Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Goldmann: Kennzeichenschutz im Kulturbetrieb
1. F Gewerblicher Rechtsschutz
F3 Kennzeichnungsrecht
Kennzeichenschutz im Kulturbetrieb
Geringer Aufwand für den Schutz von Unternehmenskennzeichen
Dr. Michael Goldmann
Ass. jur., wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof,
Autor von marken- und wettbewerbsrechtlichen Beiträgen
Inhalt Seite
1. Einführung 3
2. Namen, Marken und Unternehmenskennzeichen 3
2.1 Was sind Unternehmenskennzeichen? 3
2.2 Worin liegt der Unterschied zum bürgerlichen Namen und der
Marke? 4
3. Der Namensschutz des Bürgerlichen Rechts gemäß § 12 BGB 5
3.1 Was ist nach § 12 BGB als Name geschützt? 5
3.2 Wogegen schützt das Recht am Namen? 5
4. Unternehmenskennzeichen und Unternehmen 6
4.1 Die Funktion des Unternehmenskennzeichens 6 F
4.2 Unternehmen und Geschäftsbetrieb 6 3.1
4.3 Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr 7
S. 1
5. Die Unternehmenskennzeichen im Einzelnen 8
5.1 Der Name 8
5.2 Die Firma, der Firmenbestandteil und die Abkürzung 8
5.3 Die besondere Geschäftsbezeichnung 9
5.4 Das Geschäftsabzeichen 9
6. Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung bei Name,
Firma und besonderer Geschäftsbezeichnung 10
6.1 Unterscheidungskraft 10
6.2 Die Verkehrsgeltung 12
7. Die Verkehrsgeltung als Schutzvoraussetzung beim
Geschäftsabzeichen 13
8. Beginn und Ende des Schutzes 13
8.1 Beginn des Schutzes 13
8.2 Ende des Schutzes 14
9. Räumlicher Schutzbereich 15
9.1 Der räumliche Schutzbereich im Unterschied zur
eingetragenen Marke 15
9.2 Lokaler und regionaler Wirkungskreis 15
9.3 Bundesweiter Wirkungskreis 15
9.4 Besonderheiten bei Geschäftsabzeichen 16
12 Kultur & Recht Oktober 2001
2. F Gewerblicher Rechtsschutz
F3 Kennzeichnungsrecht
10. Der Schutz gegen Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2
MarkenG 16
10.1 Arten der Verwechslungsgefahr 16
10.2 Kriterien für die Verwechslungsgefahr 17
11. Der Schutz gegen unlautere Ausnutzung oder
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der
Wertschätzung eines bekannten Unternehmenskennzeichens
gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG 18
11.1 Die Bekanntheit 18
11.2 Die Ausnutzung der Wertschätzung 19
11.3 Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft 19
11.4 Die Beeinträchtigung der Wertschätzung 19
11.5 Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft 19
11.6 Die Unlauterkeit 20
12. Erfordernisse an die Art der Zeichenbenutzung 21
13. Gleichnamigkeit nach § 23 Nr. 1 MarkenG 21
13.1 Gleichnamigkeit kraft gemeinsamen Familiennamens 21
13.2 Gleichnamigkeit kraft „besonderer Wettbewerbslage“ 22
14. Freie Benutzung beschreibender Angaben gemäß § 23 Nr. 2
MarkenG 22
15. Konfliktvermeidung bei der Zeichenwahl 23
F 15.1 Recherchemöglichkeiten für die Suche nach älteren
3.1 eingetragenen Marken 23
15.2 Recherchemöglichkeiten für die Suche nach älteren Namen,
S. 2
Unternehmenskennzeichen und nicht eingetragenen Marken 23
16. Ansprüche bei der Verletzung eines
Unternehmenskennzeichens und Zeichenverteidigung 23
16.1 Anspruch auf Unterlassung 24
16.2 Anspruch auf Schadensersatz 24
16.3 Vernichtungsanspruch 24
16.4 Auskunftsanspruch 24
16.5 Verjährung 24
16.6 Verwirkung 25
16.7 Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche 25
16.8 Außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche 25
Checkliste: Verwechslungsgefahr von Zeichen 17
Checkliste: Die Unterlassungserklärung im Rahmen einer
Abmahnung 25
12 Kultur & Recht Oktober 2001
3. F Gewerblicher Rechtsschutz
F3 Kennzeichnungsrecht
1. Einführung
Unternehmenskennzeichen haben im Kulturbetrieb eine große Bedeutung. Auch ohne
eine Markeneintragung, die allein an Gebühren des Deutschen Patent- und Markenam-
tes in München derzeit mindestens DM 575,- kostet, können Namen und andere Zei-
chen des Kulturbetriebes einen Schutz erhalten, der dem Markenschutz im Prinzip
gleichwertig ist.
Bei einem künstlerischen Debüt oder in der Gründungsphase von Unternehmen, die auf
kulturellem Gebiet tätig werden, denken die Verantwortlichen oftmals gar nicht an eine
Markenanmeldung für den ausgewählten Namen und die verwendeten Logos. Vielfach
erscheinen auch Aufwand und Kosten einer Markenanmeldung zu hoch, denn zu den
Gebühren des Patentamts kommen ja in der Regel noch die Gebühren, die ein Patent-
anwalt oder ein in Markenanmeldungen erfahrener Rechtsanwalt verlangt. Wer jedoch
die Grundregeln des Namens- und Zeichenrechts beachtet, kann auch ohne jede Eintra-
gung gleichsam automatisch zu einem ausreichenden Schutz für seine Zeichen kommen.
