Der Vortrag "Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen und beim nicht offenen Verfahren gemäß VOL/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen und beim nicht offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und VeröffentlichungsfristThomas Ferber
Die Fristen in Vergabeverfahren sind ein zentrales Thema bei öffentlichen Ausschreibungen.
Der Vortrag geht im Besonderen auf die Angebotsfrist und die Veröffentlichungsfrist ein:
Wie sind die Fristen definiert, wann beginnt und wann endet die Frist? Beispiele und Grafiken verdeutlichen das Ganze.
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AThomas Ferber
Der Vortrag "Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und TermineThomas Ferber
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen, zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist, kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Dieser Vortrag erklärt, wie Fristen und Termine im Vergaberecht definiert sind, wann Fristen beginnen, wann diese enden, und wie mit Wochenenden und Feiertagen umgegangen wird.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei BieterfragenThomas Ferber
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen beschäftigt sich mit den Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte. Behandelt werden dabei die Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV. Der Vortrag erläutert die Details zur Fristberechnung gemäß BGB bzw. EWG/Euratom, gibt Antworten zur Frage, wenn die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen nicht eingehalten werden kann und schließt mit der Fragestellung der rechtzeitigen angeforderten zusätzlichen Auskünfte.
Inadi 2.0 Gobierno Abierto a las DiversidadesJorge Cabezas
Presentación de la experiencia desarrollada entre 2009 y 2010 en el Instituto Nacional contra la Discriminación, el Racismo y la Xenofobia (INADI), desde la Coordinación del Programa de Inclusión Digital "Internet para todos y todas"
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei VergabeverfahrenThomas Ferber
Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können.
Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit?
Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht Januar - Dezember 2015. Die Seminare der Reihe Praxisratgeber Vergaberecht finden 2015 in Berlin, Darmstadt, Dortmund, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart statt.
Themen sind: Einführung in das Vergaberecht, Einführung in das Preisrecht, IT-Vergabe, Bieterstrategien, Vergabestrategien für Auftraggeber, Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen, Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und VeröffentlichungsfristThomas Ferber
Die Fristen in Vergabeverfahren sind ein zentrales Thema bei öffentlichen Ausschreibungen.
Der Vortrag geht im Besonderen auf die Angebotsfrist und die Veröffentlichungsfrist ein:
Wie sind die Fristen definiert, wann beginnt und wann endet die Frist? Beispiele und Grafiken verdeutlichen das Ganze.
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AThomas Ferber
Der Vortrag "Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und TermineThomas Ferber
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen, zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist, kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Dieser Vortrag erklärt, wie Fristen und Termine im Vergaberecht definiert sind, wann Fristen beginnen, wann diese enden, und wie mit Wochenenden und Feiertagen umgegangen wird.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei BieterfragenThomas Ferber
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen beschäftigt sich mit den Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte. Behandelt werden dabei die Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV. Der Vortrag erläutert die Details zur Fristberechnung gemäß BGB bzw. EWG/Euratom, gibt Antworten zur Frage, wenn die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen nicht eingehalten werden kann und schließt mit der Fragestellung der rechtzeitigen angeforderten zusätzlichen Auskünfte.
Inadi 2.0 Gobierno Abierto a las DiversidadesJorge Cabezas
Presentación de la experiencia desarrollada entre 2009 y 2010 en el Instituto Nacional contra la Discriminación, el Racismo y la Xenofobia (INADI), desde la Coordinación del Programa de Inclusión Digital "Internet para todos y todas"
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei VergabeverfahrenThomas Ferber
Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können.
Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit?
Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht Januar - Dezember 2015. Die Seminare der Reihe Praxisratgeber Vergaberecht finden 2015 in Berlin, Darmstadt, Dortmund, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart statt.
Themen sind: Einführung in das Vergaberecht, Einführung in das Preisrecht, IT-Vergabe, Bieterstrategien, Vergabestrategien für Auftraggeber, Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen, Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Thomas Ferber
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des wettbewerblichen Dialogs im Vergabeverfahren.
