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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




Filmmusik(produktions)vertrag
Vertragsmuster mit Erläuterungen


Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt in Hamburg, Gründungspartner der Anwalts-Kanzlei Unverzagt von Have
Hamburg/Berlin und unter anderem Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Hamburg, Herausgeber der Loseblattsammlung „Kultur und
Recht“ sowie einer Buchreihe „Kultur, Medien und Recht“ und Autor zahlreicher recht-
licher Beiträge sowie Referent zu Themen aus dem Bereich „Medien- und Kulturrecht“


Inhalt                                                                       Seite


1.    Vertrag                                                                     2




Gegenstand des Beitrag ist ein Muster für den Abschluss eines Filmmusik(produk-
tions)vertrag. Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen erleichtern Ihnen die Ver-
wendung und Anpassung der Vereinbarung. Eine tiefergehende Erläuterung zu dem
Thema bietet Ihnen der Beitrag B 1.7 des Handbuchs.




                                                                                       L
                                                                                       1.4
                                                                                       S. 1




                                                     15 Kultur & Recht Juli 2002
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       1. Vertrag
       Filmmusik(produktions)vertrag (s. Anm. 1)

       Anm. 1: Siehe hierzu auch den unter B 1.7. veröffentlichten Beitrag zum Thema
               „Rechtliche Fragen der Filmmusik“, in dem neben wichtigen Kriterien eines
               Filmmusikvertrages und weiterführenden Hinweisen auch drei andere in der
               Praxis öfters vorkommende Verträge und deren relevante Punkte dargestellt
               werden.

       zwischen ________________________
       - im Folgenden Filmproduzent genannt -
       und ____________________________
       im Folgenden Musikproduzent genannt – (s. Anm. 2 und 3)


       Anm. 2:     Dieser Begriff erscheint ein wenig unpräzise, da sich dahinter der Kompo-
                  nist, der Textdichter und der ausübende in Form des Interpreten verbergen
                  kann. Er hat aber den Vorteil einer kurzen und umfassenden Bezeichnung,
                  die man z. B. im Rahmen einer „Präambel“ aber klarstellen könnte, wenn
                  aufgeführt wird, in welcher der 3 wichtigen (oder gar allen) Funktionen der
                  Musikproduzent in dem jeweiligen Vertrag tätig wird. Andernfalls kann man
                  natürlich auch den jeweils relevanten Begriff „Komponist, Texter, ausübender
                  Künstler oder Musiker u. ä. in den Vertrag mit aufnehmen.

       Anm. 3:     Auch sollte die Nationalität des Musikproduzenten und dessen ständiger
                  Wohnsitz erwähnt werden, da diese Punkte u.a. einen Einfluss darauf haben
                  können, von welcher nationalen Wahrnehmungsgesellschaft ggf. welche
                  Rechte zur Erreichung des Vertragszieles eingeholt bzw. eingeräumt werden
                  müssen.

       vereinbaren:_______________________________________________________




       Präambel (Anm.4): ________________________________________________

       Anm. 4      Hier könnten – u. a. zur Vermeidung von eventuellen Auseinandersetzungen
L                 – wichtige Informationen mit aufgenommen werden, wie über
1.4
                 1.   Art der Filme, die der Filmproduzent bisher hergestellt hat,
S. 2
                 2.   Art der Komposítionen, Texte etc. des Musikproduzenten,
                 3.   die eventuelle vorherige Zusammenarbeit der Vertragspartner,
                 4.   ersetzt dieser Vertrag vielleicht einen anderen ersten Vertrag der Ver-
                      tragsparteien


       15 Kultur & Recht Juli 2002
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




         5.   um was für eine Art von Film handelt es sich, in welchem Genre,
              also Punkte, die einen Einfluss auf die Zusammenarbeit der Vertragspar-
              teien haben könnten und die ggf. durch Anlagen ergänzt werden müss-
              ten.


