Rechtssicheres E-Mail-Marketing 2013 -
Diese rechtlichen Aspekte müssen Sie kennen!

6. Februar 2013 Frankfurt/Main
Rechtssicheres E-Mail-Marketing 2013



 Übersicht
   1.   Gesetzliche Grundlagen
   2.   Einwilligungserklärung
   3.   Opt-in-Verfahren
   4.   Newsletter
   5.   B2B-Werbung
   6.   Informationspflichten
   7.   Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung
   8.   Einkauf von E-Mail-Adressen
   9.   Tell-a-Friend-Werbung
  10.   Aktivlegitimation / Rechtsfolgen



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1. Gesetzliche Grundlagen

    Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb   Telemediengesetz




         UWG                                 TMG



         BGB                                 BDSG
    Bürgerliches Gesetzbuch                  Bundesdatenschutzgesetz


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1. Gesetzliche Grundlagen




                   UWG / BDSG

     Beide Ampeln müssen auf GRÜN stehen!




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1. Gesetzliche Grundlagen


 § 7 UWG [Unzumutbare Belästigungen]

 Absatz 2 Nr. 3

 Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

        bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine,
        eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
        ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (...)


                    = Einwilligung (Opt-in) !
                                                    Ausnahme


                                                                              5
1. Gesetzliche Grundlagen


 § 7 Abs. 3 UWG
 Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer
 Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

    1.   ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
         Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

    2.   der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder
         Dienstleistungen verwendet,

    3.   der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

    4.   der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und
         deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit
         widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach
         den Basistarifen entstehen.


                             = ohne Einwilligung !
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Was ist eigentlich Werbung?


 „WERBUNG“ ist nach Art. 2 Nr. 1 RL 2006/114/EG über irreführende und
 vergleichende Werbung

 „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder
 freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von
 Dienstleistungen (...) zu fördern.“

 Str.: Ist Werbung nur auf unmittelbar absatzfördernde Maßnahmen beschränkt?

 Die Rspr. hat Kundenzufriedenheitsabfragen bzw. Meinungsforschungs-
 umfragen, bei denen das Unternehmen und/oder das Produkt mittelbar oder
 unmittelbar erkennbar waren, als Werbung angesehen (LG Hamburg, Urt. v.
 30.6.2006, Az.: 309 S 276/05)




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1. Gesetzliche Grundlagen


                                   Einwilligung




    Wettbewerbsrecht                                 Datenschutzrecht
  Legaldefinition der Einwilligung:
  Unter Einwilligung ist jede Willensbekundung zu verstehen, die ohne Zwang, für
  den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene
  Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.
  Art. 2 S. 2 lit. f der RL 2002/58/EG (Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation)
  i.V.m. Art. 2 lit. h der RL 95/46/EG (Datenschutz-RL 1995)

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1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung



BDSG: Einwilligung oder Erlaubnistatbestand



 §4     [Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -
        nutzung]

 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
 sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere
 Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
 eingewilligt hat.




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1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung



 § 4a Abs. 1 BDSG [Einwilligung]

 Die Einwilligung ist nur wirksam:

      freie Entscheidung des Betroffenen;
      Hinweis auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,
      Verarbeitung oder Nutzung;
      grundsätzlich Schriftform (= Unterschrift!)
      ausnahmsweise auch ohne Schriftform möglich, dann aber
      i.d.R. schriftliche Bestätigung
      Besondere Hervorhebung (drucktechnisch deutliche Gestaltung
      z. B. Fettdruck, ausreichende Schriftgröße)


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1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung



 § 28 BDSG
 [Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke]
 (3)    Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des
        Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat
        und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle
        nach Absatz 3a verfährt. (...)

 (3a)   Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der
        Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der
        Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung
        elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die
        Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit
        abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
        kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt
        werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders
        hervorzuheben.

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1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung



TMG: Einwilligung oder Erlaubnistatbestand


 § 12 TMG [Grundsätze]

 (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur
     Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden,
     soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die
     sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der
     Nutzer eingewilligt hat.




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1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung


 § 13 TMG [Pflichten des Diensteanbieters]

 (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der
     Diensteanbieter sicherstellt, dass

    1.     der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
    2.     die Einwilligung protokolliert wird,
    3.     der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
    4.     der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
           widerrufen kann.


