Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können.
Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit?
Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des wettbewerblichen Dialogs im Vergabeverfahren.
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des wettbewerblichen Dialogs im Vergabeverfahren.
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010Flughafen München GmbH
Über 500 Vereine, Institutionen, Clubs und Gruppen fördert die Flughafen München GmbH (FMG) im Rahmen des Regionalsponsorings. Damit unterstützt sie Maßnahmen aus den Bereichen Soziales, Kultur, Bildung und Sport. Als größter Arbeitgeber der Region und als Nachbar nimmt die Flughafen München GmbH seine gesellschaftliche Verantwortung gegenüber den Bürgern in den Landkreisen Erding und Freising, in deren Mitte er angesiedelt ist, wahr. Dieser Einsatz steht im vollen Einklang mit dem Ziel der FMG, sich als nachhaltiges Unternehmen zu etablieren.
El ejemplo de Islandia ante la crisis es muy poco conocido por la censura tácita de los medios y los gobiernos, que no quieren que el caso islandés pueda servir de ejemplo a otros países.
Esta es una actividad lúdica, que permite evaluar y reforzar los mensajes de prevención asociados a las lecciones de la Ruta Pedagógica utilizando metodologías de construcción participativa de historias que contienen comportamientos adecuados e inadecuados.
Este material solo puede ser utilizado para fines didácticos y siempre debe mencionarse que pertenece a UNICEF.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei BieterfragenThomas Ferber
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen beschäftigt sich mit den Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte. Behandelt werden dabei die Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV. Der Vortrag erläutert die Details zur Fristberechnung gemäß BGB bzw. EWG/Euratom, gibt Antworten zur Frage, wenn die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen nicht eingehalten werden kann und schließt mit der Fragestellung der rechtzeitigen angeforderten zusätzlichen Auskünfte.
Partner der Region - Sponsoringbericht der Flughafen München GmbH 2009/2010Flughafen München GmbH
Über 500 Vereine, Institutionen, Clubs und Gruppen fördert die Flughafen München GmbH (FMG) im Rahmen des Regionalsponsorings. Damit unterstützt sie Maßnahmen aus den Bereichen Soziales, Kultur, Bildung und Sport. Als größter Arbeitgeber der Region und als Nachbar nimmt die Flughafen München GmbH seine gesellschaftliche Verantwortung gegenüber den Bürgern in den Landkreisen Erding und Freising, in deren Mitte er angesiedelt ist, wahr. Dieser Einsatz steht im vollen Einklang mit dem Ziel der FMG, sich als nachhaltiges Unternehmen zu etablieren.
El ejemplo de Islandia ante la crisis es muy poco conocido por la censura tácita de los medios y los gobiernos, que no quieren que el caso islandés pueda servir de ejemplo a otros países.
Esta es una actividad lúdica, que permite evaluar y reforzar los mensajes de prevención asociados a las lecciones de la Ruta Pedagógica utilizando metodologías de construcción participativa de historias que contienen comportamientos adecuados e inadecuados.
Este material solo puede ser utilizado para fines didácticos y siempre debe mencionarse que pertenece a UNICEF.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei BieterfragenThomas Ferber
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen beschäftigt sich mit den Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte. Behandelt werden dabei die Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV. Der Vortrag erläutert die Details zur Fristberechnung gemäß BGB bzw. EWG/Euratom, gibt Antworten zur Frage, wenn die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen nicht eingehalten werden kann und schließt mit der Fragestellung der rechtzeitigen angeforderten zusätzlichen Auskünfte.
Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aber zeitnah erfolgen und muss laufend fortgeschrieben werden.
Die Dokumentation muss die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens mit den wesentlichen Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen enthalten. Die Angaben müssen detailliert genug sein, um nachvollziehbar zu sein.
Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und VeröffentlichungsfristThomas Ferber
Die Fristen in Vergabeverfahren sind ein zentrales Thema bei öffentlichen Ausschreibungen.
Der Vortrag geht im Besonderen auf die Angebotsfrist und die Veröffentlichungsfrist ein:
Wie sind die Fristen definiert, wann beginnt und wann endet die Frist? Beispiele und Grafiken verdeutlichen das Ganze.
Zum Thema Bieterfragen stellen sich regelmäßig sowohl aus Bieter als auch aus Auftraggebersicht die folgenden Fragestellungen: Wann sollte man als Bieter zusätzliche Auskünfte erbitten, wann sollte man rügen? Was sollte man als Bieter bei den Fragen beachten und welche Fristen sind einzuhalten? Was muss die Vergabestelle bei Bieterfragen beachten und welche Fristen müssen eingehalten werden? Wann sind Auskünfte rechtzeitig erteilt? Bis wann können Bieterfragen gestellt werden und bis wann müssen diese beantwortet werden? Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden? Wie kann die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet werden?
Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten.
Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).
Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam.
Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2): Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden; Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.
Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2 in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AThomas Ferber
Der Vortrag "Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenThomas Ferber
Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.
Rechtsanwalt Christoph Kluss zeigt an der FileMaker Konferenz 2022 in Hamburg wie ein Forderungsmanagement für FileMaker Entwickler bei Rechnungen und Inkasso aussehen kann.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und TermineThomas Ferber
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen, zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist, kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Dieser Vortrag erklärt, wie Fristen und Termine im Vergaberecht definiert sind, wann Fristen beginnen, wann diese enden, und wie mit Wochenenden und Feiertagen umgegangen wird.
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Thomas Ferber
Unterhalb der Schwellenwerte stehen für Vergabeverfahren im Bereich der VOL/A die Vergabearten Direktkauf, freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibung und öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
Fachverlag Thomas Ferber UnternehmensdarstellungThomas Ferber
Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert von ca. 360 Milliarden Euro vergeben. Die Gesamtzahl der Ausschreibungen schätzt man dabei auf mehr als 2,5 Millionen pro Jahr. Für die gesamte Europäische Union geht man von einem Marktvolumen bei öffentlichen Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus.
Durch dieses hohe Marktvolumen und der Zahlungsfähigkeit der Öffentlichen Hand sind öffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant.
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahren animieren. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Die Anwendung des Vergaberechts in den Vergabeverfahren wird zusätzlich durch den stetigen Wandel im Vergaberecht verkompliziert und erschwert Bietern und Vergabestellen den Umgang mit den Vergabeverfahren.
Der 2010 gegründete Fachverlag Thomas Ferber unterstützt Bieter und Vergabestellen praxisnah mit Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht.
Online-Befragungen: ADV-Vertrag für mehr SicherheitLamaPoll
Planen Unternehmen Online-Befragungen, wie Mitarbeiter- oder Kundenumfragen, bei denen personenbezogene Daten durch einen externen Dienstleister oder mit Hilfe eines Online-Umfrage-Tools erhoben oder verarbeitet werden, muss ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen werden.
Für mehr Sicherheit und Datenschutz bietet LamaPoll daher seinen Kunden ein ADV-Vertragsmuster zum Downloaden an. Der kommentierte Mustervertrag hilft, erste Fragen beim Ausfüllen zu beantworten.
(ADV-Vertrag downloaden: https://www.lamapoll.de/cms/files/files/ADV%20Vertrag%20-%20LamaPoll%202016.pdf)
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - GrundlagenThomas Ferber
Der Vortrag Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen gibt eine Übersicht über das deutsche Vergaberecht und die Beziehungen zu EU-Recht sowie internationalem Recht. Behandelt werden GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, SektVO, VSVgV sowie die haushaltsrechtlichen Regelungen für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte. Mit Bezug auf das Government Procurement Agreement, GPA werden die EU-Schwellenwerte erläutert. Der Vortrag schließt mit einem Überblick über die verschiednen Vergabearten (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog), die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung) sowie die vertragsrechtlichen Besonderheiten bei Ausschreibungsverfahren.
FMK2019 Vertrags- und Rechnungsgestaltung für Entwickler by Christoph KlussVerein FM Konferenz
Häufig führen fehlende Inhalte in Verträgen zu Schwierigkeiten. Wenn es keine Vereinbarung zum Thema Rechnungsstellung gibt, entstehen besonders oft Konfliktsituationen, in denen der Entwickler das Nachsehen hat: Es stehen offene Forderungen in großer Höhe aus und hohe Gerichts- und Anwaltskosten fallen an.
Der Auftraggeber beschwert sich bitterlich, weil die Programmierung seinen Vorstellungen – die täglich wachsen – nicht entspricht.
In dieser Session erfahren Sie, was zu tun ist, um entweder rechtzeitig die „Notbremse“ zu ziehen oder den Auftrag erfolgreich abzuschließen.
Fristverkürzungen beim offenen VerfahrenThomas Ferber
Die Möglichkeiten der Fristverkürzungen beim offenen Verfahren durch
Vorinformation, elektronische Bekanntmachung sowie dem Zugriff auf
Vergabeunterlagen und sonstigen zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg.
Die absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage) beträgt 15 Tage.
