Thorsten Beck, Deutscher Dialogmarketing e.V.
Das Blog der Messe Frankfurt zur Digitalisierung des Geschäftslebens:
http://connected.messefrankfurt.com/de/
OSDC 2011 | E-Mail Marketing, Spam, E-Mail-Filterung und Datenschutz - was i...NETWAYS
E-Mails stellen den verantwortungsvollen Admin nicht nur vor eine technische, sondern auch vor eine juristische Herausforderung, denn nicht alles was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Zwar haftet in der Regel der Geschäftsführer oder der Vorstand, aber auch der Admin sollte wissen wie er Schwierigkeiten am besten vermeidet oder zumindest beim Management darauf hinweisen kann.
Deswegen dreht sich in diesem Vortrag alles um das Thema E-Mail und zwar die juristischen Grundfragen. Zuerst beim Versenden von E-Mails: Wie darf ich per E-Mail werben? Was ist verbotenes Spamming, was nicht? Welche Konsequenzen können drohen. Auf der anderen Seite stehen die Empfänger von E-Mails. Als Serviceprovider stellt sich die Frage: Darf ich die E-Mails meiner Kunden filtern? Nur bei Viren oder vielleicht auch bei Spam, schließlich verursacht jede verarbeitete Mail Aufwand an CPU- und Storage Kapazität.
Was ändert sich bei der unternehmensinternen Filterung? Kann man die E-Mails der Kollegen filtern? Gibt es einen Unterschied ob die Firma die Privatnutzung des E-Mail Accounts erlaubt oder nicht?
Die Akquise im B2B Bereich ist etwas weniger streng als im B2C Bereich, aber auch hier lauern Fallstricke aus dem UWG, der DSGVO und dem TMG. Alles kompakt auf 2 Slides zusammengefasst.
OSDC 2011 | E-Mail Marketing, Spam, E-Mail-Filterung und Datenschutz - was i...NETWAYS
E-Mails stellen den verantwortungsvollen Admin nicht nur vor eine technische, sondern auch vor eine juristische Herausforderung, denn nicht alles was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Zwar haftet in der Regel der Geschäftsführer oder der Vorstand, aber auch der Admin sollte wissen wie er Schwierigkeiten am besten vermeidet oder zumindest beim Management darauf hinweisen kann.
Deswegen dreht sich in diesem Vortrag alles um das Thema E-Mail und zwar die juristischen Grundfragen. Zuerst beim Versenden von E-Mails: Wie darf ich per E-Mail werben? Was ist verbotenes Spamming, was nicht? Welche Konsequenzen können drohen. Auf der anderen Seite stehen die Empfänger von E-Mails. Als Serviceprovider stellt sich die Frage: Darf ich die E-Mails meiner Kunden filtern? Nur bei Viren oder vielleicht auch bei Spam, schließlich verursacht jede verarbeitete Mail Aufwand an CPU- und Storage Kapazität.
Was ändert sich bei der unternehmensinternen Filterung? Kann man die E-Mails der Kollegen filtern? Gibt es einen Unterschied ob die Firma die Privatnutzung des E-Mail Accounts erlaubt oder nicht?
Die Akquise im B2B Bereich ist etwas weniger streng als im B2C Bereich, aber auch hier lauern Fallstricke aus dem UWG, der DSGVO und dem TMG. Alles kompakt auf 2 Slides zusammengefasst.
Bei den bwcon: Creative Think Nets (CTNs) handelt es sich um offene Arbeitskreise zu aktuellen Trendthemen der Kreativ- und IT-Wirtschaft, die dem intensiven Erfahrungsaustausch und der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle dienen. Dabei spielt die Betrachtung der einzelnen Wertschöpfungsketten der Kreativ- und IT-Wirtschaft sowie deren stärkere Vernetzung eine wichtige Rolle.
Das CTN Social Media widmet sich den gegenwärtigen Herausforderungen von Unternehmen durch den Einsatz sozialer Medien in der Arbeitswelt. In regelmäßigen Arbeitsgruppentreffen werden Veranstaltungen zu unter anderem den Themen Social Media und Weiterbildung/Human Resources/Marketing/CRM/IT-Recht und Wissensmanagement organisiert.
