprechen und dieser Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der 
nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die 
Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der 
Bekanntmachung der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben 
werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte 
Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der 
Anwendung von § 1 EG berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur 
innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt 
werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 letzter Satz VOB/A: 
Die Fälle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der 
Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz 
2 Nummer 2. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
SektVO 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger 
Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine 
Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen 
Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, 
Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit 
dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und 
Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen 
Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht 
vorgreift; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen 
oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von 
einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im 
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht 
vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den 
nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit 
Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, im 
Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen 
Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur 
teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder 
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder 
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des 
Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material 
unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine 
technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische 
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei 
zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der 
Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich 
vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines 
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags 
erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben 
wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt, 
a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und 
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber 
vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder 
b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des 
ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung 
unbedingt erforderlich sind; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei 
neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger 
Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den 
Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, 
sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und 
dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der 
nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der 
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung 
muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt 
angegeben werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen 
notiert und gekauft werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) 
vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den 
Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die 
sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis 
beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen 
Preisen liegt; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem 
Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei 
Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, 
Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der 
Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten 
Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des 
Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall 
müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an 
den Verhandlungen aufgefordert werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
Lieferungen und Dienstleistungen 
VSVgV 
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens 
ohne Teilnahmewettbewerb 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, 
a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit 
Teilnahmewettbewerb oder in einem wettbewerblichen Dialog 
aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen 
abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des 
Auftrags nicht grundlegend geändert werden; 
bb) keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden 
sind, die nach dem geltenden Vergaberecht oder nach den im 
Vergabeverfahren zu beachtenden Rechtsvorschriften unannehmbar sind, 
sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend 
geändert werden und wenn alle und nur die Bieter einbezogen werden, die 
die Eignungskriterien erfüllen und im Verlauf des vorangegangenen 
Vergabeverfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen 
Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, 
b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und 
Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten 
werden können, weil 
aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder 
bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die 
Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die 
die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der 
Auftraggeber zuzuschreiben sein; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, 
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund 
des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des Patent-oder 
Urheberrechts nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt 
werden kann; 
d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt; 
e) wenn es sich um Güter handelt, die ausschließlich zum Zwecke von Forschung 
und Entwicklung hergestellt werden; dies gilt nicht für Serienfertigungen zum 
Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und 
Entwicklungskosten; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 
2. bei Lieferaufträgen 
a) über zusätzliche Lieferungen eines Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen 
Erneuerung von gelieferten marktüblichen Gütern oder zur Erweiterung von 
Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des 
Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Güter mit 
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies zu einer 
technischen Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten 
bei Gebrauch und Wartung führen würde. Die Laufzeit solcher Aufträge oder 
Daueraufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, abgesehen von Ausnahmefällen, 
die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, 
Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens 
entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden; 
b) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware; 
c) wenn Güter zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre 
Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen 
eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen 
Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 
3. bei Dienstleistungsaufträgen 
a) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden 
Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber 
wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin 
beschriebenen Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den 
Unternehmer vergeben wird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der 
Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes 
des ursprünglichen Auftrags nicht überschreitet und 
aa) sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher 
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom 
ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder 
bb) diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags 
getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 
3. bei Dienstleistungsaufträgen 
b) bei neuen Dienstleistungsaufträgen, welche Dienstleistungen wiederholen, die durch 
denselben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer vergeben wurden, sofern sie 
einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des 
ursprünglichen Auftrags war, der in einem nicht offenen Verfahren, einem 
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog 
vergeben wurde. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit der Anwendung dieses 
Verfahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angeben; der 
für die Fortführung der Dienstleistungen in Aussicht genommene 
Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2 
berücksichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fünf Jahren nach Abschluss des 
ursprünglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von Ausnahmefällen, die 
durch die Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, 
Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens 
entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 
4. für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und 
Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte, die im Ausland 
eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste 
bei Unternehmen beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit 
garantieren, dass auch die verkürzte Frist für das nicht offene Verfahren oder das 
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einschließlich der verkürzten Fristen 
gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht eingehalten werden kann. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
