Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können.
Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit?
Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?
2. Seite 2http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
4. Seite 4http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote
(Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach
Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannte
Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen
vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber
die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die
Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
8. Seite 8http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Möglichkeiten bei besonderer Dringlichkeit
● Verwenden der Vergabeverfahren: freihändige Vergabe
oder Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
● Fristverkürzungen im offenen Verfahren oder nicht
offenen Verfahren
10. Seite 10http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn
§3 Abs. 5 lit g) VOL/A:„die Leistung aufgrund von
Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die
besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten der
Auftraggeber zuzuschreiben sind,“
14. Seite 14http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A:„soweit dies unbedingt
erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden
Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können. Die Umstände, die die
zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf
keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber
zuzuschreiben sein;“
16. Seite 16http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden
Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht
verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG
Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können,
18. Seite 18http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-
verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten
werden können, weil
aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder
bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die
Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die
die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der
Auftraggeber zuzuschreiben sein;
20. Seite 20http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 6 Abs. 2 SektVO
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
4. soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten,
nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungs-
verfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
29. Seite 29http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-
machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-
fertigt ist.
31. Seite 31http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Wann sind Vergaben besonders dringlich?
● Ende des Haushaltsjahres?
● Schlusstermin für Nutzung von
Subventionen?
● Dienstleistungsvertrag läuft aus?
● Lawinenschutz?
● Beseitigung von Notstandssituationen
33. Seite 33http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft,
die Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die
Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden
Gründe dokumentiert wurden.
34. Seite 34http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn
bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe
Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind [..].
35. Seite 35http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere
unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von
Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder
Beschädigung durch Unfall [..].
36. Seite 36http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur
freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht
anwendbar.
Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus,
dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber
nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe
für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des
Auftraggebers zuzuschreiben sind.
37. Seite 37http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Bund, 07.07.2014, VK 2 - 47 / 14:
Für eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOB/A
reichen nachteilige wirtschaftliche Folgen durch eine
Bauzeitverlängerung alleine nicht aus.
38. Seite 38http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Terminenge aufgrund von planbaren Verfahren führt nicht zur
Dringlichkeit nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A.
39. Seite 39http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
OLG Düsseldorf, 29.02.2012, VII - Verg 75 / 11:
Ein Auftraggeber darf sich auf eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG
Abs. 2 d) VOL/A nicht berufen, wenn er sie selber verursacht hat.
40. Seite 40http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Dringlichkeit
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft, die
Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die
Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden
Gründe dokumentiert wurden.
42. Seite 42http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Lawinenschutz
EuGH C-107/92 vom 2.8.1993:
Nach Auffassung der Kommission hat die italienische Regierung nicht den
Beweis erbracht, daß dringliche, zwingende Gründe [..] vorgelegen
hätten. So seien zwischen dem [..] Bericht des Geologischen Dienstes [..]
und dem Beginn der Arbeiten am 21. September 1988 mehr als drei
Monate vergangen, und in dieser Zeit hätte die italienische Regierung das
von der Richtlinie vorgesehene beschleunigte Verfahren mit einer Dauer
von 22 Tagen durchführen können. Zudem könne der letzte Absturz einer
Lawine im Brenner-Gebiet, der sich im Jahre 1975 zugetragen habe, eine
Eilmaßnahme nicht rechtfertigen.
44. Seite 44http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Besondere Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn
bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe
Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3
Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und
sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in:
Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn.
57).
45. Seite 45http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Besondere Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere
unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von
Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder
Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57;
Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59).
46. Seite 46http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Sicherungspflichten nach einer Naturkatastrophe
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
Ein Fall der besonderen Dringlichkeit, die eine freihändige
Vergabe rechtfertigt, ist die Beauftragung von Leistungen für
die Durchführung von Sicherungspflichten nach einer
Naturkatastrophe. Dass die Aufarbeitung einen längeren
Zeitraum in Anspruch nimmt, steht der Dringlichkeit nicht
entgegen.
47. Seite 47http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Kausaler Zusammenhang
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
In Fällen besonderer Dringlichkeit ist es vergaberechtskonform,
wenn eine ansonsten ausschreibungspflichtige Direktvergabe
erfolgt.
Gestattet ist eine derart freihändige Vergabe dann, wenn akute
Gefahrensituationen oder unvorhergesehene Katastrophenfälle
eingetreten sind.
Allerdings darf der Auftraggeber die „Dringlichkeit“ nicht selbst
verschuldet haben und muss zwischen Dringlichkeit und
unvorhergesehenem Ereignis ein kausaler Zusammenhang
bestehen.
48. Seite 48http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Sturmschaden
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
Ein eigenes Verschulden durch den Auftraggeber scheidet bei einem
Sturm als schädigendem Naturereignis mit klimatischer Ursache
aus.
50. Seite 50http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13: Im
Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher
Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Intermisvergabe
auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu
vertretenen Umständen beruht.
Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe
kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in
Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem
wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.
51. Seite 51http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13:
Im Bereich der Daseinsvorsorge ist jedoch anerkannt, dass
Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für
eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im
Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen
beruht, etwa der Aufhebung eines Vergabeverfahrens oder - wie
hier - auf der Wahl des falschen Vergabeverfahrens und einer
infolgedessen unwirksamen (ersten) Auftragserteilung [..].
Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in
diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der
Versorgungsleistung zurück (Kaelble in: Müller - Wrede, VOL/A, 3.
Aufl., § 3 EG Rn. 157 f).
52. Seite 52http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Das Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit dieser Regelung ist
regelmäßig nur erfüllt, wenn akute Gefahrensituationen oder
unvorhersehbare Katastrophenfälle oder ggf. noch drohende
vertragslose Zustände in Fällen der Daseinsvorsorge abzuwenden
sind.
53. Seite 53http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Es ist jedoch anerkannt, dass eine zwingende Dringlichkeit für eine
freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A oder für ein
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 4
lit. d VOUA-EG im Bereich der Daseinsvorsorge selbst dann
gerechtfertigt ist, wenn die Gründe für die zwingende Dringlichkeit
in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen.
54. Seite 54http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Diese Auslegung folgt aus Art. 14 AEUV (Konsolidierte Fassung des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ehemals Art.
16 EG). Art. 14 AEUV verpflichtet die Gemeinschaft und die
Mitgliedsstaaten, die Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Daseinsvorsorge zu
garantieren (vgl. Aumont/Kaelble, NZBau 2006, S. 280 ff., 285, 286).
55. Seite 55http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Die danach vorliegend gerechtfertigte freihändige Interimsvergabe
ist allerdings als gebotene Ultima Ratio auf den unbedingt für die
Durchführung eines vergaberechtsgemäßen förmlichen
Vergabeverfahrens notwendigen Zeitraum zu begrenzen.
Zulässig ist allein eine Interimsbeauftragung zur Erhaltung der
Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 EG, Rdnr.
161).
Sie wird naturgemäß den Zeitraum für die Durchführung eines
neuen Vergabeverfahrens einbeziehen (vgl. KG, Beschluss vom
26.08.2005 - 2 Verg 10/05).
57. Seite 57http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ausnahmecharakter
OLG München, 05.10.2012, Verg 15 / 12:
Die Verwendung der Begriffe „Besondere Dringlichkeit“
unterstreicht jedoch den Ausnahmecharakter der Regelung.
Eine „normale“ Dringlichkeit ist nicht ausreichend.
Nur dann, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt und
die Vergabe objektiv derart eilbedürftig ist, dass selbst der
Zeitbedarf für eine beschränkte Ausschreibung nicht
hinnehmbar ist, ist nach der übereinstimmenden
Kommentarliteratur [..] ein Absehen von der europaweiten
Ausschreibung zulässig.
58. Seite 58http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Ausnahmecharakter
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur
freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht
anwendbar.
Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus,
dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber
nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe
für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des
Auftraggebers zuzuschreiben sind.
60. Seite 60http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Die Rechtsprechung zur Möglichkeit des Nachschiebens von
Gründen im Vergabenachprüfungsverfahren ist umstritten:
Überzeugend ist aber insoweit der obergerichterlichen
Rechtsprechung. So vertritt das OLG Düsseldorf (B. v. 17.3.2004 -
Az.: VII - Verg 1/04) die Ansicht, dass eine Heilung von
Dokumentationsmängeln nicht zulässig sei. Eine Ausnahme sei
nur für solche Umstände möglich, die dem Auftraggeber erst im
Laufe des Nachprüfungsverfahrens bekannt werden [..].
61. Seite 61http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Sinn und Zweck der Dokumentationspflichten des
Auftraggebers sei es, das Verfahren objektiv transparent und
überprüfbar zu machen. Bedeutung und Funktion des
Vergabevermerks würden entwertet, würde man dem
Auftraggeber gestatten, den Nachweis für ein Vorgehen, das
hätte dokumentiert werden müssen, nachträglich zu führen
(OLG München, B. v. 21.08.2008 - Az.: Verg 13/08)
62. Seite 62http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A
Die Auftraggeber informieren nach Beschränkten
Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen
Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei
Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert
von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder
ihren Internetseiten.
63. Seite 63http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 2 Satz 2 VOL/A
Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:
- Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie
deren Adressdaten,
- Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine
natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen
oder die Angabe zu anonymisieren,
- Vergabeart,
- Art und Umfang der Leistung,
- Zeitraum der Leistungserbringung.
64. Seite 64http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 19 Abs. 3 VOL/A
Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten, wenn
die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst
nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen
Wettbewerb beeinträchtigen würde.
65. Seite 65http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
§ 20 VOL/A Dokumentation
Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu
dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die
einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen
Entscheidungen festgehalten werden.
67. Seite 67http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Web-Seminare zum Vergaberecht
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
68. Seite 68http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – Einführung in das Vergaberecht
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://fachverlag-ferber.de/seminar-einführung.html
69. Seite 69http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar - Bieterstrategien
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bieterstrategien.html
70. Seite 70http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar - IT-Vergabe
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-it-vergabe.html
71. Seite 71http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – IT-Intensivseminar (2-tägig)
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/intensivseminar.html
72. Seite 72http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
75. Seite 75http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber
ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
79. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.