 Der Betroffene ist vor seiner Einwilligung auf das Widerrufsrecht
 hinzuweisen !


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2. Einwilligungserklärung



 • „Payback“-Entscheidung des BGH
    Urt. v. 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    „Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen
    Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des
    Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote,
    Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-
    Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. GmbH und den
    Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert
    und genutzt werden.
    (...)

    □ Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“

   Kommunikationswege, Werbemaßnahmen und Sponsoren sind möglichst
   konkret und möglichst abschließend anzugeben!



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2. Einwilligungserklärung


 Vorformulierte Einwilligungserklärungen
 Vorformulierte Erklärungen unterliegen der AGB-Kontrolle (§§ 305 c und 307 BGB)

   Nicht überraschend

          (-) wenn Klausel an versteckter Stelle
          (-) wenn kein sachlicher Zusammenhang
          (+) idealerweise eigene Erklärung und/oder räumlich großer Abstand von
          eigentlichem Vertragsschluss

   Transparent, d. h. hinreichend bestimmt und inhaltlich verständlich

 (+) Keine Pauschaleinwilligungen in Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, sondern
 Aufklärung hinsichtlich Reichweite der Einwilligung erforderlich (Angaben zu
 Werbegegenstand, Werbemedium und Werbeberechtigten)

   Die Werbeberechtigten müssen benannt werden oder sich aus dem Umfeld ergeben
   Der Werbegegenstand muss umschrieben sein


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2. Einwilligungserklärung




 • „Ihre E-Mail-Adresse benötigen wir zur Gewinnbenachrichtigung und für
   weitere interessante Angebote der Zxxxxxx GmbH“



                       Verstoß gegen das Transparenzgebot
                       des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.


                       OLG Hamburg, Urt. v. 04.03.2009,
                       Az. 5 U 260/08.




                                                                           16
2. Einwilligungserklärung



   Formulierungsbeispiel einer Einwilligungsklausel:


   „Bitte informieren Sie mich [genaue Nennung
   Umfang] per [Art der Kontaktaufnahme] über
   Bankdienstleistungen der [genaue Nennung der
   Unternehmen, die Kontakt aufnehmen] zu den
   Produkten aus dem Bereich [genaue Nennung des
   Produkts/Bereichs]“



                                                       17
2. Einwilligungserklärung



 Kopplungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen


      Ein Unternehmen darf den Abschluss eine Vertrages nicht von
      der Einwilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn dem
      Betroffenen der Zugang zu gleichwertigen vertraglichen
      Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in
      zumutbarer Weise möglich ist.

      Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist
      unwirksam!



                                                                    18
2. Einwilligungserklärung



 Wie lange ist die Einwilligung gültig?


 • grundsätzlich unbefristet
 • verfällt aber nicht nur durch Widerruf, sondern u. U. auch durch
   dauerhaften Nichtgebrauch
 • bei regelmäßigem NL bis zum Austragen, aber mindestens 4x
   NL/Jahr
 • Bewertung hängt von Einzelfall und Gericht ab.

    LG München: NL-Unterbrechung von 17 Monaten ist zu lang – neue
    Einwilligung nötig



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2. Einwilligungserklärung



 Hohe Anforderungen
    freiwillig
    hervorgehoben
    informiert (was geschieht mit den Daten?)
    regelmäßig mit Unterschrift (datenschutzrechtlich)
    ggf. schriftliche Bestätigung mündlich erteilter Einwilligungen (datenschutzrechtlich)
    AGB-Recht / Gestaltungsvorgaben, falls Erklärung vorformuliert, §§ 305 ff. BGB
    - nicht überraschend, § 305 c Abs. 1 BGB
    - keine Benachteiligung, § 307 BGB
    Dauer der Einwilligung bei erstmaliger Zusendung
    Die Einwilligung kann befristet oder bedingt sein; sie erlischt jedoch grundsätzlich nicht durch Zeitablauf
    (§ 147 Abs. 2 BGB analog) - OLG Stuttgart v. 22.03.2007 - 2 U 159/06.
    Kopplungsverbot bei marktbeherrschenden Unternehmen
    Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich beim Werbenden (Empfehlung: Double-
    Opt-in-Verfahren, das bei der Einholung von Einwilligungen zur Änderung der
    Beweislastverteilung führen kann

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2. Einwilligungserklärung



 Abmeldemöglicheit / Widerruf der Einwilligung
 (§ 7 Abs. 2 Ziff. 4 UWG)



 Jede Werbe-E-Mail muss eine gültige Adresse enthalten, an die der
 Werbeempfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
 Nachrichten richten kann.




