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D Arbeits- und Personalrecht


D3 Arbeitsverhältnisse




Abmahnung im Orchester
Voraussetzungen, Formulierungen und Verfahren


Joachim Benclowitz
Seit 1986 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht mit den weiteren Schwer-
punkten Urheber- und Medienrecht; seit 1991 Geschäftsführer und Syndikus des
Landesverbandes Nord im Deutschen Bühnenverein mit Sitz in Hamburg; Dozent
an der Hochschule für darstellende Kunst und Musik, Hamburg


Inhalt                                                                Seite

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1.    Einleitung zur Abmahnung                                            2    3.4
1.1   Abmahnung ist Missbilligung                                         3
                                                                               S. 1
1.2   Warnung und Androhung                                               5
1.3   Nur der Weisungsbefugte darf abmahnen                               6
1.4   Inhalt und Form der Abmahnung                                       7
2.    Das Verfahren bei Abmahnung                                         9
2.1   Erklärungsfrist der Abmahnung                                      10
2.2   Wirkungsdauer der Abmahnung                                        11
2.3   Abmahnung: Ohne Zugang keine Wirksamkeit                           12
2.4   Die Rechte der Musiker gegen die Abmahnung                         14
3.    Exkurs Orchestervorstand: Tarifvertragliches
      Ordnungsrecht bei Orchestermusikern                                15
4.    Notwendige Inhalte Ihrer Abmahnung                                 16




      Beispielhafte Formulierung                                          8

      Beispielhafte Formulierung                                          8

      Checkliste: Notwendige Inhalte einer Abmahnung                     16




                                            39 Kultur & Recht November 2007
D Arbeits- und Personalrecht


       D3 Arbeitsverhältnisse




       1.     Einleitung zur Abmahnung
       Abmahnungen sind bei Pflichtverletzungen auch im Orchesterbereich oft der
       erste Schritt sich von einem Orchestermusiker zu trennen. Deshalb sind sie ein
       Mittel, mit dem Sie sehr sorgfältig und vorsichtig umgehen sollten. Schließlich
       soll die Abmahnung Ihrem Orchestermusiker verdeutlichen, dass es seine letzte
       Chance ist, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist
       daher, dass Sie die allgemeinen Grundregeln der Abmahnung beherrschen.

       Orchestermusiker, die unzuverlässig oder ständig aufmüpfig sind, spielen mit
       ihrem Job. Aber vor einer Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung – die
       „gelbe Karte“ des Arbeitsrechts – notwendig.


D
3.4    Beispiel:     Mehrfach zu spät zu Proben
S. 2                 Ihr Cellist, Herr Richter, ist in den letzten Wochen mehrfach un-
                     entschuldigt zu spät gekommen. Trotz wiederholter Aufforderun-
                     gen hat er Ihnen bis jetzt keine plausible Entschuldigung hierfür
                     mitgeteilt.

       Konsequenz: In einem solchen Fall können Sie eine Abmahnung erteilen. Aber
                   wie soll so ein Abmahnungsschreiben eigentlich aussehen? Müs-
                   sen Sie vielleicht bestimmte Formalien berücksichtigen? Oder be-
                   stimmte Fristen? Können Sie eigentlich gleich nach der ersten
                   Abmahnung eine Kündigung aussprechen, wenn Herr Richter
                   wieder unentschuldigt fehlt?

       Mit einem Fehlverhalten eines Orchestermusikers sind also eine ganze Reihe von
       Fragen verbunden. Dies zumal in einem Bereich des Arbeitsrechts, in welchen
       das gegenseitige Pflichtengefüge weitgehend tarifvertraglich in Gestalt des Tarif-
       vertrages für Orchestermusiker (TVK) geregelt ist. Fehlverhalten bedeutet in der
       Regel, dass der Orchestermusiker sein Verhalten positiv ändern kann (sogenann-
       ter steuerbarer Teil des Verhaltens).




       Beispiel:     Der korrekte Trompeter
                     Ihr Trompeter, Herr Tamm, ist nach langjähriger Tätigkeit in Ihrem
                     Orchester aus personenbedingten Gründen (krankheitsbedingt)
                     nicht mehr in der Lage, die Töne wie bisher zu blasen.

       Konsequenz: Hier kommt keine Abmahnung in Betracht, da eine krankheitsbe-
                   dingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.




