Handelskammer Hamburg


3. eBusiness Stammtisch




25.08.2010
Fallstricke für den Handel im Internet

• Aktuelle Rechtsprechung zum Telemediengesetz und
  zu verwandten Rechtsgebieten
• Wissenswertes und erstaunliche Entscheidungen und
  Beispielsfälle

Dr. Felix Wittern       Dirk Jovy
Partner                 Rechtsanwalt
FFW Deutschland LLP     FFW Deutschland LLP
Agenda

• Denkbare Rechtsverletzungen
• Impressumpflicht entsprechend TMG
• Kundenkommunikation
• Wettbewerbsrechtliche Pflichten, Beispiele
• Targeting
• Markenrechtliche Pflichten, Beispiele
Denkbare Rechtsverletzungen

• Verstoß gegen UWG (z.B. Marktverhaltensnormen § 4 Nr. 11 UWG)
• Unzulässige Werbung
• Hyperlinks, Adwords oder Metatags
• Unzulässige Gewinnspiele und Preisausschreiben
• Treue- und Kundenbindungssysteme (z.B. tell a friend)
• Verletzung von Urheberrechten (Bilder, Texte usw.)
• Nachahmung eines Internetauftritts
• Geographische Herkunftsangaben
Neue Impressumpflicht § 5 TMG

• Frühere Impressumpflicht des § 6 TDG galt für alle
  geschäftsmäßigen Teledienste (weite Auslegung)


• Auslegung des neuen § 5 TMG (Wortlaut: „Webseiten, die nicht
  nur geschäftsmäßig, sondern auch in der Regel gegen Entgelt
  Teledienste anbieten“) nach seinem Sinn und Zweck:
  Alle Internetseiten, die entweder Bannerwerbung oder andere
  kommerzielle Nutzungen enthalten, werden auch heute als
  geschäftsmäßige Teledienste zu werten sein und unterliegen
  daher der Impressumpflicht des § 5 TMG
Umfang der Impressumpflicht

• Name und Anschrift des Anbieters
• Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
• Angabe des Vertretungsberechtigten
• Angabe der Aufsichtsbehörde
• Register und Registernummer
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
• Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
• Weitere Angaben (z.B. Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs.
  3 MDStV bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten)
Kundenkommunikation
1. Einwilligung
• Schriftlich (oder schriftlich bestätigt)
• Darstellung in AGB – getrennt?
• Widerruf
Kundenkommunikation
2. Datennutzung ohne Einwilligung
  B2C:
  • Listendaten (Name, Beruf, Anschrift, Geburtsjahr)
  • Zugespeicherte?
  • Kein Widerspruch (Information bei Vertragsschluss
    und bei Werbeansprache)
  • In der Werbung: eindeutiger Bezug
  B2B:
  • Listendaten dürfen benutzt werden, Ansprechpartner
    im Unternehmen direkt ok
Kundenkommunikation
3. Form der Ansprache
  Post (+)
   Ausnahme: es sei denn ausdrücklich nicht gewollt
   („Bitte keine Werbung“, Robinsonliste)
  Email
   Einwilligung (opt-in, double opt-in?)
  • Oder alternativ: Zusammenhang mit Warenverkauf
    (plus ähnlich bestehende Kundenbeziehungen: opt-out)
  • Absender nicht verschleiern, kommerziellen Charakter
    nicht verschleiern, gültige Emailadresse an die sich der
    Kunde wenden kann
Kundenkommunikation
• Fax, Telefon, SMS
   ausdrückliche Einwilligung: B2C
   mutmaßliche Einwilligung: B2B


4. Email to a friend / Social Networks
• Bedeutung
• Nutzungsmöglichkeiten
Kundenkommunikation
Kundenkommunikation
Rechtliche Herausforderungsfelder bei Email to a Friend Funktion

• Datenerhebung ohne Einwilligung
• Vorformulierung
• Antwortadresse
• Speicherung
• Widerspruch
Verstoß gegen Marktverhaltensnormen

Gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter, der „einer
gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.
Beispiele für Markverhaltensnormen:
• BGB Info-Verordnung:
  fehlende Belehrung über 14-tägiges Rückgaberecht (§1 Ziff. 10)

• Belehrung nach der Batterieverordnung (§ 12 Ziff. 1 bis 3) über
  gesetzliche Verpflichtung zur kostenlosen Rückgabemöglichkeit
  nach Gebrauchen
• Belehrung nach der Verpackungs- oder Preisangabenverordnung
Targeting (I): Behavioral Targeting
• Funktionsweise
• Anbieter z.B. Google, Yahoo, Adtech, nugg.ad,
  Wonderloop, Websence
• Rechtliche Herausforderung:
  • Direkte Kenntnis (ausschließen durch die Seite direkt)
  • Einschaltung Dritter
  • Anonymisiert? (IP-Adresse)
  • Speicherdauer
  • Widerspruchsmöglichkeiten
  • Zuordnung zum Verhalten
Targeting (I): Behavioral Targeting

Wie kann behavioral targeting eingebunden werden?