                                                                     21
2. Einwilligungserklärung



 Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Werbe-Einwilligung

 Problem:            Freiwilligkeit der abgegebenen Einwilligung?
                     Unzulässige Beeinflussung durch Gewinnaussicht?
 Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Werbe-Einwilligung ist unzulässig:

            OLG Köln, Urt. v. 15.08.2007 – 6 U 63/07
            OLG Hamm, Urt. v. 15.11.2007 – 4 U 23/07



 Empfehlung: Trennung von Gewinnspiel und Opt-in in 2
 Checkboxen („Wir würden uns freuen, wenn Sie im Gegenzug zur
 Teilnahme am Gewinnspiel auch Ihr Opt-in geben“).


                                                                            22
3. Opt-in Verfahren



 (1)   Single-Opt-in
       Anmeldung, z. B. auf einer Website über ein Online-Formular
       Problem: Nachweis der Eintragung.

 (2)   Confirmed-Opt-in
       Anmeldung z. B. auf einer Website über ein Online-Formular mit
       anschließender Bestätigung durch den Anbieter und Hinweis auf
       Widerrufsmöglichkeit.
       Problem: Nachweis der Eintragung.

 (3)   Double-Opt-in („Check-Mail“)
       Anmeldung z. B. auf einer Website über ein Online-Formular. Nach der
       Registrierung wird automatisch eine Bestätigungsnachricht versendet. Die
       Registrierung wird aber erst wirksam, wenn der Empfänger auf die
       Begrüßungsnachricht antwortet bzw. einen Bestätigungslink anklickt.
       Vorteil: Niemand wird gegen seinen Willen in einen Verteiler aufgenommen.


                                                                               23
3. Opt-in Verfahren


 • Rechtsprechung akzeptiert zum Nachweis der Einwilligung das
   Double-Opt-in Verfahren („Check-Mail“)

    AG Berlin-Mitte v. 11.06.2008 - 21 C 43/08
    AG München v. 30.11.2006 - 161 C 29330/06
    AG Hamburg v. 11.10.2006 - 6 C 404/06

    „Eine ungewollt zugesandte Aufforderung zur Bestätigung der
    Einwilligung ist bei neutraler Gestaltung (d. h. werbefrei) nicht
    als unzulässige Werbung anzusehen“




                                              Aber

                                                                        24
3. Opt-in Verfahren


    Double-Opt-in (-)


    so das OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12

    Zwar durfte der Newsletter versendet werden, da durch das Klicken der
    Bestätigungs-URL ein Einverständnis vorgelegen habe, allerdings stellte bereits
    die Übersendung der Bestätigungsmail einen Eingriff dar.




                                                                                  25
3. Opt-in Verfahren


 OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12

 Das Urteil ist in der Welt, aber
 - Instanzenrechtsprechung (eine Meinung unter vielen anderen
   gegenläufigen, z. B. Urteile, Kommentierung, Düsseldorfer
   Kreis)
 - Gericht verkennt den Begriff „Werbung“, da kein
   unmittelbarer Zusammenhang mit der Förderung des Waren-
   bzw. Dienstleistungsabsatzes gegeben ist. Das Double-Opt-in-
   Verfahren fördert den rechtssicheren Einsatz des E-Mail-
   Marketing.



                                                                  26
3. Opt-in Verfahren


 OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12

 Anwender sollten darauf achten,
 - die Hinterlegung der E-Mail-Adresse zur Bestellung des
   Newsletters auf ihrer Website zu dokumentieren (einschl. der
   IP-Adresse)
 - die Bestätigungs-E-Mail werbefrei zu halten (keine Logos,
   kein Link) und
 - diese sowie die Bestätigung selbst zu speichern.