       39 Kultur & Recht November 2007
D Arbeits- und Personalrecht


D3 Arbeitsverhältnisse




Im Regelfall muss ansonsten zunächst aber immer eine Abmahnung ausgespro-
chen werden. Erst wenn diese keinen Erfolg zeigt, der Arbeitnehmer sich also
erneut fehl verhält, können Sie kündigen. Wie bei Kündigungen ist die Rechts-
sprechung auch bei Abmahnungen sehr streng. Als Arbeitgeber müssen Sie daher
auch beim Abfassen einer Abmahnung bestimmte Regeln beachten, um erfolg-
reich sein zu können. Was Sie zu beachten haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.


1.1    Abmahnung ist Missbilligung

Mit der Abmahnung geben Sie als Arbeitgeber zum Ausdruck, dass Sie ein be-
stimmtes Verhalten Ihres Musikers missbilligen, verbunden mit dem Hinweis,
dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

                                                                                   D
                                                                                   3.4
Beispiel:     Arbeitsverweigerung
                                                                                   S. 3
              In Ihrem Orchester ist Frau Möller als Harfenistin beschäftigt. Da
              sich der Dirigent über „Misstöne“ beschwert hat, fordern Sie sie
              auf, die Saiten der von ihr benutzten Harfe zu stimmen. Frau Möl-
              ler antwortet Ihnen, dass sie etwas Besseres zu tun habe und zu-
              dem hierfür nicht verantwortlich sei. Dies sei Aufgabe der Orches-
              terwarte.

Konsequenz: In diesem Fall können Sie eine Abmahnung aussprechen, da Frau
            Möller ihre Arbeit verweigert hat. Zu ihren Aufgaben gehört auch,
            dass sie das von ihr gebrauchte Instrument in einem tadellosen und
            spielfertigen Zustand benutzt. Der Arbeitgeber hat bei Kulturor-
            chestermusikern hierbei aber das Instrument zu stellen und die er-
            forderlichen Instandsetzungskosten zu tragen, § 12 Tarifvertrag für
            Orchestermusiker (TVK). Für die Abnutzung wird ein Instrumen-
            tengeld nach Maßgabe des Tarifvertrages über Instrumentengeld
            sowie Rohr-, Blatt- und Saitengeld gezahlt.

Eine Abmahnung können Sie bei Verstößen Ihres Mitarbeiters gegen Haupt- und
Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag aussprechen.




                                              39 Kultur & Recht November 2007
D Arbeits- und Personalrecht


       D3 Arbeitsverhältnisse




       Beispiel:     Fehlende Anzeige einer Nebentätigkeit
                     In einem anderen Fall stellen Sie zum wiederholten fest, dass Herr
                     Mugge eine Nebentätigkeit in einem anderen Orchester Ihnen ge-
                     genüber nicht angezeigt hat. Ausdrücklich hatten Sie darauf hin-
                     gewiesen, dass Sie auf die Einhaltung der tarifvertraglich veran-
                     kerten Anzeigepflicht bei Nebentätigkeiten strengsten Wert legen
                     und die Einhaltung kontrollieren wollten.

       Konsequenz: Auch hier können Sie gegenüber Herrn Mugge eine Abmahnung
                   aussprechen. Nach § 9 S. 1 TVK muss der Kulturorchestermusiker
                   jede entgeltliche Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber rechtzeitig
                   vor Ausübung anzeigen. Zu seinen arbeitsvertraglichen Neben-
D                  pflichten gehört es auch, die Nebentätigkeitsgebote einzuhalten.
3.4                Allerdings kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit nur dann un-
                   tersagen, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten
S. 4
                   des Musikers oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers
                   beeinträchtigt. Die Untersagung hat dann schriftlich zu erfolgen
                   (§ 9 S. 2 TVK).

       Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch bei Verstößen gegen die kollektive
       Ordnung in Ihrem Orchesterbetrieb möglich.




       Beispiel:     Verstoß gegen vorzeitiges Erscheinen vor Konzertbeginn
                     In Ihrem Orchester ist tarifvertraglich geregelt, dass Musiker strikt
                     10 Minuten vor Konzertbeginn anwesend sein müssen. Mehrfach
                     haben Sie darauf hingewiesen, dass diese Regel unbedingt einzu-
                     halten sei. Ihre Harfenistin, Frau Möller, setzt sich über diese Re-
                     gel hinweg.

