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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




Der Film im Urheberrecht


Thomas G. Müller
Rechtsanwalt in München, Schwerpunkte: Urheber-, Film- und Medienrecht;
www.filmrecht.de
                                                                             B
                                                                             1.4
Inhalt                                                              Seite    S. 1


1.    Einleitung                                                        3
2.    Die Rechtskategorien im Filmurheberrecht                          4
2.1   Das geschützte Filmwerk                                           4
2.2   Abgrenzung einzelner Film- und Werktypen                          4
2.3   Die Urheberrechte an vorbestehenden Werken                        5
2.4   Filmrelevante Leistungsschutzrechte                               5
3.    Die Rechteinhaber an Filmwerken                                   7
3.1   Die Urheber vorbestehender Werke                                  7
3.2   Die originären Filmurheber                                        7
3.3   Die Leistungsschutzrechte Filmschaffender                         8
3.4   Die Rechte weiterer Filmbeteiligter                               8
4.    Die Ausübungs- und Verwertungsrechte der Rechteinhaber            9
4.1   Die Urheberpersönlichkeitsrechte                                  9
4.2   Die kommerziellen Verwertungsrechte                               9
4.3   Das Filmbearbeitungsrecht                                        10
4.4   Die neuen Nutzungsrechte                                         10
4.5   Die Nebenrechte                                                  11
5.    Die Übertragung von Filmrechten                                  12
5.1   Die gesetzlichen Übertragungsregelungen                          12
5.2   Besondere gesetzliche Regelungen des Filmvertragsrechts          13
5.3   Die Rechtsübertragung durch individuelle Verträge                13
5.4   Das Arbeitnehmer-Urheberrecht für Filmschaffende                 14
6.    Schranken des Filmurheberrechts                                  14
6.1   Zitatrechte                                                      14
6.2   Die zulässige Vervielfältigung                                   15
6.3   Berichterstattung                                                16
7.    Rechtsverletzung und deren Folgeansprüche                        16
7.1   Allgemeines                                                      16
7.2   Der Unterlassungsanspruch                                        16
7.3   Der Verschuldensmaßstab                                          17




                                              45 Kultur & Recht April 2009
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       7.4   Der Schadensersatz                                                       17
       7.5   Vernichtung von Vervielfältigungsstücken                                 18
       8.    Die Verwertungsgesellschaften und das Filmurheberrecht                   18
       9.    Das Filmurheberrecht im internationalen Rechtsverkehr                    19




B
1.4
S. 2




       Wird ein Film hergestellt, ist eine Vielzahl von künstlerisch schaffenden Personen
       daran beteiligt. Daher kann die Frage, wer denn der Urheber des Films ist, nicht
       auf Anhieb zweifelsfrei beantwortet werden. Das Urheberrecht sieht für die
       Werkform Film spezielle Vorschriften vor, um den Besonderheiten gerecht zu
       werden. Der Beitrag vermittelt einen Überblick über die gesetzlichen und vertrag-
       lichen Regelungen, die für die Filmbeteiligten bei der Herstellung und der Ver-
       wertung relevant sind.



       45 Kultur & Recht April 2009
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




1.     Einleitung
Der Film ist mittlerweile über hundert Jahre alt und hat sich zu einem bedeuten-
den kulturellen und wirtschaftlichen Medium entwickelt. Das Urheberrecht hat
sich anfangs schwer getan, den Film als eigenständige Werkform anzuerkennen.
Erst die umfassende Urheberrechtsreform von 1965 hat dem Film das Privileg
einer eigenen Werkart verliehen. Für die Urheberrechtler war der Film als erste
multimediale Komposition verschiedener Werkformen irritierend – auf Grund            B
einer literarischen Vorlage wurden Bilder und später auch Ton zu einem Gesamt-       1.4
werk zusammengeführt. Entsprechend umfangreich war auch der Kreis der poten-         S. 3
ziellen Urheber, die an der Filmherstellung schöpferisch beteiligt waren. Hinzu
kam das nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Investitionsrisiko des Produzen-
ten, dessen finanzieller Wagemut und Auswertungsinteresse in ein angemessenes
Verhältnis zu den Rechten der Schöpfer des Filmwerks gesetzt werden mussten.
All diese Parameter und Beteiligten waren in dem zu schaffenden, allgemein
gültigen Urheberrechtsgesetz auszubalancieren, um nicht nur alle Beteiligten zu
befriedigen, sondern auch der Filmwirtschaft eine tragfähige Grundlage zu ver-
schaffen.