Die Fristverkürzungen müssen allerdings angemessen sein.
Ähnlich wie Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren (20)
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht Januar - Dezember 2015. Die Seminare der Reihe Praxisratgeber Vergaberecht finden 2015 in Berlin, Darmstadt, Dortmund, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart statt.
Themen sind: Einführung in das Vergaberecht, Einführung in das Preisrecht, IT-Vergabe, Bieterstrategien, Vergabestrategien für Auftraggeber, Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen, Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Thomas Ferber
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Gemäß § 19 EG Abs. 8 VOL/A berücksichtigen die Auftraggeber bei der Wertung der Angebote entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.
Gemäß § 19 EG Abs. 9 VOL/A müssen die Kriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Kriterien können beispielsweise sein: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.
Die Kriterien können in Ausschlusskriterien und Bewertungskriterien unterschieden werden.
Ausschlusskriterien sind sogenannte KO-Kriterien. Wird die als Ausschlusskriterium gekennzeichnete Anforderung nicht erfüllt, führt dies zum zwangsweisen Ausschluss des Angebotes. Bei Bewertungskriterien wird die Anforderung mit Punkten bewertet. Um die unterschiedliche Bedeutung der Kriterien zu berücksichtigen, können die Wertungen auch noch mit Gewichten versehen werden. Die Kriterien und deren Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Bewertungsmatrizen können mannigfaltig gestaltet sein. Im Vortrag werden einige Beispiele gezeigt unter anderem auch die Richtwertmethode und die erweiterte Richtwertmethode nach UfAB V.
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" des Fachverlags Thomas Ferber versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.
Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens veranlassen . Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Um so wichtiger ist eine intensive Beschäftigung mit dem aktuellen Vergaberecht sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber.
Die Seminar- und Buchreihe „Praxisratgeber Vergaberecht“ vermittelt Ihnen die komplexen Sachverhalte des Vergaberechts verständlich und praxisorientiert.
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes finden sich für Vergaben im Sektorenbereich im § 2 der Sektorenverordnung (SektVO), für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit im § 3 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und für alle anderen Vergaben im § 3 der Vergabeverordnung (VgV).
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 angepasst und im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. Dezember (L335) veröffentlicht (VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren). Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit, 207.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 5.186.000 Euro für Bauleistungen. Bei den Schwellenwerten handelt es sich immer um Netto-Werte ohne Umsatzsteuer.
Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/AThomas Ferber
Der Vortrag "Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen und beim nicht offenen Verfahren gemäß VOL/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen und beim nicht offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes.
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich mit der Bedeutung der EU-Schwellenwerte, der Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie der Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen, Liefer-/ Dienstleistungen und für den Sektorenbereich.
Behandelt werden auch die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswertes wie z.B. die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes als Bauleistung oder als Liefer-/Dienstleistung, der Umgang mit Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen, Unabhängigkeit versus funktionale Zusammengehörigkeit von Aufträgen (unabhängige Aufträge versus Lose).
Die folgende Checkliste soll Bietern eine Hilfestellung zu formalen Ausschlusskriterien bei Ausschreibungen geben, um diese zu vermeiden. In vielen Fällen werden bei öffentlichen Ausschreibungen Angebote abgegeben, die aufgrund von formalen Fehlern ausgeschlossen werden müssen. Dies ist sowohl für den betroffenen Bieter als auch für die Vergabestelle sehr unbefriedigend.
2. Seite 2http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
4. Seite 4http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote
(Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach
Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannte
Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen
vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber
die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die
Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
8. Seite 8http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Möglichkeiten bei besonderer Dringlichkeit
● Verwenden der Vergabeverfahren: freihändige Vergabe
oder Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
● Fristverkürzungen im offenen Verfahren oder nicht
offenen Verfahren
10. Seite 10http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn
§3 Abs. 5 lit g) VOL/A:„die Leistung aufgrund von
Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die
besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten der
Auftraggeber zuzuschreiben sind,“
14. Seite 14http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A:„soweit dies unbedingt
erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden
Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können. Die Umstände, die die
zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf
keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber
zuzuschreiben sein;“
16. Seite 16http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden
Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht
verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG
Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können,
18. Seite 18http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-
verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten
werden können, weil
aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder
bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die
Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die
die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der
Auftraggeber zuzuschreiben sein;
20. Seite 20http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 6 Abs. 2 SektVO
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
4. soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten,
nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungs-
verfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
29. Seite 29http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-
machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-
fertigt ist.
31. Seite 31http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Wann sind Vergaben besonders dringlich?
● Ende des Haushaltsjahres?