Die Creative Think Nets werden von der Wirtschaftsinitiative Baden-Württemberg: Connected e.V. (bwcon) im Rahmen des landesweiten Netzwerks Cluster Kreativwirtschaft Baden-Württemberg angeboten.
www.bwcon.de
Marco Dohmen, dq&a Media Group
Veranstaltung: M-Days 2013
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Dokumenten-Management im mobilen Einsatz und die GefahrenConnected-Blog
Marco Hauprich, Dokumenten-Management im mobilen Einsatz und die Gefahren, Deutsche Post AG
M-Days 2013
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Steffen Griesel, CMO, plentymarkets
Mehr Infos zu Webchance unter http://www.webchance.de
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Les chromes de Lync ont été améliorés (voir la session Quoi de Neuf Lync 2013), mais aussi beaucoup de nouveautés techniques dans cette nouvelle version: Unified Contact Store, CMS, Database et indépendance des FE, Autodiscovers, VDI, Persistent Chat, Web Client, Evolutions Edge, nouvelles commandes PS, Ressources Kit++, SCOM MP... Cette session animée à 100% par un triptique de Lync's Angels balaiera ces évolutions ainsi que les gains en terme d'architecture, résiliance, performance et ouverture qu'elles apportent.
Prepaid - Meilensteine, Entwicklung, Prepaid-Handy aufladen in DeutschlandConnected-Blog
Andreas Schulz, SVP Sales & Payments PEACHES GROUP - Companies of PEACHES AG
Veranstaltung: M-Days 2013
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El documento celebra la energía y el orgullo peruano, instando a los lectores a dar lo mejor de sí mismos, bailar por el Perú, alcanzar sus metas y sonreír mientras expresan su orgullo de ser peruanos y su energía inagotable.
Rechtsfallen in Google AdWords, bei der Suchmaschinenoptimierung (SEO) und im...Connected-Blog
Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Schutzgemeinschaft Muster und Modelle Musterschutz e.V.
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Je profiter de ma vie de faire robe de mariéeweixianweike
Craquez pour une Robe de Soirée pas cher de la Dernière Tendance. Diverses modes de livraison et couleurs selon préférence - Fairydress.fr
LIEN :http://www.fairydress.fr/
Este documento proporciona instrucciones para configurar un router, hosts, slots e interfaces en GNS3, mostrar una página web en Windows 7 pero no en Windows XP debido a una denegación, y verificar una contraseña Telnet por consola GNS3.
Die Nutzung von Social-Media-Kanälen ist aus der Kommunikation von Unternehmen nicht mehr wegzudenken, denn sie bieten schnelle und kostengünstige Möglichkeiten auf sich und seine Produkte aufmerksam zu machen. Doch welche rechtlichen Risiken ergeben sich bei der Nutzung der Firmen-Website mit Newsletter, Blog & Co. aber auch auf Plattformen wie Facebook, Twitter oder XING? Nicht nur die sozialen Medien, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich sind in einem ständigen Wandel.
Mit seinem Vortrag „Rechtssicher durchs Web 2.0!?! – Haftungsfalle Social Media Marketing“ gibt Rechtsanwalt Tim Günther einen Überblick über die rechtlichen Fallstricke bei der Nutzung von Social Media in Marketing und Kommunikation. Der Vortrag informiert sowohl über den aktuellen Stand bei Themen wie Hinweispflichten, Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz, Link-Haftung und rechtskonformer Newsletter-Versand als auch über Abmahnfallen und urheber- sowie markenrechtliche Fragestellungen.
Tim Günther ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und bei der Wirtschaftsrechts-Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG mit Standorten in Hannover, Hamburg und Berlin tätig. Weitere Informationen unter: https://www.roemermann.com/de/kanzlei/rechtsanwaelte/tim-guenther.html
5 Double Opt-in Fehler die Geld kosten und Ihrem Ruf schadenInxmail GmbH
Sie setzen das Double Opt-In-Verfahren (DOI) für Ihre Newsletteranmeldung ein? Dann haben Sie bereits einen großen Schritt in Richtung rechtssicheres E-Mail-Marketing getan. Aber auch im DOI-Prozess lauern für den erfahrenen Marketingprofi noch einige Gefahren und Stolperfallen. So riskieren manche E-Mail-Marketer unbewusst hohe Schadensersatzforderungen, weil ihr DOI-Prozess bei näherer Betrachtung „nicht so ganz wasserdicht“ ist.
Rechtsanwalt Frank Stiegler zeigt die einschlägigen Rechtsverhältnisse zwischen E-Mail-Marketer, Versender und den Whitelisting-Anbietern und bespricht Praxisfälle.
Bei den bwcon: Creative Think Nets (CTNs) handelt es sich um offene Arbeitskreise zu aktuellen Trendthemen der Kreativ- und IT-Wirtschaft, die dem intensiven Erfahrungsaustausch und der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle dienen. Dabei spielt die Betrachtung der einzelnen Wertschöpfungsketten der Kreativ- und IT-Wirtschaft sowie deren stärkere Vernetzung eine wichtige Rolle.