§ 1/ Vertragsgegenstand

1         Der Filmproduzent verpflichtet den Musikproduzenten auf der Grundlage des
          Filmmusikkonzeptes (Anlage 1 zu diesem Vertrag)
a)        dramaturgische Originalmusik (Anm. 5) sowie Titelsongs für den Kinofilm und
          /oder Fernsehfilm/die..........Folgen der Fernsehserie mit dem Arbeitstitel
          .........nach Absprache mit dem Produzenten oder einem von diesen beauftrag-
          ten Dritten zu komponieren und/oder herzustellen bzw. herstellen zu lassen,
b)        ein fertig abgemischtes Masterband auf z. B. DAT (oder anderen Datenträ-
          gern) zu liefern und
c)        erforderlichenfalls bei der Editierung der (Stereo)-Musikspur bis zur Fertigstel-
          lung des............/aller........Folgen mitzuwirken.


Anm. 5    Hier muss zur Vermeidung von Missverständnissen genau aufgeführt werden,
          wie und wo die Musik eingesetzt (z. B. auch für einen Soundtrack) werden
          soll, welche Art von Musik in Auftrag gegeben wird, ob es sich z. B. um reine
          Illustrationsmusik handeln soll etc.

2         Der Musikproduzent ist bis zur endgültigen Abnahme seines musikalischen
          Werkes durch Filmproduzent verpflichtet, auf dessen Wunsch Änderungen,
          Ergänzungen und Nachbesserungen an dem Werk durchzuführen.(Anm. 6)
          Die Abnahme bedarf der schriftlichen Erklärung durch den Filmproduzenten.
          Sie gilt als erteilt, wenn Filmproduzent nicht innerhalb von _____ Wochen
          nach Abgabe der Musikproduktion die Abnahme schriftlich verweigert.
          (Anm. 7)

Anm.6     Hier muss trotz eines (hoffentlich) klaren Filmmusikkonzeptes und eines
          sonstigen ausführlichen Briefings genau fixiert werden, unter welchen Vor-
          aussetzungen, wie beispielsweise zeit- und unter Umständen kostenaufwen-
          digen Bedingungen derartige Veränderungen durchgeführt werden, wer die-
          se zu zahlen hat bzw., ob diese in der Vergütung enthalten sind etc..
Anm. 7    Die werkvertragliche „Abnahme“ ist einer der Punkte, über die sich in der           L
          Praxis am häufigsten gestritten wird. Daher sollten nachvollziehbare Kriterien      1.4
          bei Vertragsabschluss aufgestellt werden, in welchen Fällen – z. B. aus Sicht       S. 3
          des Musikproduzenten – eine Abnahme nicht verweigert werden kann. Auch
          könnte man über die Aufnahme von Zwischenabnahmen nachdenken, die
          die Vertragspartner disziplinieren und das Projekt nicht erst zuletzt gefähr-
          den oder unnötig seine Fertigstellung verzögern.


                                                         15 Kultur & Recht Juli 2002
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       § 2 Zeitplan

       Die Komposition(en) und/oder Tonaufnahmen einschließlich der Tonmischung müssen
       bis spätestens..............fertiggestellt sein; das (z. B.) Masterband muß zu diesem Datum
       geliefert werden. (Anm. 8)

       Anm. 8    Üblicherweise wird dieser Punkt sehr ausführlich im Rahmen eines detaillier-
                 ten Zeitplanes festgelegt, in dem die Arbeitsschritte, die Treffen, ggf. die Rei-
                 sen aufgeführt werden

