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Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Masterprüfung
Webwissenschaften „Web und
Recht“
Mag.a Karin Ortner
Ass.Prof.in Dr.in Barbara Trost
A.Univ.-Prof.in DIin Dr.in Birgit Pröll
26. Juni 2013
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Portfolio Webwissenschaften
# Befragung „Social Media und Berufswelt“
https://puravida288.wordpress.com/2013/06/12/social-media-
arbeitswelt-die-ergebnisse-der-onlinebefragung/
# Masterthesis “Private Social Media Aktivitäten und das
Arbeitsrecht
# Blogprojekt https://puravida288.wordpress.com/
# Befragung „Reaktionen auf Aktivitäten von Frauen in Social Media“
# FemCamp Österreich in Wien
# Appreciate Culture – Projekt laut Curriculum
# Blogprojekt „Arbeiten und Studieren“ der Arbeiterkammer OÖ
http://arbeitenundstudieren.at/
2
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Private Social Media Aktivitäten und
das Arbeitsverhältnis
Masterthesis
Mag.a Karin Ortner
Masterstudium Webwissenschaften
Betreuerin: Ass.Prof.in Dr.in Barbara Trost
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Kaum Literatur
und Judikatur in
Österreich.
Rückgriff auf
möglicherweise
vergleichbare
Entscheidungen.
(Blick nach
Deutschland und
in die Schweiz).
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Relevanz
 4.183.800 Erwerbstätige im Durchschnitt 2012 laut
Statistik Austria (Erwerbstätigenquote von 72,5 %)
 2.916.580 Facebook-Userinnen in Österreich im April
2013
5
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Gliederung
 Veränderung der Arbeitswelt | Entwicklung Web |
Social Media die Angebote | Nutzungsverhalten
 Social Media und Arbeitsrecht
 Fallbeispiele
 Social Media Guidelines
6
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Veränderung der Arbeitswelt
(Digitalisierung)
• Destandardisierung
• Prekarisierung
• Subjektivierung
• Intensivierung
• Flexibilisierung
• Entgrenzung
7
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Social Media – Nutzungsverhalten
# Für viele Unternehmen ist das Internet lediglich ein weiterer
Informations- und Austauschkanal
Aber
# Für ein Drittel der Studierenden ist die Nutzung von Social
Media, Flexibilität und die Nutzung privater Geräte am
Arbeitsplatz wichtiger als das Gehalt.
8
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Social Media und Arbeitsrecht
Bewerberinnenscreening
Was in einem Bewerbungsgespräch nicht gefragt
werden darf, darf auch nicht mittels Screening erhoben
werden.
9
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Nutzung von Social Media während
der Arbeitszeit
• keine Nutzungsregelung
– Private Nutzung ist gestattet, solange die Arbeitsleistung nicht
darunter leidet
• Untersagte Nutzung
– Ein lückenlos einzuhaltendes Verbot kann angeordnet werden
• erlaubte Nutzung
– Exzessive Nutzung trotzdem untersagt
10
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Eingriffe in die private Social Media
Aktivität generell
• Die generell untersagte Nutzung
– Wohl nicht zulässig
• Die angeordnete Nutzung im Interesse der
Arbeitgeberin(Weisung, Social Media Guidelines)
– Ist nicht zulässig
• Die freiwillige Nutzung im Interesse der Arbeitgeberin
– Arbeitsrechtlich nicht relevant
• Empfehlung der Arbeitgeberin zum Tätigwerden in
ihrem Interesse
11
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Kontrollrecht der
Arbeitgeberin
# Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darf nur
ausnahmsweise durchbrochen werden. Kontrollmaßnahmen bzgl.
Freizeit idR unzulässig
# Überwachung nur zulässig, wenn für vertragswidriges Verhalten der
Arbeitnehmerin ausreichende Anhaltspunkte vorliegen und Verhalten
den Interessen der Arbeitgeberin zuwiderläuft
• Zustimmung Betriebsrat nötig, wenn Menschwürde berührt
• Sittenwidrig, wenn Menschenwürde verletzt
1
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Abgrenzung Menschenwürde
berührt vs. verletzt
Je intensiver in die Privatsphäre der Arbeitnehmerinnen eingegriffen wird, je
andauernder und nachhaltiger die Kontrolle ausfällt, je technischer und
unentziehbarer, je willkürlicher und abweichender vom
Gleichbehandlungsgebot die Kontrolle durchgeführt wird, desto eher wird
durch die Kontrolleinrichtung die Menschenwürde nicht nur berührt, sondern
verletzt
1
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Verwenden von Daten aus
Facebook & Co
zulässig wenn:
# Annahme rechtswidriges Verhalten
# konkrete und begründete Verdachtsmomente
# Überwachung unbedingt notwendig, zielführend und
verhältnismäßig
# Verwertungsverbot rechtswidrig erhaltener
Informationen?