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Mit seinem Vortrag „Rechtssicher durchs Web 2.0!?! – Haftungsfalle Social Media Marketing“ gibt Rechtsanwalt Tim Günther einen Überblick über die rechtlichen Fallstricke bei der Nutzung von Social Media in Marketing und Kommunikation. Der Vortrag informiert sowohl über den aktuellen Stand bei Themen wie Hinweispflichten, Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz, Link-Haftung und rechtskonformer Newsletter-Versand als auch über Abmahnfallen und urheber- sowie markenrechtliche Fragestellungen.
Tim Günther ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und bei der Wirtschaftsrechts-Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG mit Standorten in Hannover, Hamburg und Berlin tätig. Weitere Informationen unter: https://www.roemermann.com/de/kanzlei/rechtsanwaelte/tim-guenther.html
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Mindestanforderungen an die rechtssichere Nutzung von Website, Social Media &...eBusiness-Lotse Potsdam
Der Umgang mit dem Internet sowie den verschiedenen Social Media Kanälen sorgt immer wieder für Unsicherheiten in rechtlichen Fragen - Sitichwort Impressum oder Urheberrecht. Karsten U. Bartels von HK2 Rechtsanwälte schildert Ihnen, wie Sie Ihren Aufenthalt im World Wide Web vollkommen rechtssicher gestalten können...
Contact Center spüren den immer stärker wachsenden Druck, sich gegen Gesetzesverstosse aus dem BDSG oder UWG aktuell und präventiv zu wappnen. Welche Daten darf ich aus dem Social Media verwenden und welche Daten darf ich speichern und nutzen?
Zugleich lodern mit dem neuen Beschäftigtendatenschutz sowie im Outbound nach dem Ende der Übergangsregelung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum 31.08.2012 beim Permission Marketing in vielen Contract Centern noch risikoreiche Brandherde, die identifiziert und eliminiert werden müssen.
Erfolgreiches und datenschutzkonformes Dialogmarketing erfordert zumindest juristisches Basiswissen.
Denn bei vielfältigen Werbemaßnahmen sind nicht nur datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, sondern insbesondere auch die Vorschriften des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telemediengesetz (TMG) oder das Telekommunikationsgesetz (TKG).
Künftig wird auch ein europäisches Datenschutzgesetz die Rahmenbedingungen für gesetzeskonformen Datenschutz im Dialogmarketing bestimmen.
Der Vortrag beschäftigt sich insbesondere mit Verbraucherdaten. Für Geschäftskunden oder Mitarbeiterdaten gelten ähnliche Bestimmungen.
- -
Bernd Fuhlert steht für Expertise in den Bereichen Datenschutz und Haftungsmanagement.
Bernd Fuhlert ist als Marketingexperte mit profunden Kenntnissen der juristischen Landschaft stets auf dem neuesten Stand. Sein Ziel ist es, Risiken für seine Kunden zu minimieren und Kosten einzusparen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum
Versenden von E-Mails und Newsletter:
E-Mailmarketing ist ein gern und oft eingesetztes Mittel, um Leads zu generieren und Kunden an das eigene Unternehmen zu binden. Beim Versenden der Mails ist rechtlich jedoch einiges zu beachten. Unerwünschte E-Mail-Werbung ist verboten. Dazu gehört auch das Versenden von Newslettern, denn jede einzelne Newsletter-Ausgabe ist als Werbemail einzustufen und reicht bereits für eine Abmahnung aus.
Werbe-E-Mails bergen aus Sicht des Gesetzgebers ein hohes Belästigungspotential, denn sie verursachen kaum Kosten und können daher massenweise verschickt werden. An die Versendung sind daher gesetzlich besonders hohe Anforderungen geknüpft, die wir in dem neuen Booklet vorstellen.
In dem Booklet wurden die wichtigsten FAQ auf insgesamt 28 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
Warum erfordert die Versendung von E-Mails das vorherige Einverständnis?
Was ist die Konsequenz, wenn ich mich nicht an das Gesetz halte?
Was “kostet” eine Abmahnung?
Wie holt man das Einverständnis korrekt ein?
Ist das Double Opt-In noch zulässig?
Teil I der Folien beschäftigt sich primär mit dem Vertragsrecht und gibt überdies einen Überblick über jene Gesetze und Normen, die es in diesem Bereich zu beachten gibt
Im Sommersemester 2016 habe ich an der Johannes-Kepler-Universität Linz (OÖ) einmal mehr die Lehrveranstaltung 'Verträge im Web' abgehalten.
