2. Prof. Mag. Dr. Johannes Dorfinger
Johannes.dorfinger@phst.at
+43 (650) 5510032
3. Photo by Helena Lopes on Unsplash
Social Media – alles gut?01
Was kann ich machen?02
Was darf ich machen?03
Tipps04
4. Nutzungsverhalten
JIM Studie 2018
Der Jugendlichen besitzen
Smartphones.
Sind täglich im Internet. Liebste App: Whatsapp.
99% 97% 90%
Quelle: JIM Studie 2018
21. Photo by Helena Lopes on Unsplash
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Was kann ich machen?02
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Tipps04
22. Urheberrecht
• Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes „sind eigentümliche geistige
Schöpfungen auf den Gebieten
• der Literatur,
• der Tonkunst,
• der bildenden Künste und
• der Filmkunst.“ (UG §1 (1))
• Auch Bearbeitungen, Sammelwerke,…
• Geformte Gedanken werden geschützt, wenn sie in die Außenwelt treten
• Es genügt, wenn sie in einer Weise geäußert werden, in der ein anderer –
„zumindest theoretisch – Kenntnis genommen haben kann“
23. Urheber
• Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
• Natürliche Person (Keine Firma / Verein)
• Automatisch Vermögens- und Persönlichkeitsrechte
(=untrennbare Einheit)
• Das Urheberrecht kann grundsätzlich nur von Todeswegen übertragen
werden.
• 70 Jahre nach Tod des letzten Miturhebers
24. Verwertungs- und Werknutzungsrechte
• Urheber hat Monopol Werknutzungsrechte und
Werknutzungsbewilligungen zu vergeben.
• Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung hat an seiner
Arbeit ein selbständiges Urheberrecht.
25. Werknutzungsbewilligung vs. -recht
• Bei der Werknutzungsbewilligung „erlaubt“ der Urheber anderen,
eines oder mehrere der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte
auszuüben. Seine eigenen Rechte werden dadurch nicht
eingeschränkt.
• Beim Werknutzungsrecht erhält ein anderer das ausschließliche Recht,
eines oder mehrere der dem Urheber vorbehaltenen
Verwertungsrechte auszuüben. Dadurch werden auch die Rechte des
Urhebers eingeschränkt.
• Werknutzungsvertrag!
26. Leistungsschutzrecht (UG § 66 ff)
• Ausführende Künstler
• Interpretin
• Schauspielerin
• Ohne Einwilligung nicht zu veröffentlichen!
• 50 Jahre nach Darbietung / Veröffentlichung
• 70 Jahre nach Darbietung / Veröffentlichung (bei Schallträger)
27. Unterrichtszwecke (UG § 42g)
• Schulen, Unis und andere Bildungseinrichtungen
• für Zwecke der Lehre
• zur Veranschaulichung im Unterricht
• auch (Noten-)Kopien (§ 42 (6))
• für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Teilnehmern
• nicht kommerziell
• Nicht für Schulbücher o.ä.!
• Filme erst nach 2 Jahren!
28. Kopie zum privaten Gebrauch (UG §42)
• Erlaubt bei rechtmäßig hergestellter Vorlage
• Nicht an Öffentlichkeit weitergeben!
• Ev. im Freundeskreis
29. Unwesentliches Beiwerk (UG §42e)
• Ein Werk darf verwendet werden, wenn es nur zufällig/beiläufig/ohne
Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung
genutzt wird
• NICHT: Choreographie zu Musik
30. Recht am eigenen Bild (UG § 78)
• Nicht veröffentlichen wenn berechtigte Interessen verletzt werden!
• (OGH: Bloßstellung, Preisgabe des Privatlebens, Anlass zu Missdeutungen wie
z.B. Werbung, beleidigender Zusammenhang)
• Veröffentlichte Fotos dürfen die Abgebildeten nicht "bloßstellen" oder
"herabsetzen"
• Es reicht dabei allerdings nicht, wenn sich der Abgebildete auf einem
Foto einfach nur hässlich findet. Eine Bloßstellung muss allgemein
nachvollziehbar sein.
• Hilfe: Möchte ich mit so einer Aufnahme im Netz dargestellt sein?
• Rechte des Fotografen (zu welchem Zweck wurden die Aufnahmen
hergestellt?)
31. Kinder als Urheber
• Bei Verwertung (z.B. Veröffentlichung von Aufsätzen, Zeichnungen, …)
• Von den Eltern / Erziehungsberechtigten vorher (!) Rechtseinräumung
einholen!
• Urheberpersönlichkeitsrechte des Kindes beachten!
• Lehrkräfte haben keine Vertretungsbefugnis für ihre SchülerInnen!