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aber zeitnah erfolgen und muss laufend fortgeschrieben werden.
Die Dokumentation muss die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens mit den wesentlichen Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen enthalten. Die Angaben müssen detailliert genug sein, um nachvollziehbar zu sein.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
Gemäß § 19 EG Abs. 8 VOL/A berücksichtigen die Auftraggeber bei der Wertung der Angebote entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.
Gemäß § 19 EG Abs. 9 VOL/A müssen die Kriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Kriterien können beispielsweise sein: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.
Die Kriterien können in Ausschlusskriterien und Bewertungskriterien unterschieden werden.
Ausschlusskriterien sind sogenannte KO-Kriterien. Wird die als Ausschlusskriterium gekennzeichnete Anforderung nicht erfüllt, führt dies zum zwangsweisen Ausschluss des Angebotes. Bei Bewertungskriterien wird die Anforderung mit Punkten bewertet. Um die unterschiedliche Bedeutung der Kriterien zu berücksichtigen, können die Wertungen auch noch mit Gewichten versehen werden. Die Kriterien und deren Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Bewertungsmatrizen können mannigfaltig gestaltet sein. Im Vortrag werden einige Beispiele gezeigt unter anderem auch die Richtwertmethode und die erweiterte Richtwertmethode nach UfAB V.
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" des Fachverlags Thomas Ferber versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.
Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens veranlassen . Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Um so wichtiger ist eine intensive Beschäftigung mit dem aktuellen Vergaberecht sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber.
Die Seminar- und Buchreihe „Praxisratgeber Vergaberecht“ vermittelt Ihnen die komplexen Sachverhalte des Vergaberechts verständlich und praxisorientiert.
Zum Thema Bieterfragen stellen sich regelmäßig sowohl aus Bieter als auch aus Auftraggebersicht die folgenden Fragestellungen: Wann sollte man als Bieter zusätzliche Auskünfte erbitten, wann sollte man rügen? Was sollte man als Bieter bei den Fragen beachten und welche Fristen sind einzuhalten? Was muss die Vergabestelle bei Bieterfragen beachten und welche Fristen müssen eingehalten werden? Wann sind Auskünfte rechtzeitig erteilt? Bis wann können Bieterfragen gestellt werden und bis wann müssen diese beantwortet werden? Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden? Wie kann die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet werden?
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenThomas Ferber
Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Thomas Ferber
Unterhalb der Schwellenwerte stehen für Vergabeverfahren im Bereich der VOL/A die Vergabearten Direktkauf, freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibung und öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes finden sich für Vergaben im Sektorenbereich im § 2 der Sektorenverordnung (SektVO), für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit im § 3 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und für alle anderen Vergaben im § 3 der Vergabeverordnung (VgV).
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 angepasst und im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. Dezember (L335) veröffentlicht (VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren). Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit, 207.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 5.186.000 Euro für Bauleistungen. Bei den Schwellenwerten handelt es sich immer um Netto-Werte ohne Umsatzsteuer.
Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten.
Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).
Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam.
Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2): Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden; Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.
Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2 in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Thomas Ferber
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des wettbewerblichen Dialogs im Vergabeverfahren.
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aber zeitnah erfolgen und muss laufend fortgeschrieben werden.
Die Dokumentation muss die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens mit den wesentlichen Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen enthalten. Die Angaben müssen detailliert genug sein, um nachvollziehbar zu sein.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
Gemäß § 19 EG Abs. 8 VOL/A berücksichtigen die Auftraggeber bei der Wertung der Angebote entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.
Gemäß § 19 EG Abs. 9 VOL/A müssen die Kriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Kriterien können beispielsweise sein: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.
Die Kriterien können in Ausschlusskriterien und Bewertungskriterien unterschieden werden.
