Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens.
2. Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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3. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
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5. Verhandlungsverfahren
§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind
Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder
ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme
an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem
oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu
verhandeln.“
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6. Verhandlungsverfahren
● Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen
Teilnahmewettbewerb
● Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen
Teilnahmewettbewerb
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8. § 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas
anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wählen.
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20. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs.1 Nr. 3 VOB/A: „im Verhandlungsverfahren;
beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber
an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem
oder mehreren dieser Unternehmen über die von diesen
unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in
der Bekanntmachung, den Vergabe-unterlagen und
etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen
Anforderungen anzupassen,“
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21. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 2 VOB/A: „Das offene Verfahren hat
Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss
angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der
Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung
rechtfertigen.“
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22. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: „Der öffentliche
Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den
Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere
enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von
Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber
anderen begünstigt werden könnten.“
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23. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Der Auftraggeber kann
vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in
verschiedenen aufeinander folgenden Phasen
durchgeführt wird. In jeder Verhandlungsphase kann
die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, auf der
Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den
Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien
verringert werden. In der Schlussphase müssen noch so
viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb
gewährleistet ist.“
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24. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A: „Beim
Verhandlungsverfahren mit öffentlicher
Vergabebekanntmachung und beim wettbewerblichen
Dialog müssen bei einer hinreichenden Anzahl
geeigneter Bewerber mindestens drei Bewerber zu
Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden.“
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25. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A:
Will der Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer im
nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren
oder im wettbewerblichen Dialog begrenzen, so gibt
er in der Bekanntmachung Folgendes an:
a) die von ihm vorgesehenen objektiven, nicht
diskriminierenden und auftragsbezogenen
Kriterien und
b) die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls
auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber.
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27. VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 1 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen
erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten
Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein
Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher
Dialog zulässig.“
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28. VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber
einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so
können sie eine Höchstzahl von Unternehmen
bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzu-geben.
Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter
fünf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-bewerb
nicht unter drei liegen.“
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29. VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können
vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in ver-schiedenen
aufeinander folgenden Phasen abgewickelt
wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt
wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vor-gegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die
Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekannt-machung
oder in den Vergabeunterlagen an. In der
Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote
vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist,
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten
Bewerbern vorhanden ist.“
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31. SektVO - Verhandlungsverfahren
§ 6 SektVO: „Auftraggeber können bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht
offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Ver-handlungsverfahren
mit Bekanntmachung wählen.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
33. § 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen
Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In
begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.
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34. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§ 11 Abs. 3 VSVgV:
Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen
abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird,
anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.
Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung
oder den Vergabeunterlagen an.
In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen,
dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende
Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist.
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35. § 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber müssen die Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der
Bekanntmachung gemäß § 35 begründen.
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37. § 3 Abs. 1 VOF
Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger
öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb)
vergeben.
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38. § 3 Abs. 2 VOF
Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in
verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um
so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der
Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den
Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch
genommen wird.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
39. Lieferungen und Dienstleistungen
VOL/A
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
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40. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungs-verfahren
mit vorheriger öffentlicher Aufforderung
zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben,
wenn
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41. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. a VOL/A: „In einem offenen oder einem nicht
offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur
Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden,
sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht
grundlegend geändert werden;
die Auftraggeber können in diesen Fällen von einem
Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das
Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche
die Voraussetzungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit erfüllen und form- und fristgerechte Angebote
abgegeben haben,“
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42. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. b VOL/A: „es sich um Aufträge handelt, die ihrer
Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die
vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,“
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43. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. c VOL/A: „die zu erbringenden
Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistig-schöpferische
Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs A, dergestalt sind,
dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau
festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des
besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über
offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können.“
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44. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungs-verfahren
ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:
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45. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit a) VOL/A: „wenn in einem offenen
oder einem nicht offenen Verfahren keine oder
keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben
worden sind, sofern die ursprünglichen
Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend
geändert werden;“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
46. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit b) VOL/A: „wenn es sich um die
Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke
von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen,
Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt
werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine
Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des
Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und
Entwicklungskosten fällt;“
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47. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit c) VOL/A: „wenn der Auftrag wegen
seiner technischen oder künstlerischen
Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von
Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht)
nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt
werden kann;“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
48. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A: „soweit dies unbedingt
erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden
Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können. Die Umstände, die die
zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf
keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber
zuzuschreiben sein;“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
49. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit e) VOL/A: „bei zusätzlichen Lieferungen des
ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen
Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur
laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des
Unternehmens dazu führen würde, dass die Auftraggeber Waren
mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten
und dies eine technische Unvereinbarkeit oder
unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch,
Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser
Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre
nicht überschreiten;“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
50. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit f) VOL/A: „für zusätzliche Dienstleistungen, die weder
in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst
geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin
beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der
Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung
erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer
und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für
den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese
Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen
Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung
unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die
zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des
Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;“
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51. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit g) VOL/A: „bei neuen Dienstleistungen, die in der
Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den
gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das
den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf
entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war,
der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde.
Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss
bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden;
der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene
Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des
Auftragswertes berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch
nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags
angewandt werden;“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
52. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit h) VOL/A: „wenn im Anschluss an einen
Wettbewerb im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 der Auftrag nach
den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder
an einen der Preisträger vergeben werden muss. Im letzteren
Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an
den Verhandlungen aufgefordert werden;“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
53. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit i) VOL/A. „bei auf einer Warenbörse
notierten und gekauften Ware;“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
54. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit j) VOL/A: „wenn Waren zu besonders
günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäfts-tätigkeit
endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern
oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs-oder
Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines
anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Ver-fahrens
erworben werden.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
55. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
56. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen
Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren
mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
57. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das
Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden
Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die
verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies
vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen
an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele
Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist,
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden
ist.“
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59. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig,
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren
wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und
die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geändert worden sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
60. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig,
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-,
Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden
und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung von
Entwicklungskosten,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
61. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig,
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang
oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig
und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine
einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen
Vergütung möglich ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
62. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen
Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geändert werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem
vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die
fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig
sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
63. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen
Verfahren
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden
sind oder
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16
EG Absatz 1 auszuschließen sind,
und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geändert werden,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
64. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
3. wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen
Gründen oder auf Grund des Schutzes von
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten
Unternehmen ausgeführt werden können,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
65. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden
Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht
verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG
Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
66. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig,
5. wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden
sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im
ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen
Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen
a) ich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne
wesentliche Nachteile für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag
trennen lassen oder
b) für die Vollendung der im ursprünglichen Auftrag beschriebenen Leistung
unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden
könnten;
Voraussetzung dafür ist, dass der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für die
zusätzlichen Bauleistungen die Hälfte des Wertes des ursprünglichen
Auftrages nicht überschreitet,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
67. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig,
6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben
Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den
ursprünglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf
entsprechen und dieser Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der
nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die
Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der
Bekanntmachung der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben
werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte
Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der
Anwendung von § 1 EG berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur
innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
68. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 letzter Satz VOB/A:
Die Fälle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der
Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz
2 Nummer 2.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
70. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine
Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen
Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
71. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung,
Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit
dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und
Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen
Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht
vorgreift;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
72. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen
oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von
einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
73. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht
vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den
nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit
Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
74. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, im
Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen
Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur
teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des
Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material
unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine
technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
75. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei
zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der
Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich
vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags
erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben
wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt,
a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber
vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des
ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung
unbedingt erforderlich sind;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
76. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei
neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger
Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den
Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden,
sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und
dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der
nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung
muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt
angegeben werden;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
77. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen
notiert und gekauft werden;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
78. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9)
vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den
Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
79. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die
sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis
beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen
Preisen liegt;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
80. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem
Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei
Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-,
Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
81. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der
Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten
Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des
Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall
müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an
den Verhandlungen aufgefordert werden.
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82. Lieferungen und Dienstleistungen
VSVgV
Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
ohne Teilnahmewettbewerb
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83. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb oder in einem wettbewerblichen Dialog
aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen
abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des
Auftrags nicht grundlegend geändert werden;
bb) keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden
sind, die nach dem geltenden Vergaberecht oder nach den im
Vergabeverfahren zu beachtenden Rechtsvorschriften unannehmbar sind,
sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend
geändert werden und wenn alle und nur die Bieter einbezogen werden, die
die Eignungskriterien erfüllen und im Verlauf des vorangegangenen
Vergabeverfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen
Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;
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84. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten
werden können, weil
aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder
bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die
Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die
die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der
Auftraggeber zuzuschreiben sein;
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85. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund
des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des Patent-oder
Urheberrechts nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt
werden kann;
d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt;
e) wenn es sich um Güter handelt, die ausschließlich zum Zwecke von Forschung
und Entwicklung hergestellt werden; dies gilt nicht für Serienfertigungen zum
Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und
Entwicklungskosten;
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86. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
2. bei Lieferaufträgen
a) über zusätzliche Lieferungen eines Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen
Erneuerung von gelieferten marktüblichen Gütern oder zur Erweiterung von
Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des
Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Güter mit
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies zu einer
technischen Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten
bei Gebrauch und Wartung führen würde. Die Laufzeit solcher Aufträge oder
Daueraufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, abgesehen von Ausnahmefällen,
die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter,
Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens
entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;
b) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware;
c) wenn Güter zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre
Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen
Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;
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87. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
3. bei Dienstleistungsaufträgen
a) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden
Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber
wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin
beschriebenen Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den
Unternehmer vergeben wird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der
Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes
des ursprünglichen Auftrags nicht überschreitet und
aa) sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom
ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
bb) diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags
getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;
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88. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
3. bei Dienstleistungsaufträgen
b) bei neuen Dienstleistungsaufträgen, welche Dienstleistungen wiederholen, die durch
denselben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer vergeben wurden, sofern sie
einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des
ursprünglichen Auftrags war, der in einem nicht offenen Verfahren, einem
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog
vergeben wurde. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit der Anwendung dieses
Verfahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angeben; der
für die Fortführung der Dienstleistungen in Aussicht genommene
Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2
berücksichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fünf Jahren nach Abschluss des
ursprünglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von Ausnahmefällen, die
durch die Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter,
Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens
entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;
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89. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
4. für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und
Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte, die im Ausland
eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste
bei Unternehmen beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit
garantieren, dass auch die verkürzte Frist für das nicht offene Verfahren oder das
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einschließlich der verkürzten Fristen
gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht eingehalten werden kann.
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90. § 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber müssen die Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der
Bekanntmachung gemäß § 35 begründen.
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94. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,
● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
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95. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
ergangen ist.
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96. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen
werden.
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98. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem
Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage.
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100. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt
es nicht an.
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101. § 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung
wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt
ist.
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102. § 101b Abs. 1 GWB
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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103. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes,
jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
104. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union.
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106. Web-Seminare zum Vergaberecht
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
107. Web-Seminare zum Vergaberecht
Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
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109. Seminare im September und Oktober 2014
Oktober:
09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe
14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht
15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
November:
04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien
11.11.2014 München: Einführung
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
110. Seminare im Dezember 2014
Dezember:
09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
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112. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
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115. Vielen Dank!
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http://vergaberecht-schulung.de
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
https://twitter.com/t_ferber
116. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
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der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.