                                                                  27
3. Opt-in Verfahren




 BGH v. 10.02.2011 – I ZR 164/09
 „Telefonaktion II“

 Kein Double-Opt-in bei Telefonwerbung:

 „Das elektronisch durchgeführte Double-Opt-in-Verfahren ist
 von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von
 Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen.“




                                                               28
4. Newsletter




                29
4. Newsletter




                30
4. Newsletter




                31
4. Newsletter




                32
4. Newsletter




                33
4. Newsletter




                34
5. B2B-Werbung




    Einwilligung im B2B-Bereich erforderlich?
      Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail
      an einen Gewerbetreibenden stellt einen Eingriff in das Recht am
      eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

      Der Eingriff ist auch regelmäßig rechtswidrig. Die insoweit
      erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt
      grundsätzlich zu Lasten des Absenders aus.

      BGH, Urt. v. 20.05.2009 - I ZR 218/07

      Kein mutmaßliches Einverständnis!




                                                                         35
6. Hinweis- und Informationspflichten

Transparenzgebot


- Die E-Mail-Werbung muss klar als solche erkennbar sein.

- Der Versender muss klar identifizierbar sein

- In der Kopf- und Betreffzeile darf weder der Absender noch
  der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder
  verheimlicht werden

§§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG, 6 Abs. 2 TMG


                                                               36
6. Hinweis- und Informationspflichten

Transparenzgebot



 Werden in der Kopf- und Betreffzeile der Absender und/oder der
 kommerzielle Charakter der Nachricht absichtlich verschleiert
 oder verheimlicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer
 Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1,
 Abs. 3 TMG).

 Ausgenommen - wegen des Absichtserfordernisses - sind
 Bagatellfälle (z. B. versehentliche Fehler von kleineren
 Unternehmen)


                                                                   37
6. Hinweis- und Informationspflichten


 E-Mail-Werbung mit gleichzeitiger Bestellmöglichkeit

 § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB

    Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
     z. B. Identität, ladungsfähige Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder
     Dienstleistung, Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, Einzelheiten hinsichtlich der
     Zahlung und Lieferung oder Erfüllung usw.

 § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB

    Vorvertragliche Pflichten

    Dem Kunden muss die Möglichkeit verschafft werden, die Vertragsbestimmungen
    einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen
    und in wiedergabefähiger Form zu speichern.



                                                                                           38
7. Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung



 § 5 Abs. 1 TMG

 Pflichtangaben in einer Werbe-E-Mail
 Die im Gesetz genannten Informationen sind leicht erkennbar,
 unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten
 („Impressumspflicht“).

 z. B. Name u. Anschrift des Anbieters einschl. Rechtsform,
 Vertretungsberechtigungen, Angaben zur schnellen elektronischen
 Kontaktaufnahme, Handelsregisternummer, UStID, (...)




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8. Einkauf von E-Mail-Adressen



 Einkauf von E-Mail-Adressen mit Opt-in Zusicherung

 Es genügt nicht, sich allein auf die Aussagen des Veräußerers von E-Mail-Adressen
 zu verlassen.

 Die Daten müssen vom Erwerber selbst noch einmal überprüft werden (wenigstens
 stichprobenartig); Nachfassen, wie die Adressen erhoben wurden.

 Zu würdigende Anhaltspunkte: Kosten der Adressen / ggf. Auslandsbezug


 OLG Düsseldorf, Urt. vom 03.11.2009 - Az. I-20 U 137/09
 LG Traunstein, Urt. vom 20.05.2008 - 7 O 318/08
 AG Düsseldorf, Urt. vom 21.04.2006 - 31 C 1363/06



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9. Tell-a-Friend-Werbung



   Tell-a-Friend-Werbung

   Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG (str.)

   OLG Nürnberg, 25.10.2005, 3 U 1084/05 (+/-)
   Unzulässig, da E-Mail zusätzliche Werbebotschaften enthielt.
   Ohne Werbebotschaften regelmäßig i. O.

   LG Berlin 18.08.2009, 15 S 8/09 (-)
   Tell-a-Friend-Werbung ist stets unzulässig.


   Zudem:
   - ggf. Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot
   - bei Incentivierung kann eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
     vorliegen (§ 4 Nr. 1 UWG)
                                                                                    41
10. Aktivlegitimation / Rechtsfolgen


 § 8 Abs. 1 UWG [Beseitigung und Unterlassung]
 (1) Anspruch auf Beseitigung
 und bei Wiederholungsgefahr
 (2) Unterlassung.