Das digitale Zeitalter mit weitreichenden Kopiermöglichkeiten ohne Qualitätsver-
lust und das weltweit präsente Internet mit ausufernden Downloadmöglichkeiten
haben die Filmwirtschaft und auch den Gesetzgeber vor neue Herausforderungen
gestellt, wie mit Mitteln des Urheberrechtsgesetzes und anderen Vorschriften die
Interessen der Filmschaffenden und der Filmwirtschaft auch weiterhin gewahrt
werden können. Dabei ist festzustellen, dass immaterielle Güter im Bewusstsein
der Medienkonsumenten nach wie vor eine geringere Wertschätzung erfahren als
materielle Güter – der illegale Film-Download aus dem Internet wird eher sport-
lich gesehen, während der Diebstahl einer DVD mit dem gleichen Film durchaus
als Straftat bewertet wird.

Das vom Gesetzgeber bevorzugte idealistische Bild eines gerechten Interessen-
ausgleiches von Kunst und Kommerz wird in der Praxis oft durch individuelle
Verträge – meist zu Gunsten des verhandlungsstärkeren Filmherstellers verscho-
ben. Insofern ist bei der Darstellung der gesetzlich geregelten urheberrechtlichen
Situation des Filmwerks und der daran Beteiligten immer daran zu denken, dass
im Einzelfall umfangreiche individuelle vertragliche Regelungen die gesetzlichen
Lösungen ersetzen. Allerdings enthält das Urheberrecht zu Gunsten der Urheber
auch eine Reihe zwingender Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden
müssen. Mit umfangreichen Gesetzesänderungen im Urheberrecht in den Jahren
2002 und 2007 versuchte der Gesetzgeber dem Interessenausgleich zwischen
Urheber und Medienindustrie sowie auch den neuen technischen Entwicklungen
Rechnung zu tragen.




                                                     45 Kultur & Recht April 2009
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       B1 Urheberrecht




       2.     Die Rechtskategorien im Filmurheberrecht
       2.1    Das geschützte Filmwerk

       Das Urheberrecht verleiht nach § 2 I Ziffer 6 UrhG „Filmwerken, einschließlich
       der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden“ urheberrechtlichen
       Schutz, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um „eine persönlich geistige Schöp-
B      fung“, wie dies § 2 II UrhG voraussetzt.
1.4
S. 4   Das Filmwerk wird allgemein als bewegte Bild- oder Bild-/Tonfolge definiert,
       dem die in § 2 II UrhG für jeden urheberrechtlichen Schutz maßgebliche „per-
       sönliche, geistige Schöpfung“ zugrunde liegen muss. Letztendlich wird damit die
       zugrundeliegende schöpferische Filmdramaturgie zum entscheidenden Abgren-
       zungsfaktor zu den bloßen Laufbildern, die nach § 95 UrhG einen eingeschränk-
       ten Leistungsschutz genießen. Dies ist die Grenze zwischen dem schöpferisch
       entwickelten, in Szene gesetzten und/oder durch Schnitt zu einer Einheit bearbei-
       teten Film gegenüber anspruchslosen Amateurfilmen oder wissenschaftlichen
       Filmaufnahmen, wie z. B. einer Herzoperation.

       2.2    Abgrenzung einzelner Film- und Werktypen

       Vorgenannter Werkcharakter steht bei dem dramaturgisch komplex gestalteten
       Spielfilm außer Frage. Auch der Dokumentarfilm folgt zumeist einer dramaturgi-
       schen, spätestens im Filmschnitt herausgearbeiteten, schöpferisch gestalteten
       Filmdramaturgie. Entsprechendes gilt für den Industriefilm. Auch Werbefilme
       oder Videoclips genießen Werkcharakter, denn auf die Länge des Werks kommt
       es nicht an, sondern auf dessen schöpferischer Prägung, die bei diesen Filmgenres
       in der Regel besonders hoch ist. Ausschnitte aus Filmwerken haben dann eigen-
       ständigen urheberrechtlichen Schutz, wenn sich eine schöpferische Gestaltung
       bereits in dem Ausschnitt manifestiert. Auch Computerspiele, die einen filmarti-
       gen Spielablauf beinhalten, werden – nicht unumstritten – als schutzfähige Film-
       werke beurteilt.

       Keinen Werkcharakter hat die bloße Aneinanderreihung abgefilmter Ereignisse.
       Hierbei handelt es sich um sogenannte Laufbilder, die allerdings nach § 95 UrhG
       einen eigenen Leistungsschutz beanspruchen. Unter die Kategorie der Laufbilder
       fallen einfache Filmreportagen in den Fernsehnachrichten, die Live-Aufzeich-
       nung von Ereignissen, wie Shows, Sportveranstaltungen etc. sowie anspruchslos
       gefilmte und gegebenenfalls geschnittene Amateurfilme. Diese bislang eher zu
       vernachlässigende Unterscheidung mag durch die Vielzahl der ins Internet ge-
       stellten Amateurfilme auf Portalen wie YouTube neue Relevanz erlangen, wenn
       man zum Beispiel solche Amateurfilme kopiert und rechtsrelevant nutzen will.