32. Gemeinsame Werke von SchülerInnen
• Miturheberschaft - alle müssen Verwertung zustimmen
• Im Vorhinein besprechen
• Teilurheberschaft (Musik/Text)
• Werkverbindung
• Bearbeitung
• Eine Arbeit wird fortgesetzt
• Zustimmung WerkherstellerIn muss gegeben sein (wenn noch erkennbar)
• Relevant bei Veröffentlichung
33. Abmahnungen
• Bei Urheberrechtsverletzung erfolgt Abmahnung
• Schulen: Richtet sich (primär) an Schulerhalter, kann aber auch anders
sein (Impressum)
• Löschungsverpflichtung
• Unterlassungserklärung
• Schadensersatz
• Anwaltskosten
35. Facebook AGB
99%
1%
Ich habe eingewilligt
nicht bewusst bewusst
3%
97%
Ich würde einwilligen
würde ich würde ich nicht
https://medienportal.univie.ac.at/presse/aktuelle-pressemeldungen/detailansicht/artikel/einwilligung-als-fiktion/
37. Lizenz
Facebook räumt eine nicht-ausschließliche, übertragbare,
unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite Lizenz ein, deine
Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App- Einstellungen) zu hosten,
zu nutzen, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren,
öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete
Werke davon zu erstellen.
https://www.facebook.com/legal/terms Punkt 3.1
50. Live Video
• Empfängerkreis wählen (werden benachrichtigt)
• Gemeinsam live (mehrere Kameras)
• Am Ende entscheiden ob löschen oder Chronik
• Einbeziehen per Kommentarfunktion
• Auf Kommentare achten!
• Max 90 Min.
51. FB live Tipps
• Ankündigen – Spannung erzeugen
• Veranstaltung
• FB Ads
• Richtige Zeit wählen
• Stabile Verbindung
• Während Video auffordern zu „folgen“ => höhere Reichweite beim
nächsten Video
• Längere Videos, mehr Reichweite
• Sende regelmäßig
53. Photo by Helena Lopes on Unsplash
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Was darf ich machen?03
Tipps04
54. Netzwerke und Verbindungen
• Personen,
• Seiten,
• Konten,
• Hashtags,
• Gruppen,
• wie du mit ihnen interagierst
• Zb Personen, mit denen du am meisten kommunizierst, oder
• Gruppen, denen man angehört
• Adressbuch oder Anrufprotokoll oder eine SMS-Protokollhistorie
55. Standortbezogene Informationen
• Wir verwenden deinen aktuellen Standort, deinen Wohnort, die Orte,
die du gerne besuchst, und die Unternehmen und Personen in deiner
Nähe – um dir und anderen unsere Produkte, einschließlich
Werbeanzeigen, bereitzustellen und diese zu verbessern.
• Standortbezogene Informationen können auf Dingen wie dem
genauen Gerätestandort, IP-Adressen sowie Informationen aus der
Nutzung von Facebook-Produkten durch dich und andere (wie
besuchte Orte oder Veranstaltungen, an denen du teilgenommen
hast) basieren.
56. Gesichtserkennung
• Wenn du dies aktiviert hast, nutzen wir
Gesichtserkennungstechnologie, um dich auf Fotos bzw. in Videos und
Kameraerlebnissen wiederzuerkennen.
57. Deine Nutzung
• die Arten von Inhalten, die du dir ansiehst bzw. mit denen du
interagierst,
• genutzte Funktionen
• über die Personen oder Konten, mit denen du interagierst,
• über die Zeit, Häufigkeit und Dauer deiner Aktivitäten.
• Zum Beispiel protokollieren wir, wenn du unsere Produkte gerade
nutzt bzw. wann du diese zuletzt genutzt hast, und welche Beiträge,
Videos und sonstigen Inhalte du dir in unseren Produkten ansiehst.
• Wir erfassen auch Informationen darüber, wie du Funktionen wie
unsere Kamera nutzt.
58. Aktivitäten Anderer
• Informationen über dich
• wenn andere ein Foto von dir teilen oder kommentieren,
• dir eine Nachricht senden
• deine Kontaktinformationen hochladen, synchronisieren oder
importieren.
59. Geräteinformationen
• Informationen von und über von dir genutzte(n) Computer(n),
Telefone(n), Connected TVs und andere(n) mit dem Internet
verbundene(n) Geräte(n)
• wie z. B. deinem Laptop oder Tablet, um zu messen, ob du als
Reaktion auf eine Werbeanzeige, die wir dir auf deinem Telefon
gezeigt haben, auf einem anderen Gerät eine Handlung
vorgenommen hast.
60. Geräteinformationen
• Geräteattribute: Informationen wie das Betriebssystem, Hardware- und
Software-Versionen, Batteriestand, Signalstärke, verfügbarer Speicherplatz,
Browsertyp, App- und Dateinamen und -arten sowie Plugins.
• Vorgänge auf dem Gerät: Informationen über die auf dem Gerät
durchgeführten Vorgänge und Tätigkeiten, beispielsweise ob sich ein
Fenster im Vordergrund oder Hintergrund befindet oder Mausbewegungen
(das kann dabei helfen, Menschen von Robotern zu unterscheiden).
