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F Gewerblicher Rechtsschutz


F3 Kennzeichnungsrecht




Kennzeichenschutz im Kulturbetrieb

Geringer Aufwand für den Schutz von Unternehmenskennzeichen

Dr. Michael Goldmann
Ass. jur., wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof,
Autor von marken- und wettbewerbsrechtlichen Beiträgen

Inhalt                                                                         Seite


1.    Einführung                                                                    3
2.    Namen, Marken und Unternehmenskennzeichen                                     3
2.1   Was sind Unternehmenskennzeichen?                                             3
2.2   Worin liegt der Unterschied zum bürgerlichen Namen und der
      Marke?                                                                        4
3.    Der Namensschutz des Bürgerlichen Rechts gemäß § 12 BGB                       5
3.1   Was ist nach § 12 BGB als Name geschützt?                                     5
3.2   Wogegen schützt das Recht am Namen?                                           5
4.    Unternehmenskennzeichen und Unternehmen                                       6
4.1   Die Funktion des Unternehmenskennzeichens                                     6    F
4.2   Unternehmen und Geschäftsbetrieb                                              6    3.1
4.3   Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr                                         7
                                                                                         S. 1
5.    Die Unternehmenskennzeichen im Einzelnen                                      8
5.1   Der Name                                                                      8
5.2   Die Firma, der Firmenbestandteil und die Abkürzung                            8
5.3   Die besondere Geschäftsbezeichnung                                            9
5.4   Das Geschäftsabzeichen                                                        9
6.    Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung bei Name,
      Firma und besonderer Geschäftsbezeichnung                                    10
6.1   Unterscheidungskraft                                                         10
6.2   Die Verkehrsgeltung                                                          12
7.    Die Verkehrsgeltung als Schutzvoraussetzung beim
      Geschäftsabzeichen                                                           13
8.    Beginn und Ende des Schutzes                                                 13
8.1   Beginn des Schutzes                                                          13
8.2   Ende des Schutzes                                                            14
9.    Räumlicher Schutzbereich                                                     15
9.1   Der räumliche Schutzbereich im Unterschied zur
      eingetragenen Marke                                                          15
9.2   Lokaler und regionaler Wirkungskreis                                         15
9.3   Bundesweiter Wirkungskreis                                                   15
9.4   Besonderheiten bei Geschäftsabzeichen                                        16




                                                   12 Kultur & Recht Oktober 2001
F Gewerblicher Rechtsschutz


       F3 Kennzeichnungsrecht




       10.    Der Schutz gegen Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2
              MarkenG                                                    16
       10.1   Arten der Verwechslungsgefahr                              16
       10.2   Kriterien für die Verwechslungsgefahr                      17
       11.    Der Schutz gegen unlautere Ausnutzung oder
              Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der
              Wertschätzung eines bekannten Unternehmenskennzeichens
              gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG                                  18
       11.1   Die Bekanntheit                                            18
       11.2   Die Ausnutzung der Wertschätzung                           19
       11.3   Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft                    19
       11.4   Die Beeinträchtigung der Wertschätzung                     19
       11.5   Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft              19
       11.6   Die Unlauterkeit                                           20
       12.    Erfordernisse an die Art der Zeichenbenutzung              21
       13.    Gleichnamigkeit nach § 23 Nr. 1 MarkenG                    21
       13.1   Gleichnamigkeit kraft gemeinsamen Familiennamens           21
       13.2   Gleichnamigkeit kraft „besonderer Wettbewerbslage“         22
       14.    Freie Benutzung beschreibender Angaben gemäß § 23 Nr. 2
              MarkenG                                                    22
       15.    Konfliktvermeidung bei der Zeichenwahl                     23
F      15.1   Recherchemöglichkeiten für die Suche nach älteren
3.1           eingetragenen Marken                                       23
       15.2   Recherchemöglichkeiten für die Suche nach älteren Namen,
S. 2
              Unternehmenskennzeichen und nicht eingetragenen Marken     23
       16.    Ansprüche bei der Verletzung eines
              Unternehmenskennzeichens und Zeichenverteidigung           23
       16.1   Anspruch auf Unterlassung                                  24
       16.2   Anspruch auf Schadensersatz                                24
       16.3   Vernichtungsanspruch                                       24
       16.4   Auskunftsanspruch                                          24
       16.5   Verjährung                                                 24
       16.6   Verwirkung                                                 25
       16.7   Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche                    25
       16.8   Außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche               25