● Schlusstermin für Nutzung von
Subventionen?
● Dienstleistungsvertrag läuft aus?
● Lawinenschutz?
● Beseitigung von Notstandssituationen
33. Seite 33http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft,
die Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die
Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden
Gründe dokumentiert wurden.
34. Seite 34http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn
bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe
Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind [..].
35. Seite 35http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere
unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von
Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder
Beschädigung durch Unfall [..].
36. Seite 36http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur
freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht
anwendbar.
Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus,
dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber
nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe
für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des
Auftraggebers zuzuschreiben sind.
37. Seite 37http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Bund, 07.07.2014, VK 2 - 47 / 14:
Für eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOB/A
reichen nachteilige wirtschaftliche Folgen durch eine
Bauzeitverlängerung alleine nicht aus.
38. Seite 38http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Terminenge aufgrund von planbaren Verfahren führt nicht zur
Dringlichkeit nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A.
39. Seite 39http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
OLG Düsseldorf, 29.02.2012, VII - Verg 75 / 11:
Ein Auftraggeber darf sich auf eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG
Abs. 2 d) VOL/A nicht berufen, wenn er sie selber verursacht hat.
40. Seite 40http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft, die
Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die
Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden
Gründe dokumentiert wurden.
42. Seite 42http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Lawinenschutz
EuGH C-107/92 vom 2.8.1993:
Nach Auffassung der Kommission hat die italienische Regierung nicht den
Beweis erbracht, daß dringliche, zwingende Gründe [..] vorgelegen
hätten. So seien zwischen dem [..] Bericht des Geologischen Dienstes [..]
und dem Beginn der Arbeiten am 21. September 1988 mehr als drei
Monate vergangen, und in dieser Zeit hätte die italienische Regierung das
von der Richtlinie vorgesehene beschleunigte Verfahren mit einer Dauer
von 22 Tagen durchführen können. Zudem könne der letzte Absturz einer
Lawine im Brenner-Gebiet, der sich im Jahre 1975 zugetragen habe, eine
Eilmaßnahme nicht rechtfertigen.
44. Seite 44http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Besondere Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn
bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe
Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3
Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und
sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in:
Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn.
57).
45. Seite 45http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Besondere Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere
unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von
Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder
Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57;
Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59).
46. Seite 46http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Sicherungspflichten nach einer Naturkatastrophe
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
Ein Fall der besonderen Dringlichkeit, die eine freihändige
Vergabe rechtfertigt, ist die Beauftragung von Leistungen für
die Durchführung von Sicherungspflichten nach einer
Naturkatastrophe. Dass die Aufarbeitung einen längeren
Zeitraum in Anspruch nimmt, steht der Dringlichkeit nicht
entgegen.
47. Seite 47http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Kausaler Zusammenhang
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
In Fällen besonderer Dringlichkeit ist es vergaberechtskonform,
wenn eine ansonsten ausschreibungspflichtige Direktvergabe
erfolgt.
Gestattet ist eine derart freihändige Vergabe dann, wenn akute
Gefahrensituationen oder unvorhergesehene Katastrophenfälle
eingetreten sind.
Allerdings darf der Auftraggeber die „Dringlichkeit“ nicht selbst
verschuldet haben und muss zwischen Dringlichkeit und
unvorhergesehenem Ereignis ein kausaler Zusammenhang
bestehen.
48. Seite 48http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Sturmschaden
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
Ein eigenes Verschulden durch den Auftraggeber scheidet bei einem
Sturm als schädigendem Naturereignis mit klimatischer Ursache
aus.
50. Seite 50http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13: Im
Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher
Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Intermisvergabe
auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu
vertretenen Umständen beruht.
Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe
kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in
Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem
wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.
51. Seite 51http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13:
Im Bereich der Daseinsvorsorge ist jedoch anerkannt, dass
Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für
eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im
Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen
beruht, etwa der Aufhebung eines Vergabeverfahrens oder - wie
hier - auf der Wahl des falschen Vergabeverfahrens und einer
infolgedessen unwirksamen (ersten) Auftragserteilung [..].
Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in
diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der
Versorgungsleistung zurück (Kaelble in: Müller - Wrede, VOL/A, 3.
Aufl., § 3 EG Rn. 157 f).
52. Seite 52http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Das Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit dieser Regelung ist
regelmäßig nur erfüllt, wenn akute Gefahrensituationen oder
unvorhersehbare Katastrophenfälle oder ggf. noch drohende
vertragslose Zustände in Fällen der Daseinsvorsorge abzuwenden
sind.
