5. Kompetenz der KANZLEI NICKERT Maria Winter Buchhalterin, 15 Jahre Berufserfahrung. Verena Witt , Steuerfachangestellte, 7 Jahre Berufserfahrung. Lisa Riehle , Azubi-Steuerfachangestellte.
6. Kompetenz der KANZLEI NICKERT Matthias Kühne Rechtsanwalt, Betriebswirt (IWW), 7 Jahre Berufserfahrung. Nadine Jablonski Rechtsanwältin, 4 Jahre Berufserfahrung. Sebastian Broß Dipl. Betriebswirt (FH), 1,5 Jahre Berufserfahrung.
24. Branchenvergleich Ihrer Personalkosten Personalkosten Eigener Betrieb Branchen- durchschnitt * in Abhängigkeit von verfügbaren Daten Beispiel für einen Branchenvergleich für Ihre Branche, Ihre Umsatzklasse und Ihre Region* Wir erstellen für Sie einen Vergleich mit Ihrer Branche, bei dem die Branchendaten auf Ihre betriebswirtschaftliche Auswertung zugeschnitten sind. Unsere Leistung: in % vom Umsatz
26. Gestalten von Personalkosten Beispiel: Zielsetzung Personalkosten steuern (Beschäftigung sichern) Das Ziel, dass die Personalkosten langfristig nicht über 1% pro Jahr steigen sollen, wird mit „Zwischenschritten“ für einen Soll-Ist-Vergleich in einem Plan festgehalten. Wir rechnen Ihre Personalkosten hoch: Vom einfachen Modell bis zur detaillierten Planung der Personalkosten, der anderen Kosten und des Umsatzes. Unsere Leistung:
27. Gestalten von Personalkosten Wir bieten Ihnen Alternativberechnungen für einen oder mehrere Arbeitnehmer an. Unsere Leistung: Beispiel Alternativberechnung unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle für neue Mitarbeiter Was ist für Sie günstiger?
30. Controlling der Maßnahmen 04.04.11 Wirken die getroffenen Maßnahmen, z.B. durch optimale Arbeitszeitmodelle für neue Mitarbeiter und Überprüfung verrechenbarer Stundensätze? Die Personalkosten sind nicht so stark gestiegen wie im Vorjahr und liegen geringfügig über dem geplanten Wert. Wir bieten Ihnen ein laufendes Controlling für Personalkosten Wir bieten Ihnen ein laufendes Controlling für Personalkosten Unsere Leistung: Bezeichnung 2009 IST 2010 IST Abweichung IST/Vorjahr absolut Abweichung prozentual 2010 Plan Abweichung IST/Plan absolut Abweichung prozentual Umsatz 2.431.336,24 2.492.119,65 60.783,41 2,50% 2.479.962,96 12.156,68 0,49% Personalkosten 953.791,51 987.651,11 33.859,60 3,55% 987.174,21 476,90 0,05%
31.
32. Outsourcing Lagern Sie aus… Konzentration auf Kernkompetenzen
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Nichteinstellung: Entschädigung beträgt max. 3 Monatsgehälter, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Nichteinstellung: Entschädigung beträgt max. 3 Monatsgehälter, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Die Frage muss dann dementsprechend gestaltet sein, z.B. „Erfüllen Sie die wesentlichen und erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung Ihrer vorgesehenen Tätigkeit, so dass Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs (z.B. erhebliche Einschränkungen Ihrer Leistungsfähigkeit für die beabsichtigte Tätigkeit, konkrete Ansteckungs- oder Verletzungsgefahren für Kollegen oder Kunden), ggfs. unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln oder nach Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ausgeschlossen oder auf ein unwesentliches Maß begrenzt werden können?“
Die Frage muss dann dementsprechend gestaltet sein, z.B. „Erfüllen Sie die wesentlichen und erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung Ihrer vorgesehenen Tätigkeit, so dass Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs (z.B. erhebliche Einschränkungen Ihrer Leistungsfähigkeit für die beabsichtigte Tätigkeit, konkrete Ansteckungs- oder Verletzungsgefahren für Kollegen oder Kunden), ggfs. unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln oder nach Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ausgeschlossen oder auf ein unwesentliches Maß begrenzt werden können?“
Die Frage muss dann dementsprechend gestaltet sein, z.B. „Erfüllen Sie die wesentlichen und erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung Ihrer vorgesehenen Tätigkeit, so dass Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs (z.B. erhebliche Einschränkungen Ihrer Leistungsfähigkeit für die beabsichtigte Tätigkeit, konkrete Ansteckungs- oder Verletzungsgefahren für Kollegen oder Kunden), ggfs. unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln oder nach Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ausgeschlossen oder auf ein unwesentliches Maß begrenzt werden können?“
Die Frage muss dann dementsprechend gestaltet sein, z.B. „Erfüllen Sie die wesentlichen und erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung Ihrer vorgesehenen Tätigkeit, so dass Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs (z.B. erhebliche Einschränkungen Ihrer Leistungsfähigkeit für die beabsichtigte Tätigkeit, konkrete Ansteckungs- oder Verletzungsgefahren für Kollegen oder Kunden), ggfs. unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln oder nach Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ausgeschlossen oder auf ein unwesentliches Maß begrenzt werden können?“
Die Frage muss dann dementsprechend gestaltet sein, z.B. „Erfüllen Sie die wesentlichen und erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung Ihrer vorgesehenen Tätigkeit, so dass Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs (z.B. erhebliche Einschränkungen Ihrer Leistungsfähigkeit für die beabsichtigte Tätigkeit, konkrete Ansteckungs- oder Verletzungsgefahren für Kollegen oder Kunden), ggfs. unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln oder nach Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ausgeschlossen oder auf ein unwesentliches Maß begrenzt werden können?“
Die Frage muss dann dementsprechend gestaltet sein, z.B. „Erfüllen Sie die wesentlichen und erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung Ihrer vorgesehenen Tätigkeit, so dass Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs (z.B. erhebliche Einschränkungen Ihrer Leistungsfähigkeit für die beabsichtigte Tätigkeit, konkrete Ansteckungs- oder Verletzungsgefahren für Kollegen oder Kunden), ggfs. unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln oder nach Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ausgeschlossen oder auf ein unwesentliches Maß begrenzt werden können?“
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis
Ehemaligen Arbeitgeber fragen wegen Qualifikation und Grund für Stellenwechsel? Datenschutzrechtlich problematisch Urteil BAG von 18.12.1984, AZR 389/83: zulässig, weil Arbeitgeber berechtigtes Interesse hat, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/gegen dessen Willen Pflicht des jetzigen Arbeitgebers zur Auskunft? Nein, aber er muss das Interesse des AN wahren, also wiederum doch, wahrheitsgemäß wie Zeugnis