              Checkliste: Verwechslungsgefahr von Zeichen                17


              Checkliste: Die Unterlassungserklärung im Rahmen einer
              Abmahnung                                                  25




       12 Kultur & Recht Oktober 2001
F Gewerblicher Rechtsschutz


F3 Kennzeichnungsrecht




1. Einführung
Unternehmenskennzeichen haben im Kulturbetrieb eine große Bedeutung. Auch ohne
eine Markeneintragung, die allein an Gebühren des Deutschen Patent- und Markenam-
tes in München derzeit mindestens DM 575,- kostet, können Namen und andere Zei-
chen des Kulturbetriebes einen Schutz erhalten, der dem Markenschutz im Prinzip
gleichwertig ist.

Bei einem künstlerischen Debüt oder in der Gründungsphase von Unternehmen, die auf
kulturellem Gebiet tätig werden, denken die Verantwortlichen oftmals gar nicht an eine
Markenanmeldung für den ausgewählten Namen und die verwendeten Logos. Vielfach
erscheinen auch Aufwand und Kosten einer Markenanmeldung zu hoch, denn zu den
Gebühren des Patentamts kommen ja in der Regel noch die Gebühren, die ein Patent-
anwalt oder ein in Markenanmeldungen erfahrener Rechtsanwalt verlangt. Wer jedoch
die Grundregeln des Namens- und Zeichenrechts beachtet, kann auch ohne jede Eintra-
gung gleichsam automatisch zu einem ausreichenden Schutz für seine Zeichen kommen.

Den Kulturschaffenden wird der juristische Aspekt einer Namenswahl oft gar nicht
bewusst sein, in jedem Fall werden markenrechtliche Überlegungen hinter markentech-
nischen Überlegungen, also hinter solchen des Marketing, der geschickten Auswahl eines
eingängigen, schlagkräftigen Namens zurücktreten. Wie sich dies mit einem effektiven
rechtlichen Namensschutz vereinbaren lässt, wird in diesem Beitrag ausgeführt. Außer-    F
dem gibt er Auskunft darüber, gegen welche Angriffsformen derartige Zeichen geschützt    3.1
sind und was im Falle einer Zeichenverletzung unternommen werden kann.                   S. 3

Manche Problemkreise des neuen Markengesetzes, das erst 1995 in Kraft getreten ist,
sind von der Rechtsprechung noch nicht hinreichend ausgeleuchtet. In solchen Fällen
geht der Autor, der lange über den Schutz der Unternehmenskennzeichen nachgedacht
hat, von der Lösung aus, die die Rechtsprechung seiner Ansicht nach am ehesten wählen
würde.


2. Namen, Marken und
   Unternehmenskennzeichen
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens ist wie der Schutz der Marken im Marken-
gesetz (MarkenG) geregelt und folgt im Prinzip ähnlichen Grundsätzen. Gleichwohl
stellt er einen eigenständigen, von der Marke unabhängigen Schutz dar.

2.1 Was sind Unternehmenskennzeichen?

Was verbirgt sich hinter dem etwas spröden Begriff des Unternehmenskennzeichens?
Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 MarkenG zunächst alle Kennzeichen, die
wie Namen benutzt und verstanden werden: der im geschäftlichen Verkehr benutzte
Name, die Firma eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft und die besondere


                                                   12 Kultur & Recht Oktober 2001
F Gewerblicher Rechtsschutz


       F3 Kennzeichnungsrecht




       Geschäftsbezeichnung als namensähnliche Bezeichnung des Unternehmens oder einer
       bestimmten organisatorischen Einheit eines Unternehmens.

       Unternehmenskennzeichen sind auch die so genannten Geschäftsabzeichen, also alle
       sonstigen Zeichen, Bilder, Symbole und Signale, die im geschäftlichen Verkehr Verwen-
       dung finden, aber nicht wie Namen benutzt und verstanden werden.

       All diese Erscheinungsformen werden weiter unten näher erläutert.