Hier finden Sie den ersten Foliensatz zu der LVA, der sich thematisch mit den Grundbegriffen des österreichischen Zivilrechtes sowie dem Vertragsrecht (bezogen auf das Web) beschäftigt
Christian Schmoll, eCircle
Vortrag auf der Email-Expo 2013
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Wir zeugen die Voraussetzungen zur Einholung von wirksamen Einwilligungen zur Direktwerbung bis 28. Mai 2018 auf und gehen auf die neuen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab 28. Mai 2018 ein.Ein Schwerpunkt liegt auf dem Bereich der Einholung von Sammeleinwilligung anhand der neuen Rechtsprechung, wobei wir sowohl auf die Vorgaben zur eigenen E-Mail Werbung als auch im Falle des Einsatzes von externen Dienstleistern wie Letter Shops eingehen.Des Weiteren zeigen wir die neuen Anforderungen an die Datenschutzerklärung nach der DSGVO und besprechen wichtige Neuerungen für den Bereich Online-Marketing.
Ähnlich wie Rechtssicheres E-Mail-Marketing 2013 (20)
Ergebnisse Hypermotion Studie Digitalisierung und MobilitaetConnected-Blog
Mobilität 4.0 – Studie zur Digitale Transformation bei Mobilität & Logistik
Die Messe Frankfurt hat Ende 2016 gemeinsam mit dem Institut für Supply Chain Management, Cluster- und Mobility Management an der International School of Management (ISM) , Frankfurt, diese Studie zu "Mobilität und Digitalisierung" veröffentlicht.
Mehr Informationen zum Thema finden Interessierte bei der Fachmesse Hypermotion http://hypermotion-frankfurt.messefrankfurt.com/frankfurt/de/aussteller/willkommen.html
Study “Digital Business Transformation” shows varying perspectives among Germ...Connected-Blog
Dexperty and the market research firm INNOFACT AG surveyed more than 600 decision-makers within a representative panel in June 2015 for the study. 50 per cent of those surveyed were responsible for marketing and 50 per cent for IT in their companies.
The survey was intended to investigate the understanding, practical relevance, state of development and possible hurdles in the implementation of digital business transformation in German companies. In addition to this, the survey sought to shed light on the impact of digital transformation on marketing and, more specifically, the development of digital trade fair marketing.
You will find more information at our web-special at: http://m-es.se/Mc8b
Im Rahmen der Studie wurden von Dexperty in Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsunternehmen INNOFACT AG, Düsseldorf, im Juni 2015 mehr als 600 Entscheider in einem repräsentativen Panel befragt.
Dabei handelte es sich bei jeweils rund 50 Prozent um Marketing- und IT-Verantwortliche.
Die Befragung untersuchte das Verständnis, die praktische Relevanz, den Entwicklungsstand und etwaige Hürden bei der Umsetzung von Digital Business Transformation in deutschen Unternehmen.
Darüber hinaus wurden die Auswirkungen der Digitalen Transformation auf das Marketing und vertiefend die Entwicklung des digitalen Messemarketings ausgeleuchtet.
Weitere Informationen: http://m-es.se/d2T3
Malerische Wohnideen - Online-Marketing bei einem kleinen HandwerksbetriebConnected-Blog
Webchance Academy zur Heimtextil 2014
Malerische Wohnideen - Online-Marketing bei einem kleinen Handwerksbetrieb
malerische-wohnideen.de
Volker Geyer
Das Blog der Messe Frankfurt zur Digitalisierung des Geschäftslebens:
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Webchance Academy zur Heimtextil 2014
Social Media als Akquisetool
roomido
Sophie Pahl
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Im Web-Wunderland - Wie kleine Händler im Web punktenConnected-Blog
Webchance Academy zur Heimtextil 2014
Im Web-Wunderland - Wie kleine Händler im Web punkten
etailment.de
Olaf Kolbrück
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Big Picture im E-Mail Marketing - Vom Traffic bis zum StammkundenConnected-Blog
Webchance Academy zur Heimtextil 2014
Big Picture im E-Mail Marketing - Vom Traffic bis zum Stammkunden
rabbit eMarketing GmbH
Nikolaus von Graeve
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Erfolgsfaktoren im E-Commerce - Onlinehandel wird persönlich Connected-Blog
Webchance Academy zur Heimtextil 2014
Erfolgsfaktoren im E-Commerce - Onlinehandel wird persönlich
Frank Puscher
Journalist
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Der neue Kunde kommt mit Handy: Smartphones & digitale Dienste am Point of SaleConnected-Blog
Webchance Academy zur Heimtextil 2014
Der neue Kunde kommt mit Handy: Smartphones & digitale Dienste am Point of Sale
Mobile Monday Germany
Axel Hoehnke
Executive Board
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Google AdWords - Wie Sie den Erfolg Ihrer Werbung messbar machenConnected-Blog
Webchance Academy 2014 während der Christmasworld, Paperworld und Creativeworld
Google AdWords - Wie Sie den Erfolg Ihrer Werbung messbar machen
dexperty - digital expertise by Messe Frankfurt
Thomas Herzberger
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Webchance Academy 2014 während der Christmasworld, Paperworld und Creativeworld
E-Commerce, nicht Onlineshop. Neue Leistungsbündel für den Handel zwischen Marken und Marktplätzen.