       Konsequenz: In diesem Fall ist eine Abmahnung berechtigt, da sich Frau Möller
                   über die betriebliche Ordnung hinweggesetzt hat. § 15 Abs. 6 TVK
                   sieht für Musiker, die unter diesen Tarifvertrag fallen, eine ent-
                   sprechende Regelung vor, d. h., der Kulturorchestermusiker muss
                   sich hier spätestens zehn Minuten vor Beginn des Dienstes in der
                   Aufführungsstätte einfinden und spätestens fünf Minuten vorher
                   seinen Platz im Orchester einnehmen.




       39 Kultur & Recht November 2007

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Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfahren

  • 1. D Arbeits- und Personalrecht D3 Arbeitsverhältnisse Abmahnung im Orchester Voraussetzungen, Formulierungen und Verfahren Joachim Benclowitz Seit 1986 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht mit den weiteren Schwer- punkten Urheber- und Medienrecht; seit 1991 Geschäftsführer und Syndikus des Landesverbandes Nord im Deutschen Bühnenverein mit Sitz in Hamburg; Dozent an der Hochschule für darstellende Kunst und Musik, Hamburg Inhalt Seite D 1. Einleitung zur Abmahnung 2 3.4 1.1 Abmahnung ist Missbilligung 3 S. 1 1.2 Warnung und Androhung 5 1.3 Nur der Weisungsbefugte darf abmahnen 6 1.4 Inhalt und Form der Abmahnung 7 2. Das Verfahren bei Abmahnung 9 2.1 Erklärungsfrist der Abmahnung 10 2.2 Wirkungsdauer der Abmahnung 11 2.3 Abmahnung: Ohne Zugang keine Wirksamkeit 12 2.4 Die Rechte der Musiker gegen die Abmahnung 14 3. Exkurs Orchestervorstand: Tarifvertragliches Ordnungsrecht bei Orchestermusikern 15 4. Notwendige Inhalte Ihrer Abmahnung 16 Beispielhafte Formulierung 8 Beispielhafte Formulierung 8 Checkliste: Notwendige Inhalte einer Abmahnung 16 39 Kultur & Recht November 2007
  • 2. D Arbeits- und Personalrecht D3 Arbeitsverhältnisse 1. Einleitung zur Abmahnung Abmahnungen sind bei Pflichtverletzungen auch im Orchesterbereich oft der erste Schritt sich von einem Orchestermusiker zu trennen. Deshalb sind sie ein Mittel, mit dem Sie sehr sorgfältig und vorsichtig umgehen sollten. Schließlich soll die Abmahnung Ihrem Orchestermusiker verdeutlichen, dass es seine letzte Chance ist, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist daher, dass Sie die allgemeinen Grundregeln der Abmahnung beherrschen. Orchestermusiker, die unzuverlässig oder ständig aufmüpfig sind, spielen mit ihrem Job. Aber vor einer Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung – die „gelbe Karte“ des Arbeitsrechts – notwendig. D 3.4 Beispiel: Mehrfach zu spät zu Proben S. 2 Ihr Cellist, Herr Richter, ist in den letzten Wochen mehrfach un- entschuldigt zu spät gekommen. Trotz wiederholter Aufforderun- gen hat er Ihnen bis jetzt keine plausible Entschuldigung hierfür mitgeteilt. Konsequenz: In einem solchen Fall können Sie eine Abmahnung erteilen. Aber wie soll so ein Abmahnungsschreiben eigentlich aussehen? Müs- sen Sie vielleicht bestimmte Formalien berücksichtigen? Oder be- stimmte Fristen? Können Sie eigentlich gleich nach der ersten Abmahnung eine Kündigung aussprechen, wenn Herr Richter wieder unentschuldigt fehlt? Mit einem Fehlverhalten eines Orchestermusikers sind also eine ganze Reihe von Fragen verbunden. Dies zumal in einem Bereich des Arbeitsrechts, in welchen das gegenseitige Pflichtengefüge weitgehend tarifvertraglich in Gestalt des Tarif- vertrages für Orchestermusiker (TVK) geregelt ist. Fehlverhalten bedeutet in der Regel, dass der Orchestermusiker sein Verhalten positiv ändern kann (sogenann- ter steuerbarer Teil des Verhaltens). Beispiel: Der korrekte Trompeter Ihr Trompeter, Herr Tamm, ist nach langjähriger Tätigkeit in Ihrem Orchester aus personenbedingten Gründen (krankheitsbedingt) nicht mehr in der Lage, die Töne wie bisher zu blasen. Konsequenz: Hier kommt keine Abmahnung in Betracht, da eine krankheitsbe- dingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. 39 Kultur & Recht November 2007