14
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Treuepflicht vs. Recht auf freie
Meinungsäußerung (Kritik üben)
 Grundsätzlich gilt: Wenn eine Aussage der Wahrheit entspricht, und die
Arbeitnehmerin nicht vorrangig die Absicht hatte, die Arbeitgeberin zu schädigen,
kann sie von einem intakten Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung
ausgehen
 Angemessene und schonende Art und Weise der Kritikformulierung ist wesentlich
 Aber: Selbst eine emotional vorgebrachte Kritik mit leicht abfälligen Bemerkungen
ist laut OGH (Oberster Gerichtshof) zulässig, wenn diese aus den konkreten
Umständen nachvollziehbar ist
15
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Sanktionen
# Verwarnung
– Einfache Verwarnung
– Disziplinarmaßnahme
# Entlassung
– Schwerwiegende Verfehlung
– Notwendigkeit einer sofortigen Auflösung
– Nicht-Abwarten-Wollen des Kündigungstermins
# Kündigung
16
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Cybermobbing und sexuelle
Belästigung
 Arbeitgeberin ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen,
falls Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit
Arbeitsverhältnis gesetzt wurde.
 Verhältnismäßigkeit beachten
17
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Haftungsfragen
# Dienstnehmerinnenhaftung bei technischen Schäden
– Wer schuldhaft Verträge verletzt hat für den Schaden
einzustehen
– Aber: Haftungsprivileg. Ist es anwendbar?
– OGH: übliches , sozialadäquates Verhaltes erfasst
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18
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Nach Beendigung des
Dienstverhältnisses
# Wem gehören die Daten
– Unternehmen
– Ehemaligen Mitarbeiterin
# Kritische Einträge in Social Media nach Beendigung des
Dienstverhältnisses
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– „Mafiös anmutendes Netzwerk“, „Die Ratten verlassen das sinkende
Schiff“ sowie „Abzocke“ und „Nutzlos-Branche“ von Recht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt.
19
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Social Media Guidelines
• einseitig durch Weisung oder durch Vereinbarung
• Betriebsrat muss nicht zustimmen, Weisungskompetenz der
Arbeitgeberin.
• Allgemeine Regeln für die Weisung sind zu beachten, etwa
Grenzen des Arbeitsvertrages, Fürsorgepflicht und
Persönlichkeitsrechte.
• Der Betriebsrat kann Betriebsvereinbarung über die Social Media
Guidelines bei der Schlichtungsstelle gemäß § 97 ArbVG erzwingen
20
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Social Media Guidelines – Verstoß
durch Arbeitnehmerin
Verstöße der Arbeitnehmerin stellen eine
Pflichtverletzung mit den damit verbundenen Folgen
(von von Verwarnung bis Entlassung) dar.
21
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Social Media Guidelines – Regeln für
Verhalten in Freizeit
# Zusammenhang mit Dienstverhältnis
– ehrrührige Äußerungen über Dienstgeberin oder
Kundinnen
– Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen.
# nur in Ausnahmefällen
# Einzelfallprüfung und sehr strenge Auslegung
22
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Social Media Guidelines
Anonymisierte Analyse von 47 Social Media Guidelines
von in Österreich ansässigen Unternehmen und
Organisationen
23
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Social Media Guidelines - Generelles
# DIE Social-Media-Nutzung gibt es nicht
# Überschießende Regelungen
# Privat ist nicht mehr Privat
24
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Empfehlungen vs. Verbindliche
Anordnungen
Zulässig: „Wenn Sie in Ihren Profilen angeben, dass Sie Mitarbeiter/-in von xxx sind,
verschwimmen die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben. Die folgenden Richtlinien sollen
Ihnen helfen, mit diesem Spagat verantwortungsvoll umzugehen. Sie sind BINDEND für Ihre
Äußerungen in sozialen Medien, wenn es um Ihre Arbeit oder um unsere Organisation geht.“
Rechtlich möglichweise bedenklich:
„Für alle Mitarbeiter/-innen, auch für jene, die nur privat auf Social-Media-Plattformen
kommunizieren, aber auch dabei auf von ihnen betreute Kunden bzw. andere
berufliche oder politische Kontakte treffen können, wurden die nachfolgenden
Guidelines als Hilfestellung und zur Vermeidung von Problemen entwickelt. Bitte lesen
Sie diese Richtlinien sorgfältig durch, sie werden zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrages.“
25
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Private Social Media Aktivitäten in der
Dienstzeit
Zulässig: „Jeder Kollegin und jedem Kollegen ist es gestattet, während der Arbeitszeit
Social-Media-Dienste in Anspruch zu nehmen, um sich zu informieren und sich an der
Diskussion zu beteiligen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Nutzung Sie nicht von
Ihrer Arbeit und der eigentlichen Aufgabe ablenkt. Private Chats mit Freunden oder
der Familie erledigen Sie bitte außerhalb der Arbeitszeit!