Ausschlusskriterien sind sogenannte KO-Kriterien. Wird die als Ausschlusskriterium gekennzeichnete Anforderung nicht erfüllt, führt dies zum zwangsweisen Ausschluss des Angebotes. Bei Bewertungskriterien wird die Anforderung mit Punkten bewertet. Um die unterschiedliche Bedeutung der Kriterien zu berücksichtigen, können die Wertungen auch noch mit Gewichten versehen werden. Die Kriterien und deren Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Bewertungsmatrizen können mannigfaltig gestaltet sein. Im Vortrag werden einige Beispiele gezeigt unter anderem auch die Richtwertmethode und die erweiterte Richtwertmethode nach UfAB V.
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" des Fachverlags Thomas Ferber versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.
Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens veranlassen . Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Um so wichtiger ist eine intensive Beschäftigung mit dem aktuellen Vergaberecht sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber.
Die Seminar- und Buchreihe „Praxisratgeber Vergaberecht“ vermittelt Ihnen die komplexen Sachverhalte des Vergaberechts verständlich und praxisorientiert.
Zum Thema Bieterfragen stellen sich regelmäßig sowohl aus Bieter als auch aus Auftraggebersicht die folgenden Fragestellungen: Wann sollte man als Bieter zusätzliche Auskünfte erbitten, wann sollte man rügen? Was sollte man als Bieter bei den Fragen beachten und welche Fristen sind einzuhalten? Was muss die Vergabestelle bei Bieterfragen beachten und welche Fristen müssen eingehalten werden? Wann sind Auskünfte rechtzeitig erteilt? Bis wann können Bieterfragen gestellt werden und bis wann müssen diese beantwortet werden? Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden? Wie kann die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet werden?
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenThomas Ferber
Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Thomas Ferber
Unterhalb der Schwellenwerte stehen für Vergabeverfahren im Bereich der VOL/A die Vergabearten Direktkauf, freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibung und öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes finden sich für Vergaben im Sektorenbereich im § 2 der Sektorenverordnung (SektVO), für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit im § 3 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und für alle anderen Vergaben im § 3 der Vergabeverordnung (VgV).
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 angepasst und im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. Dezember (L335) veröffentlicht (VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren). Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit, 207.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 5.186.000 Euro für Bauleistungen. Bei den Schwellenwerten handelt es sich immer um Netto-Werte ohne Umsatzsteuer.
Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten.
Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).
Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam.
Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2): Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden; Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.
Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2 in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.
2. Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell
Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in
einem Master-Fernstudiengang.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 2
4. Was ist eine Frist?
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter
oder bestimmbarer Zeitraum.
Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste
Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.
Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen
Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn.
5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)
Frist
Frist
Zeitraum
Fristbeginn
Fristbeginn
http://www.fachverlag-ferber.de
Fristende
Fristende
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 4
5. Was ist ein Termin?
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem
etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe
hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 )
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 5
7. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist
52 Tage Angebotsfrist
Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 7
8. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist
Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Bearbeitungszeit
52 Tage Angebotsfrist
Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 8
9. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist
Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Postlaufzeiten etc.
Bearbeitungszeit
52 Tage Angebotsfrist
Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 9
10. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist
Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Postlaufzeiten etc.
Wochenenden/Feiertage
Bearbeitungszeit
52 Tage Angebotsfrist
Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
http://www.fachverlag-ferber.de
Arbeitstage zur Bearbeitung
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 10
11. Regeln für Fristen und Termine
EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Regeln für
Fristen, Daten und Termine
BGB Buch 1. Abschnitt 4
Fristen, Termine §§186-193
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 11
12. § 187 Abs. 1 BGB
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 12
13. Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder
Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem
ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so
wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet,
in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 13
14. Wann beginnen Fristen?
Maßgebliches Ereignis
MO
DI
MI
Fristbeginn um 0:00 Uhr
DO
FR
SA
SO
Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 14
15. § 188 Abs. 1 BGB
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des
letzten Tages der Frist.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 15
16. § 193 BGB
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und
fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 16
17. Artikel 3 Abs. 2 lit. b) RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten
Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde
des letzten Tages der Frist.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 17