§ 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Die Auftraggeber müssen die Anwendung des 
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der 
Bekanntmachung gemäß § 35 begründen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
Warte- und Informationsfrist 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB 
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren 
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, 
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot 
angenommen werden soll, 
● über die Gründe der vorgesehenen 
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den 
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
unverzüglich in Textform zu informieren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB 
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information 
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung 
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die 
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter 
ergangen ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB 
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung 
der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen 
werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
Informations- und Wartepflicht – per Post 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB 
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem 
Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn 
Kalendertage. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
Informations- und Wartepflicht - elektronisch 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB 
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der 
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des 
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt 
es nicht an. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
§ 101a Abs. 2 GWB 
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das 
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung 
wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt 
ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
§ 101b Abs. 1 GWB 
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der 
Auftraggeber 
1. gegen § 101a verstoßen hat oder 
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein 
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen 
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass 
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist 
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren 
nach Absatz 2 festgestellt worden ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB 
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt 
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb 
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, 
jedoch nicht später als sechs Monate nach 
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB 
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt 
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die 
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung 
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der 
Europäischen Union. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
Web-Seminare zum Vergaberecht 
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html 
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
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Web-Seminare zum Vergaberecht 
Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog 
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Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen 
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
Seminare 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 108
Seminare im September und Oktober 2014 
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09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe 
14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht 
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12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen 
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
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Seminare im Dezember 2014 
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www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html 
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
ISBN 978-3-942766-03-6 
Praxisratgeber Vergaberecht 
Fristen im Vergabeverfahren 
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen 
Hardcover 
69,- Euro (inkl. MwSt.) 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
Fristen im Vergabeverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 113
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 114
Vielen Dank! 
http://www.fachverlag-ferber.de 
http://vergaberecht-schulung.de 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de 
https://twitter.com/t_ferber
Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen 
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder 
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung 
zu prüfen. 
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu 
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene 
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Verhandlungsverfahren

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Verhandlungsverfahren Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Thomas Ferber Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 5. Verhandlungsverfahren § 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. Verhandlungsverfahren ● Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb ● Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 8. § 101 Abs. 7 GWB ● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. ● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. ● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 20. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs.1 Nr. 3 VOB/A: „im Verhandlungsverfahren; beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die von diesen unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in der Bekanntmachung, den Vergabe-unterlagen und etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen,“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 2 VOB/A: „Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: „Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 23. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt wird. In jeder Verhandlungsphase kann die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, auf der Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 6 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A: „Beim Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog müssen bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber mindestens drei Bewerber zu Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 25. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 6 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A: Will der Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog begrenzen, so gibt er in der Bekanntmachung Folgendes an: a) die von ihm vorgesehenen objektiven, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien und b) die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 27. VOL/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 1 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. VOL/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzu-geben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-bewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. VOL/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in ver-schiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vor-gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekannt-machung oder in den Vergabeunterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 31. SektVO - Verhandlungsverfahren § 6 SektVO: „Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Ver-handlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 33. § 11 Abs. 1 VSVgV Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. Verhandlungsverfahren - Ablauf § 11 Abs. 3 VSVgV: Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. § 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Die Auftraggeber müssen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der Bekanntmachung gemäß § 35 begründen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 37. § 3 Abs. 1 VOF Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. § 3 Abs. 2 VOF Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Lieferungen und Dienstleistungen VOL/A Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungs-verfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben, wenn http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 3 lit. a VOL/A: „In einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; die Auftraggeber können in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfüllen und form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben,“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 42. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 3 lit. b VOL/A: „es sich um Aufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
  • 43. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 3 lit. c VOL/A: „die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs A, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
  • 44. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungs-verfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben: http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 45. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit a) VOL/A: „wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
  • 46. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit b) VOL/A: „wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
  • 47. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit c) VOL/A: „wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
