Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes finden sich für Vergaben im Sektorenbereich im § 2 der Sektorenverordnung (SektVO), für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit im § 3 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und für alle anderen Vergaben im § 3 der Vergabeverordnung (VgV).
TECNOPARQUE es una red liderada por el SENA para promover el talento humano, el desarrollo tecnológico, la innovación y el emprendimiento en Colombia. Ofrece gratuitamente herramientas, asesoría, infraestructura y expertos para desarrollar nuevos productos y servicios que puedan convertirse en empresas u opciones de negocio, fortaleciendo la productividad y competitividad del país.
Venca es una empresa española líder en venta a distancia que ofrece una amplia gama de productos, especialmente ropa, a través de su sitio web. La empresa se enfoca en satisfacer las necesidades de las mujeres y sus familias ofreciendo ropa a precios económicos. Venca también se enfoca en proteger los datos de los clientes y ofrecer un excelente servicio al cliente.
Este documento presenta el currículum de Zurberit Ramona Barrios Oropeza. Detalla su información personal, educación, cursos realizados y experiencia laboral. Ha estudiado Administración de Recursos Humanos y realizado pasantías y trabajos en áreas administrativas y de recursos humanos. Sus objetivos profesionales son desarrollarse profesional y laboralmente, desempeñar puestos de manera eficiente y servir con responsabilidad y profesionalismo.
Eine Methode für energieeffiziente Gebäudeautomationssysteme Lea-María Louzada
ineltec Forum 2013, Dienstag, 10. September 2013, 10.00 - 10.45 Uhr
Fokus Gebäudeautomation
Qualität in der Projektführung – Normen und Tools für die Gebäudeautomation
Veranstalter: Gebäude Netzwerk Initiative GNI
El documento describe los servicios que ofrece el Parque Tecnológico del Litoral Centro SAPEM. El Parque facilita el acceso a líneas de financiamiento y subsidios de varios ministerios y agencias gubernamentales nacionales y provinciales. También brinda acceso a fuentes privadas de financiamiento a través de foros de capital e inversiones y un fideicomiso. El Parque también ofrece capacitación en diversas áreas y temáticas según las sugerencias de los emprendedores que aloja.
Este documento presenta el asiento de apertura y el libro diario de la empresa "Ófrica green" C.A. desde el 1 de enero hasta el 31 de enero de 2010. Incluye las transacciones realizadas por la empresa como compras, ventas, pagos de sueldos, gastos y cierre de cuentas fiscales durante este periodo.
TECNOPARQUE es una red liderada por el SENA para promover el talento humano, el desarrollo tecnológico, la innovación y el emprendimiento en Colombia. Ofrece gratuitamente herramientas, asesoría, infraestructura y expertos para desarrollar nuevos productos y servicios que puedan convertirse en empresas u opciones de negocio, fortaleciendo la productividad y competitividad del país.
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Eine Methode für energieeffiziente Gebäudeautomationssysteme Lea-María Louzada
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Veranstalter: Gebäude Netzwerk Initiative GNI
El documento describe los servicios que ofrece el Parque Tecnológico del Litoral Centro SAPEM. El Parque facilita el acceso a líneas de financiamiento y subsidios de varios ministerios y agencias gubernamentales nacionales y provinciales. También brinda acceso a fuentes privadas de financiamiento a través de foros de capital e inversiones y un fideicomiso. El Parque también ofrece capacitación en diversas áreas y temáticas según las sugerencias de los emprendedores que aloja.
Este documento presenta el asiento de apertura y el libro diario de la empresa "Ófrica green" C.A. desde el 1 de enero hasta el 31 de enero de 2010. Incluye las transacciones realizadas por la empresa como compras, ventas, pagos de sueldos, gastos y cierre de cuentas fiscales durante este periodo.
La empresa RAPS se dedica al desarrollo de robótica avanzada para mejorar la calidad de vida de personas discapacitadas mediante la facilitación de su movilidad, comunicación y autonomía. Su objetivo es aplicar nanotecnología para crear dispositivos portátiles que brinden asistencia médica y su misión es ofrecer un servicio de alta calidad con hospitalidad, bondad y amor para ayudar a todas las personas que lo necesiten.