       2.2 Worin liegt der Unterschied zum bürgerlichen Namen
           und der Marke?

       Was ist der Unterschied zu Marken und dem Namen, der schon durch das Bürgerliche
       Gesetzbuch geschützt ist?

       Namen bezeichnen immer die Person des Namensträgers; das kann eine natürliche oder
       eine juristische Person sein. Der Namensschutz des Bürgerlichen Rechts ist unabhängig
       von einer Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr. D. h., auch Namen, die nur
       im privaten Bereich benutzt werden, genießen Schutz. Ebenso bietet das Bürgerliche
       Recht Schutz gegen einen Angriff auf den Namen, der nicht aus geschäftlichem, sondern
       rein privatem Anlass stattfindet. Das MarkenG bietet hier keinen Schutz, da es immer
F      voraussetzt, dass der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt.
3.1
       Ein Name im Sinne des Bürgerlichen Rechts kann zusätzlich auch als Unternehmens-
S. 4
       kennzeichen geschützt sein. Dies setzt aber voraus, dass der Namensträger mit seinem
       Namen im geschäftlichen Verkehr agiert.

       Marken, auch wenn sie im Alltag wie ein Name gebraucht werden, bezeichnen ein
       wirtschaftliches Produkt, eine im geschäftlichen Verkehr erbrachte Leistung.

               Die geschützte Marke „Die 3 Tenöre“ etwa, bezeichnet die erbrachte Leistung
               eines Konzertauftritts oder einen Tonträger als Produkt. Das Unternehmens-
       kennzeichen bezeichnet hingegen den Erbringer der Leistung, nicht die Leistung als
       solche. Als Unternehmenskennzeichen bezeichnet „Die 3 Tenöre“ das aus den drei
       Sängern Pavarotti, Domingo und Carreras bestehenden Gesangstrio.

       Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle drei Kennzeichenrechte nebeneinander
       bestehen können und sich nicht gegenseitig ausschließen. Ebenso kann eine gleichlau-
       tende Bezeichnung Gegenstand mehrerer Formen des Unternehmenskennzeichens sein,
       insbesondere ist es denkbar, dass Firma und besondere Geschäftsbezeichnung gleich
       lauten: Gründen die drei Sänger etwa eine GmbH, kann „Die 3 Tenöre“ zusätzlich die
       Firma dieser GmbH sein; gleichwohl bleibt der Schutz für die gleich lautende besondere
       Geschäftsbezeichnung ebenso wie auch der Markenschutz bestehen.




       12 Kultur & Recht Oktober 2001

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Goldmann: Kennzeichenschutz im Kulturbetrieb

