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learningZ. bei Digicomp Academy AG
vom 10. Oktober 2012
Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
                                     1
Einleitung (1)




                 2
Einleitung (2)
Fälle
  Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer
  Plattform herunter.
  Max überlässt einige Musikstücke seiner Schwester
  und einige Filme seinem Bruder.
  Ein guter Freund fragt Max, ob er ihm einen
  heruntergeladenen Film gebe. Max erfüllt dem Freund
  diesen Wunsch.




                                                        3
Einleitung (3)




    Quelle: http://www.tagesanzeiger.ch/digital/internet/USA-setzen-Schweiz-wegen-InternetPiraterie-auf-schwarze-
4




    Liste/story/30750381
Einleitung (4)
Fälle
  Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
  entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
  Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
  Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook.
  Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.




                                                          5
Übersicht (1)
 Relevante Rechtsquellen und Regeln
    Persönlichkeitsrecht
    Urheberrecht
    Markenrecht
 Fremde Inhalte und Erlaubnis
 Folgen von Rechtsverletzungen




                                      6
Übersicht (2)
                                                             Persönlichkeitsrecht1


                                                             Urheberrechtsgesetz
      Rechtsquellen
                                                             Markenschutzgesetz


                                                                   Weitere




1   Vgl. Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)


                                                                                     7
Übersicht (3)




8




    Quelle: http://www.20min.ch/finance/news/story/27567734
Persönlichkeitsrecht (1)
Fall 1




                           9
Persönlichkeitsrecht (2)
Fall 2




                           10
Persönlichkeitsrecht (3)
Fall 3




                           11
Persönlichkeitsrecht (4)
Fall 4




                           12
Urheberrecht (1)
Werkkategorien des Urheberrechts


         Bilder                    Texte


         Fotos                     Musik


         Videos                    Weitere




                                             13
Urheberrecht (2)
Fall 1 (i)




                   14
Urheberrecht (3)
Fall 1 (ii)
BGE 130 III 168
"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob
Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund
dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor
allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur
gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den
Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende Locke auf
das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger
aufgenommene Fotografie als urheberrechtlich geschütztes Werk […]
zu beurteilen."




                                                                     15
Urheberrecht (4)
Fall 2 (i)




                   16
Urheberrecht (5)
Fall 2 (ii)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen
Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu
fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für
ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung
liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen
Schutzes nicht ausreicht."




                                                                       17
Urheberrecht (6)
Fall 3




                   18
Urheberrecht (7)
Fall 4 (i)




      Ich bin doch nicht blöd, Mann




                                      19
Urheberrecht (8)
Fall 4 (ii)




                   20
Fall 5
                                                                   Urheberrecht (9)




21




     Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=xaPepCVepCg
Urheberrecht (10)
Fall 6
                         Schafft Inhalt ausserhalb
                             der Arbeitszeit



         Wiki AG          Schafft Inhalt teilweise
                         ausserhalb der Arbeitszeit



                         Schafft Inhalt ausserhalb
                         seines Tätigkeitsbereiches



                                     …




                    22
Urheberrecht (11)
Fall 7




                    23
Urheberrecht (12)
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Gesetzestext
Art. 10 Abs. 1 URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu
bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird."

Art. 10 Abs. 2 lit. c URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht, das
Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln […] anderswo
wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben."




                                                                    24
Urheberrecht (13)
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Fälle
  Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
  entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
  Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
  Ein Blogger führt auf seinem Blog die URL einer
  fremden Website auf.
  Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook.
  Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.




                                                          25
Urheberrecht (14)
Schranken des Urheberrechts: Übersicht

                                              Persönlicher Bereich
                        Eigengebrauch1
                                                Lehrperson für
                                              Unterricht in Klasse
                             Zitat2
     Schranken des                                 Weitere
     Urheberrechts   Berichterstattung über
                      aktuelle Ereignisse3

                            Weitere


1   Art. 19 f. URG
2   Art. 25 URG
3   Art. 28 URG

                                                                     26
Urheberrecht (15)
Schranken des Urheberrechts: Fälle (i)
  Das Bild eines Referats ist auf dem Internet abrufbar.
     Eigengebrauch?
     Zitatrecht?




                                                           27
Urheberrecht (16)
Schranken des Urheberrechts: Fälle (ii)
Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform
herunter.




                                                         28
Urheberrecht (17)
Schranken des Urheberrechts: Fälle (iii)

Schweiz


                                           USA




                                                 State Court




                              29
Markenrecht (1)
Fall 1 (i)




                  30
Markenrecht
Fall 1 (ii)




              31
Markenrecht
Fall 1 (iii)




               32
Markenrecht
Fall 1 (iv)




              33
Markenrecht
Fall 2 (i)




              34
Markenrecht
Fall 2 (ii)




              35
Fremde Inhalte und Erlaubnis (1)
Grundsatz
  In der Regel ist vor der Verwendung von fremden
  Inhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber
  einzuholen.
  Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis
  eingeholt (Beweisbarkeit).