El documento presenta un reporte de actividades realizadas por tres estudiantes para el curso de Evaluación Curricular y Aprendizaje. Como parte del reporte, los estudiantes elaboraron un examen de Ciencias Naturales de 3er grado de primaria que incluye preguntas de opción múltiple, completar oraciones, explicar conceptos y dibujar. Adicionalmente, elaboraron una tabla de especificaciones para el examen. Finalmente, enviaron el reporte por internet para su evaluación.
Este documento presenta el currículum de Zurberit Ramona Barrios Oropeza. Detalla su información personal, educación, cursos realizados y experiencia laboral. Ha estudiado Administración de Recursos Humanos y realizado pasantías y trabajos en áreas administrativas y de recursos humanos. Sus objetivos profesionales son desarrollarse profesional y laboralmente, desempeñar puestos de manera eficiente y servir con responsabilidad y profesionalismo.
IBS Schreiber bietet Schnelltests für SAP-Systemebhoeck
Falsche oder zu weitreichende Berechtigungen im SAP sind nicht nur ein erhebliches Sicherheitsrisiko, sondern verstoßen auch klar gegen gesetzliche Bestimmungen. Mit kompakten Schnelltests von IBS Schreiber können diese Missstände schnell gefunden und behoben werden.
Este poema reflexiona sobre la vida y las relaciones humanas en menos de 3 oraciones. Habla sobre la importancia de vivir sin imponer normas ajenas, buscando el equilibrio entre el amor y el odio, y encontrando la forma de conectarse con los demás a través del afecto y la honestidad para no sentirse solo.
Herramientas para elaborar blogs educativosdemocraciaytic
Existen cuatro tipos principales de blogs educativos: diseñados por profesores, diseñados por alumnos y profesores, diseñados por estudiantes, y diseñados por miembros de la institución escolar. Los blogs educativos permiten contenido multimedia e hipertextual, son fáciles de usar, organizan la información cronológica y temáticamente, y estimulan el intercambio de ideas. Los docentes deben definir objetivos, seleccionar materiales, establecer la dinámica del blog, y monitorear el
El documento habla sobre los elementos fundamentales para crear una narrativa audiovisual como machinima. Explica conceptos como guión, personajes, planos, ángulos de cámara, iluminación, diálogos, montaje y transiciones. Resalta que cada elemento tiene un significado y debe usarse estratégicamente para transmitir sensaciones y emociones que lleven la historia.
Este documento discute el papel de la narrativa en la enseñanza y aprendizaje de la historia. Explica que la narrativa es una de las primeras formas en que los seres humanos organizan su realidad y permite el razonamiento histórico. También menciona que la narrativa puede dar inteligibilidad a los eventos del pasado y hacer que los estudiantes reflexionen sobre alternativas históricas en lugar de solo recibir información de hechos.
El SENA fue creado en 1957 mediante decreto para brindar formación profesional a trabajadores, jóvenes y adultos en industria, comercio, campo, minería y ganadería. Su función es ofrecer formación técnica e integral para el desarrollo de las personas y la economía del país. El SENA busca ser líder mundial en formación profesional para 2020 a través de aportes a la productividad, empleo, innovación y calidad en la enseñanza.
Las computadoras actuales van desde grandes computadoras utilizadas en negocios y gobierno para cálculos complejos hasta computadoras de escritorio más pequeñas. Las grandes computadoras se definen por su alta velocidad, gran memoria, capacidad de almacenamiento y E/S, y alta fiabilidad y soporte técnico. Las minicomputadoras, ahora llamadas servidores, se ubican entre las grandes computadoras y las computadoras personales individuales.
El documento describe el proceso de aprendizaje semi-presencial conocido como B-Learning. Este enfoque implica la comunicación sincrónica y asincrónica a través de Internet con el alumno como actor principal y la separación física entre el profesor y el alumno, pero con el apoyo tutorial del profesor. Se requieren computadoras, Internet y plataformas virtuales para permitir el aprendizaje independiente del alumno y el uso de herramientas de comunicación.