• US-Anbieter: AGB-Lösung
  (Schwierigkeit Verantwortlichkeit)
• Deutsche Anbieter: meist technische Lösung
Targeting (II): Location Based Services
Beispielsfälle:
 • Track your kid
 • Ortung des gestohlenen Handys
 • Facebook Places
Einwilligung:
 • schriftlich, aber Schwierigkeit
   Missbrauch durch Arbeitgeber,
   Partner etc.?
 • Information per SMS
Beachtung fremder Markenrechte

• Grundsatz: Recherche vor Benutzung
• jede markenmäßige Benutzung eines geschützten
  Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr kann
  markenrechtliche Ansprüche (Unterlassung,
  Schadensersatz etc.) begründen
• Beispiele:
  Firmenname, Shopname bei Ebay, Produktname,
  Internet-Domain
• Empfehlung: rechtzeitige Markenanmeldung
Zulässigkeit von Adword-Werbung
Zulässigkeit von Adword-Werbung
•   Aktuelle EUGH – Entscheidung C-91/09 (BGH Vorlage aus Az. I ZR 125/07)
    vom 26.03.2010 – bananabay
    - Verwendung von markenrechtlich geschützten Marken als
      Adword stellt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar
    - die Benutzung ist dann eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und
      Werbefunktion, wenn dem Betrachter nicht klar ist, vom ob das Angebot
      von dem Markeninhaber oder einem Dritten stammt

•   Bisherige Rechtsprechung in Deutschland:
    - OLG Hamburg, 3 U 180/04 – preispiraten: Keine Prüfpflicht des
      Suchmaschinenbetreibers Google bei Verwendung geschützter Marken
      als Adword
    - OLG Braunschweig, 2 W 23/06 – impuls: Adwords sind wie
      Metatags zu behandeln, Verwendung einer Marke ist Markenverletzung

