1. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Baubegleitung ./. Bauplanung //
Aktuelle gesetzliche Entwicklungen
Fachgespräch
Planer
2. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 2
Trennung Baubegleitung – Beginn
Bauleitung
Definition der Baubegleitung im Hinblick auf die Gewährleistung
Zusätzliche Begriffe: Bauleiter, Bauüberwacher
Welche Leistungen schuldet der Planer?
„Nur“ Erfassung des Planungs- und/oder Werkszustands?
Oder Überwachung der Handwerker, dass Werk plangerecht
und mangelfrei hergestellt wird?
Keine eindeutige rechtliche Definition, auch HOAI nicht
Von vertraglicher Gestaltung abhängig!
Dienstvertrag: Nur „Tätigkeiten“ geschuldet, Risiko beim
Bauherren
Werkvertrag: Sachverständige ist für „Erfolg“ verantwortlich,
Risiko beim Planer
Und vom Dienstherrn: Bauherr, Architekt oder Handwerker
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Trennung Baubegleitung – Beginn
Bauleitung
Hinsichtlich Erfolgshaftung
„Nur“ Stichproben geschuldet?
„Lediglich“ die Erfassung von Mängeln und Abweichungen
auf Grundlage von punktuellen und stichprobenartigen
Überprüfungen?
Oder „intensive Präsenz- und Prüfungspflicht“?
Dann andere Leistungsparameter (Überwachung der
Planung, Ausführung, