Der Vortrag Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen gibt eine Übersicht über das deutsche Vergaberecht und die Beziehungen zu EU-Recht sowie internationalem Recht. Behandelt werden GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, SektVO, VSVgV sowie die haushaltsrechtlichen Regelungen für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte. Mit Bezug auf das Government Procurement Agreement, GPA werden die EU-Schwellenwerte erläutert. Der Vortrag schließt mit einem Überblick über die verschiednen Vergabearten (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog), die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung) sowie die vertragsrechtlichen Besonderheiten bei Ausschreibungsverfahren.
Network Address Translation (NAT) allows private IP networks to connect to the public Internet using a single public IP address. NAT is run on routers and works by replacing the private IP addresses and port numbers in data packets with public IP addresses and port numbers when the packets leave the private network, and translating them back when packets return. This conserves public IP addresses and allows private networks to use non-routable address ranges while still accessing the Internet. Common NAT configurations include one-to-one mapping of addresses, IP masquerading of multiple private addresses to a single public address, and load balancing multiple servers accessed through a single public IP.
The document discusses innovation and patents in India. It notes that India's R&D spending is estimated to reach USD 71.5 billion by 2016, making India the 6th largest R&D investor globally. The pharmaceutical sector is a major driver of R&D growth. Policy support from the government and rising domestic demand are advantages for innovation in India. There has been strong growth in R&D investments and intellectual property applications over the years.
Patent- Relevance of patent in the fashion industry, few examples, different type of patent and national and international route of applying for the patent.
Role of wto wipo & epo in patent pre simpleShital Patil
Bretton Woods conference (1944)
To overcome recession after post world war 2nd group of 44 nations meet in Breetonwood , England.
To discuss about establishment of an organization , which will help restoring international trade.
General Agreement on Tarrifs and Trade (GATT)
GATT was established in 1948 in Geneva.
This organization deals with regulation of trade between participating countries.
An overview of the basics of US trademark law for entrepreneurs, business people, and creative professionals. "What Is a Trademark?" includes the following:
A brief definition of trademarks.
Definitions of the other forms of intellectual property (copyright, patent, and trade secrets).
Types of trademarks.
What's trade dress?
How are trademark rights acquired?
Trademark registration, and what do those symbols ™ and ® mean, anyway?
How long do trademark rights last?
For more information, please go to LizerbramLaw.com
How to create an IPR Strategy for startups and Basics of IPRInolyst
This document provides an introduction to intellectual property rights. It discusses different forms of IP including patents, trademarks, copyrights and trade secrets. It provides details on what constitutes patents, trademarks and copyrights, including how they can be obtained and key features. The document also discusses the lifecycle of patents, including the process of patentability assessment, drafting and filing a patent application, publication, grant and maintenance. It notes some examples of companies that have successfully monetized their patent portfolios through acquisition and litigation. Finally, the presentation emphasizes the importance of IP for startups in terms of protection, revenue generation and ease of fundraising.
Network Address Translation (NAT) allows private IP networks to connect to the public Internet using a single public IP address. NAT is run on routers and works by replacing the private IP addresses and port numbers in data packets with public IP addresses and port numbers when the packets leave the private network, and translating them back when packets return. This conserves public IP addresses and allows private networks to use non-routable address ranges while still accessing the Internet. Common NAT configurations include one-to-one mapping of addresses, IP masquerading of multiple private addresses to a single public address, and load balancing multiple servers accessed through a single public IP.
The document discusses innovation and patents in India. It notes that India's R&D spending is estimated to reach USD 71.5 billion by 2016, making India the 6th largest R&D investor globally. The pharmaceutical sector is a major driver of R&D growth. Policy support from the government and rising domestic demand are advantages for innovation in India. There has been strong growth in R&D investments and intellectual property applications over the years.
Patent- Relevance of patent in the fashion industry, few examples, different type of patent and national and international route of applying for the patent.
Role of wto wipo & epo in patent pre simpleShital Patil
Bretton Woods conference (1944)
To overcome recession after post world war 2nd group of 44 nations meet in Breetonwood , England.
To discuss about establishment of an organization , which will help restoring international trade.
General Agreement on Tarrifs and Trade (GATT)
GATT was established in 1948 in Geneva.
This organization deals with regulation of trade between participating countries.
An overview of the basics of US trademark law for entrepreneurs, business people, and creative professionals. "What Is a Trademark?" includes the following:
A brief definition of trademarks.