Möglicherweise problematisch: „Die private Nutzung von Social Media ist im Interesse
des Unternehmens während der Arbeitszeit gestattet. Der zeitliche Umfang der
privaten Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit ist beschränkt auf 15
Minuten.“
26
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Nennung der Arbeitgeberin
Zulässig: „Sofern Sie nicht dienstlich beauftragt sind, für unsere Organisation
in sozialen Medien aktiv zu werden, entscheiden Sie selbst, ob Sie in Ihren
Profilen angeben, dass sie bei uns arbeiten.“
Möglicherweise problematisch:
„Unternehmensangehörige geben sich als solche zu erkennen (WKO Muster-
Guidelines).“
27
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Private Auftritte / Kennzeichnung
Zulässig: „Die private Nutzung eines dienstlichen Social Media
Accounts ist generell unzulässig.“
Möglicherweise problematisch: „xxx anerkennt selbstverständlich, das
Recht der Mitarbeiter/-innen privat soziale Medien nach eigenem
Ermessen und eigener Verantwortung zu nutzen. Dabei sollen sie –
zum Schutz des Ansehens von xxx – persönliche Meinungsäußerungen
als solche kennzeichnen (z. B. im Profil oder im Impressum).“
28
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Kritik an Arbeitgeberin
Zulässig: „Für Kritik ist Platz, solange sie nicht persönlich oder
verletzend wird.“
Möglicherweise problematisch: „Keine öffentliche Kritik am
Arbeitgeber: Klarerweise sind soziale Netzwerke nicht der
geeignete Ort, um Kritik an Kolleg/-innen, am Arbeitgeber oder
an dessen Aktivitäten zu äußern.“
29
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Klarnamenpflicht
Zulässig: „Kommentieren Sie wenn möglich nicht
anonym, vermeiden Sie Pseudonyme und falsche
Namen.“
Möglicherweise problematisch: „Fake-Accounts, sowohl
für das Unternehmen als auch für Mitarbeiter sind
nicht gestattet.“
30
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Aktiv im Interesse der Arbeitgeberin
Zulässig: „Die Nutzung persönlicher SM Accounts für dienstliche
Zwecke ist zulässig und ausdrücklich erwünscht, erfordert aber
ein verantwortungsvolles Umgehen
Irreführende Bestimmung: „Die private Nutzung von Social
Media ist im Interesse des Unternehmens während der
Arbeitszeit gestattet.“
31
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Bedarf an weiteren Informationen
über Social Media
(Quelle: Onlinebefragung OÖ Betriebsräte 2013)
https://puravida288.wordpress.com/
32
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Arbeitnehmerinnen müssen frei und ohne Druck entscheiden
können, ob und unter welchen Bedingungen sie ihre privaten
Social Media Aktivitäten den Interessen der Arbeitgeberin öffnen
wollen. Entscheiden sie sich dagegen, darf ihnen daraus kein,
wie auch immer gearteter, Nachteil entstehen.
33
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Portfolio Webwissenschaften
# Blogprojekt https://puravida288.wordpress.com/. 1.700 Aufrufe
# Masterthesis “Private Social Media Aktivitäten und das
Arbeitsrecht
# Befragung „Reaktionen auf Beiträge von Frauen in Social Media“
# 1. FemCamp Österreichs in Wien
# Appreciate Culture, Projekt
# Befragung „Social Media und Berufswelt“
# Blogprojekt „Arbeiten und Studieren“
http://arbeitenundstudieren.at/
34
Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht
Herzlichen Dank...