       § 3 Leistungsstörungen
       1.        Im Fall von Leistungsstörungen behält der vertragstreue Vertragspartner ge-
                 genüber der vertragsbrüchigen Partei alle Rechte aus diesem Vertrag neben al-
                 len vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzan-
                 sprüchen, wobei die Geltendmachung eines Anspruches oder Rechtes kein
                 Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder Rechte bedeutet.
                 Die vertragsbrüchige Partei ist zunächst zu mahnen, wobei zur Erfüllung der
                 Vertragspflichten eine angemessene Frist von mindestens ........Tagen zu setzen
                 ist, es sei denn, die Vertragserfüllung wird für den berechtigten Vertragspartner
                 wirtschaftlich sinnlos. Dann ist innerhalb dieser Frist eine angemessene kürze-
                 re Frist zu bestimmen.
       2.        Falls der Musikproduzent innerhalb der bestimmten Leistungszeit an der
                 Erbringung seiner Leistungen nach diesem Vertrag gehindert ist, hat der Film-
                 produzent nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung das Recht, für den
                 Zeitpunkt seiner Verhinderung den Vertrag fristlos zu kündigen, wobei die
                 nach diesem Vertrag dem Filmproduzenten einzuräumenden Nutzungsrechte
                 beim Musikproduzenten verbleiben und der Filmproduzent berechtigt ist, die
                 Filmmusik durch andere Musikproduzenten unter Wahrung des Urheberper-
                 sönlichkeitsrechts des Musikproduzenten fertig stellen zu lassen.
       3.        Falls sich die Filmproduktion während der Leistungszeit verzögert, z. B. wegen
                 Neuschnitts, Nachdrehs o. a., hat der Musikproduzent das Recht, die Lei-
                 stungszeit auszusetzen.
       4.        Falls durch höhere Gewalt, z. B. Zerstörung durch Feuer, Erdbeben oder
                 sonstige Naturkatastrophen sowie durch politische, wirtschaftliche oder kriege-
                 rische Ereignisse (z. B. Streik, Bankenschließung, Bürgerkrieg) in dem Gebiet,
                 in dem die Produktion stattfinden soll, der Musikproduzent an der Produktion
                 gehindert ist, verlängern sich die Leistungsfristen und sonstige Fristen, die vom
L                Vertragspartner nach diesem Vertrag zu beachten sind, um einen entsprechen-
1.4              den Zeitraum, ohne dass der andere Vertragspartner hierfür eine Entschädi-
S. 4             gung oder zusätzliche Vergütung beanspruchen kann.
       5.        Die Aussetzung des Vertrages nach dieser Klausel hat zur Folge, dass der
                 Musikproduzent während der Aussetzungszeit keinerlei Zahlungen für von der
                 Aussetzung betroffenen Leistungen beanspruchen kann. Der Musikproduzent


       15 Kultur & Recht Juli 2002

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Unverzagt: Filmmusik(produktions)vertrag