  • 1. F Gewerblicher Rechtsschutz F3 Kennzeichnungsrecht Kennzeichenschutz im Kulturbetrieb Geringer Aufwand für den Schutz von Unternehmenskennzeichen Dr. Michael Goldmann Ass. jur., wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof, Autor von marken- und wettbewerbsrechtlichen Beiträgen Inhalt Seite 1. Einführung 3 2. Namen, Marken und Unternehmenskennzeichen 3 2.1 Was sind Unternehmenskennzeichen? 3 2.2 Worin liegt der Unterschied zum bürgerlichen Namen und der Marke? 4 3. Der Namensschutz des Bürgerlichen Rechts gemäß § 12 BGB 5 3.1 Was ist nach § 12 BGB als Name geschützt? 5 3.2 Wogegen schützt das Recht am Namen? 5 4. Unternehmenskennzeichen und Unternehmen 6 4.1 Die Funktion des Unternehmenskennzeichens 6 F 4.2 Unternehmen und Geschäftsbetrieb 6 3.1 4.3 Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr 7 S. 1 5. Die Unternehmenskennzeichen im Einzelnen 8 5.1 Der Name 8 5.2 Die Firma, der Firmenbestandteil und die Abkürzung 8 5.3 Die besondere Geschäftsbezeichnung 9 5.4 Das Geschäftsabzeichen 9 6. Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung bei Name, Firma und besonderer Geschäftsbezeichnung 10 6.1 Unterscheidungskraft 10 6.2 Die Verkehrsgeltung 12 7. Die Verkehrsgeltung als Schutzvoraussetzung beim Geschäftsabzeichen 13 8. Beginn und Ende des Schutzes 13 8.1 Beginn des Schutzes 13 8.2 Ende des Schutzes 14 9. Räumlicher Schutzbereich 15 9.1 Der räumliche Schutzbereich im Unterschied zur eingetragenen Marke 15 9.2 Lokaler und regionaler Wirkungskreis 15 9.3 Bundesweiter Wirkungskreis 15 9.4 Besonderheiten bei Geschäftsabzeichen 16 12 Kultur & Recht Oktober 2001
  • 2. F Gewerblicher Rechtsschutz F3 Kennzeichnungsrecht 10. Der Schutz gegen Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG 16 10.1 Arten der Verwechslungsgefahr 16 10.2 Kriterien für die Verwechslungsgefahr 17 11. Der Schutz gegen unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung eines bekannten Unternehmenskennzeichens gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG 18 11.1 Die Bekanntheit 18 11.2 Die Ausnutzung der Wertschätzung 19 11.3 Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft 19 11.4 Die Beeinträchtigung der Wertschätzung 19 11.5 Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft 19 11.6 Die Unlauterkeit 20 12. Erfordernisse an die Art der Zeichenbenutzung 21 13. Gleichnamigkeit nach § 23 Nr. 1 MarkenG 21 13.1 Gleichnamigkeit kraft gemeinsamen Familiennamens 21 13.2 Gleichnamigkeit kraft „besonderer Wettbewerbslage“ 22 14. Freie Benutzung beschreibender Angaben gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG 22 15. Konfliktvermeidung bei der Zeichenwahl 23 F 15.1 Recherchemöglichkeiten für die Suche nach älteren 3.1 eingetragenen Marken 23 15.2 Recherchemöglichkeiten für die Suche nach älteren Namen, S. 2 Unternehmenskennzeichen und nicht eingetragenen Marken 23 16. Ansprüche bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens und Zeichenverteidigung 23 16.1 Anspruch auf Unterlassung 24 16.2 Anspruch auf Schadensersatz 24 16.3 Vernichtungsanspruch 24 16.4 Auskunftsanspruch 24 16.5 Verjährung 24 16.6 Verwirkung 25 16.7 Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche 25 16.8 Außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche 25 Checkliste: Verwechslungsgefahr von Zeichen 17 Checkliste: Die Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung 25 12 Kultur & Recht Oktober 2001
  • 3. F Gewerblicher Rechtsschutz F3 Kennzeichnungsrecht 1. Einführung Unternehmenskennzeichen haben im Kulturbetrieb eine große Bedeutung. Auch ohne eine Markeneintragung, die allein an Gebühren des Deutschen Patent- und Markenam- tes in München derzeit mindestens DM 575,- kostet, können Namen und andere Zei- chen des Kulturbetriebes einen Schutz erhalten, der dem Markenschutz im Prinzip gleichwertig ist. Bei einem künstlerischen Debüt oder in der Gründungsphase von Unternehmen, die auf kulturellem Gebiet tätig werden, denken die Verantwortlichen oftmals gar nicht an eine Markenanmeldung für den ausgewählten Namen und die verwendeten Logos. Vielfach erscheinen auch Aufwand und Kosten einer Markenanmeldung zu hoch, denn zu den Gebühren des Patentamts kommen ja in der Regel noch die Gebühren, die ein Patent- anwalt oder ein in Markenanmeldungen erfahrener Rechtsanwalt verlangt. Wer jedoch die Grundregeln des Namens- und Zeichenrechts