Definitions of the other forms of intellectual property (copyright, patent, and trade secrets).
Types of trademarks.
What's trade dress?
How are trademark rights acquired?
Trademark registration, and what do those symbols ™ and ® mean, anyway?
How long do trademark rights last?
For more information, please go to LizerbramLaw.com
How to create an IPR Strategy for startups and Basics of IPRInolyst
This document provides an introduction to intellectual property rights. It discusses different forms of IP including patents, trademarks, copyrights and trade secrets. It provides details on what constitutes patents, trademarks and copyrights, including how they can be obtained and key features. The document also discusses the lifecycle of patents, including the process of patentability assessment, drafting and filing a patent application, publication, grant and maintenance. It notes some examples of companies that have successfully monetized their patent portfolios through acquisition and litigation. Finally, the presentation emphasizes the importance of IP for startups in terms of protection, revenue generation and ease of fundraising.
The document discusses intellectual property rights (IPR) and provides information on various types of IPR including patents, trademarks, copyright, and industrial designs. It explains that IPR allow creators to benefit from their work and provides incentives for innovation. The document also summarizes India's IPR laws and international agreements on IPR. It notes that India is signatory to several treaties and has enacted laws to be compliant with international standards on patents, copyright, trademarks and other forms of intellectual property.
The document provides an overview of intellectual property rights (IPR) and patents. It defines IPR as exclusive rights granted to authors for their creations. There are different types of IPR including patents, trademarks, copyrights, industrial designs, geographical indications, and trade secrets. The document then discusses patents in more detail, noting that a patent is a contract with the government that provides a limited monopoly in exchange for sufficient disclosure of an invention. It provides examples of patentable subject matter and exclusions, the patent filing process, and benefits of obtaining a patent.
The document discusses business method patents, which protect novel ways of conducting business. It provides examples of business method patents, such as Amazon's 1-click ordering patent. It outlines the requirements for a business method patent, including being useful, novel, and non-obvious. The legality of business method patents varies by jurisdiction, with the US allowing them but India and the EU prohibiting patents for business methods or algorithms alone.
An algorithm that makes it possible to monitor full-mesh clusters of up to 1000 nodes without having to apply fast timer supervision between all nodes. Failure discovery times are default between one and two seconds, but can be made shorter.
This document provides an overview of patent searching, including what patents are, the patent classification system, and a 7-step process for conducting a preliminary patent search. Key points include:
- Patents protect inventions and designs for a limited time in exchange for public disclosure.
- The US classification system organizes patents by characteristics and relationships. It is recommended for searching prior art.
- The 7 steps include: describing the invention, finding classifications, reviewing class definitions, searching patent databases, analyzing search results, and reviewing cited references.
- Databases like PatFT and AppFT can be searched by classification to find prior patents and applications. Claims, drawings and other details should be reviewed.
The document discusses intellectual property rights at Aligarh Muslim University. It defines intellectual property as creations of the mind like inventions, literary works, symbols and designs used in commerce. The key types of intellectual property covered are patents, copyright, trademarks and trade secrets. Patents protect inventions while copyright protects literary and artistic works. Trademarks protect commercial brands and trade secrets protect confidential business information.
This document provides an overview of patents and the patenting process in India. It discusses what constitutes an invention and outlines what is and is not patentable under Indian law. The document explains the patent application process in India, including requirements for drafting a patent specification and prosecution before the Indian Patent Office. It also summarizes the Patent Cooperation Treaty (PCT) process and Budapest Treaty for depositing microorganisms.
Protection Of Traditional Knowledge As Geographical Indicationsachintyanath
This document discusses using geographical indications (GI) to protect traditional knowledge in India. It defines traditional knowledge and explains its economic and cultural value. GI protection can apply to tangible manifestations of traditional knowledge identified with a geographical region. The Indian GI law facilitates inclusive growth based on tradition and gives rights to community organizations. However, there are issues with the policy focus, documentation, post-registration support, and stakeholder identification that could be addressed through expanding existing databases, providing business support, and increasing research on potential GIs. Overall, the document argues that GI is a good form of protection for tangible traditional knowledge with a geographic origin that can promote inclusive development.
Capacity Building Programme on Geographical Indications & Design Registration for Textile Engineers organized by Rajiv Gandhi School of Intellectual Property Law IIT Kharagpur
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 angepasst und im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. Dezember (L335) veröffentlicht (VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren). Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit, 207.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 5.186.000 Euro für Bauleistungen. Bei den Schwellenwerten handelt es sich immer um Netto-Werte ohne Umsatzsteuer.
Der Vortrag gibt einen Einblick in das Regelwerk des Vergaberechts und zeigt den Zusammenhang zwischen globalen Vereinbarungen wie dem Government Procurement Agreement, den europäischen Richtlinien sowie der deutschen Gesetzgebung und Vergabeverordnungen.
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes.
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich mit der Bedeutung der EU-Schwellenwerte, der Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie der Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen, Liefer-/ Dienstleistungen und für den Sektorenbereich.
Behandelt werden auch die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswertes wie z.B. die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes als Bauleistung oder als Liefer-/Dienstleistung, der Umgang mit Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen, Unabhängigkeit versus funktionale Zusammengehörigkeit von Aufträgen (unabhängige Aufträge versus Lose).
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und VeröffentlichungsfristThomas Ferber
Die Fristen in Vergabeverfahren sind ein zentrales Thema bei öffentlichen Ausschreibungen.
Der Vortrag geht im Besonderen auf die Angebotsfrist und die Veröffentlichungsfrist ein:
Wie sind die Fristen definiert, wann beginnt und wann endet die Frist? Beispiele und Grafiken verdeutlichen das Ganze.
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei VergabeverfahrenThomas Ferber
Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können.
Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit?
Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und TermineThomas Ferber
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen, zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist, kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Dieser Vortrag erklärt, wie Fristen und Termine im Vergaberecht definiert sind, wann Fristen beginnen, wann diese enden, und wie mit Wochenenden und Feiertagen umgegangen wird.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
The document discusses intellectual property rights (IPR) and provides information on various types of IPR including patents, trademarks, copyright, and industrial designs. It explains that IPR allow creators to benefit from their work and provides incentives for innovation. The document also summarizes India's IPR laws and international agreements on IPR. It notes that India is signatory to several treaties and has enacted laws to be compliant with international standards on patents, copyright, trademarks and other forms of intellectual property.
The document provides an overview of intellectual property rights (IPR) and patents. It defines IPR as exclusive rights granted to authors for their creations. There are different types of IPR including patents, trademarks, copyrights, industrial designs, geographical indications, and trade secrets. The document then discusses patents in more detail, noting that a patent is a contract with the government that provides a limited monopoly in exchange for sufficient disclosure of an invention. It provides examples of patentable subject matter and exclusions, the patent filing process, and benefits of obtaining a patent.
The document discusses business method patents, which protect novel ways of conducting business. It provides examples of business method patents, such as Amazon's 1-click ordering patent. It outlines the requirements for a business method patent, including being useful, novel, and non-obvious. The legality of business method patents varies by jurisdiction, with the US allowing them but India and the EU prohibiting patents for business methods or algorithms alone.
An algorithm that makes it possible to monitor full-mesh clusters of up to 1000 nodes without having to apply fast timer supervision between all nodes. Failure discovery times are default between one and two seconds, but can be made shorter.
This document provides an overview of patent searching, including what patents are, the patent classification system, and a 7-step process for conducting a preliminary patent search. Key points include:
- Patents protect inventions and designs for a limited time in exchange for public disclosure.
- The US classification system organizes patents by characteristics and relationships. It is recommended for searching prior art.
- The 7 steps include: describing the invention, finding classifications, reviewing class definitions, searching patent databases, analyzing search results, and reviewing cited references.
- Databases like PatFT and AppFT can be searched by classification to find prior patents and applications. Claims, drawings and other details should be reviewed.
The document discusses intellectual property rights at Aligarh Muslim University. It defines intellectual property as creations of the mind like inventions, literary works, symbols and designs used in commerce. The key types of intellectual property covered are patents, copyright, trademarks and trade secrets. Patents protect inventions while copyright protects literary and artistic works. Trademarks protect commercial brands and trade secrets protect confidential business information.
This document provides an overview of patents and the patenting process in India. It discusses what constitutes an invention and outlines what is and is not patentable under Indian law. The document explains the patent application process in India, including requirements for drafting a patent specification and prosecution before the Indian Patent Office. It also summarizes the Patent Cooperation Treaty (PCT) process and Budapest Treaty for depositing microorganisms.