  • 3. D Arbeits- und Personalrecht D3 Arbeitsverhältnisse Im Regelfall muss ansonsten zunächst aber immer eine Abmahnung ausgespro- chen werden. Erst wenn diese keinen Erfolg zeigt, der Arbeitnehmer sich also erneut fehl verhält, können Sie kündigen. Wie bei Kündigungen ist die Rechts- sprechung auch bei Abmahnungen sehr streng. Als Arbeitgeber müssen Sie daher auch beim Abfassen einer Abmahnung bestimmte Regeln beachten, um erfolg- reich sein zu können. Was Sie zu beachten haben, erfahren Sie in diesem Beitrag. 1.1 Abmahnung ist Missbilligung Mit der Abmahnung geben Sie als Arbeitgeber zum Ausdruck, dass Sie ein be- stimmtes Verhalten Ihres Musikers missbilligen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. D 3.4 Beispiel: Arbeitsverweigerung S. 3 In Ihrem Orchester ist Frau Möller als Harfenistin beschäftigt. Da sich der Dirigent über „Misstöne“ beschwert hat, fordern Sie sie auf, die Saiten der von ihr benutzten Harfe zu stimmen. Frau Möl- ler antwortet Ihnen, dass sie etwas Besseres zu tun habe und zu- dem hierfür nicht verantwortlich sei. Dies sei Aufgabe der Orches- terwarte. Konsequenz: In diesem Fall können Sie eine Abmahnung aussprechen, da Frau Möller ihre Arbeit verweigert hat. Zu ihren Aufgaben gehört auch, dass sie das von ihr gebrauchte Instrument in einem tadellosen und spielfertigen Zustand benutzt. Der Arbeitgeber hat bei Kulturor- chestermusikern hierbei aber das Instrument zu stellen und die er- forderlichen Instandsetzungskosten zu tragen, § 12 Tarifvertrag für Orchestermusiker (TVK). Für die Abnutzung wird ein Instrumen- tengeld nach Maßgabe des Tarifvertrages über Instrumentengeld sowie Rohr-, Blatt- und Saitengeld gezahlt. Eine Abmahnung können Sie bei Verstößen Ihres Mitarbeiters gegen Haupt- und Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag aussprechen. 39 Kultur & Recht November 2007
  • 4. D Arbeits- und Personalrecht D3 Arbeitsverhältnisse Beispiel: Fehlende Anzeige einer Nebentätigkeit In einem anderen Fall stellen Sie zum wiederholten fest, dass Herr Mugge eine Nebentätigkeit in einem anderen Orchester Ihnen ge- genüber nicht angezeigt hat. Ausdrücklich hatten Sie darauf hin- gewiesen, dass Sie auf die Einhaltung der tarifvertraglich veran- kerten Anzeigepflicht bei Nebentätigkeiten strengsten Wert legen und die Einhaltung kontrollieren wollten. Konsequenz: Auch hier können Sie gegenüber Herrn Mugge eine Abmahnung aussprechen. Nach § 9 S. 1 TVK muss der Kulturorchestermusiker jede entgeltliche Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausübung anzeigen. Zu seinen arbeitsvertraglichen Neben- D pflichten gehört es auch, die Nebentätigkeitsgebote einzuhalten. 3.4 Allerdings kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit nur dann un- tersagen, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten S. 4 des Musikers oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Die Untersagung hat dann schriftlich zu erfolgen (§ 9 S. 2 TVK). Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch bei Verstößen gegen die kollektive Ordnung in Ihrem Orchesterbetrieb möglich. Beispiel: Verstoß gegen vorzeitiges Erscheinen vor Konzertbeginn In Ihrem Orchester ist tarifvertraglich geregelt, dass Musiker strikt 10 Minuten vor Konzertbeginn anwesend sein müssen. Mehrfach haben Sie darauf hingewiesen, dass diese Regel unbedingt einzu- halten sei. Ihre Harfenistin, Frau Möller, setzt sich über diese Re- gel hinweg. Konsequenz: In diesem Fall ist eine Abmahnung berechtigt, da sich Frau Möller über die betriebliche Ordnung hinweggesetzt hat. § 15 Abs. 6 TVK sieht für Musiker, die unter diesen Tarifvertrag fallen, eine ent- sprechende Regelung vor, d. h., der Kulturorchestermusiker muss sich hier spätestens zehn Minuten vor Beginn des Dienstes in der Aufführungsstätte einfinden und spätestens fünf Minuten vorher seinen Platz im Orchester einnehmen. 39 Kultur & Recht November 2007