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Filmmusik(produktions)vertrag Vertragsmuster mit Erläuterungen Alexander Unverzagt Rechtsanwalt in Hamburg, Gründungspartner der Anwalts-Kanzlei Unverzagt von Have Hamburg/Berlin und unter anderem Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hamburg, Herausgeber der Loseblattsammlung „Kultur und Recht“ sowie einer Buchreihe „Kultur, Medien und Recht“ und Autor zahlreicher recht- licher Beiträge sowie Referent zu Themen aus dem Bereich „Medien- und Kulturrecht“ Inhalt Seite 1. Vertrag 2 Gegenstand des Beitrag ist ein Muster für den Abschluss eines Filmmusik(produk- tions)vertrag. Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen erleichtern Ihnen die Ver- wendung und Anpassung der Vereinbarung. Eine tiefergehende Erläuterung zu dem Thema bietet Ihnen der Beitrag B 1.7 des Handbuchs. L 1.4 S. 1 15 Kultur & Recht Juli 2002
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik 1. Vertrag Filmmusik(produktions)vertrag (s. Anm. 1) Anm. 1: Siehe hierzu auch den unter B 1.7. veröffentlichten Beitrag zum Thema „Rechtliche Fragen der Filmmusik“, in dem neben wichtigen Kriterien eines Filmmusikvertrages und weiterführenden Hinweisen auch drei andere in der Praxis öfters vorkommende Verträge und deren relevante Punkte dargestellt werden. zwischen ________________________ - im Folgenden Filmproduzent genannt - und ____________________________ im Folgenden Musikproduzent genannt – (s. Anm. 2 und 3) Anm. 2: Dieser Begriff erscheint ein wenig unpräzise, da sich dahinter der Kompo- nist, der Textdichter und der ausübende in Form des Interpreten verbergen kann. Er hat aber den Vorteil einer kurzen und umfassenden Bezeichnung, die man z. B. im Rahmen einer „Präambel“ aber klarstellen könnte, wenn aufgeführt wird, in welcher der 3 wichtigen (oder gar allen) Funktionen der Musikproduzent in dem jeweiligen Vertrag tätig wird. Andernfalls kann man natürlich auch den jeweils relevanten Begriff „Komponist, Texter, ausübender Künstler oder Musiker u. ä. in den Vertrag mit aufnehmen. Anm. 3: Auch sollte die Nationalität des Musikproduzenten und dessen ständiger Wohnsitz erwähnt werden, da diese Punkte u.a. einen Einfluss darauf haben können, von welcher nationalen Wahrnehmungsgesellschaft ggf. welche Rechte zur Erreichung des Vertragszieles eingeholt bzw. eingeräumt werden müssen. vereinbaren:_______________________________________________________ Präambel (Anm.4): ________________________________________________ Anm. 4 Hier könnten – u. a. zur Vermeidung von eventuellen Auseinandersetzungen L – wichtige Informationen mit aufgenommen werden, wie über 1.4 1. Art der Filme, die der Filmproduzent bisher hergestellt hat, S. 2 2. Art der Komposítionen, Texte etc. des Musikproduzenten, 3. die eventuelle vorherige Zusammenarbeit der Vertragspartner, 4. ersetzt dieser Vertrag vielleicht einen anderen ersten Vertrag der Ver- tragsparteien 15 Kultur & Recht Juli 2002
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik 5. um was für eine Art von Film handelt es sich, in welchem Genre, also Punkte, die einen Einfluss auf die Zusammenarbeit der Vertragspar- teien haben könnten und die ggf. durch Anlagen ergänzt werden müss- ten. § 1/ Vertragsgegenstand 1 Der Filmproduzent verpflichtet den Musikproduzenten auf der Grundlage des Filmmusikkonzeptes (Anlage 1 zu diesem Vertrag) a) dramaturgische Originalmusik (Anm. 5) sowie Titelsongs für den Kinofilm und /oder Fernsehfilm/die..........Folgen der Fernsehserie mit dem Arbeitstitel .........nach Absprache mit dem Produzenten oder einem von diesen beauftrag- ten Dritten zu komponieren und/oder herzustellen bzw. herstellen zu lassen, b) ein fertig abgemischtes Masterband auf z. B. DAT (oder anderen Datenträ- gern) zu liefern und c) erforderlichenfalls bei der Editierung der (Stereo)-Musikspur bis zur Fertigstel- lung des............/aller........Folgen mitzuwirken. Anm. 5 Hier muss zur Vermeidung von Missverständnissen genau aufgeführt werden, wie und wo die Musik eingesetzt (z. B. auch für einen Soundtrack) werden soll, welche Art von Musik in Auftrag gegeben wird, ob es sich z. B. um reine Illustrationsmusik handeln soll etc. 2 Der Musikproduzent ist bis zur endgültigen Abnahme seines musikalischen Werkes durch Filmproduzent verpflichtet, auf dessen Wunsch Änderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen an dem Werk durchzuführen.