3. Einleitung (2)
Fälle
Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer
Plattform herunter.
Max überlässt einige Musikstücke seiner Schwester
und einige Filme seinem Bruder.
Ein guter Freund fragt Max, ob er ihm einen
heruntergeladenen Film gebe. Max erfüllt dem Freund
diesen Wunsch.
3
5. Einleitung (4)
Fälle
Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook.
Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
5
6. Übersicht (1)
Relevante Rechtsquellen und Regeln
Persönlichkeitsrecht
Urheberrecht
Markenrecht
Fremde Inhalte und Erlaubnis
Folgen von Rechtsverletzungen
6
15. Urheberrecht (3)
Fall 1 (ii)
BGE 130 III 168
"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob
Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund
dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor
allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur
gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den
Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende Locke auf
das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger
aufgenommene Fotografie als urheberrechtlich geschütztes Werk […]
zu beurteilen."
15
17. Urheberrecht (5)
Fall 2 (ii)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen
Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu
fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für
ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung
liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen
Schutzes nicht ausreicht."
17
21. Fall 5
Urheberrecht (9)
21
Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=xaPepCVepCg
22. Urheberrecht (10)
Fall 6
Schafft Inhalt ausserhalb
der Arbeitszeit
Wiki AG Schafft Inhalt teilweise
ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt ausserhalb
seines Tätigkeitsbereiches
…
22
24. Urheberrecht (12)
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Gesetzestext
Art. 10 Abs. 1 URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu
bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird."
Art. 10 Abs. 2 lit. c URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht, das
Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln […] anderswo
wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben."
24
25. Urheberrecht (13)
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Fälle
Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Ein Blogger führt auf seinem Blog die URL einer
fremden Website auf.
Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook.
Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
25
26. Urheberrecht (14)
Schranken des Urheberrechts: Übersicht
Persönlicher Bereich
Eigengebrauch1
Lehrperson für
Unterricht in Klasse
Zitat2
Schranken des Weitere
Urheberrechts Berichterstattung über
aktuelle Ereignisse3
Weitere
1 Art. 19 f. URG
2 Art. 25 URG
3 Art. 28 URG
26
27. Urheberrecht (15)
Schranken des Urheberrechts: Fälle (i)
Das Bild eines Referats ist auf dem Internet abrufbar.
Eigengebrauch?
Zitatrecht?
27
28. Urheberrecht (16)
Schranken des Urheberrechts: Fälle (ii)
Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform
herunter.
28
36. Fremde Inhalte und Erlaubnis (1)
Grundsatz
In der Regel ist vor der Verwendung von fremden
Inhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber
einzuholen.
Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis
eingeholt (Beweisbarkeit).
36
39. Folgen von Rechtsverletzungen (1)
Übersicht1
Unterlassungsklage
Zivilrechtliche
Schadenersatzklage
Rechtsbehelfe Strafrechtliche
Weitere
Weitere
1 Rechtsbehelfe gemäss URG
39
40. Folgen von Rechtsverletzungen (2)
Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzung
"Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer
vorsätzlich und unrechtmässig:
[…]
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt
[…] oder anderswo wahrnehmbar macht;
[…]"
40
41. Folgen von Rechtsverletzungen (3)
Fälle
Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Max verbreitet fremde Bilder auf XING und
Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook
230 Freunde.
41
42. Folgen von Rechtsverletzungen (4)
Haftung für User Generated Content (i)
Quelle: http://www.20min.ch/digital/webpage/story/13978635
42
43. Folgen von Rechtsverletzungen (5)
Haftung für User Generated Content (ii)
Quelle: http://www.20min.ch/digital/webpage/story/20611169
Zürich, 11. Oktober 2012 43
44. Haftung für User Generated Content (iii)
Folgen von Rechtsverletzungen (6)
44
Quelle: http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/skyload_kinoto_festnahme_one-click-hoster_1.15174506.html
45. Folgen von Rechtsverletzungen (7)
Haftung für User Generated Content (iv)
Plattform- User
betreiber
User
User
Plattform
User
Rechte-
Verletzer
inhaber
45
46. Folgen von Rechtsverletzungen (8)
Haftung für User Generated Content (v)
Rechtslage in der Schweiz nicht geklärt
Orientierung an Rechtslage in der EU
Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle
"Notice & Take Down"
46
48. Zusammenfassung (2)
Fremde Inhalte im Internet sind oft geschützt und dürfen
daher vielfach nicht ohne Erlaubnis der Berechtigten
verwendet werden.
Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht
und das Urheberrecht.
Nicht nur das Verwenden von fremden Inhalten auf einer
Website, sondern auch im Rahmen von Blogs oder
sozialen Netzwerken kann rechtlich relevant sein.
Die Erlaubnis zur Verwendung fremder Inhalte kann
individuell oder gegenüber einer Vielzahl von Nutzern
(z.B. Creative Commons) bestehen.
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