... für Ihre Aufmerksamkeit.
puravida288.wordpress.com
35

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  • 1. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Masterprüfung Webwissenschaften „Web und Recht“ Mag.a Karin Ortner Ass.Prof.in Dr.in Barbara Trost A.Univ.-Prof.in DIin Dr.in Birgit Pröll 26. Juni 2013
  • 2. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Portfolio Webwissenschaften # Befragung „Social Media und Berufswelt“ https://puravida288.wordpress.com/2013/06/12/social-media- arbeitswelt-die-ergebnisse-der-onlinebefragung/ # Masterthesis “Private Social Media Aktivitäten und das Arbeitsrecht # Blogprojekt https://puravida288.wordpress.com/ # Befragung „Reaktionen auf Aktivitäten von Frauen in Social Media“ # FemCamp Österreich in Wien # Appreciate Culture – Projekt laut Curriculum # Blogprojekt „Arbeiten und Studieren“ der Arbeiterkammer OÖ http://arbeitenundstudieren.at/ 2
  • 3. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Private Social Media Aktivitäten und das Arbeitsverhältnis Masterthesis Mag.a Karin Ortner Masterstudium Webwissenschaften Betreuerin: Ass.Prof.in Dr.in Barbara Trost
  • 4. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Kaum Literatur und Judikatur in Österreich. Rückgriff auf möglicherweise vergleichbare Entscheidungen. (Blick nach Deutschland und in die Schweiz).
  • 5. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Relevanz  4.183.800 Erwerbstätige im Durchschnitt 2012 laut Statistik Austria (Erwerbstätigenquote von 72,5 %)  2.916.580 Facebook-Userinnen in Österreich im April 2013 5
  • 6. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Gliederung  Veränderung der Arbeitswelt | Entwicklung Web | Social Media die Angebote | Nutzungsverhalten  Social Media und Arbeitsrecht  Fallbeispiele  Social Media Guidelines 6
  • 7. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Veränderung der Arbeitswelt (Digitalisierung) • Destandardisierung • Prekarisierung • Subjektivierung • Intensivierung • Flexibilisierung • Entgrenzung 7
  • 8. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Social Media – Nutzungsverhalten # Für viele Unternehmen ist das Internet lediglich ein weiterer Informations- und Austauschkanal Aber # Für ein Drittel der Studierenden ist die Nutzung von Social Media, Flexibilität und die Nutzung privater Geräte am Arbeitsplatz wichtiger als das Gehalt. 8
  • 9. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Social Media und Arbeitsrecht Bewerberinnenscreening Was in einem Bewerbungsgespräch nicht gefragt werden darf, darf auch nicht mittels Screening erhoben werden. 9
  • 10. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit • keine Nutzungsregelung – Private Nutzung ist gestattet, solange die Arbeitsleistung nicht darunter leidet • Untersagte Nutzung – Ein lückenlos einzuhaltendes Verbot kann angeordnet werden • erlaubte Nutzung – Exzessive Nutzung trotzdem untersagt 10
  • 11. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Eingriffe in die private Social Media Aktivität generell • Die generell untersagte Nutzung – Wohl nicht zulässig • Die angeordnete Nutzung im Interesse der Arbeitgeberin(Weisung, Social Media Guidelines) – Ist nicht zulässig • Die freiwillige Nutzung im Interesse der Arbeitgeberin – Arbeitsrechtlich nicht relevant • Empfehlung der Arbeitgeberin zum Tätigwerden in ihrem Interesse 11
  • 12. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Kontrollrecht der Arbeitgeberin # Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darf nur ausnahmsweise durchbrochen werden. Kontrollmaßnahmen bzgl. Freizeit idR unzulässig # Überwachung nur zulässig, wenn für vertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin ausreichende Anhaltspunkte vorliegen und Verhalten den Interessen der Arbeitgeberin zuwiderläuft • Zustimmung Betriebsrat nötig, wenn Menschwürde berührt • Sittenwidrig, wenn Menschenwürde verletzt 1
  • 13. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Abgrenzung Menschenwürde berührt vs. verletzt Je intensiver in die Privatsphäre der Arbeitnehmerinnen eingegriffen wird, je andauernder und nachhaltiger die Kontrolle ausfällt, je technischer und unentziehbarer, je willkürlicher und abweichender vom Gleichbehandlungsgebot die Kontrolle durchgeführt wird, desto eher wird durch die Kontrolleinrichtung die Menschenwürde nicht nur berührt, sondern verletzt 1
