1. Gegenüberstellung Sozialhilfe – Mindestsicherung
Rechenbeispiele für Tirol, Wien, Salzburg,
Oberösterreich, Kärnten, Steiermark
Die folgenden Beispiele beruhen auf den vom BMASK und den Ländern veröffentlichen Richtsätzen
und Informationen und zeigen die Komplexität der unterschiedlichen Unterstützungsleistungen, die
nicht nur nach Ländern und in einigen Ländern auch nach Bezirken, sondern zudem nach
Lebensumständen stark variieren. Eine Reihe von Leistungen wird von den zuständigen Stellen
auch erst nach genauer Prüfung des Einzelfalls vergeben. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit
erhoben und die Rechenbeispiele können eine persönliche Beratung nicht ersetzen.
Tirol:
1 Alleinstehende:
Richtsatz: 459,90 € 12 x jährl. = 5.518,80 €
Sonderzahlungen* (halber Richtsatz): 229,95 € 4 x jährl. = 919,80 €
Grundsicherung für Kleidung (April -Sept.) max. 165 € = 165,00 €
(Okt.-März) max. 220 € = 220,00 €
________________________________________
6.823,60 € jährl.
568,63 € monatl.
(*wenn vor der Sonderzahlung mindestens drei Monate durchgehend Grundsicherung bezogen wurde)
Zusätzlich: auf Antrag Zuschuss für Heizung, Miete, Grundausstattung Wohnung, Reparaturen,
Renovierungen. Dafür sind keine Pauschalsätze festgelegt. (Mietzinsbeihilfe wird z.B. von der
Gemeinde ausbezahlt)
Differenz derzeitige Sozialhilfe – BMS 733,00 €
- 568,63 €
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164,37 €*
(* tatsächliche Differenz aber geringer, da Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. im Betrag der jetzigen
Unterstützung nicht berücksichtigt sind)
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2. Wien:
1 Alleinstehende:
Richtsatz: 454 € * 12 x jährl. = 5.448,00 €
Sonderzahlungen**: -
Mietbeihilfe (1-2 Personen) 272 € 12 x jährl. = 3.264,00 €
Heizbeihilfe (Jan. bis Dez.) 43 € = 516,00 €
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9.228,00 € jährl.
769,00 € monatl.
* Alleinstehende, die das 65. Lebensjahr (Männer) bzw. das 60. Lebensjahr (Frauen) vollendet haben oder von
der/dem Amtsarzt/ärztin für mindestens sechs Monate für arbeitsunfähig befunden wurden, können eine
Dauerleistung beantragen und erhalten dann den erhöhten Richtsatz von 733 €.
** Sonderzahlungen 2mal jährlich erhalten nur die BezieherInnen der Dauerleistung.
Zusätzlich: Im Einzelfall und nach individueller Prüfung übernimmt die Abteilung für Soziales,
Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) auch die Kosten für Bekleidung, Bettwäsche, Hausrat
(Möbel, Öfen, Beleuchtungskörper, Geschirr etc.), Instandsetzung der Wohnung und Installationen,
Beschaffung einer Unterkunft (Übernahme der Vermittlungsprovision bzw. Mietzinsvorauszahlung),
Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zur Erlangung einer Pension
Differenz derzeitige Sozialhilfe – BMS 733,00 €
- 769,63 €
_______________
- 36,63 €*
* Durch die Nichtharmonisierung der sonstigen Leistungen, wie Heizkostenzuschuss und
Wohnkostenzuschüssen, bleibt es dem Land überlassen zusätzliche Zuschüsse zu bezahlen. Außerdem gilt die
Vorgabe, dass niemand weniger als mit der jetzigen Regelung bekommen darf.
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3. Salzburg:
Beispiel:
Alleinerzieherin mit zwei Kindern:
Wohnort: Stadt Salzburg, Wohnung mit 45 m2
Richtsatz: für Hauptunterstütze (Alleinerzieherin) 418,5 €
für Mitunterstütze mit Familienbeihilfe (1. Kind) 155, 50 €
(2. Kind) 155, 50 €
______________
729,50 € monatlich
14 x jährlich = 10.213,00
(= 851,08 € 12 x jährlich)
Wohnkosten: die Soziahilfe ersetzt die Wohnkosten, wenn diese die höchstzulässigen Wohnkosten
(abhängig von der Personenzahl sowie Bezirk) nicht übersteigen.