beachtet, kann auch ohne jede Eintra- gung gleichsam automatisch zu einem ausreichenden Schutz für seine Zeichen kommen. Den Kulturschaffenden wird der juristische Aspekt einer Namenswahl oft gar nicht bewusst sein, in jedem Fall werden markenrechtliche Überlegungen hinter markentech- nischen Überlegungen, also hinter solchen des Marketing, der geschickten Auswahl eines eingängigen, schlagkräftigen Namens zurücktreten. Wie sich dies mit einem effektiven rechtlichen Namensschutz vereinbaren lässt, wird in diesem Beitrag ausgeführt. Außer- F dem gibt er Auskunft darüber, gegen welche Angriffsformen derartige Zeichen geschützt 3.1 sind und was im Falle einer Zeichenverletzung unternommen werden kann. S. 3 Manche Problemkreise des neuen Markengesetzes, das erst 1995 in Kraft getreten ist, sind von der Rechtsprechung noch nicht hinreichend ausgeleuchtet. In solchen Fällen geht der Autor, der lange über den Schutz der Unternehmenskennzeichen nachgedacht hat, von der Lösung aus, die die Rechtsprechung seiner Ansicht nach am ehesten wählen würde. 2. Namen, Marken und Unternehmenskennzeichen Der Schutz des Unternehmenskennzeichens ist wie der Schutz der Marken im Marken- gesetz (MarkenG) geregelt und folgt im Prinzip ähnlichen Grundsätzen. Gleichwohl stellt er einen eigenständigen, von der Marke unabhängigen Schutz dar. 2.1 Was sind Unternehmenskennzeichen? Was verbirgt sich hinter dem etwas spröden Begriff des Unternehmenskennzeichens? Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 MarkenG zunächst alle Kennzeichen, die wie Namen benutzt und verstanden werden: der im geschäftlichen Verkehr benutzte Name, die Firma eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft und die besondere 12 Kultur & Recht Oktober 2001
  • 4. F Gewerblicher Rechtsschutz F3 Kennzeichnungsrecht Geschäftsbezeichnung als namensähnliche Bezeichnung des Unternehmens oder einer bestimmten organisatorischen Einheit eines Unternehmens. Unternehmenskennzeichen sind auch die so genannten Geschäftsabzeichen, also alle sonstigen Zeichen, Bilder, Symbole und Signale, die im geschäftlichen Verkehr Verwen- dung finden, aber nicht wie Namen benutzt und verstanden werden. All diese Erscheinungsformen werden weiter unten näher erläutert. 2.2 Worin liegt der Unterschied zum bürgerlichen Namen und der Marke? Was ist der Unterschied zu Marken und dem Namen, der schon durch das Bürgerliche Gesetzbuch geschützt ist? Namen bezeichnen immer die Person des Namensträgers; das kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Der Namensschutz des Bürgerlichen Rechts ist unabhängig von einer Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr. D. h., auch Namen, die nur im privaten Bereich benutzt werden, genießen Schutz. Ebenso bietet das Bürgerliche Recht Schutz gegen einen Angriff auf den Namen, der nicht aus geschäftlichem, sondern rein privatem Anlass stattfindet. Das MarkenG bietet hier keinen Schutz, da es immer F voraussetzt, dass der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt. 3.1 Ein Name im Sinne des Bürgerlichen Rechts kann zusätzlich auch als Unternehmens- S. 4 kennzeichen geschützt sein. Dies setzt aber voraus, dass der Namensträger mit seinem Namen im geschäftlichen Verkehr agiert. Marken, auch wenn sie im Alltag wie ein Name gebraucht werden, bezeichnen ein wirtschaftliches Produkt, eine im geschäftlichen Verkehr erbrachte Leistung. Die geschützte Marke „Die 3 Tenöre“ etwa, bezeichnet die erbrachte Leistung eines Konzertauftritts oder einen Tonträger als Produkt. Das Unternehmens- kennzeichen bezeichnet hingegen den Erbringer der Leistung, nicht die Leistung als solche. Als Unternehmenskennzeichen bezeichnet „Die 3 Tenöre“ das aus den drei Sängern Pavarotti, Domingo und Carreras bestehenden Gesangstrio. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle drei Kennzeichenrechte nebeneinander bestehen können und sich nicht gegenseitig ausschließen. Ebenso kann eine gleichlau- tende Bezeichnung Gegenstand mehrerer Formen des Unternehmenskennzeichens sein, insbesondere ist es denkbar, dass Firma und besondere Geschäftsbezeichnung gleich lauten: Gründen die drei Sänger etwa eine GmbH, kann „Die 3 Tenöre“ zusätzlich die Firma dieser GmbH sein; gleichwohl bleibt der Schutz für die gleich lautende besondere Geschäftsbezeichnung ebenso wie auch der Markenschutz bestehen. 12 Kultur & Recht Oktober 2001