Das OGH-Urteil vom 13.6.2002 legt fest, dass automatisierte Telefonregistrieranlagen, die personenbezogene Daten erfassen, zustimmungspflichtig sind, auch wenn Maßnahmen getroffen werden, um private Gespräche zu anonymisieren. Die Entscheidung distanziert sich von früherer Rechtsprechung und besagt, dass sämtliche Kontrollen, auch im Internet, den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer wahren müssen. Bei der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ist in geringem Umfang eine Nutzung erlaubt, deren übermäßige Kontrolle jedoch einer Betriebsvereinbarung bedarf.