El documento describe tres deportes practicados en el Colegio San José: baloncesto, fútbol y tenis. Baloncesto se originó en 1891 en Estados Unidos y se juega entre dos equipos de cinco personas cada uno. Fútbol fue creado en Inglaterra y se juega entre dos equipos de 11 jugadores, siendo el deporte más popular mundialmente. Tenis surgió en Inglaterra en el siglo XIX y consiste en golpear la pelota con la raqueta entre dos jugadores o parejas a través de una red.
Implementación de los sistemas digitales para la educaciónEdison Romero
Este documento presenta un proyecto sobre la implementación de circuitos digitales en la educación. El proyecto busca caracterizar el comportamiento de sistemas digitales sencillos mediante la construcción de un circuito de luz nocturna automática. El documento describe los componentes necesarios, los diagramas del circuito y concluye que los sistemas digitales son fundamentales para la educación en la sociedad actual.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, Neuregelung Abschlagszahlungen, gesetzliche Regelung zur Kündigung des Werkvertrages, Definition des Bauvertrages, einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers, Vergütungsanpassung, Zustandsfeststellung, Schriftform der Kündigung, gesetzliche Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Sonderregeln für den Verbraucherbauvertrag, Sonderregeln für den Bauträgervertrag
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Implementación de los sistemas digitales para la educaciónEdison Romero
Este documento presenta un proyecto sobre la implementación de circuitos digitales en la educación. El proyecto busca caracterizar el comportamiento de sistemas digitales sencillos mediante la construcción de un circuito de luz nocturna automática. El documento describe los componentes necesarios, los diagramas del circuito y concluye que los sistemas digitales son fundamentales para la educación en la sociedad actual.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, Neuregelung Abschlagszahlungen, gesetzliche Regelung zur Kündigung des Werkvertrages, Definition des Bauvertrages, einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers, Vergütungsanpassung, Zustandsfeststellung, Schriftform der Kündigung, gesetzliche Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Sonderregeln für den Verbraucherbauvertrag, Sonderregeln für den Bauträgervertrag
INTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG - Muster und VorlageGlobal Negotiator
INTERNATIONALER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG der die Geschäftsbeziehungen bei der Erbringung von Dienstleistungen zwischen einer Partei, die die Dienstleistungen erbringt, Leistungserbringer, und einer anderen, die sie erhält,Kunde.
Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
Ähnlich wie Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des Auftragswertes (7)
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht Januar - Dezember 2015. Die Seminare der Reihe Praxisratgeber Vergaberecht finden 2015 in Berlin, Darmstadt, Dortmund, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart statt.
Themen sind: Einführung in das Vergaberecht, Einführung in das Preisrecht, IT-Vergabe, Bieterstrategien, Vergabestrategien für Auftraggeber, Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen, Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Thomas Ferber
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des wettbewerblichen Dialogs im Vergabeverfahren.
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aber zeitnah erfolgen und muss laufend fortgeschrieben werden.
Die Dokumentation muss die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens mit den wesentlichen Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen enthalten. Die Angaben müssen detailliert genug sein, um nachvollziehbar zu sein.
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei VergabeverfahrenThomas Ferber
Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können.
Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit?
Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Gemäß § 19 EG Abs. 8 VOL/A berücksichtigen die Auftraggeber bei der Wertung der Angebote entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.
Gemäß § 19 EG Abs. 9 VOL/A müssen die Kriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Kriterien können beispielsweise sein: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.
Die Kriterien können in Ausschlusskriterien und Bewertungskriterien unterschieden werden.
Ausschlusskriterien sind sogenannte KO-Kriterien. Wird die als Ausschlusskriterium gekennzeichnete Anforderung nicht erfüllt, führt dies zum zwangsweisen Ausschluss des Angebotes. Bei Bewertungskriterien wird die Anforderung mit Punkten bewertet. Um die unterschiedliche Bedeutung der Kriterien zu berücksichtigen, können die Wertungen auch noch mit Gewichten versehen werden. Die Kriterien und deren Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Bewertungsmatrizen können mannigfaltig gestaltet sein. Im Vortrag werden einige Beispiele gezeigt unter anderem auch die Richtwertmethode und die erweiterte Richtwertmethode nach UfAB V.