 Anspruchsberechtigt:          1. Mitbewerber
 (§ 8 Abs. 3 Nr. 1-4)2. Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerbl. Interessen
                               3. Qualifizierte Einrichtungen (UKlaG)
                               4. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer


 Für den Empfänger der E-Mail-Werbung (wenn kein Wettbewerber):

    § 6 Abs. 2 S. 1 TMG (Verschleiern/Verheimlichen) i.V.m. § 16 TMG.
 Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 50.000,- Euro!
 Rechtl. Durchsetzung der Ordnungswidrigkeit schwierig!
    § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 oder §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Unterlassung)

                                                                                      42
10. Aktivlegitimation / Rechtsfolgen



 § 9 UWG [Schadensersatz]
   Nur bei schuldhaftem Verstoß (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
   Anspruchsberechtigt sind Mitbewerber

 § 10 UWG [Gewinnabschöpfung]

      „(...) zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, (...)“

 Anspruchsberechtigt sind rechtsfähige Verbände, qualifizierte Einrichtungen sowie
 die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer
 (§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4).

    Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG

 „(...) wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder
 sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“


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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!



Kontakt:

Thorsten Beck
  t.beck@ddv.de
   0611 9779332


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Rechtssicheres E-Mail-Marketing 2013

  • 1.
    Rechtssicheres E-Mail-Marketing 2013- Diese rechtlichen Aspekte müssen Sie kennen! 6. Februar 2013 Frankfurt/Main
  • 2.
    Rechtssicheres E-Mail-Marketing 2013 Übersicht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Einwilligungserklärung 3. Opt-in-Verfahren 4. Newsletter 5. B2B-Werbung 6. Informationspflichten 7. Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung 8. Einkauf von E-Mail-Adressen 9. Tell-a-Friend-Werbung 10. Aktivlegitimation / Rechtsfolgen 2
  • 3.
    1. Gesetzliche Grundlagen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Telemediengesetz UWG TMG BGB BDSG Bürgerliches Gesetzbuch Bundesdatenschutzgesetz 3
  • 4.
    1. Gesetzliche Grundlagen UWG / BDSG Beide Ampeln müssen auf GRÜN stehen! 4
  • 5.
    1. Gesetzliche Grundlagen § 7 UWG [Unzumutbare Belästigungen] Absatz 2 Nr. 3 Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (...) = Einwilligung (Opt-in) ! Ausnahme 5
  • 6.
    1. Gesetzliche Grundlagen § 7 Abs. 3 UWG Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. = ohne Einwilligung ! 6
  • 7.
    Was ist eigentlichWerbung? „WERBUNG“ ist nach Art. 2 Nr. 1 RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (...) zu fördern.“ Str.: Ist Werbung nur auf unmittelbar absatzfördernde Maßnahmen beschränkt? Die Rspr. hat Kundenzufriedenheitsabfragen bzw. Meinungsforschungs- umfragen, bei denen das Unternehmen und/oder das Produkt mittelbar oder unmittelbar erkennbar waren, als Werbung angesehen (LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2006, Az.: 309 S 276/05) 7
  • 8.
    1. Gesetzliche Grundlagen Einwilligung Wettbewerbsrecht Datenschutzrecht Legaldefinition der Einwilligung: Unter Einwilligung ist jede Willensbekundung zu verstehen, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Art. 2 S. 2 lit. f der RL 2002/58/EG (Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation) i.V.m. Art. 2 lit. h der RL 95/46/EG (Datenschutz-RL 1995) 8
  • 9.
    1. Gesetzliche Grundlagen/ Einwilligung BDSG: Einwilligung oder Erlaubnistatbestand §4 [Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und - nutzung] Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 9
  • 10.
