Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Unverzagt: Filmmusik(produktions)vertrag
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Filmmusik(produktions)vertrag
Vertragsmuster mit Erläuterungen
Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt in Hamburg, Gründungspartner der Anwalts-Kanzlei Unverzagt von Have
Hamburg/Berlin und unter anderem Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Hamburg, Herausgeber der Loseblattsammlung „Kultur und
Recht“ sowie einer Buchreihe „Kultur, Medien und Recht“ und Autor zahlreicher recht-
licher Beiträge sowie Referent zu Themen aus dem Bereich „Medien- und Kulturrecht“
Inhalt Seite
1. Vertrag 2
Gegenstand des Beitrag ist ein Muster für den Abschluss eines Filmmusik(produk-
tions)vertrag. Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen erleichtern Ihnen die Ver-
wendung und Anpassung der Vereinbarung. Eine tiefergehende Erläuterung zu dem
Thema bietet Ihnen der Beitrag B 1.7 des Handbuchs.
L
1.4
S. 1
15 Kultur & Recht Juli 2002
2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
1. Vertrag
Filmmusik(produktions)vertrag (s. Anm. 1)
Anm. 1: Siehe hierzu auch den unter B 1.7. veröffentlichten Beitrag zum Thema
„Rechtliche Fragen der Filmmusik“, in dem neben wichtigen Kriterien eines
Filmmusikvertrages und weiterführenden Hinweisen auch drei andere in der
Praxis öfters vorkommende Verträge und deren relevante Punkte dargestellt
werden.
zwischen ________________________
- im Folgenden Filmproduzent genannt -
und ____________________________
im Folgenden Musikproduzent genannt – (s. Anm. 2 und 3)
Anm. 2: Dieser Begriff erscheint ein wenig unpräzise, da sich dahinter der Kompo-
nist, der Textdichter und der ausübende in Form des Interpreten verbergen
kann. Er hat aber den Vorteil einer kurzen und umfassenden Bezeichnung,
die man z. B. im Rahmen einer „Präambel“ aber klarstellen könnte, wenn
aufgeführt wird, in welcher der 3 wichtigen (oder gar allen) Funktionen der
Musikproduzent in dem jeweiligen Vertrag tätig wird. Andernfalls kann man
natürlich auch den jeweils relevanten Begriff „Komponist, Texter, ausübender
Künstler oder Musiker u. ä. in den Vertrag mit aufnehmen.
Anm. 3: Auch sollte die Nationalität des Musikproduzenten und dessen ständiger
Wohnsitz erwähnt werden, da diese Punkte u.a. einen Einfluss darauf haben
können, von welcher nationalen Wahrnehmungsgesellschaft ggf. welche
Rechte zur Erreichung des Vertragszieles eingeholt bzw. eingeräumt werden
müssen.
vereinbaren:_______________________________________________________
Präambel (Anm.4): ________________________________________________
Anm. 4 Hier könnten – u. a. zur Vermeidung von eventuellen Auseinandersetzungen
L – wichtige Informationen mit aufgenommen werden, wie über
1.4
1. Art der Filme, die der Filmproduzent bisher hergestellt hat,
S. 2
2. Art der Komposítionen, Texte etc. des Musikproduzenten,
3. die eventuelle vorherige Zusammenarbeit der Vertragspartner,
4. ersetzt dieser Vertrag vielleicht einen anderen ersten Vertrag der Ver-
tragsparteien
15 Kultur & Recht Juli 2002
3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
5. um was für eine Art von Film handelt es sich, in welchem Genre,
also Punkte, die einen Einfluss auf die Zusammenarbeit der Vertragspar-
teien haben könnten und die ggf. durch Anlagen ergänzt werden müss-
ten.
§ 1/ Vertragsgegenstand
1 Der Filmproduzent verpflichtet den Musikproduzenten auf der Grundlage des
Filmmusikkonzeptes (Anlage 1 zu diesem Vertrag)
a) dramaturgische Originalmusik (Anm. 5) sowie Titelsongs für den Kinofilm und
/oder Fernsehfilm/die..........Folgen der Fernsehserie mit dem Arbeitstitel
.........nach Absprache mit dem Produzenten oder einem von diesen beauftrag-
ten Dritten zu komponieren und/oder herzustellen bzw. herstellen zu lassen,
b) ein fertig abgemischtes Masterband auf z. B. DAT (oder anderen Datenträ-
gern) zu liefern und
c) erforderlichenfalls bei der Editierung der (Stereo)-Musikspur bis zur Fertigstel-
lung des............/aller........Folgen mitzuwirken.
Anm. 5 Hier muss zur Vermeidung von Missverständnissen genau aufgeführt werden,
wie und wo die Musik eingesetzt (z. B. auch für einen Soundtrack) werden
soll, welche Art von Musik in Auftrag gegeben wird, ob es sich z. B. um reine
Illustrationsmusik handeln soll etc.