Protection Of Traditional Knowledge As Geographical Indicationsachintyanath
This document discusses using geographical indications (GI) to protect traditional knowledge in India. It defines traditional knowledge and explains its economic and cultural value. GI protection can apply to tangible manifestations of traditional knowledge identified with a geographical region. The Indian GI law facilitates inclusive growth based on tradition and gives rights to community organizations. However, there are issues with the policy focus, documentation, post-registration support, and stakeholder identification that could be addressed through expanding existing databases, providing business support, and increasing research on potential GIs. Overall, the document argues that GI is a good form of protection for tangible traditional knowledge with a geographic origin that can promote inclusive development.
Capacity Building Programme on Geographical Indications & Design Registration for Textile Engineers organized by Rajiv Gandhi School of Intellectual Property Law IIT Kharagpur
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 angepasst und im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. Dezember (L335) veröffentlicht (VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren). Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich, 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit, 207.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 5.186.000 Euro für Bauleistungen. Bei den Schwellenwerten handelt es sich immer um Netto-Werte ohne Umsatzsteuer.
Der Vortrag gibt einen Einblick in das Regelwerk des Vergaberechts und zeigt den Zusammenhang zwischen globalen Vereinbarungen wie dem Government Procurement Agreement, den europäischen Richtlinien sowie der deutschen Gesetzgebung und Vergabeverordnungen.
Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes.
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich mit der Bedeutung der EU-Schwellenwerte, der Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie der Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen, Liefer-/ Dienstleistungen und für den Sektorenbereich.
Behandelt werden auch die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswertes wie z.B. die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes als Bauleistung oder als Liefer-/Dienstleistung, der Umgang mit Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen, Unabhängigkeit versus funktionale Zusammengehörigkeit von Aufträgen (unabhängige Aufträge versus Lose).
Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt:
Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.
Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und VeröffentlichungsfristThomas Ferber
Die Fristen in Vergabeverfahren sind ein zentrales Thema bei öffentlichen Ausschreibungen.
Der Vortrag geht im Besonderen auf die Angebotsfrist und die Veröffentlichungsfrist ein:
Wie sind die Fristen definiert, wann beginnt und wann endet die Frist? Beispiele und Grafiken verdeutlichen das Ganze.
Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei VergabeverfahrenThomas Ferber
Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können.
Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit?
Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen und TermineThomas Ferber
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen, zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist, kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Dieser Vortrag erklärt, wie Fristen und Termine im Vergaberecht definiert sind, wann Fristen beginnen, wann diese enden, und wie mit Wochenenden und Feiertagen umgegangen wird.
Grundsätzlich hat bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A unterhalb des EU-Schwellenwertes die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor allen anderen Vergabearten. Durch das Vorliegen besonderer Umstände, der Eigenart der Leistung oder einem Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist eine freihändige Vergabe zulässig.
nhalt/Schwerpunkte:
- Rechtliche Anforderungen zum Aufbau von Sicherheitskonzepten
- Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen
- Struktur und Aufbau von Sicherheitskonzepten
- Herstellen des behördlichen Einvernehmens
- Beispiele aus der Praxis Inhouse- Veranstaltungen und Open Air
Erläuterung:
Für das Management von Veranstaltungen besteht die Verpflichtung durch eine geeignete Organisation dafür zu sorgen, dass Personen beim Besuch von Veranstaltungen nicht zu Schaden kommen. Dies gilt nicht nur für die „Normalorganisation“ – also für die Planung und Durchführung Veranstaltungen – sondern eben auch für die dargestellte „Notfallorganisation“.
Unter einem Sicherheitskonzept versteht man die Gesamtheit der Maßnahmen, die
- für die sichere Durchführung einer Veranstaltung von der Planung bis zum Abbau notwendig und
- im Fall von Störungen, Unfällen oder Notfällen zu ergreifen sind.
Spezielle Anforderungen an die Erstellung und an den Aufbau von Sicherheitskonzepten für Veranstaltungen enthält die Vorschrift des Paragraphen 43 MVStättV, die insbesondere auf die Festlegung der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verweist.