Ffw PräSentation Hk Final 25082010

  • 1.
  • 2.
    Fallstricke für denHandel im Internet • Aktuelle Rechtsprechung zum Telemediengesetz und zu verwandten Rechtsgebieten • Wissenswertes und erstaunliche Entscheidungen und Beispielsfälle Dr. Felix Wittern Dirk Jovy Partner Rechtsanwalt FFW Deutschland LLP FFW Deutschland LLP
  • 3.
    Agenda • Denkbare Rechtsverletzungen •Impressumpflicht entsprechend TMG • Kundenkommunikation • Wettbewerbsrechtliche Pflichten, Beispiele • Targeting • Markenrechtliche Pflichten, Beispiele
  • 4.
    Denkbare Rechtsverletzungen • Verstoßgegen UWG (z.B. Marktverhaltensnormen § 4 Nr. 11 UWG) • Unzulässige Werbung • Hyperlinks, Adwords oder Metatags • Unzulässige Gewinnspiele und Preisausschreiben • Treue- und Kundenbindungssysteme (z.B. tell a friend) • Verletzung von Urheberrechten (Bilder, Texte usw.) • Nachahmung eines Internetauftritts • Geographische Herkunftsangaben
  • 5.
    Neue Impressumpflicht §5 TMG • Frühere Impressumpflicht des § 6 TDG galt für alle geschäftsmäßigen Teledienste (weite Auslegung) • Auslegung des neuen § 5 TMG (Wortlaut: „Webseiten, die nicht nur geschäftsmäßig, sondern auch in der Regel gegen Entgelt Teledienste anbieten“) nach seinem Sinn und Zweck: Alle Internetseiten, die entweder Bannerwerbung oder andere kommerzielle Nutzungen enthalten, werden auch heute als geschäftsmäßige Teledienste zu werten sein und unterliegen daher der Impressumpflicht des § 5 TMG
  • 6.
    Umfang der Impressumpflicht •Name und Anschrift des Anbieters • Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme • Angabe des Vertretungsberechtigten • Angabe der Aufsichtsbehörde • Register und Registernummer • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer • Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen • Weitere Angaben (z.B. Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten)
  • 7.
    Kundenkommunikation 1. Einwilligung • Schriftlich(oder schriftlich bestätigt) • Darstellung in AGB – getrennt? • Widerruf
  • 8.
    Kundenkommunikation 2. Datennutzung ohneEinwilligung B2C: • Listendaten (Name, Beruf, Anschrift, Geburtsjahr) • Zugespeicherte? • Kein Widerspruch (Information bei Vertragsschluss und bei Werbeansprache) • In der Werbung: eindeutiger Bezug B2B: • Listendaten dürfen benutzt werden, Ansprechpartner im Unternehmen direkt ok
  • 9.
    Kundenkommunikation 3. Form derAnsprache Post (+)  Ausnahme: es sei denn ausdrücklich nicht gewollt („Bitte keine Werbung“, Robinsonliste) Email  Einwilligung (opt-in, double opt-in?) • Oder alternativ: Zusammenhang mit Warenverkauf (plus ähnlich bestehende Kundenbeziehungen: opt-out) • Absender nicht verschleiern, kommerziellen Charakter nicht verschleiern, gültige Emailadresse an die sich der Kunde wenden kann
  • 10.
    Kundenkommunikation • Fax, Telefon,SMS  ausdrückliche Einwilligung: B2C  mutmaßliche Einwilligung: B2B 4. Email to a friend / Social Networks • Bedeutung • Nutzungsmöglichkeiten
  • 11.
  • 12.
    Kundenkommunikation Rechtliche Herausforderungsfelder beiEmail to a Friend Funktion • Datenerhebung ohne Einwilligung • Vorformulierung • Antwortadresse • Speicherung • Widerspruch
  • 13.
    Verstoß gegen Marktverhaltensnormen Gemäß§§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter, der „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Beispiele für Markverhaltensnormen: • BGB Info-Verordnung: fehlende Belehrung über 14-tägiges Rückgaberecht (§1 Ziff. 10) • Belehrung nach der Batterieverordnung (§ 12 Ziff. 1 bis 3) über gesetzliche Verpflichtung zur kostenlosen Rückgabemöglichkeit nach Gebrauchen • Belehrung nach der Verpackungs- oder Preisangabenverordnung
  • 14.
    Targeting (I): BehavioralTargeting • Funktionsweise • Anbieter z.B. Google, Yahoo, Adtech, nugg.ad, Wonderloop, Websence • Rechtliche Herausforderung: • Direkte Kenntnis (ausschließen durch die Seite direkt) • Einschaltung Dritter • Anonymisiert? (IP-Adresse) • Speicherdauer • Widerspruchsmöglichkeiten • Zuordnung zum Verhalten
  • 15.
    Targeting (I): BehavioralTargeting Wie kann behavioral targeting eingebunden werden? • US-Anbieter: AGB-Lösung (Schwierigkeit Verantwortlichkeit) • Deutsche Anbieter: meist technische Lösung
  • 16.
    Targeting (II): LocationBased Services Beispielsfälle: • Track your kid • Ortung des gestohlenen Handys • Facebook Places Einwilligung: • schriftlich, aber Schwierigkeit Missbrauch durch Arbeitgeber, Partner etc.? • Information per SMS
  • 17.
    Beachtung fremder Markenrechte •Grundsatz: Recherche vor Benutzung • jede markenmäßige Benutzung eines geschützten Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr kann markenrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz etc.) begründen • Beispiele: Firmenname, Shopname bei Ebay, Produktname, Internet-Domain • Empfehlung: rechtzeitige Markenanmeldung
  • 18.
  • 19.
    Zulässigkeit von Adword-Werbung • Aktuelle EUGH – Entscheidung C-91/09 (BGH Vorlage aus Az. I ZR 125/07) vom 26.03.2010 – bananabay - Verwendung von markenrechtlich geschützten Marken als Adword stellt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar - die Benutzung ist dann eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und Werbefunktion, wenn dem Betrachter nicht klar ist, vom ob das Angebot von dem Markeninhaber oder einem Dritten stammt • Bisherige Rechtsprechung in Deutschland: - OLG Hamburg, 3 U 180/04 – preispiraten: Keine Prüfpflicht des Suchmaschinenbetreibers Google bei Verwendung geschützter Marken als Adword - OLG Braunschweig, 2 W 23/06 – impuls: Adwords sind wie Metatags zu behandeln, Verwendung einer Marke ist Markenverletzung