Im konkreten Beispiel darf die Wohnung (3 Personen) nicht größer als 55 m2 sein. Pro
Quadratmeter beträgt in diesem Fall (Stadt Salzburg) der Satz 8,8 €, also insgesamt 396 €.
Heizscheck: einmal pro Jahr maximal 210 € (Wert 2009)
Sonderzahlungen: sind zweckgebunden für Heizung und Bekleidung zu verwenden.
Unterstützung insgesamt: 851,08 € (Richtsätze) x 12 = 10.212,96 €
396 € (Mietbeihilfe) x 12 = 4.752,00 €
210 € x1 = 210,00 €
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Jährlich 15.174,96 €
Monatlich 1.264,58 €
BMS: Alleinerzieherin: 733,00 € (100 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes)
1. Kind: 131,94 € (18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes)
2. Kind: 131,94 € (18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes)
______________
996,88 € *
(* Das Land kann eine höhere Leistung bzw. Zuschüsse für Heizung Miete, etc. zahlen)
Vergleich Sozialhilfe – BMS:
Gegenüber der jetzigen Sozialhilfe in der Höhe der Richtsätze beträgt die Differenz bzw. die
Mehrleistung durch die BMS 145,8 €.
Werden die Heiz- und Mietbeihilfen hinzugerechnet, können durch die jetzigen Leistungen
267,7 € mehr bezogen werden als durch den Mindeststandard, den die BMS vorgibt. Das Land
kann jedoch zusätzliche Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. erbringen. Außerdem gilt die Vorgabe,
dass niemand weniger, als in der jetzigen Regelung bekommen darf.
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4. Oberösterreich:
Beispiel:
Alleinerzieherin mit zwei Kindern, Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 45 m², Wohnungskosten 300 €:
Richtsatz: für Hauptunterstütze (Alleinerzieherin) 569, 50 €
für Mitunterstütze mit Familienbeihilfe (1. Kind) 160, 40 €
(2. Kind) 160, 40 €
______________
890, 30 €
14 x jährlich = 12464,20
(= 1038,68 € 12 x jährlich)
Wohnbeihilfe kann in Oberösterreich beantragen, wer ein Einkommen hat, das unter einer
bestimmten Grenze liegt. Die Berechnung erfolgt hochkomplex mittels Gewichtungsfaktoren. Für
einen Haushalt mit 3 Personen (1 Erwachsener, 2 Kinder) darf das Einkommen maximal 1.760,67 €
betragen. Die Wohnungsbeihilfe beträgt maximal 3,50 € pro m2 und beträgt für das
Rechenbeispiel: 157.50 €
Weitere Beihilfen: Weitere Beihilfen können gewährt werden für Übersiedlung, Adaptierung der
Unterkunft, Installationen, Anschaffung oder Instandhaltung des erforderlichen Hausrats, wie Öfen,
sonstige Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Geschirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur
tatsächlichen Höhe, Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heizmaterials bis zu 350 Euro jährlich,
Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung. Anstelle von Beihilfen können auch
Gutscheine oder Sachleistungen gewährt werden.
Unterstützung insgesamt: 1038,68 € x 12 = 12.464,20 €
157.50 € Wohnbeihilfe x 12 = 1.890,00 €
________________________________________
Jährlich = 14.354,20 €
Monatlich = 1.196,18 € *
(* Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann noch etwas darüber liegen, wenn weitere Beihilfen ausgezahlt
werden. )
BMS: Alleinerzieherin: 733 € (100 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes)
1. Kind: 131,94 € (18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes)
2. Kind: 131,94 € (18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes)
______________
996,88 € *
(* Das Land kann eine höhere Leistung bzw. Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. zahlen)
Vergleich Sozialhilfe – BMS:
Gegenüber der jetzigen Sozialhilfe in der Höhe der Richtsätze beträgt die Differenz bzw. die ist die
monatliche BMS um 41,80 € geringer.
Wird die Mietbeihilfe hinzugerechnet, erhöht sich dieser Unterschied auf 199,30 €. Das
Land kann jedoch zusätzliche Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. erbringen. Außerdem gilt die
Vorgabe, dass niemand weniger, als in der jetzigen Regelung bekommen darf.