(Anm. 6) Die Abnahme bedarf der schriftlichen Erklärung durch den Filmproduzenten. Sie gilt als erteilt, wenn Filmproduzent nicht innerhalb von _____ Wochen nach Abgabe der Musikproduktion die Abnahme schriftlich verweigert. (Anm. 7) Anm.6 Hier muss trotz eines (hoffentlich) klaren Filmmusikkonzeptes und eines sonstigen ausführlichen Briefings genau fixiert werden, unter welchen Vor- aussetzungen, wie beispielsweise zeit- und unter Umständen kostenaufwen- digen Bedingungen derartige Veränderungen durchgeführt werden, wer die- se zu zahlen hat bzw., ob diese in der Vergütung enthalten sind etc.. Anm. 7 Die werkvertragliche „Abnahme“ ist einer der Punkte, über die sich in der L Praxis am häufigsten gestritten wird. Daher sollten nachvollziehbare Kriterien 1.4 bei Vertragsabschluss aufgestellt werden, in welchen Fällen – z. B. aus Sicht S. 3 des Musikproduzenten – eine Abnahme nicht verweigert werden kann. Auch könnte man über die Aufnahme von Zwischenabnahmen nachdenken, die die Vertragspartner disziplinieren und das Projekt nicht erst zuletzt gefähr- den oder unnötig seine Fertigstellung verzögern. 15 Kultur & Recht Juli 2002
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik § 2 Zeitplan Die Komposition(en) und/oder Tonaufnahmen einschließlich der Tonmischung müssen bis spätestens..............fertiggestellt sein; das (z. B.) Masterband muß zu diesem Datum geliefert werden. (Anm. 8) Anm. 8 Üblicherweise wird dieser Punkt sehr ausführlich im Rahmen eines detaillier- ten Zeitplanes festgelegt, in dem die Arbeitsschritte, die Treffen, ggf. die Rei- sen aufgeführt werden § 3 Leistungsstörungen 1. Im Fall von Leistungsstörungen behält der vertragstreue Vertragspartner ge- genüber der vertragsbrüchigen Partei alle Rechte aus diesem Vertrag neben al- len vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzan- sprüchen, wobei die Geltendmachung eines Anspruches oder Rechtes kein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder Rechte bedeutet. Die vertragsbrüchige Partei ist zunächst zu mahnen, wobei zur Erfüllung der Vertragspflichten eine angemessene Frist von mindestens ........Tagen zu setzen ist, es sei denn, die Vertragserfüllung wird für den berechtigten Vertragspartner wirtschaftlich sinnlos. Dann ist innerhalb dieser Frist eine angemessene kürze- re Frist zu bestimmen. 2. Falls der Musikproduzent innerhalb der bestimmten Leistungszeit an der Erbringung seiner Leistungen nach diesem Vertrag gehindert ist, hat der Film- produzent nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung das Recht, für den Zeitpunkt seiner Verhinderung den Vertrag fristlos zu kündigen, wobei die nach diesem Vertrag dem Filmproduzenten einzuräumenden Nutzungsrechte beim Musikproduzenten verbleiben und der Filmproduzent berechtigt ist, die Filmmusik durch andere Musikproduzenten unter Wahrung des Urheberper- sönlichkeitsrechts des Musikproduzenten fertig stellen zu lassen. 3. Falls sich die Filmproduktion während der Leistungszeit verzögert, z. B. wegen Neuschnitts, Nachdrehs o. a., hat der Musikproduzent das Recht, die Lei- stungszeit auszusetzen. 4. Falls durch höhere Gewalt, z. B. Zerstörung durch Feuer, Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen sowie durch politische, wirtschaftliche oder kriege- rische Ereignisse (z. B. Streik, Bankenschließung, Bürgerkrieg) in dem Gebiet, in dem die Produktion stattfinden soll, der Musikproduzent an der Produktion gehindert ist, verlängern sich die Leistungsfristen und sonstige Fristen, die vom L Vertragspartner nach diesem Vertrag zu beachten sind, um einen entsprechen- 1.4 den Zeitraum, ohne dass der andere Vertragspartner hierfür eine Entschädi- S. 4 gung oder zusätzliche Vergütung beanspruchen kann. 5. Die Aussetzung des Vertrages nach dieser Klausel hat zur Folge, dass der Musikproduzent während der Aussetzungszeit keinerlei Zahlungen für von der Aussetzung betroffenen Leistungen beanspruchen kann. Der Musikproduzent 15 Kultur & Recht Juli 2002