    1. Gesetzliche Grundlagen/ Einwilligung § 4a Abs. 1 BDSG [Einwilligung] Die Einwilligung ist nur wirksam: freie Entscheidung des Betroffenen; Hinweis auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung; grundsätzlich Schriftform (= Unterschrift!) ausnahmsweise auch ohne Schriftform möglich, dann aber i.d.R. schriftliche Bestätigung Besondere Hervorhebung (drucktechnisch deutliche Gestaltung z. B. Fettdruck, ausreichende Schriftgröße) 10
  • 11.
    1. Gesetzliche Grundlagen/ Einwilligung § 28 BDSG [Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke] (3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. (...) (3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. 11
  • 12.
    1. Gesetzliche Grundlagen/ Einwilligung TMG: Einwilligung oder Erlaubnistatbestand § 12 TMG [Grundsätze] (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. 12
  • 13.
    1. Gesetzliche Grundlagen/ Einwilligung § 13 TMG [Pflichten des Diensteanbieters] (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Der Betroffene ist vor seiner Einwilligung auf das Widerrufsrecht hinzuweisen ! 13
  • 14.
    2. Einwilligungserklärung •„Payback“-Entscheidung des BGH Urt. v. 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 „Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail- Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...) □ Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“ Kommunikationswege, Werbemaßnahmen und Sponsoren sind möglichst konkret und möglichst abschließend anzugeben! 14
  • 15.
    2. Einwilligungserklärung VorformulierteEinwilligungserklärungen Vorformulierte Erklärungen unterliegen der AGB-Kontrolle (§§ 305 c und 307 BGB) Nicht überraschend (-) wenn Klausel an versteckter Stelle (-) wenn kein sachlicher Zusammenhang (+) idealerweise eigene Erklärung und/oder räumlich großer Abstand von eigentlichem Vertragsschluss Transparent, d. h. hinreichend bestimmt und inhaltlich verständlich (+) Keine Pauschaleinwilligungen in Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, sondern Aufklärung hinsichtlich Reichweite der Einwilligung erforderlich (Angaben zu Werbegegenstand, Werbemedium und Werbeberechtigten) Die Werbeberechtigten müssen benannt werden oder sich aus dem Umfeld ergeben Der Werbegegenstand muss umschrieben sein 15
  • 16.
    2. Einwilligungserklärung •„Ihre E-Mail-Adresse benötigen wir zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante Angebote der Zxxxxxx GmbH“ Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. OLG Hamburg, Urt. v. 04.03.2009, Az. 5 U 260/08. 16
  • 17.
    2. Einwilligungserklärung Formulierungsbeispiel einer Einwilligungsklausel: „Bitte informieren Sie mich [genaue Nennung Umfang] per [Art der Kontaktaufnahme] über Bankdienstleistungen der [genaue Nennung der Unternehmen, die Kontakt aufnehmen] zu den Produkten aus dem Bereich [genaue Nennung des Produkts/Bereichs]“ 17
  • 18.
    2. Einwilligungserklärung Kopplungsverbotfür marktbeherrschende Unternehmen Ein Unternehmen darf den Abschluss eine Vertrages nicht von der Einwilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn dem Betroffenen der Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam! 18
  • 19.
    2. Einwilligungserklärung Wielange ist die Einwilligung gültig? • grundsätzlich unbefristet • verfällt aber nicht nur durch Widerruf, sondern u. U. auch durch dauerhaften Nichtgebrauch • bei regelmäßigem NL bis zum Austragen, aber mindestens 4x NL/Jahr • Bewertung hängt von Einzelfall und Gericht ab. LG München: NL-Unterbrechung von 17 Monaten ist zu lang – neue Einwilligung nötig 19
  • 20.
    2. Einwilligungserklärung HoheAnforderungen freiwillig hervorgehoben informiert (was geschieht mit den Daten?) regelmäßig mit Unterschrift (datenschutzrechtlich) ggf. schriftliche Bestätigung mündlich erteilter Einwilligungen (datenschutzrechtlich) AGB-Recht / Gestaltungsvorgaben, falls Erklärung vorformuliert, §§ 305 ff. BGB - nicht überraschend, § 305 c Abs. 1 BGB - keine Benachteiligung, § 307 BGB Dauer der Einwilligung bei erstmaliger Zusendung Die Einwilligung kann befristet oder bedingt sein; sie erlischt jedoch grundsätzlich nicht durch Zeitablauf (§ 147 Abs. 2 BGB analog) - OLG Stuttgart v. 22.03.2007 - 2 U 159/06. Kopplungsverbot bei marktbeherrschenden Unternehmen Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich beim Werbenden (Empfehlung: Double- Opt-in-Verfahren, das bei der Einholung von Einwilligungen zur Änderung der Beweislastverteilung führen kann 20