bvh - E-Commerce Verband Deutschland
Martin Groß-Albenhausen
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Zukunft des Einzelhandels - Chancen und Herausforderungen durch E-CommerceConnected-Blog
Webchance Academy 2014 während der Christmasworld, Paperworld und Creativeworld
Zukunft des Einzelhandels - Chancen und Herausforderungen durch E-Commerce
eBusiness-Lotse Ostbayern
Holger Seidenschwarz
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Chancen im Onlinehandel. Ein Erfahrungsbericht.Connected-Blog
Webchance Academy 2014 während der Christmasworld, Paperworld und Creativeworld
Chancen im Onlinehandel. Ein Erfahrungsbericht.
DerGugl
Chalwa Heigl
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Stationär und Online - Zwei Wege, ein Ziel: der KundeConnected-Blog
Webchance Academy 2014 während der Christmasworld, Paperworld und Creativeworld
Stationär und Online - Zwei Wege, ein Ziel: der Kunde
KAUT-BULLINGER Unternehmensgruppe
Betina Hasper
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Herausforderungen und Zukunftsstrategien für den HandelConnected-Blog
Webchance 2013
Herausforderungen und Zukunftsstrategien für den Handel
smartsale360 GmbH
Oliver Feldkircher
CEO
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Webchance 2013
Ihr Webshop mit den Augen des Kunden betrachtet: User Experience Optimierung am Beispiel von naschlabor
Siegfried Vögele Institut
Internationale Gesellschaft für Dialogmarketing mbH
Laura Lamieri
Senior Consultant
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Webchance 2013
Retail - Logistik - Onlinehandel
RLO GmbH
Rainer Langer
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Höher. Schneller. Weiter. Die perfekte E-Commerce-KomplettlösungConnected-Blog
Webchance 2013
Höher. Schneller. Weiter. Die perfekte E-Commerce-Komplettlösung
plentymarkets GmbH
Steffen Griesel
Geschäftsführer (CHRO)
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Die eCommerce Strategie von Malerische Wohnideen Connected-Blog
Webchance 2013
Die eCommerce Strategie von Malerische Wohnideen
Aperto - Handwerk & Wohnen Ltd. / www.malerische-wohnideen.de
Volker Geyer
Handwerksunternehmer
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Wieviel Internet braucht der inhabergeführte Handel?Connected-Blog
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Wieviel Internet braucht der inhabergeführte Handel? Eigener Webshop versus Marketplaces
Leder-Stoll OHG / koffer24.de / Handelsverband Hessen
Dr. Joachim Stoll
Geschäftsführer
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5. 1. Gesetzliche Grundlagen
§ 7 UWG [Unzumutbare Belästigungen]
Absatz 2 Nr. 3
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine,
eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (...)
= Einwilligung (Opt-in) !
Ausnahme
5
6. 1. Gesetzliche Grundlagen
§ 7 Abs. 3 UWG
Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer
Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und
deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit
widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach
den Basistarifen entstehen.
= ohne Einwilligung !
6
7. Was ist eigentlich Werbung?
„WERBUNG“ ist nach Art. 2 Nr. 1 RL 2006/114/EG über irreführende und
vergleichende Werbung
„jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder
freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen (...) zu fördern.“
Str.: Ist Werbung nur auf unmittelbar absatzfördernde Maßnahmen beschränkt?
Die Rspr. hat Kundenzufriedenheitsabfragen bzw. Meinungsforschungs-
umfragen, bei denen das Unternehmen und/oder das Produkt mittelbar oder
unmittelbar erkennbar waren, als Werbung angesehen (LG Hamburg, Urt. v.
30.6.2006, Az.: 309 S 276/05)
7
8. 1. Gesetzliche Grundlagen
Einwilligung
Wettbewerbsrecht Datenschutzrecht
Legaldefinition der Einwilligung:
Unter Einwilligung ist jede Willensbekundung zu verstehen, die ohne Zwang, für
den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene
Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.
Art. 2 S. 2 lit. f der RL 2002/58/EG (Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation)
i.V.m. Art. 2 lit. h der RL 95/46/EG (Datenschutz-RL 1995)
8
9. 1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung
BDSG: Einwilligung oder Erlaubnistatbestand
§4 [Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -
nutzung]
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
eingewilligt hat.