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5. Kärnten:
Beispiel:
Ehepaar, beide beziehen Sozialhilfe, jeweils arbeitsunfähig bzw. Altersgrenze für eine Alterspension
ist erreicht:
Richtsätze: für den/die Hauptunterstütze/n 341,00 €
für den/die Mitunterstütze/n 250,00 €
Zuschlag aufgrund Arbeitsunfähigkeit 71,00 € (Hauptunterstütze)
Zuschlag aufgrund Pensionsalter 73 € (Mitunterstützter
_______________________
735 € monatlich (14 x pro Jahr)
10290 € jährlich
(857,50 € 12 x jährlich)
Der Bedarf an der Neuerwerbung von Kleidung und Hausrat ist anlassbezogen zu überprüfen
und nicht in den Richtsätzen enthalten. Ebenso wenig ist in den Richtsätzen der Bedarf an
Unterkunft und Beheizung enthalten. Dieser zusätzliche Bedarf wird entweder zweckgebunden
über die Sonderzahlungen oder in Form von (pauschalierten) Beihilfen oder Zuschüssen gedeckt.
BMS: für (Ehe) Paare 150% des Ausgleichszulagenrichtsatzes = 1.099 € (12 x jährl.)
Vergleich Sozialhilfe – BMS:
Im Vergleich zur jetzigen Höhe der Sozialhilfe (ausschließlich auf Grundlage der Richtsätze) bringt
die BMS 241,5 € mehr als die bisherige Leistung. Nicht beachtet sind Zuschüsse und Beihilfen,
die in den Richtsätzen nicht enthalten sind und anlassbezogen ausbezahlt werden. Es ist also
anzunehmen, dass die Differenz tatsächlich niedriger ist.
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6. Steiermark:
Beispiel:
Ehepaar, beide beziehen Sozialhilfe, jeweils arbeitsunfähig bzw. Altersgrenze für eine Alterspension
ist erreicht:
Richtsätze: für den/die Hauptunterstütze/n 492,00 €
für den/die Mitunterstütze/n 329,00 €
_______________________
821 € monatlich (14 x pro Jahr)
Energiekostenzuschuss (Feb u Aug.) 47 € (2 x pro Jahr)
Gesamt 11.588 € jährlich
( 965,66 € 12 x)
Wohnbeihilfe: Die Wohnbeihilfe in der Steiermark hängt von der Anzahl der im Haushalt lebenden
Personen ab. Je nach Höhe des Einkommens wird ein zumutbarer Anteil von der Maximal-Beihilfe
abgezogen. Für das Rechungsbeispiel beträgt die monatliche Wohnbeihilfe 229 €
Weitere Unterstützung:
Auch die Kosten für die Unterkunft (Miete minus Wohnbeihilfe) werden in einem vertretbaren
Ausmaß übernommen. Außer für den Lebensunterhalt können Sie für folgende Ausgaben Sozialhilfe
beantragen: Wohnungsanmietung, Grundausstattung der Wohnung, Reparaturen, Renovierungen,
Begräbniskosten, Krankenhilfe, Unterstützung für Schwangere und Wöchnerinnen
Unterstützung insgesamt: 965,66 € 12 x = 11.588,00 €
229,00 € Wohnbeihilfe x 12 = 2.748,00 €
________________________________________
Jährlich = 1.4336,00 €
Monatlich = 1.194, 67 € *
(* Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann noch etwas darüber liegen, wenn weitere Beihilfen ausgezahlt
werden. )
BMS: für (Ehe) Paare 150% des Ausgleichszulagenrichtsatzes = 1.099 € (12 x jährl.)
Vergleich Sozialhilfe – BMS:
Im Vergleich zur jetzigen Höhe der Sozialhilfe (ausschließlich auf Grundlage der Richtsätze und des
Energiekostenzuschusses) bringt die BMS 133,34 € mehr als die bisherige Leistung. Nicht
beachtet sind die Wohnungsbeihilfe und weitere Unterstützungen. Wird die Mietbeihilfe
eingerechnet ist die bisherige Leistung um 95,67 höher als die BMS. Das Land kann jedoch
zusätzliche Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. erbringen. Außerdem gilt die Vorgabe, dass niemand
weniger als mit der jetzigen Regelung bekommen darf.
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