                                                    36
Fremde Inhalte und Erlaubnis (2)




                                   37
Fremde Inhalte und Erlaubnis (3)




                                   38
Folgen von Rechtsverletzungen (1)
Übersicht1
                                                 Unterlassungsklage

                               Zivilrechtliche
                                                 Schadenersatzklage

     Rechtsbehelfe             Strafrechtliche
                                                      Weitere

                                  Weitere




1   Rechtsbehelfe gemäss URG


                                                                      39
Folgen von Rechtsverletzungen (2)
Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzung
"Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer
vorsätzlich und unrechtmässig:
[…]
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt
   […] oder anderswo wahrnehmbar macht;
[…]"




                                                              40
Folgen von Rechtsverletzungen (3)
Fälle
  Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet
  entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
  Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
  Max verbreitet fremde Bilder auf XING und
  Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook
  230 Freunde.




                                                          41
Folgen von Rechtsverletzungen (4)
Haftung für User Generated Content (i)




                                         Quelle: http://www.20min.ch/digital/webpage/story/13978635
                                         42
Folgen von Rechtsverletzungen (5)
Haftung für User Generated Content (ii)




                                          Quelle: http://www.20min.ch/digital/webpage/story/20611169
              Zürich, 11. Oktober 2012    43
Haftung für User Generated Content (iii)
                                                                                                                                          Folgen von Rechtsverletzungen (6)




44




     Quelle: http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/skyload_kinoto_festnahme_one-click-hoster_1.15174506.html
Folgen von Rechtsverletzungen (7)
Haftung für User Generated Content (iv)


 Plattform-                               User
 betreiber
                                                 User
                                                        User
                      Plattform
                                                 User




                       Rechte-
                                          Verletzer
                       inhaber



                                                               45
Folgen von Rechtsverletzungen (8)
Haftung für User Generated Content (v)
   Rechtslage in der Schweiz nicht geklärt
   Orientierung an Rechtslage in der EU
      Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle
      "Notice & Take Down"




                                             46
Zusammenfassung (1)




                      Staatsverträge




                                       47
Zusammenfassung (2)
 Fremde Inhalte im Internet sind oft geschützt und dürfen
 daher vielfach nicht ohne Erlaubnis der Berechtigten
 verwendet werden.
 Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht
 und das Urheberrecht.
 Nicht nur das Verwenden von fremden Inhalten auf einer
 Website, sondern auch im Rahmen von Blogs oder
 sozialen Netzwerken kann rechtlich relevant sein.
 Die Erlaubnis zur Verwendung fremder Inhalte kann
 individuell oder gegenüber einer Vielzahl von Nutzern
 (z.B. Creative Commons) bestehen.
                                                            48
Quellenverzeichnis




  © jwisser   © fPat   © fPat   © jwisser




                                            49
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
Wenger & Vieli AG
Dufourstrasse 56 ¦ Postfach 1285 ¦ 8034 Zürich
T +41 (0)58 958 58 58
E-Mail: o.staffelbach@wengervieli.ch
Twitter: http://twitter.com/OStaffelbach
XING: https://www.xing.com/profile/Oliver_Staffelbach
LinkedIn: http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44

                                                                     50

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LearningZ: Content, Copyright & Social Media