       45 Kultur & Recht April 2009

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Müller: Der Film im Urheberrecht

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Der Film im Urheberrecht Thomas G. Müller Rechtsanwalt in München, Schwerpunkte: Urheber-, Film- und Medienrecht; www.filmrecht.de B 1.4 Inhalt Seite S. 1 1. Einleitung 3 2. Die Rechtskategorien im Filmurheberrecht 4 2.1 Das geschützte Filmwerk 4 2.2 Abgrenzung einzelner Film- und Werktypen 4 2.3 Die Urheberrechte an vorbestehenden Werken 5 2.4 Filmrelevante Leistungsschutzrechte 5 3. Die Rechteinhaber an Filmwerken 7 3.1 Die Urheber vorbestehender Werke 7 3.2 Die originären Filmurheber 7 3.3 Die Leistungsschutzrechte Filmschaffender 8 3.4 Die Rechte weiterer Filmbeteiligter 8 4. Die Ausübungs- und Verwertungsrechte der Rechteinhaber 9 4.1 Die Urheberpersönlichkeitsrechte 9 4.2 Die kommerziellen Verwertungsrechte 9 4.3 Das Filmbearbeitungsrecht 10 4.4 Die neuen Nutzungsrechte 10 4.5 Die Nebenrechte 11 5. Die Übertragung von Filmrechten 12 5.1 Die gesetzlichen Übertragungsregelungen 12 5.2 Besondere gesetzliche Regelungen des Filmvertragsrechts 13 5.3 Die Rechtsübertragung durch individuelle Verträge 13 5.4 Das Arbeitnehmer-Urheberrecht für Filmschaffende 14 6. Schranken des Filmurheberrechts 14 6.1 Zitatrechte 14 6.2 Die zulässige Vervielfältigung 15 6.3 Berichterstattung 16 7. Rechtsverletzung und deren Folgeansprüche 16 7.1 Allgemeines 16 7.2 Der Unterlassungsanspruch 16 7.3 Der Verschuldensmaßstab 17 45 Kultur & Recht April 2009
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 7.4 Der Schadensersatz 17 7.5 Vernichtung von Vervielfältigungsstücken 18 8. Die Verwertungsgesellschaften und das Filmurheberrecht 18 9. Das Filmurheberrecht im internationalen Rechtsverkehr 19 B 1.4 S. 2 Wird ein Film hergestellt, ist eine Vielzahl von künstlerisch schaffenden Personen daran beteiligt. Daher kann die Frage, wer denn der Urheber des Films ist, nicht auf Anhieb zweifelsfrei beantwortet werden. Das Urheberrecht sieht für die Werkform Film spezielle Vorschriften vor, um den Besonderheiten gerecht zu werden. Der Beitrag vermittelt einen Überblick über die gesetzlichen und vertrag- lichen Regelungen, die für die Filmbeteiligten bei der Herstellung und der Ver- wertung relevant sind. 45 Kultur & Recht April 2009
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 1. Einleitung Der Film ist mittlerweile über hundert Jahre alt und hat sich zu einem bedeuten- den kulturellen und wirtschaftlichen Medium entwickelt. Das Urheberrecht hat sich anfangs schwer getan, den Film als eigenständige Werkform anzuerkennen. Erst die umfassende Urheberrechtsreform von 1965 hat dem Film das Privileg einer eigenen Werkart verliehen. Für die Urheberrechtler war der Film als erste multimediale Komposition verschiedener Werkformen irritierend – auf Grund B einer literarischen Vorlage wurden Bilder und später auch Ton zu einem Gesamt- 1.4 werk zusammengeführt. Entsprechend umfangreich war auch der Kreis der poten- S. 3 ziellen Urheber, die an der Filmherstellung schöpferisch beteiligt waren. Hinzu kam das nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Investitionsrisiko des Produzen- ten, dessen finanzieller Wagemut und Auswertungsinteresse in ein angemessenes Verhältnis zu den Rechten der Schöpfer des Filmwerks gesetzt werden mussten. All diese Parameter und Beteiligten waren in dem zu schaffenden, allgemein gültigen Urheberrechtsgesetz auszubalancieren, um nicht nur alle Beteiligten zu befriedigen, sondern auch der Filmwirtschaft eine tragfähige Grundlage zu ver- schaffen. Das digitale Zeitalter mit weitreichenden Kopiermöglichkeiten ohne Qualitätsver- lust und das weltweit präsente Internet mit ausufernden Downloadmöglichkeiten haben die Filmwirtschaft und auch den Gesetzgeber vor neue Herausforderungen gestellt, wie mit Mitteln des Urheberrechtsgesetzes und anderen Vorschriften die Interessen der Filmschaffenden und