2 Der Musikproduzent ist bis zur endgültigen Abnahme seines musikalischen
Werkes durch Filmproduzent verpflichtet, auf dessen Wunsch Änderungen,
Ergänzungen und Nachbesserungen an dem Werk durchzuführen.(Anm. 6)
Die Abnahme bedarf der schriftlichen Erklärung durch den Filmproduzenten.
Sie gilt als erteilt, wenn Filmproduzent nicht innerhalb von _____ Wochen
nach Abgabe der Musikproduktion die Abnahme schriftlich verweigert.
(Anm. 7)
Anm.6 Hier muss trotz eines (hoffentlich) klaren Filmmusikkonzeptes und eines
sonstigen ausführlichen Briefings genau fixiert werden, unter welchen Vor-
aussetzungen, wie beispielsweise zeit- und unter Umständen kostenaufwen-
digen Bedingungen derartige Veränderungen durchgeführt werden, wer die-
se zu zahlen hat bzw., ob diese in der Vergütung enthalten sind etc..
Anm. 7 Die werkvertragliche „Abnahme“ ist einer der Punkte, über die sich in der L
Praxis am häufigsten gestritten wird. Daher sollten nachvollziehbare Kriterien 1.4
bei Vertragsabschluss aufgestellt werden, in welchen Fällen – z. B. aus Sicht S. 3
des Musikproduzenten – eine Abnahme nicht verweigert werden kann. Auch
könnte man über die Aufnahme von Zwischenabnahmen nachdenken, die
die Vertragspartner disziplinieren und das Projekt nicht erst zuletzt gefähr-
den oder unnötig seine Fertigstellung verzögern.
15 Kultur & Recht Juli 2002
4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
§ 2 Zeitplan
Die Komposition(en) und/oder Tonaufnahmen einschließlich der Tonmischung müssen
bis spätestens..............fertiggestellt sein; das (z. B.) Masterband muß zu diesem Datum
geliefert werden. (Anm. 8)
Anm. 8 Üblicherweise wird dieser Punkt sehr ausführlich im Rahmen eines detaillier-
ten Zeitplanes festgelegt, in dem die Arbeitsschritte, die Treffen, ggf. die Rei-
sen aufgeführt werden
§ 3 Leistungsstörungen
1. Im Fall von Leistungsstörungen behält der vertragstreue Vertragspartner ge-
genüber der vertragsbrüchigen Partei alle Rechte aus diesem Vertrag neben al-
len vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzan-
sprüchen, wobei die Geltendmachung eines Anspruches oder Rechtes kein
Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder Rechte bedeutet.
Die vertragsbrüchige Partei ist zunächst zu mahnen, wobei zur Erfüllung der
Vertragspflichten eine angemessene Frist von mindestens ........Tagen zu setzen
ist, es sei denn, die Vertragserfüllung wird für den berechtigten Vertragspartner
wirtschaftlich sinnlos. Dann ist innerhalb dieser Frist eine angemessene kürze-
re Frist zu bestimmen.
2. Falls der Musikproduzent innerhalb der bestimmten Leistungszeit an der
Erbringung seiner Leistungen nach diesem Vertrag gehindert ist, hat der Film-
produzent nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung das Recht, für den
Zeitpunkt seiner Verhinderung den Vertrag fristlos zu kündigen, wobei die
nach diesem Vertrag dem Filmproduzenten einzuräumenden Nutzungsrechte
beim Musikproduzenten verbleiben und der Filmproduzent berechtigt ist, die
Filmmusik durch andere Musikproduzenten unter Wahrung des Urheberper-
sönlichkeitsrechts des Musikproduzenten fertig stellen zu lassen.
3. Falls sich die Filmproduktion während der Leistungszeit verzögert, z. B. wegen
Neuschnitts, Nachdrehs o. a., hat der Musikproduzent das Recht, die Lei-
stungszeit auszusetzen.
4. Falls durch höhere Gewalt, z. B. Zerstörung durch Feuer, Erdbeben oder
sonstige Naturkatastrophen sowie durch politische, wirtschaftliche oder kriege-
rische Ereignisse (z. B. Streik, Bankenschließung, Bürgerkrieg) in dem Gebiet,
in dem die Produktion stattfinden soll, der Musikproduzent an der Produktion
gehindert ist, verlängern sich die Leistungsfristen und sonstige Fristen, die vom
L Vertragspartner nach diesem Vertrag zu beachten sind, um einen entsprechen-
1.4 den Zeitraum, ohne dass der andere Vertragspartner hierfür eine Entschädi-
S. 4 gung oder zusätzliche Vergütung beanspruchen kann.
5. Die Aussetzung des Vertrages nach dieser Klausel hat zur Folge, dass der
Musikproduzent während der Aussetzungszeit keinerlei Zahlungen für von der
Aussetzung betroffenen Leistungen beanspruchen kann. Der Musikproduzent
15 Kultur & Recht Juli 2002