Den Kulturschaffenden wird der juristische Aspekt einer Namenswahl oft gar nicht
bewusst sein, in jedem Fall werden markenrechtliche Überlegungen hinter markentech-
nischen Überlegungen, also hinter solchen des Marketing, der geschickten Auswahl eines
eingängigen, schlagkräftigen Namens zurücktreten. Wie sich dies mit einem effektiven
rechtlichen Namensschutz vereinbaren lässt, wird in diesem Beitrag ausgeführt. Außer- F
dem gibt er Auskunft darüber, gegen welche Angriffsformen derartige Zeichen geschützt 3.1
sind und was im Falle einer Zeichenverletzung unternommen werden kann. S. 3
Manche Problemkreise des neuen Markengesetzes, das erst 1995 in Kraft getreten ist,
sind von der Rechtsprechung noch nicht hinreichend ausgeleuchtet. In solchen Fällen
geht der Autor, der lange über den Schutz der Unternehmenskennzeichen nachgedacht
hat, von der Lösung aus, die die Rechtsprechung seiner Ansicht nach am ehesten wählen
würde.
2. Namen, Marken und
Unternehmenskennzeichen
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens ist wie der Schutz der Marken im Marken-
gesetz (MarkenG) geregelt und folgt im Prinzip ähnlichen Grundsätzen. Gleichwohl
stellt er einen eigenständigen, von der Marke unabhängigen Schutz dar.
2.1 Was sind Unternehmenskennzeichen?
Was verbirgt sich hinter dem etwas spröden Begriff des Unternehmenskennzeichens?
Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 MarkenG zunächst alle Kennzeichen, die
wie Namen benutzt und verstanden werden: der im geschäftlichen Verkehr benutzte
Name, die Firma eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft und die besondere
12 Kultur & Recht Oktober 2001
4. F Gewerblicher Rechtsschutz
F3 Kennzeichnungsrecht
Geschäftsbezeichnung als namensähnliche Bezeichnung des Unternehmens oder einer
bestimmten organisatorischen Einheit eines Unternehmens.
Unternehmenskennzeichen sind auch die so genannten Geschäftsabzeichen, also alle
sonstigen Zeichen, Bilder, Symbole und Signale, die im geschäftlichen Verkehr Verwen-
dung finden, aber nicht wie Namen benutzt und verstanden werden.
All diese Erscheinungsformen werden weiter unten näher erläutert.
2.2 Worin liegt der Unterschied zum bürgerlichen Namen
und der Marke?
Was ist der Unterschied zu Marken und dem Namen, der schon durch das Bürgerliche
Gesetzbuch geschützt ist?
Namen bezeichnen immer die Person des Namensträgers; das kann eine natürliche oder
eine juristische Person sein. Der Namensschutz des Bürgerlichen Rechts ist unabhängig
von einer Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr. D. h., auch Namen, die nur
im privaten Bereich benutzt werden, genießen Schutz. Ebenso bietet das Bürgerliche
Recht Schutz gegen einen Angriff auf den Namen, der nicht aus geschäftlichem, sondern
rein privatem Anlass stattfindet. Das MarkenG bietet hier keinen Schutz, da es immer
F voraussetzt, dass der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt.
3.1
Ein Name im Sinne des Bürgerlichen Rechts kann zusätzlich auch als Unternehmens-
S. 4
kennzeichen geschützt sein. Dies setzt aber voraus, dass der Namensträger mit seinem
Namen im geschäftlichen Verkehr agiert.
Marken, auch wenn sie im Alltag wie ein Name gebraucht werden, bezeichnen ein
wirtschaftliches Produkt, eine im geschäftlichen Verkehr erbrachte Leistung.
Die geschützte Marke „Die 3 Tenöre“ etwa, bezeichnet die erbrachte Leistung
eines Konzertauftritts oder einen Tonträger als Produkt. Das Unternehmens-
kennzeichen bezeichnet hingegen den Erbringer der Leistung, nicht die Leistung als
solche. Als Unternehmenskennzeichen bezeichnet „Die 3 Tenöre“ das aus den drei
Sängern Pavarotti, Domingo und Carreras bestehenden Gesangstrio.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle drei Kennzeichenrechte nebeneinander
bestehen können und sich nicht gegenseitig ausschließen. Ebenso kann eine gleichlau-
tende Bezeichnung Gegenstand mehrerer Formen des Unternehmenskennzeichens sein,
insbesondere ist es denkbar, dass Firma und besondere Geschäftsbezeichnung gleich
lauten: Gründen die drei Sänger etwa eine GmbH, kann „Die 3 Tenöre“ zusätzlich die
Firma dieser GmbH sein; gleichwohl bleibt der Schutz für die gleich lautende besondere
Geschäftsbezeichnung ebenso wie auch der Markenschutz bestehen.
12 Kultur & Recht Oktober 2001