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" des Fachverlags Thomas Ferber versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.
Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens veranlassen . Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Um so wichtiger ist eine intensive Beschäftigung mit dem aktuellen Vergaberecht sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber.
Die Seminar- und Buchreihe „Praxisratgeber Vergaberecht“ vermittelt Ihnen die komplexen Sachverhalte des Vergaberechts verständlich und praxisorientiert.
Zum Thema Bieterfragen stellen sich regelmäßig sowohl aus Bieter als auch aus Auftraggebersicht die folgenden Fragestellungen: Wann sollte man als Bieter zusätzliche Auskünfte erbitten, wann sollte man rügen? Was sollte man als Bieter bei den Fragen beachten und welche Fristen sind einzuhalten? Was muss die Vergabestelle bei Bieterfragen beachten und welche Fristen müssen eingehalten werden? Wann sind Auskünfte rechtzeitig erteilt? Bis wann können Bieterfragen gestellt werden und bis wann müssen diese beantwortet werden? Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden? Wie kann die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet werden?
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenThomas Ferber
Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Thomas Ferber
Unterhalb der Schwellenwerte stehen für Vergabeverfahren im Bereich der VOL/A die Vergabearten Direktkauf, freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibung und öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 angepasst und im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. Dezember (L335) veröffentlicht (VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren). Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit, 207.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 5.186.000 Euro für Bauleistungen. Bei den Schwellenwerten handelt es sich immer um Netto-Werte ohne Umsatzsteuer.
Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten.
Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).
Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam.
Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2): Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden; Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.
Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2 in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AThomas Ferber
Der Vortrag "Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
2. Die Regeln zur Schätzung des
Auftragswertes
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 2
3. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes
Government Procurement Agreement
(GPA)
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien
Internationales Recht
EU-Recht
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
GWB Teil 4
VgV
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
http://www.fachverlag-ferber.de
SektVO
VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
Fachverlag Thomas Ferber
Verw.-Vorschriften
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
Seite 3
4. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind
alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser
Verordnung zu entziehen.“
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 4
5. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem
vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den
ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 5
6. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 6
7. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5: „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der
geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die
Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt werden.“
Abs. 6: „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten
Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit
geplant sind.“
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 7
8. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die
jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose
zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über
gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung
nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung
aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des
geschätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder überschreitet der
Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung
für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt,
deren geschätzter Wert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter
80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt, wenn die
Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht
übersteigt.“
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 8
9. § 3 VgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8: „Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag
führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen
zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen
übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe aller
Preisgelder und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie des Wertes des
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der
Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens
nicht ausschließt.“
Abs. 9: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 9
11. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1 : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder
Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit
dieser Verordnung zu entziehen.“
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 11
12. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei
Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der
zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag
folgen, oder
2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 12
13. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den
geschätzten Auftragswert
1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
http://www.fachverlag-ferber.de
Fachverlag Thomas Ferber
Seite 13
14. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben
dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und
Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der
Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt werden.“
Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten
Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten
Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens geplant sind.“
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Seite 14
15. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7 : „Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der
Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu
legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2
genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes
Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter
Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei
Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser
Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“
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Seite 15
16. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8 : „Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag
führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich
etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen
Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und
Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.“
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Seite 16
17. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 9 : „Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch
gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren
Leistungen zu berücksichtigen.“
Abs. 10 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“
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Seite 17
18. Bundesrat Drucksache 522/09 vom 29.05.09
Begründung
Zu § 2 Schätzung der Auftragswerte : „§ 2 regelt die Grundsätze der
Schätzung der Auftragwerte, ab denen die Bestimmungen der Verordnung
anzuwenden sind. Sie entsprechen Artikel 17 der Richtlinie 2004/17/EG.“
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Seite 18
20. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 1 : „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist
der Gesamtwert ohne MWSt, der vom Auftraggeber voraussichtlich
zuzahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert
einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des
Vertrags zu berücksichtigen.
Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes
zu berücksichtigen.“
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Seite 20
21. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 2 : „Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieser Richtlinie nicht
dadurch umgehen, dass sie Bauvorhaben oder Beschaffungsvorhaben
einer bestimmten Menge von Waren und/oder Dienstleistungen aufteilen
oder für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes besondere
Verfahren anwenden.“
Abs. 3 : „Der zu berücksichtigende geschätzte Wert einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist
gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MWSt aller für die gesamte
Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des Beschaffungssystems
geplanten Aufträge.“
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Seite 21
22. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 4 : „Für die Anwendung des Artikels 16 beziehen die Auftraggeber den
Wert der Bauarbeiten sowie aller für die Ausführung der Arbeiten
erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur
Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.“
Abs. 5 : „Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung
eines bestimmten Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert
dieses Bauauftrags hinzugefügt werden, wenn durch die Einbeziehung die
Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser
Richtlinie entzogen würde.“
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Seite 22
23. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 6 :
a) Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Beschaffung von
Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen
vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose
zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie
für die Vergabe jedes Loses. Der Auftraggeber kann jedoch von dieser
Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren
geschätzter Wert ohne MwSt. bei Dienstleistungen unter 80 000 EUR
und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt, sofern der kumulierte
Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt.
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Seite 23
24. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 6 :
b) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu
Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so wird bei
der Anwendung von Artikel 16 der geschätzte Gesamtwert aller dieser
Lose berücksichtigt. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der
Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie
für die Vergabe jedes Loses. Der Auftraggeber kann jedoch von dieser
Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren
geschätzter Wert ohne MwSt. unter 80 000 EUR liegt, sofern der
kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose
nicht übersteigt.
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Seite 24
25. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 7 : „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert
wie folgt berechnet:
a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender
aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf
Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind
voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf
den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit
zu berücksichtigen;
b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender
Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf
Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als
zwölf Monate ist, vergeben werden.“
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Seite 25
26. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 8 : „Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags, der
sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der
Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne
Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den
Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.“
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27. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 9 : „Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von
Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten
Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des
Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der
Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts,
b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren
Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts
multipliziert mit 48.“
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Seite 27
28. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 10 : „Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von
Dienstleistungsaufträgen sind gegebenenfalls folgende Beträge zu
berücksichtigen:
a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und andere
vergleichbare Vergütungen,
b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren,
Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen,
c) bei Aufträgen über Planungsarbeiten die Gebühren, Provisionen und
andere vergleichbare Vergütungen.“
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Seite 28
29. Artikel 17 Richtlinie 2004/17/EG
Abs. 11 : „Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis
angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten
Auftragswert
a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge;
b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der Monatswert multipliziert mit 48.“
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Seite 29
31. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen
Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter
auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht
geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser
Verordnung zu entziehen.“
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Seite 31
32. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes
entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem
vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen
Auftrag folgen, oder
2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes
aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung
folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung
folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist,
vergeben werden.
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Seite 32
33. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
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Seite 33
34. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5 : „Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge
der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die
Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und von Auftrag-gebern
zur Verfügung gestellt werden.“
Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des
geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während
deren Laufzeit geplant sind.“
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Seite 34
35. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die
jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung der
Wert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose
über gleichartige Lieferungen. Soweit eine freiberufliche Leistung im Sinne
des § 5 der Vergabeverordnung beschafft werden soll und in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die
Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes
addiert werden. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
Dies gilt nicht bis zu einer Summe der Werte dieser Lose von 20 Prozent des
Gesamtwertes ohne Umsatzsteuer für
1.Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert unter 80.000 Euro
und
2.Bauaufträge mit einem Wert unter 1.000.000 Euro.
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Seite 35
36. § 3 VSVgV (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“
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Seite 36
38. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Darmstadt
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
http://www.fachverlag-ferber.de
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Seite 38
39. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
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Seite 39
40. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
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Seite 40
41. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
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Seite 41
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