  • 14. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Verwenden von Daten aus Facebook & Co zulässig wenn: # Annahme rechtswidriges Verhalten # konkrete und begründete Verdachtsmomente # Überwachung unbedingt notwendig, zielführend und verhältnismäßig # Verwertungsverbot rechtswidrig erhaltener Informationen? 14
  • 15. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Treuepflicht vs. Recht auf freie Meinungsäußerung (Kritik üben)  Grundsätzlich gilt: Wenn eine Aussage der Wahrheit entspricht, und die Arbeitnehmerin nicht vorrangig die Absicht hatte, die Arbeitgeberin zu schädigen, kann sie von einem intakten Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung ausgehen  Angemessene und schonende Art und Weise der Kritikformulierung ist wesentlich  Aber: Selbst eine emotional vorgebrachte Kritik mit leicht abfälligen Bemerkungen ist laut OGH (Oberster Gerichtshof) zulässig, wenn diese aus den konkreten Umständen nachvollziehbar ist 15
  • 16. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Sanktionen # Verwarnung – Einfache Verwarnung – Disziplinarmaßnahme # Entlassung – Schwerwiegende Verfehlung – Notwendigkeit einer sofortigen Auflösung – Nicht-Abwarten-Wollen des Kündigungstermins # Kündigung 16
  • 17. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Cybermobbing und sexuelle Belästigung  Arbeitgeberin ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen, falls Verhalten von Dritten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis gesetzt wurde.  Verhältnismäßigkeit beachten 17
  • 18. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Haftungsfragen # Dienstnehmerinnenhaftung bei technischen Schäden – Wer schuldhaft Verträge verletzt hat für den Schaden einzustehen – Aber: Haftungsprivileg. Ist es anwendbar? – OGH: übliches , sozialadäquates Verhaltes erfasst – Ausdrückliches Nutzungsverbot: kein Haftungsprivileg 18
  • 19. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Nach Beendigung des Dienstverhältnisses # Wem gehören die Daten – Unternehmen – Ehemaligen Mitarbeiterin # Kritische Einträge in Social Media nach Beendigung des Dienstverhältnisses – Deutschland: Rücksichtsnahmepflichten werden weniger – „Mafiös anmutendes Netzwerk“, „Die Ratten verlassen das sinkende Schiff“ sowie „Abzocke“ und „Nutzlos-Branche“ von Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. 19
  • 20. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Social Media Guidelines • einseitig durch Weisung oder durch Vereinbarung • Betriebsrat muss nicht zustimmen, Weisungskompetenz der Arbeitgeberin. • Allgemeine Regeln für die Weisung sind zu beachten, etwa Grenzen des Arbeitsvertrages, Fürsorgepflicht und Persönlichkeitsrechte. • Der Betriebsrat kann Betriebsvereinbarung über die Social Media Guidelines bei der Schlichtungsstelle gemäß § 97 ArbVG erzwingen 20
  • 21. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Social Media Guidelines – Verstoß durch Arbeitnehmerin Verstöße der Arbeitnehmerin stellen eine Pflichtverletzung mit den damit verbundenen Folgen (von von Verwarnung bis Entlassung) dar. 21
  • 22. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Social Media Guidelines – Regeln für Verhalten in Freizeit # Zusammenhang mit Dienstverhältnis – ehrrührige Äußerungen über Dienstgeberin oder Kundinnen – Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen. # nur in Ausnahmefällen # Einzelfallprüfung und sehr strenge Auslegung 22
  • 23. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Social Media Guidelines Anonymisierte Analyse von 47 Social Media Guidelines von in Österreich ansässigen Unternehmen und Organisationen 23
  • 24. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Social Media Guidelines - Generelles # DIE Social-Media-Nutzung gibt es nicht # Überschießende Regelungen # Privat ist nicht mehr Privat 24
  • 25. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Empfehlungen vs. Verbindliche Anordnungen Zulässig: „Wenn Sie in Ihren Profilen angeben, dass Sie Mitarbeiter/-in von xxx sind, verschwimmen die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben. Die folgenden Richtlinien sollen Ihnen helfen, mit diesem Spagat verantwortungsvoll umzugehen. Sie sind BINDEND für Ihre Äußerungen in sozialen Medien, wenn es um Ihre Arbeit oder um unsere Organisation geht.“ Rechtlich möglichweise bedenklich: „Für alle Mitarbeiter/-innen, auch für jene, die nur privat auf Social-Media-Plattformen kommunizieren, aber auch dabei auf von ihnen betreute Kunden bzw. andere berufliche oder politische Kontakte treffen können, wurden die nachfolgenden Guidelines als Hilfestellung und zur Vermeidung von Problemen entwickelt. Bitte lesen Sie diese Richtlinien sorgfältig durch, sie werden zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrages.“ 25