  • 1. Content, Copyright und Social Media learningZ. bei Digicomp Academy AG vom 10. Oktober 2012 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1
  • 3. Einleitung (2) Fälle Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter. Max überlässt einige Musikstücke seiner Schwester und einige Filme seinem Bruder. Ein guter Freund fragt Max, ob er ihm einen heruntergeladenen Film gebe. Max erfüllt dem Freund diesen Wunsch. 3
  • 4. Einleitung (3) Quelle: http://www.tagesanzeiger.ch/digital/internet/USA-setzen-Schweiz-wegen-InternetPiraterie-auf-schwarze- 4 Liste/story/30750381
  • 5. Einleitung (4) Fälle Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website. Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog. Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde. 5
  • 6. Übersicht (1) Relevante Rechtsquellen und Regeln Persönlichkeitsrecht Urheberrecht Markenrecht Fremde Inhalte und Erlaubnis Folgen von Rechtsverletzungen 6
  • 7. Übersicht (2) Persönlichkeitsrecht1 Urheberrechtsgesetz Rechtsquellen Markenschutzgesetz Weitere 1 Vgl. Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 7
  • 8. Übersicht (3) 8 Quelle: http://www.20min.ch/finance/news/story/27567734
  • 13. Urheberrecht (1) Werkkategorien des Urheberrechts Bilder Texte Fotos Musik Videos Weitere 13
  • 15. Urheberrecht (3) Fall 1 (ii) BGE 130 III 168 "[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrechtlich geschütztes Werk […] zu beurteilen." 15
  • 17. Urheberrecht (5) Fall 2 (ii) BGE 130 III 714 "Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht." 17
  • 19. Urheberrecht (7) Fall 4 (i) Ich bin doch nicht blöd, Mann 19
  • 21. Fall 5 Urheberrecht (9) 21 Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=xaPepCVepCg
  • 22. Urheberrecht (10) Fall 6 Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit Wiki AG Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit Schafft Inhalt ausserhalb seines Tätigkeitsbereiches … 22
  • 24. Urheberrecht (12) Urheberrechtlich relevante Handlungen: Gesetzestext Art. 10 Abs. 1 URG "Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird." Art. 10 Abs. 2 lit. c URG "Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln […] anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben." 24
  • 25. Urheberrecht (13) Urheberrechtlich relevante Handlungen: Fälle Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website. Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog. Ein Blogger führt auf seinem Blog die URL einer fremden Website auf. Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde. 25
  • 26. Urheberrecht (14) Schranken des Urheberrechts: Übersicht Persönlicher Bereich Eigengebrauch1 Lehrperson für Unterricht in Klasse Zitat2 Schranken des Weitere Urheberrechts Berichterstattung über aktuelle Ereignisse3 Weitere 1 Art. 19 f. URG 2 Art. 25 URG 3 Art. 28 URG 26
  • 27. Urheberrecht (15) Schranken des Urheberrechts: Fälle (i) Das Bild eines Referats ist auf dem Internet abrufbar. Eigengebrauch? Zitatrecht? 27
  • 28. Urheberrecht (16) Schranken des Urheberrechts: Fälle (ii) Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter. 28
  • 29. Urheberrecht (17) Schranken des Urheberrechts: Fälle (iii) Schweiz USA State Court 29
  • 36. Fremde Inhalte und Erlaubnis (1) Grundsatz In der Regel ist vor der Verwendung von fremden Inhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen. Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis eingeholt (Beweisbarkeit). 36
  • 37. Fremde Inhalte und Erlaubnis (2) 37
  • 38. Fremde Inhalte und Erlaubnis (3) 38
  • 39. Folgen von Rechtsverletzungen (1) Übersicht1 Unterlassungsklage Zivilrechtliche Schadenersatzklage Rechtsbehelfe Strafrechtliche Weitere Weitere 1 Rechtsbehelfe gemäss URG 39
  • 40. Folgen von Rechtsverletzungen (2) Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzung "Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: […] g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt […] oder anderswo wahrnehmbar macht; […]" 40
  • 41. Folgen von Rechtsverletzungen (3) Fälle Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website. Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog. Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde. 41
  • 42. Folgen von Rechtsverletzungen (4) Haftung für User Generated Content (i) Quelle: http://www.20min.ch/digital/webpage/story/13978635 42
  • 43. Folgen von Rechtsverletzungen (5) Haftung für User Generated Content (ii) Quelle: http://www.20min.ch/digital/webpage/story/20611169 Zürich, 11. Oktober 2012 43
  • 44. Haftung für User Generated Content (iii) Folgen von Rechtsverletzungen (6) 44 Quelle: http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/skyload_kinoto_festnahme_one-click-hoster_1.15174506.html
  • 45. Folgen von Rechtsverletzungen (7) Haftung für User Generated Content (iv) Plattform- User betreiber User User Plattform User Rechte- Verletzer inhaber 45
  • 46. Folgen von Rechtsverletzungen (8) Haftung für User Generated Content (v) Rechtslage in der Schweiz nicht geklärt Orientierung an Rechtslage in der EU Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle "Notice & Take Down" 46
  • 47. Zusammenfassung (1) Staatsverträge 47
  • 48. Zusammenfassung (2) Fremde Inhalte im Internet sind oft geschützt und dürfen daher vielfach nicht ohne Erlaubnis der Berechtigten verwendet werden. Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht. Nicht nur das Verwenden von fremden Inhalten auf einer Website, sondern auch im Rahmen von Blogs oder sozialen Netzwerken kann rechtlich relevant sein. Die Erlaubnis zur Verwendung fremder Inhalte kann individuell oder gegenüber einer Vielzahl von Nutzern (z.B. Creative Commons) bestehen. 48
  • 49. Quellenverzeichnis © jwisser © fPat © fPat © jwisser 49
  • 50. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56 ¦ Postfach 1285 ¦ 8034 Zürich T +41 (0)58 958 58 58 E-Mail: o.staffelbach@wengervieli.ch Twitter: http://twitter.com/OStaffelbach XING: https://www.xing.com/profile/Oliver_Staffelbach LinkedIn: http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44 50