9
10. 1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung
§ 4a Abs. 1 BDSG [Einwilligung]
Die Einwilligung ist nur wirksam:
freie Entscheidung des Betroffenen;
Hinweis auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung;
grundsätzlich Schriftform (= Unterschrift!)
ausnahmsweise auch ohne Schriftform möglich, dann aber
i.d.R. schriftliche Bestätigung
Besondere Hervorhebung (drucktechnisch deutliche Gestaltung
z. B. Fettdruck, ausreichende Schriftgröße)
10
11. 1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung
§ 28 BDSG
[Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke]
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des
Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat
und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle
nach Absatz 3a verfährt. (...)
(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der
Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der
Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung
elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die
Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit
abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt
werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders
hervorzuheben.
11
12. 1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung
TMG: Einwilligung oder Erlaubnistatbestand
§ 12 TMG [Grundsätze]
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur
Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die
sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
12
13. 1. Gesetzliche Grundlagen / Einwilligung
§ 13 TMG [Pflichten des Diensteanbieters]
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der
Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen kann.
Der Betroffene ist vor seiner Einwilligung auf das Widerrufsrecht
hinzuweisen !
13
14. 2. Einwilligungserklärung
• „Payback“-Entscheidung des BGH
Urt. v. 16.07.2008 - VIII ZR 348/06
„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen
Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des
Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote,
Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-
Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. GmbH und den
Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert
und genutzt werden.
(...)
□ Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“
Kommunikationswege, Werbemaßnahmen und Sponsoren sind möglichst
konkret und möglichst abschließend anzugeben!
14
15. 2. Einwilligungserklärung
Vorformulierte Einwilligungserklärungen
Vorformulierte Erklärungen unterliegen der AGB-Kontrolle (§§ 305 c und 307 BGB)
Nicht überraschend
(-) wenn Klausel an versteckter Stelle
(-) wenn kein sachlicher Zusammenhang
(+) idealerweise eigene Erklärung und/oder räumlich großer Abstand von
eigentlichem Vertragsschluss
Transparent, d. h. hinreichend bestimmt und inhaltlich verständlich
(+) Keine Pauschaleinwilligungen in Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, sondern
Aufklärung hinsichtlich Reichweite der Einwilligung erforderlich (Angaben zu
Werbegegenstand, Werbemedium und Werbeberechtigten)
Die Werbeberechtigten müssen benannt werden oder sich aus dem Umfeld ergeben
Der Werbegegenstand muss umschrieben sein
15
16. 2. Einwilligungserklärung
• „Ihre E-Mail-Adresse benötigen wir zur Gewinnbenachrichtigung und für
weitere interessante Angebote der Zxxxxxx GmbH“
Verstoß gegen das Transparenzgebot
des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
OLG Hamburg, Urt. v. 04.03.2009,
Az. 5 U 260/08.
16
17. 2. Einwilligungserklärung
Formulierungsbeispiel einer Einwilligungsklausel:
„Bitte informieren Sie mich [genaue Nennung
Umfang] per [Art der Kontaktaufnahme] über
Bankdienstleistungen der [genaue Nennung der
Unternehmen, die Kontakt aufnehmen] zu den
Produkten aus dem Bereich [genaue Nennung des
Produkts/Bereichs]“
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18. 2. Einwilligungserklärung
Kopplungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen
Ein Unternehmen darf den Abschluss eine Vertrages nicht von
der Einwilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn dem
Betroffenen der Zugang zu gleichwertigen vertraglichen
Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in
zumutbarer Weise möglich ist.
Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist
unwirksam!
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19. 2. Einwilligungserklärung
Wie lange ist die Einwilligung gültig?
• grundsätzlich unbefristet
• verfällt aber nicht nur durch Widerruf, sondern u. U. auch durch
dauerhaften Nichtgebrauch
• bei regelmäßigem NL bis zum Austragen, aber mindestens 4x
NL/Jahr
• Bewertung hängt von Einzelfall und Gericht ab.
LG München: NL-Unterbrechung von 17 Monaten ist zu lang – neue
Einwilligung nötig
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20. 2. Einwilligungserklärung
Hohe Anforderungen
freiwillig
hervorgehoben
informiert (was geschieht mit den Daten?)
regelmäßig mit Unterschrift (datenschutzrechtlich)
ggf. schriftliche Bestätigung mündlich erteilter Einwilligungen (datenschutzrechtlich)
AGB-Recht / Gestaltungsvorgaben, falls Erklärung vorformuliert, §§ 305 ff. BGB
- nicht überraschend, § 305 c Abs. 1 BGB
- keine Benachteiligung, § 307 BGB
Dauer der Einwilligung bei erstmaliger Zusendung
Die Einwilligung kann befristet oder bedingt sein; sie erlischt jedoch grundsätzlich nicht durch Zeitablauf
(§ 147 Abs. 2 BGB analog) - OLG Stuttgart v. 22.03.2007 - 2 U 159/06.