  • 26. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Private Social Media Aktivitäten in der Dienstzeit Zulässig: „Jeder Kollegin und jedem Kollegen ist es gestattet, während der Arbeitszeit Social-Media-Dienste in Anspruch zu nehmen, um sich zu informieren und sich an der Diskussion zu beteiligen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Nutzung Sie nicht von Ihrer Arbeit und der eigentlichen Aufgabe ablenkt. Private Chats mit Freunden oder der Familie erledigen Sie bitte außerhalb der Arbeitszeit! Möglicherweise problematisch: „Die private Nutzung von Social Media ist im Interesse des Unternehmens während der Arbeitszeit gestattet. Der zeitliche Umfang der privaten Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit ist beschränkt auf 15 Minuten.“ 26
  • 27. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Nennung der Arbeitgeberin Zulässig: „Sofern Sie nicht dienstlich beauftragt sind, für unsere Organisation in sozialen Medien aktiv zu werden, entscheiden Sie selbst, ob Sie in Ihren Profilen angeben, dass sie bei uns arbeiten.“ Möglicherweise problematisch: „Unternehmensangehörige geben sich als solche zu erkennen (WKO Muster- Guidelines).“ 27
  • 28. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Private Auftritte / Kennzeichnung Zulässig: „Die private Nutzung eines dienstlichen Social Media Accounts ist generell unzulässig.“ Möglicherweise problematisch: „xxx anerkennt selbstverständlich, das Recht der Mitarbeiter/-innen privat soziale Medien nach eigenem Ermessen und eigener Verantwortung zu nutzen. Dabei sollen sie – zum Schutz des Ansehens von xxx – persönliche Meinungsäußerungen als solche kennzeichnen (z. B. im Profil oder im Impressum).“ 28
  • 29. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Kritik an Arbeitgeberin Zulässig: „Für Kritik ist Platz, solange sie nicht persönlich oder verletzend wird.“ Möglicherweise problematisch: „Keine öffentliche Kritik am Arbeitgeber: Klarerweise sind soziale Netzwerke nicht der geeignete Ort, um Kritik an Kolleg/-innen, am Arbeitgeber oder an dessen Aktivitäten zu äußern.“ 29
  • 30. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Klarnamenpflicht Zulässig: „Kommentieren Sie wenn möglich nicht anonym, vermeiden Sie Pseudonyme und falsche Namen.“ Möglicherweise problematisch: „Fake-Accounts, sowohl für das Unternehmen als auch für Mitarbeiter sind nicht gestattet.“ 30
  • 31. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Aktiv im Interesse der Arbeitgeberin Zulässig: „Die Nutzung persönlicher SM Accounts für dienstliche Zwecke ist zulässig und ausdrücklich erwünscht, erfordert aber ein verantwortungsvolles Umgehen Irreführende Bestimmung: „Die private Nutzung von Social Media ist im Interesse des Unternehmens während der Arbeitszeit gestattet.“ 31
  • 32. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Bedarf an weiteren Informationen über Social Media (Quelle: Onlinebefragung OÖ Betriebsräte 2013) https://puravida288.wordpress.com/ 32
  • 33. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Arbeitnehmerinnen müssen frei und ohne Druck entscheiden können, ob und unter welchen Bedingungen sie ihre privaten Social Media Aktivitäten den Interessen der Arbeitgeberin öffnen wollen. Entscheiden sie sich dagegen, darf ihnen daraus kein, wie auch immer gearteter, Nachteil entstehen. 33
  • 34. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Portfolio Webwissenschaften # Blogprojekt https://puravida288.wordpress.com/. 1.700 Aufrufe # Masterthesis “Private Social Media Aktivitäten und das Arbeitsrecht # Befragung „Reaktionen auf Beiträge von Frauen in Social Media“ # 1. FemCamp Österreichs in Wien # Appreciate Culture, Projekt # Befragung „Social Media und Berufswelt“ # Blogprojekt „Arbeiten und Studieren“ http://arbeitenundstudieren.at/ 34
  • 35. Mag.a Karin Ortner | 9356541 | Webwissenschaften | Web & Recht Herzlichen Dank... ... für Ihre Aufmerksamkeit. puravida288.wordpress.com 35