  • 21.
    2. Einwilligungserklärung Abmeldemöglicheit/ Widerruf der Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Ziff. 4 UWG) Jede Werbe-E-Mail muss eine gültige Adresse enthalten, an die der Werbeempfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. 21
  • 22.
    2. Einwilligungserklärung Kopplungvon Gewinnspielteilnahme und Werbe-Einwilligung Problem: Freiwilligkeit der abgegebenen Einwilligung? Unzulässige Beeinflussung durch Gewinnaussicht? Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Werbe-Einwilligung ist unzulässig: OLG Köln, Urt. v. 15.08.2007 – 6 U 63/07 OLG Hamm, Urt. v. 15.11.2007 – 4 U 23/07 Empfehlung: Trennung von Gewinnspiel und Opt-in in 2 Checkboxen („Wir würden uns freuen, wenn Sie im Gegenzug zur Teilnahme am Gewinnspiel auch Ihr Opt-in geben“). 22
  • 23.
    3. Opt-in Verfahren (1) Single-Opt-in Anmeldung, z. B. auf einer Website über ein Online-Formular Problem: Nachweis der Eintragung. (2) Confirmed-Opt-in Anmeldung z. B. auf einer Website über ein Online-Formular mit anschließender Bestätigung durch den Anbieter und Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit. Problem: Nachweis der Eintragung. (3) Double-Opt-in („Check-Mail“) Anmeldung z. B. auf einer Website über ein Online-Formular. Nach der Registrierung wird automatisch eine Bestätigungsnachricht versendet. Die Registrierung wird aber erst wirksam, wenn der Empfänger auf die Begrüßungsnachricht antwortet bzw. einen Bestätigungslink anklickt. Vorteil: Niemand wird gegen seinen Willen in einen Verteiler aufgenommen. 23
  • 24.
    3. Opt-in Verfahren • Rechtsprechung akzeptiert zum Nachweis der Einwilligung das Double-Opt-in Verfahren („Check-Mail“) AG Berlin-Mitte v. 11.06.2008 - 21 C 43/08 AG München v. 30.11.2006 - 161 C 29330/06 AG Hamburg v. 11.10.2006 - 6 C 404/06 „Eine ungewollt zugesandte Aufforderung zur Bestätigung der Einwilligung ist bei neutraler Gestaltung (d. h. werbefrei) nicht als unzulässige Werbung anzusehen“ Aber 24
  • 25.
    3. Opt-in Verfahren Double-Opt-in (-) so das OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 Zwar durfte der Newsletter versendet werden, da durch das Klicken der Bestätigungs-URL ein Einverständnis vorgelegen habe, allerdings stellte bereits die Übersendung der Bestätigungsmail einen Eingriff dar. 25
  • 26.
    3. Opt-in Verfahren OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 Das Urteil ist in der Welt, aber - Instanzenrechtsprechung (eine Meinung unter vielen anderen gegenläufigen, z. B. Urteile, Kommentierung, Düsseldorfer Kreis) - Gericht verkennt den Begriff „Werbung“, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Förderung des Waren- bzw. Dienstleistungsabsatzes gegeben ist. Das Double-Opt-in- Verfahren fördert den rechtssicheren Einsatz des E-Mail- Marketing. 26
  • 27.
    3. Opt-in Verfahren OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 Anwender sollten darauf achten, - die Hinterlegung der E-Mail-Adresse zur Bestellung des Newsletters auf ihrer Website zu dokumentieren (einschl. der IP-Adresse) - die Bestätigungs-E-Mail werbefrei zu halten (keine Logos, kein Link) und - diese sowie die Bestätigung selbst zu speichern. 27
  • 28.
    3. Opt-in Verfahren BGH v. 10.02.2011 – I ZR 164/09 „Telefonaktion II“ Kein Double-Opt-in bei Telefonwerbung: „Das elektronisch durchgeführte Double-Opt-in-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen.“ 28
  • 29.
  • 30.
  • 31.
  • 32.
  • 33.
  • 34.
  • 35.
    5. B2B-Werbung Einwilligung im B2B-Bereich erforderlich? Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Eingriff ist auch regelmäßig rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt grundsätzlich zu Lasten des Absenders aus. BGH, Urt. v. 20.05.2009 - I ZR 218/07 Kein mutmaßliches Einverständnis! 35
  • 36.