53. Seite 53http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Es ist jedoch anerkannt, dass eine zwingende Dringlichkeit für eine
freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A oder für ein
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 4
lit. d VOUA-EG im Bereich der Daseinsvorsorge selbst dann
gerechtfertigt ist, wenn die Gründe für die zwingende Dringlichkeit
in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen.
54. Seite 54http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Diese Auslegung folgt aus Art. 14 AEUV (Konsolidierte Fassung des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ehemals Art.
16 EG). Art. 14 AEUV verpflichtet die Gemeinschaft und die
Mitgliedsstaaten, die Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Daseinsvorsorge zu
garantieren (vgl. Aumont/Kaelble, NZBau 2006, S. 280 ff., 285, 286).
55. Seite 55http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Die danach vorliegend gerechtfertigte freihändige Interimsvergabe
ist allerdings als gebotene Ultima Ratio auf den unbedingt für die
Durchführung eines vergaberechtsgemäßen förmlichen
Vergabeverfahrens notwendigen Zeitraum zu begrenzen.
Zulässig ist allein eine Interimsbeauftragung zur Erhaltung der
Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 EG, Rdnr.
161).
Sie wird naturgemäß den Zeitraum für die Durchführung eines
neuen Vergabeverfahrens einbeziehen (vgl. KG, Beschluss vom
26.08.2005 - 2 Verg 10/05).
57. Seite 57http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ausnahmecharakter
OLG München, 05.10.2012, Verg 15 / 12:
Die Verwendung der Begriffe „Besondere Dringlichkeit“
unterstreicht jedoch den Ausnahmecharakter der Regelung.
Eine „normale“ Dringlichkeit ist nicht ausreichend.
Nur dann, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt und
die Vergabe objektiv derart eilbedürftig ist, dass selbst der
Zeitbedarf für eine beschränkte Ausschreibung nicht
hinnehmbar ist, ist nach der übereinstimmenden
Kommentarliteratur [..] ein Absehen von der europaweiten
Ausschreibung zulässig.
58. Seite 58http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ausnahmecharakter
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur
freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht
anwendbar.
Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus,
dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber
nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe
für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des
Auftraggebers zuzuschreiben sind.
60. Seite 60http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Die Rechtsprechung zur Möglichkeit des Nachschiebens von
Gründen im Vergabenachprüfungsverfahren ist umstritten:
Überzeugend ist aber insoweit der obergerichterlichen
Rechtsprechung. So vertritt das OLG Düsseldorf (B. v. 17.3.2004 -
Az.: VII - Verg 1/04) die Ansicht, dass eine Heilung von
Dokumentationsmängeln nicht zulässig sei. Eine Ausnahme sei
nur für solche Umstände möglich, die dem Auftraggeber erst im
Laufe des Nachprüfungsverfahrens bekannt werden [..].
61. Seite 61http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Sinn und Zweck der Dokumentationspflichten des
Auftraggebers sei es, das Verfahren objektiv transparent und
überprüfbar zu machen. Bedeutung und Funktion des
Vergabevermerks würden entwertet, würde man dem
Auftraggeber gestatten, den Nachweis für ein Vorgehen, das
hätte dokumentiert werden müssen, nachträglich zu führen
(OLG München, B. v. 21.08.2008 - Az.: Verg 13/08)
62. Seite 62http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A
Die Auftraggeber informieren nach Beschränkten
Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen
Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei
Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert
von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder
ihren Internetseiten.
63. Seite 63http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 2 Satz 2 VOL/A
Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:
- Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie
deren Adressdaten,
- Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine
natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen
oder die Angabe zu anonymisieren,
- Vergabeart,
- Art und Umfang der Leistung,
- Zeitraum der Leistungserbringung.
64. Seite 64http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 3 VOL/A
Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten, wenn
die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst
nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen
Wettbewerb beeinträchtigen würde.
65. Seite 65http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 20 VOL/A Dokumentation
Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu
dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die
einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen
Entscheidungen festgehalten werden.
67. Seite 67http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Web-Seminare zum Vergaberecht
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
68. Seite 68http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – Einführung in das Vergaberecht
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://fachverlag-ferber.de/seminar-einführung.html
69. Seite 69http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar - Bieterstrategien
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bieterstrategien.html
70. Seite 70http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar - IT-Vergabe
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-it-vergabe.html
71. Seite 71http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – IT-Intensivseminar (2-tägig)
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/intensivseminar.html
72. Seite 72http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
75. Seite 75http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
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