• Identifikatoren: Eindeutige Identifikatoren, Geräte-IDs und sonstige
Identifikatoren, wie solche von Spielen, Apps oder Konten, die du nutzt,
und Familiengeräte-IDs.
• Gerätesignale: Bluetooth-Signale und Informationen über WLAN-
Zugangspunkte, Beacons und Funkzellentürme in der Nähe.
61. Geräteinformationen
• Daten aus den Geräteeinstellungen: GPS-Standort, deine Kamera
oder Fotos.
• Netzwerk und Verbindungen: Name deines Mobilfunk- oder
Internetanbieters, die Sprache, Zeitzone, Mobiltelefonnummer, IP-
Adresse oder Verbindungsgeschwindigkeit und Informationen über
andere in der Nähe oder in deinem Netzwerk befindliche Geräte
• Cookie-Daten: Cookie-IDs und -Einstellungen.
62. Informationen von Partnern
• Werbetreibende, App-Entwickler und -Publisher können uns über die
von ihnen genutzten Facebook Business-Tools, u. a. unsere sozialen
Plugins (wie den „Gefällt mir“-Button), Facebook Login, unsere APIs
und SDKs oder das Facebook-Pixel, Informationen senden. Diese
Partner stellen uns Informationen über deine Aktivitäten außerhalb
von Facebook bereit, u. a. Informationen über dein Gerät, von dir
besuchte Websites, von dir getätigte Käufe, Werbeanzeigen, die du
siehst und darüber, wie du ihre Dienste nutzt, und zwar unabhängig
davon, ob du ein Facebook-Konto hast oder bei Facebook eingeloggt
bist.
84. Prof. Mag. Dr. Johannes Dorfinger
Johannes.dorfinger@phst.at
+43 (650) 5510032
Hinweis der Redaktion
Spotify (11/9)
Facebook (5/7)
Google (4/7)
Netflix(5/5)
Sek 58
-> Plickers (AGB gelesen?)
§ 42g. (1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.
(3) Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
§42 (6) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
Nicht kinox.to!
Unwesentliches Beiwerk
Film der Geburtstagsfeier der Oma. Im Hintergrund spielt Musik. Veröffentlichen würde die Musik mitveröffentlichen. Fremde Werke, die gestalterisch irrelevant sind ("hineingerutscht") sind nicht geschützt.
Foto einer Menschengruppe und Plakat im Hintergrund (ev sogar als Ausschnitt): Auch irrelevant
Wenn du ein Werk geschaffen hast (auch beschwipstes Selfie), bist du automatisch Urheber des Werkes.
Dieses Recht gehört dir fortan dein ganzes Leben lang.
Es legt fest, dass nur du dein Werk vervielfältigen, öffentlich verbreiten oder ausstellen darfst.
Dazu zählt unter anderem eben auch das Hochladen und Posten des Fotos in Sozialen Medien.
Hochladen: du nimmst du in Kauf, dass viele Leute deine Fotos sehen können.
(Je nach deinen Privatsphäre Einstellungen können das auch völlig fremde Leute sein.)
Außerdem musst du mit einer Verwendung der Fotos in Vorschaubildanzeigen auf Suchmaschinen oder ähnlichem rechnen.
=> Fotoalbum auf öffentlichem Platz -> jeder kann sie sehen <- entscheiden ob du das willst
Quelle: https://weblog.datenwerk.at/2017/08/11/bildrechte-auf-social-media/
Du bleibst Urheber und kannst mit deinen Fotos machen was du willst.
Du gibst dem jeweiligen Sozialen Medium das Recht, mit deinen Fotos ebenfalls zu tun was es will.
OGH (6 OB 14/16a): Drittmedien dürfen deine auf Facebook hochgeladenen Fotos nicht ohne deine Zustimmung verwenden.
Die Rechtslage bleibt also schwammig. Am besten folgst du ein paar simplen Vorsätzen:
poste nichts, von dem du nicht willst, dass es irgendjemand sieht.
beachte deine Privatsphäre-Einstellungen auf Facebook, Instagram und Co.
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist wie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht.
Es besteht darin, dass Bilder von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der/des Abgebildeten oder unter Umständen einer/eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Ob die Veröffentlichung eines Bildes zulässig ist, hängt davon ab, ob nach objektiven Gesichtspunkten schutzwürdige Interessen der/des Abgebildeten entgegenstehen.
Dabei sind nicht nur das Bild selbst, sondern auch Bildunterschriften, Begleittexte und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Bei einer nicht-genehmigten Verwendung von Personenbildern für Werbezwecke liegt regelmäßig eine Verletzung von Interessen der/des Abgebildeten vor.
Da schwer beurteilt werden kann, ob die Veröffentlichung eines Bildes jemanden verletzen könnte, sollte in jedem Fall die Zustimmung der/des Abgebildeten eingeholt werden.
Zitate
§ 42f. (1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;
3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;
4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.
(2) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.