Kopplungsverbot bei marktbeherrschenden Unternehmen
Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich beim Werbenden (Empfehlung: Double-
Opt-in-Verfahren, das bei der Einholung von Einwilligungen zur Änderung der
Beweislastverteilung führen kann
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21. 2. Einwilligungserklärung
Abmeldemöglicheit / Widerruf der Einwilligung
(§ 7 Abs. 2 Ziff. 4 UWG)
Jede Werbe-E-Mail muss eine gültige Adresse enthalten, an die der
Werbeempfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten kann.
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22. 2. Einwilligungserklärung
Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Werbe-Einwilligung
Problem: Freiwilligkeit der abgegebenen Einwilligung?
Unzulässige Beeinflussung durch Gewinnaussicht?
Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Werbe-Einwilligung ist unzulässig:
OLG Köln, Urt. v. 15.08.2007 – 6 U 63/07
OLG Hamm, Urt. v. 15.11.2007 – 4 U 23/07
Empfehlung: Trennung von Gewinnspiel und Opt-in in 2
Checkboxen („Wir würden uns freuen, wenn Sie im Gegenzug zur
Teilnahme am Gewinnspiel auch Ihr Opt-in geben“).
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23. 3. Opt-in Verfahren
(1) Single-Opt-in
Anmeldung, z. B. auf einer Website über ein Online-Formular
Problem: Nachweis der Eintragung.
(2) Confirmed-Opt-in
Anmeldung z. B. auf einer Website über ein Online-Formular mit
anschließender Bestätigung durch den Anbieter und Hinweis auf
Widerrufsmöglichkeit.
Problem: Nachweis der Eintragung.
(3) Double-Opt-in („Check-Mail“)
Anmeldung z. B. auf einer Website über ein Online-Formular. Nach der
Registrierung wird automatisch eine Bestätigungsnachricht versendet. Die
Registrierung wird aber erst wirksam, wenn der Empfänger auf die
Begrüßungsnachricht antwortet bzw. einen Bestätigungslink anklickt.
Vorteil: Niemand wird gegen seinen Willen in einen Verteiler aufgenommen.
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24. 3. Opt-in Verfahren
• Rechtsprechung akzeptiert zum Nachweis der Einwilligung das
Double-Opt-in Verfahren („Check-Mail“)
AG Berlin-Mitte v. 11.06.2008 - 21 C 43/08
AG München v. 30.11.2006 - 161 C 29330/06
AG Hamburg v. 11.10.2006 - 6 C 404/06
„Eine ungewollt zugesandte Aufforderung zur Bestätigung der
Einwilligung ist bei neutraler Gestaltung (d. h. werbefrei) nicht
als unzulässige Werbung anzusehen“
Aber
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25. 3. Opt-in Verfahren
Double-Opt-in (-)
so das OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
Zwar durfte der Newsletter versendet werden, da durch das Klicken der
Bestätigungs-URL ein Einverständnis vorgelegen habe, allerdings stellte bereits
die Übersendung der Bestätigungsmail einen Eingriff dar.
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26. 3. Opt-in Verfahren
OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
Das Urteil ist in der Welt, aber
- Instanzenrechtsprechung (eine Meinung unter vielen anderen
gegenläufigen, z. B. Urteile, Kommentierung, Düsseldorfer
Kreis)
- Gericht verkennt den Begriff „Werbung“, da kein
unmittelbarer Zusammenhang mit der Förderung des Waren-
bzw. Dienstleistungsabsatzes gegeben ist. Das Double-Opt-in-
Verfahren fördert den rechtssicheren Einsatz des E-Mail-
Marketing.
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27. 3. Opt-in Verfahren
OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
Anwender sollten darauf achten,
- die Hinterlegung der E-Mail-Adresse zur Bestellung des
Newsletters auf ihrer Website zu dokumentieren (einschl. der
IP-Adresse)
- die Bestätigungs-E-Mail werbefrei zu halten (keine Logos,
kein Link) und
- diese sowie die Bestätigung selbst zu speichern.
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28. 3. Opt-in Verfahren
BGH v. 10.02.2011 – I ZR 164/09
„Telefonaktion II“
Kein Double-Opt-in bei Telefonwerbung:
„Das elektronisch durchgeführte Double-Opt-in-Verfahren ist
von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von
Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen.“
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35. 5. B2B-Werbung
Einwilligung im B2B-Bereich erforderlich?