    6. Hinweis- undInformationspflichten Transparenzgebot - Die E-Mail-Werbung muss klar als solche erkennbar sein. - Der Versender muss klar identifizierbar sein - In der Kopf- und Betreffzeile darf weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden §§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG, 6 Abs. 2 TMG 36
  • 37.
    6. Hinweis- undInformationspflichten Transparenzgebot Werden in der Kopf- und Betreffzeile der Absender und/oder der kommerzielle Charakter der Nachricht absichtlich verschleiert oder verheimlicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1, Abs. 3 TMG). Ausgenommen - wegen des Absichtserfordernisses - sind Bagatellfälle (z. B. versehentliche Fehler von kleineren Unternehmen) 37
  • 38.
    6. Hinweis- undInformationspflichten E-Mail-Werbung mit gleichzeitiger Bestellmöglichkeit § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen z. B. Identität, ladungsfähige Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung oder Erfüllung usw. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB Vorvertragliche Pflichten Dem Kunden muss die Möglichkeit verschafft werden, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. 38
  • 39.
    7. Impressumspflicht /Anbieterkennzeichnung § 5 Abs. 1 TMG Pflichtangaben in einer Werbe-E-Mail Die im Gesetz genannten Informationen sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten („Impressumspflicht“). z. B. Name u. Anschrift des Anbieters einschl. Rechtsform, Vertretungsberechtigungen, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, Handelsregisternummer, UStID, (...) 39
  • 40.
    8. Einkauf vonE-Mail-Adressen Einkauf von E-Mail-Adressen mit Opt-in Zusicherung Es genügt nicht, sich allein auf die Aussagen des Veräußerers von E-Mail-Adressen zu verlassen. Die Daten müssen vom Erwerber selbst noch einmal überprüft werden (wenigstens stichprobenartig); Nachfassen, wie die Adressen erhoben wurden. Zu würdigende Anhaltspunkte: Kosten der Adressen / ggf. Auslandsbezug OLG Düsseldorf, Urt. vom 03.11.2009 - Az. I-20 U 137/09 LG Traunstein, Urt. vom 20.05.2008 - 7 O 318/08 AG Düsseldorf, Urt. vom 21.04.2006 - 31 C 1363/06 40
  • 41.
    9. Tell-a-Friend-Werbung Tell-a-Friend-Werbung Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG (str.) OLG Nürnberg, 25.10.2005, 3 U 1084/05 (+/-) Unzulässig, da E-Mail zusätzliche Werbebotschaften enthielt. Ohne Werbebotschaften regelmäßig i. O. LG Berlin 18.08.2009, 15 S 8/09 (-) Tell-a-Friend-Werbung ist stets unzulässig. Zudem: - ggf. Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot - bei Incentivierung kann eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit vorliegen (§ 4 Nr. 1 UWG) 41
  • 42.
    10. Aktivlegitimation /Rechtsfolgen § 8 Abs. 1 UWG [Beseitigung und Unterlassung] (1) Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr (2) Unterlassung. Anspruchsberechtigt: 1. Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1-4)2. Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerbl. Interessen 3. Qualifizierte Einrichtungen (UKlaG) 4. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer Für den Empfänger der E-Mail-Werbung (wenn kein Wettbewerber): § 6 Abs. 2 S. 1 TMG (Verschleiern/Verheimlichen) i.V.m. § 16 TMG. Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 50.000,- Euro! Rechtl. Durchsetzung der Ordnungswidrigkeit schwierig! § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 oder §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Unterlassung) 42
  • 43.
    10. Aktivlegitimation /Rechtsfolgen § 9 UWG [Schadensersatz] Nur bei schuldhaftem Verstoß (Vorsatz/Fahrlässigkeit) Anspruchsberechtigt sind Mitbewerber § 10 UWG [Gewinnabschöpfung] „(...) zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, (...)“ Anspruchsberechtigt sind rechtsfähige Verbände, qualifizierte Einrichtungen sowie die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer (§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4). Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG „(...) wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“ 43
  • 44.
    Vielen Dank fürIhre Aufmerksamkeit! Kontakt: Thorsten Beck t.beck@ddv.de 0611 9779332 44