Im Einzelnen müssen folgende Strukturen geschaffen werden:
- Festlegen der Anzahl der Ordnungsdienstkräfte gestaffelt nach Gefährdungsgraden und Besucherplätzen
- Festlegung der Anzahl der Sanitätsdienstkräfte/ Ärzte gestaffelt nach Gefährdungsgraden und Besucherplätzen,
- Festlegen des erforderlichen Fachpersonals auf Grundlage der Art der Veranstaltung und der geplanten
Veranstaltungstechnischen Einrichtungen und Vorgänge
- Aufstellen eines Alarm- und Gefahrenabwehrplans ( mit feststehenden Entscheidungs- Alarmierungs- und Maßnahmenplänen für
Ereignisse, wie z.B. Feuer, Explosion, Rauchentwicklung, Bombendrohung, Bedrohung, Technische Störfalle, Eis, Schnee, Sturm)
- Erstellen von Durchsagetexten bei Gefahrenlagen,
- Festlegen von Checklisten für mögliche Räumungsszenarien
Ähnlich wie Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen (14)
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht Januar - Dezember 2015. Die Seminare der Reihe Praxisratgeber Vergaberecht finden 2015 in Berlin, Darmstadt, Dortmund, Hamburg, Leipzig, München und Stuttgart statt.
Themen sind: Einführung in das Vergaberecht, Einführung in das Preisrecht, IT-Vergabe, Bieterstrategien, Vergabestrategien für Auftraggeber, Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen, Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Seminartermine Praxisratgeber Vergaberecht November - Dezember 2014Thomas Ferber
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Besonderheiten des wettbewerblichen Dialogs im Vergabeverfahren.
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren
zur Vergabe besonders komplexer Aufträge.
Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aber zeitnah erfolgen und muss laufend fortgeschrieben werden.
Die Dokumentation muss die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens mit den wesentlichen Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen enthalten. Die Angaben müssen detailliert genug sein, um nachvollziehbar zu sein.
Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um zweistufige Verfahren. In der ersten Stufe wird die Rahmenvereinbarung durch die bekannten Vergabeverfahren wie z.B. öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren ausgeschrieben und vergeben. In der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der vereinbarten Rahmenvertrages Einzelaufträge durchgeführt.
Rahmenvereinbarungen können mit einem oder auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden und sind vor allem bei sich wiederholenden Beschaffungen von Vorteil.
Gemäß § 19 EG Abs. 8 VOL/A berücksichtigen die Auftraggeber bei der Wertung der Angebote entsprechend der bekannt gegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.
Gemäß § 19 EG Abs. 9 VOL/A müssen die Kriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Kriterien können beispielsweise sein: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist.
Die Kriterien können in Ausschlusskriterien und Bewertungskriterien unterschieden werden.
Ausschlusskriterien sind sogenannte KO-Kriterien. Wird die als Ausschlusskriterium gekennzeichnete Anforderung nicht erfüllt, führt dies zum zwangsweisen Ausschluss des Angebotes. Bei Bewertungskriterien wird die Anforderung mit Punkten bewertet. Um die unterschiedliche Bedeutung der Kriterien zu berücksichtigen, können die Wertungen auch noch mit Gewichten versehen werden. Die Kriterien und deren Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Bewertungsmatrizen können mannigfaltig gestaltet sein. Im Vortrag werden einige Beispiele gezeigt unter anderem auch die Richtwertmethode und die erweiterte Richtwertmethode nach UfAB V.
Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" des Fachverlags Thomas Ferber versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.
Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens veranlassen . Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Um so wichtiger ist eine intensive Beschäftigung mit dem aktuellen Vergaberecht sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber.
Die Seminar- und Buchreihe „Praxisratgeber Vergaberecht“ vermittelt Ihnen die komplexen Sachverhalte des Vergaberechts verständlich und praxisorientiert.
Zum Thema Bieterfragen stellen sich regelmäßig sowohl aus Bieter als auch aus Auftraggebersicht die folgenden Fragestellungen: Wann sollte man als Bieter zusätzliche Auskünfte erbitten, wann sollte man rügen? Was sollte man als Bieter bei den Fragen beachten und welche Fristen sind einzuhalten? Was muss die Vergabestelle bei Bieterfragen beachten und welche Fristen müssen eingehalten werden? Wann sind Auskünfte rechtzeitig erteilt? Bis wann können Bieterfragen gestellt werden und bis wann müssen diese beantwortet werden? Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden? Wie kann die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet werden?
Praxisratgeber Vergaberecht - Frist zum Versenden der VergabeunterlagenThomas Ferber
Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.