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail
an einen Gewerbetreibenden stellt einen Eingriff in das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Der Eingriff ist auch regelmäßig rechtswidrig. Die insoweit
erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt
grundsätzlich zu Lasten des Absenders aus.
BGH, Urt. v. 20.05.2009 - I ZR 218/07
Kein mutmaßliches Einverständnis!
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36. 6. Hinweis- und Informationspflichten
Transparenzgebot
- Die E-Mail-Werbung muss klar als solche erkennbar sein.
- Der Versender muss klar identifizierbar sein
- In der Kopf- und Betreffzeile darf weder der Absender noch
der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder
verheimlicht werden
§§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG, 6 Abs. 2 TMG
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37. 6. Hinweis- und Informationspflichten
Transparenzgebot
Werden in der Kopf- und Betreffzeile der Absender und/oder der
kommerzielle Charakter der Nachricht absichtlich verschleiert
oder verheimlicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1,
Abs. 3 TMG).
Ausgenommen - wegen des Absichtserfordernisses - sind
Bagatellfälle (z. B. versehentliche Fehler von kleineren
Unternehmen)
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38. 6. Hinweis- und Informationspflichten
E-Mail-Werbung mit gleichzeitiger Bestellmöglichkeit
§ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
z. B. Identität, ladungsfähige Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder
Dienstleistung, Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, Einzelheiten hinsichtlich der
Zahlung und Lieferung oder Erfüllung usw.
§ 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB
Vorvertragliche Pflichten
Dem Kunden muss die Möglichkeit verschafft werden, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen
und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
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39. 7. Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung
§ 5 Abs. 1 TMG
Pflichtangaben in einer Werbe-E-Mail
Die im Gesetz genannten Informationen sind leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten
(„Impressumspflicht“).
z. B. Name u. Anschrift des Anbieters einschl. Rechtsform,
Vertretungsberechtigungen, Angaben zur schnellen elektronischen
Kontaktaufnahme, Handelsregisternummer, UStID, (...)
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40. 8. Einkauf von E-Mail-Adressen
Einkauf von E-Mail-Adressen mit Opt-in Zusicherung
Es genügt nicht, sich allein auf die Aussagen des Veräußerers von E-Mail-Adressen
zu verlassen.
Die Daten müssen vom Erwerber selbst noch einmal überprüft werden (wenigstens
stichprobenartig); Nachfassen, wie die Adressen erhoben wurden.
Zu würdigende Anhaltspunkte: Kosten der Adressen / ggf. Auslandsbezug
OLG Düsseldorf, Urt. vom 03.11.2009 - Az. I-20 U 137/09
LG Traunstein, Urt. vom 20.05.2008 - 7 O 318/08
AG Düsseldorf, Urt. vom 21.04.2006 - 31 C 1363/06
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41. 9. Tell-a-Friend-Werbung
Tell-a-Friend-Werbung
Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG (str.)
OLG Nürnberg, 25.10.2005, 3 U 1084/05 (+/-)
Unzulässig, da E-Mail zusätzliche Werbebotschaften enthielt.
Ohne Werbebotschaften regelmäßig i. O.
LG Berlin 18.08.2009, 15 S 8/09 (-)
Tell-a-Friend-Werbung ist stets unzulässig.
Zudem:
- ggf. Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot
- bei Incentivierung kann eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
vorliegen (§ 4 Nr. 1 UWG)
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42. 10. Aktivlegitimation / Rechtsfolgen
§ 8 Abs. 1 UWG [Beseitigung und Unterlassung]
(1) Anspruch auf Beseitigung
und bei Wiederholungsgefahr
(2) Unterlassung.
Anspruchsberechtigt: 1. Mitbewerber
(§ 8 Abs. 3 Nr. 1-4)2. Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerbl. Interessen
3. Qualifizierte Einrichtungen (UKlaG)
4. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer
Für den Empfänger der E-Mail-Werbung (wenn kein Wettbewerber):
§ 6 Abs. 2 S. 1 TMG (Verschleiern/Verheimlichen) i.V.m. § 16 TMG.
Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 50.000,- Euro!
Rechtl. Durchsetzung der Ordnungswidrigkeit schwierig!
§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4 oder §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Unterlassung)
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43. 10. Aktivlegitimation / Rechtsfolgen
§ 9 UWG [Schadensersatz]
Nur bei schuldhaftem Verstoß (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
Anspruchsberechtigt sind Mitbewerber
§ 10 UWG [Gewinnabschöpfung]
„(...) zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, (...)“
Anspruchsberechtigt sind rechtsfähige Verbände, qualifizierte Einrichtungen sowie
die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer
(§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4).
Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG
„(...) wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder
sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“
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44. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt:
Thorsten Beck
t.beck@ddv.de
0611 9779332
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