der Filmwirtschaft auch weiterhin gewahrt werden können. Dabei ist festzustellen, dass immaterielle Güter im Bewusstsein der Medienkonsumenten nach wie vor eine geringere Wertschätzung erfahren als materielle Güter – der illegale Film-Download aus dem Internet wird eher sport- lich gesehen, während der Diebstahl einer DVD mit dem gleichen Film durchaus als Straftat bewertet wird. Das vom Gesetzgeber bevorzugte idealistische Bild eines gerechten Interessen- ausgleiches von Kunst und Kommerz wird in der Praxis oft durch individuelle Verträge – meist zu Gunsten des verhandlungsstärkeren Filmherstellers verscho- ben. Insofern ist bei der Darstellung der gesetzlich geregelten urheberrechtlichen Situation des Filmwerks und der daran Beteiligten immer daran zu denken, dass im Einzelfall umfangreiche individuelle vertragliche Regelungen die gesetzlichen Lösungen ersetzen. Allerdings enthält das Urheberrecht zu Gunsten der Urheber auch eine Reihe zwingender Vorschriften, die in jedem Fall beachtet werden müssen. Mit umfangreichen Gesetzesänderungen im Urheberrecht in den Jahren 2002 und 2007 versuchte der Gesetzgeber dem Interessenausgleich zwischen Urheber und Medienindustrie sowie auch den neuen technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. 45 Kultur & Recht April 2009
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 2. Die Rechtskategorien im Filmurheberrecht 2.1 Das geschützte Filmwerk Das Urheberrecht verleiht nach § 2 I Ziffer 6 UrhG „Filmwerken, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden“ urheberrechtlichen Schutz, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um „eine persönlich geistige Schöp- B fung“, wie dies § 2 II UrhG voraussetzt. 1.4 S. 4 Das Filmwerk wird allgemein als bewegte Bild- oder Bild-/Tonfolge definiert, dem die in § 2 II UrhG für jeden urheberrechtlichen Schutz maßgebliche „per- sönliche, geistige Schöpfung“ zugrunde liegen muss. Letztendlich wird damit die zugrundeliegende schöpferische Filmdramaturgie zum entscheidenden Abgren- zungsfaktor zu den bloßen Laufbildern, die nach § 95 UrhG einen eingeschränk- ten Leistungsschutz genießen. Dies ist die Grenze zwischen dem schöpferisch entwickelten, in Szene gesetzten und/oder durch Schnitt zu einer Einheit bearbei- teten Film gegenüber anspruchslosen Amateurfilmen oder wissenschaftlichen Filmaufnahmen, wie z. B. einer Herzoperation. 2.2 Abgrenzung einzelner Film- und Werktypen Vorgenannter Werkcharakter steht bei dem dramaturgisch komplex gestalteten Spielfilm außer Frage. Auch der Dokumentarfilm folgt zumeist einer dramaturgi- schen, spätestens im Filmschnitt herausgearbeiteten, schöpferisch gestalteten Filmdramaturgie. Entsprechendes gilt für den Industriefilm. Auch Werbefilme oder Videoclips genießen Werkcharakter, denn auf die Länge des Werks kommt es nicht an, sondern auf dessen schöpferischer Prägung, die bei diesen Filmgenres in der Regel besonders hoch ist. Ausschnitte aus Filmwerken haben dann eigen- ständigen urheberrechtlichen Schutz, wenn sich eine schöpferische Gestaltung bereits in dem Ausschnitt manifestiert. Auch Computerspiele, die einen filmarti- gen Spielablauf beinhalten, werden – nicht unumstritten – als schutzfähige Film- werke beurteilt. Keinen Werkcharakter hat die bloße Aneinanderreihung abgefilmter Ereignisse. Hierbei handelt es sich um sogenannte Laufbilder, die allerdings nach § 95 UrhG einen eigenen Leistungsschutz beanspruchen. Unter die Kategorie der Laufbilder fallen einfache Filmreportagen in den Fernsehnachrichten, die Live-Aufzeich- nung von Ereignissen, wie Shows, Sportveranstaltungen etc. sowie anspruchslos gefilmte und gegebenenfalls geschnittene Amateurfilme. Diese bislang eher zu vernachlässigende Unterscheidung mag durch die Vielzahl der ins Internet ge- stellten Amateurfilme auf Portalen wie YouTube neue Relevanz erlangen, wenn man zum Beispiel solche Amateurfilme kopiert und rechtsrelevant nutzen will. 45 Kultur & Recht April 2009