Praxisratgeber Vergaberecht, VOL/A – Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenw...Thomas Ferber
Unterhalb der Schwellenwerte stehen für Vergabeverfahren im Bereich der VOL/A die Vergabearten Direktkauf, freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibung und öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
Praxisratgeber Vergaberecht - Regeln zur Schätzung des AuftragswertesThomas Ferber
Die Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes. Die Regeln zum Schätzen des Auftragswertes finden sich für Vergaben im Sektorenbereich im § 2 der Sektorenverordnung (SektVO), für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit im § 3 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und für alle anderen Vergaben im § 3 der Vergabeverordnung (VgV).
Bei öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber gemäß § 101a GWB vor der Zuschlagserteilung die Informations- und Wartepflicht einhalten.
Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).
Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam.
Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2): Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden; Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.
Die einzige Ausnahme von der Informations- und Wartepflicht besteht gemäß §101a GWB Abs. 2 in Fällen besonderer Dringlichkeit bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die Hürden für diese Fälle liegen allerdings sehr hoch. Die zwingende Dringlichkeit darf z.B. nicht durch vorherige Untätigkeit des Auftraggebers verursacht sein.
Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/AThomas Ferber
Der Vortrag "Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/AThomas Ferber
Der Vortrag "Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen und beim nicht offenen Verfahren gemäß VOL/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen und beim nicht offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei BieterfragenThomas Ferber
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen beschäftigt sich mit den Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab
Erreichen der Schwellenwerte. Behandelt werden dabei die Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV. Der Vortrag erläutert die Details zur Fristberechnung gemäß BGB bzw. EWG/Euratom, gibt Antworten zur Frage, wenn die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen nicht eingehalten werden kann und schließt mit der Fragestellung der rechtzeitigen angeforderten zusätzlichen Auskünfte.
Die folgende Checkliste soll Bietern eine Hilfestellung zu formalen Ausschlusskriterien bei Ausschreibungen geben, um diese zu vermeiden. In vielen Fällen werden bei öffentlichen Ausschreibungen Angebote abgegeben, die aufgrund von formalen Fehlern ausgeschlossen werden müssen. Dies ist sowohl für den betroffenen Bieter als auch für die Vergabestelle sehr unbefriedigend.
Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
2. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-
Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-
werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
9. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
WTO-Vergabeabkommen (GPA)
● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union
dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.
● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine
Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14
Mitglieder der Welthandelsorganisation über die
diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche
Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die
Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in
Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.
11. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
Government Procurement Agreement
Armenien
Israel
Korea
Singapur
Liechtenstein
JapanNorwegen Island
EU
Kanada
Aruba
USA
Taiwan
Schweiz
Hong-Kong
Bildquelle Erde: Nasa
Bildquelle Flaggen: Wikipedia
13. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht)
Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte
Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR =
Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird
durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US-
Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert.
Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende
Gewichtung vereinbart:
● US-Dollar = 41,9%,
● EURO = 37,4%,
● Yen = 9,4%,
● Pfund Sterling= 11,3%.
14. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
Währungskorb der Währungseinheit SZR
41,90%
37,40%
9,40%
11,30%
Währungskorb der Währungseinheit SZR
US-Dollar
EURO
YEN
Pfund Sterling
15. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
GPA-Schwellenwerte in SZR
Bauleistungen
5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energie-
versorgung, Verkehr)
Oberste und Obere
Bundesbehörden
Sonstige
16. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
Schwellenwerte 2012/2013 im Überblick
Bauleistungen
5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich
(Trinkwasser,Energie-
versorgung, Verkehr)
Oberste und Obere
Bundesbehörden
Sonstige
Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG)
Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011
18. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien
●
Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung
●
Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge
●
Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
20. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB dient der
Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in das deutsches
Recht und beinhaltet die Grundsätze:
● Wettbewerbsgrundsatz
● Transparenzgebot
● Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
21. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze
der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabever-
fahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf:
● Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b)
● Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124)
● Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)
24. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
Sektorenverordnung - SektVO
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung,
Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich
(Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als
Sektorenbereich bezeichnet.
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu
geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den
früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A
enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den
Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die
SektVO relevant.
25. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
Sektorenverordnung - SektVO
Die Sektorenverordnung (SektVO) besteht aus insgesamt 34
Paragraphen, die sich auf sieben Abschnitte verteilen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Vorbereitung des Vergabeverfahrens
3. Abschnitt: Bekanntmachung und Fristen
4. Abschnitt: Anforderungen an das Unternehmen
5. Abschnitt: Prüfung und Wertung der Angebote
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
27. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
Bereich Verteidigung und Sicherheit
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt),
VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
28. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und
Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet
(-> § 1 Abs. 2 VSVgV).
29. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und
Sicherheit (VSVgV) besteht aus insgesamt 46 Paragraphen, die
sich auf fünf Teilabschnitte verteilen:
– Teil 1:Allgemeine Bestimmungen
– Teil 2: Vergabeverfahren
– Teil 3: Unterauftragsvergabe
– Teil 4: Besondere Bestimmungen
– Teil 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
33. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche
Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben.
Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen:
● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen
● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen
● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen
37. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
Lieferungen und Dienstleistungen
Government Procurement Agreement
(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
Haushaltsrecht
BHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A
3. Abschn.
38. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
VOL
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche
Auftraggeber, die
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt
VOF) fallen oder
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-,
Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die
SektVO) oder
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit
betreffen (hier gilt die VSVgV),
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
(VOL) beschrieben.
40. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
VOL
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden
Regeln und beschreibt das Verfahren.
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die
Ausführung der Leistungen.
41. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
VOL
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A)
gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen:
Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
43. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
Offenes Verfahren
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten
aufgefordert wird ( § 101 Abs. 2 GWB).→
45. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
§ 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas
anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wählen.
46. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
Nicht Offenes Verfahren
● Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus
dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von
Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
( § 101 Abs. 3 GWB)→
48. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
§3 Abs. 2 VOL/A
Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn
a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von
Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn
außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1 Satz 1) erforderlich ist,
b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen
Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert
der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
49. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
§3 Abs. 3 VOB/A
Das nicht offene Verfahren ist zulässig, wenn
1. eine Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistung einen
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert,
2. die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von
Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn
außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (beispielsweise
Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte)
erforderlich ist,
3. ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren aufgehoben wurde,
4. das offene Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
50. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
Verhandlungsverfahren
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der
Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung
zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit
einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu
verhandeln.
52. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
§3 Abs. 4 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher
Vergabebekanntmachung ist zulässig,
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht
annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen
Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind,
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder
Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der
Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten,
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der
damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend
beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur
Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.
53. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
§3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert
werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen
Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie
gesetzestreu und zuverlässig sind,
54. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
§3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert
werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen
Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie
gesetzestreu und zuverlässig sind,
55. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
§3 Abs. 5, Nr. 2 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen
Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1
auszuschließen sind,
und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geändert werden,
57. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
Wettbewerblicher Dialog
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe
besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1
bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In
diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und
anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über
alle Einzelheiten des Auftrags. ( § 101 Abs. 4 GWB)→
59. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders
komplexen Aufträgen zur Verfügung.
Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche
Auftraggeber
● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben,
mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden
können und/oder
● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder
finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.
60. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
61. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des
Auftrages erhalten.
62. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
Öffentlicher Auftrag
§ 99 Abs.1 GWB
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen
Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von
Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand
haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienst-
leistungsaufträgen führen sollen.
63. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
Vergabeverordnung VgV
● Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier-
funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen
VOL, VOB, VOF.
● Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine
Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog.
Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.
72. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Wettbewerbs und der Transparenz
§ 97 Abs. 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege
transparenter Vergabeverfahren.
73. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
74. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung
§ 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es
sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes
ausdrücklich geboten oder gestattet.
Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des
Auftrages erhalten.
77. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
Zivilrechtliche Verträge
● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind,
handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem
öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge
geschlossen.1
● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
80. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter
Die Angebote der Bieters im Ausschreib-
ungsverfahren sind Angebote im Sinne
des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149
BGB.
82. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
Pacta sund servanda
●
Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den
unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige
Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen
Vertrag lösen.
● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des
Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung
der Parteien.
84. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
Beratung
Profitieren Sie als Bieter und als Auftraggeber von meiner langjährigen
Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen und nutzen Sie meine
Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von
Vergabeverfahren:
● komplexe IT-Beschaffungen
● High-Performance-Computing-Ausschreibungen
● Wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren bei komplexen IT-
Beschaffungen
● Sinnvolle Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber
● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei
Bietern
● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen
● e-Vergabe, elektronische Signatur
● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber
● Korruptionsprävention