18. Artikel 3 Abs. 3 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die
Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder
die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 18
19. Artikel 3 Abs. 4 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf
einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet
die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags
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Seite 19
20. Wann enden Fristen?
Fristende
MO
DI
MI
DO
FR
SA
SO
18. März
19. März
20. März
21. März
22. März
23. März
24. März
MO
DI
MI
DO
FR
SA
SO
25. März
26. März
27. März
28. März
29. März
30. März
31. März
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Seite 20
21. Wann enden Fristen?
Fristende
MO
DI
MI
DO
FR
SA
SO
18. April
19. April
20. April
21. April
22. April
23. April
24. April
MO
DI
MI
DO
FR
SA
SO
25. April
26. April
27. April
28. April
29. April
30. April
1. Mai
Fristende gemäß § 193 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
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Seite 21
23. Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.
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Seite 23
24. Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der
Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es
für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder
einen Feiertag fällt.
Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste
Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.
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Seite 24
26. § 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/A
Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden
spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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Seite 26
27. Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage?
Auch wenn in der Vergabeordnung VOL/A nicht ausdrücklich
Kalendertage genannt sind, sind mit dem Begriff Tage Kalendertage
gemeint. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
umfassen die Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage, wenn
die Fristen nicht nach Arbeitstagen bemessen sind.
Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese
nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
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Seite 27
28. Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen
Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im
aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist
beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als
Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag,
der voll als Angebotstag zählt.
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Seite 28
29. Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so
dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom
Verfahren auszuschließen sind.
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Seite 29
30. VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08
Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und
des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim
Auftraggeber zu tragen.
Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem
Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der
Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten
haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz
aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.
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Seite 30
31. Pünktlich abgegeben?
●
●
Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat
zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers
erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung
genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht.
(→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20.
Februar 2009, 1 Verg 1/09)
Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in
der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig
vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein
Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und
bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren.
(→ Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04
26. 01. 2005)
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Seite 31
32. Milliardenauftrag für Tankflugzeuge
Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen
der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli
2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein.
Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg
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Seite 32
33. Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist
eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene
Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
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Seite 33
36. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte
Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die
folgenden Maßnahmen reduziert werden:
●
●
●
die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind
auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 15 EG
Abs. 6 VOL/A.
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Seite 36
37. Angemessenheit der Fristverkürzungen
Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar.
Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage
unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren
Prüfungsaufwand betreiben.
Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu
vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom
09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)
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Seite 37
39. Angebotsfrist – offenes Verfahren
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Seite 39
40. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen
Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52
Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der
Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem
Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.
§ 12 EG Abs. 3 lit. b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht
weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall
mindestens 22 Tage betragen.
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Seite 40
41. Vorinformation über die Ausschreibung
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Seite 41
42. Vorinformation über die Ausschreibung
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Seite 42
43. Vorinformation über die Ausschreibung
Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung
der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG
übertragen werden.
Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der
Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt
worden sein.
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Seite 43
44. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
§ 12 EG Abs. 6 VOL/A
Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können
die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage
verkürzt werden.
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Seite 44
46. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Seite 46
47. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Seite 47
48. Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf
elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar
§ 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche
Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie
die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um
weitere 5 Tage verkürzen.
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Seite 48
49. Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen
(Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen
Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Seite 49
55. VOL/A – öffentliche Ausschreibung
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Seite 55
56. VOL/A- Fristen unterhalb der Schwellenwerte
§ 10 Abs. 1 VOL/A
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote
sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-,
Angebots und Bindefristen) vorzusehen.
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Seite 56
58. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
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Seite 58
61. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
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Seite 61
62. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
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Seite 62
63. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
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Seite 63
64. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe
18. / 19.03.2014 in Dortmund
25. / 26.03.2014 in München
06. / 07.05.2013 in Darmstadt
13. / 14. 05.2014 in Leipzig
01. / 02.05.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe
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Seite 64
65. Web-Seminare zum Vergaberecht
21.02.2014: Bieterfragen
28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen
07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
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Seite 65