  • 48. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A: „soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
  • 49. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit e) VOL/A: „bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass die Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit f) VOL/A: „für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit g) VOL/A: „bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 52. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit h) VOL/A: „wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
  • 53. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit i) VOL/A. „bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
  • 54. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit j) VOL/A: „wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäfts-tätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs-oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Ver-fahrens erworben werden.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 55. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
  • 56. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
  • 57. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
  • 58. Bauleistungen VOB/A Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
  • 59. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig, 1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
  • 60. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig, 2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
  • 61. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig, 3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
  • 62. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
  • 63. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1 auszuschließen sind, und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
  • 64. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 3. wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
  • 65. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
  • 66. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 5. wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen a) ich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne wesentliche Nachteile für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder b) für die Vollendung der im ursprünglichen Auftrag beschriebenen Leistung unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden könnten; Voraussetzung dafür ist, dass der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bauleistungen die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages nicht überschreitet, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
  • 67. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, 6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der Bekanntmachung der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung von § 1 EG berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
  • 68. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 letzter Satz VOB/A: Die Fälle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz 2 Nummer 2. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
  • 70. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
  • 71. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
  • 72. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
  • 73. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
  • 74. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, im Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
  • 75. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt, a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
  • 76. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt angegeben werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
  • 77. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
  • 78. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
  • 79. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
  • 80. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
  • 81. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
  • 82. Lieferungen und Dienstleistungen VSVgV Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
  • 83. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder in einem wettbewerblichen Dialog aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; bb) keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach dem geltenden Vergaberecht oder nach den im Vergabeverfahren zu beachtenden Rechtsvorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden und wenn alle und nur die Bieter einbezogen werden, die die Eignungskriterien erfüllen und im Verlauf des vorangegangenen Vergabeverfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
  • 84. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
  • 85. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des Patent-oder Urheberrechts nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann; d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt; e) wenn es sich um Güter handelt, die ausschließlich zum Zwecke von Forschung und Entwicklung hergestellt werden; dies gilt nicht für Serienfertigungen zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
  • 86. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 2. bei Lieferaufträgen a) über zusätzliche Lieferungen eines Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Gütern oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Güter mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies zu einer technischen Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen würde. Die Laufzeit solcher Aufträge oder Daueraufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden; b) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware; c) wenn Güter zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
  • 87. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 3. bei Dienstleistungsaufträgen a) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreitet und aa) sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder bb) diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
  • 88. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 3. bei Dienstleistungsaufträgen b) bei neuen Dienstleistungsaufträgen, welche Dienstleistungen wiederholen, die durch denselben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer vergeben wurden, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben wurde. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angeben; der für die Fortführung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2 berücksichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von Ausnahmefällen, die durch die Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
  • 89. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig 4. für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte, die im Ausland eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Unternehmen beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit garantieren, dass auch die verkürzte Frist für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einschließlich der verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht eingehalten werden kann. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
  • 90. § 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Die Auftraggeber müssen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der Bekanntmachung gemäß § 35 begründen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
  • 93. Warte- und Informationsfrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
  • 94. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, ● über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den ● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
  • 95. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
  • 96. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
  • 97. Informations- und Wartepflicht – per Post http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
  • 98. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
  • 99. Informations- und Wartepflicht - elektronisch http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
  • 100. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
  • 101. § 101a Abs. 2 GWB Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
  • 102. § 101b Abs. 1 GWB Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
  • 103. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
  • 104. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
  • 105. Seminare Praxisratgeber Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
  • 106. Web-Seminare zum Vergaberecht www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
  • 107. Web-Seminare zum Vergaberecht Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
  • 109. Seminare im September und Oktober 2014 Oktober: 09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe 14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht 15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen November: 04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht 05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 11.11.2014 München: Einführung 12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
  • 110. Seminare im Dezember 2014 Dezember: 09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht 10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht 17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
  • 111. Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
  • 112. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
  • 113. Fristen im Vergabeverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 113
  • 115. Vielen Dank! http://www.fachverlag-ferber.de http://vergaberecht-schulung.de Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de https://twitter.com/t_ferber
  • 116. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.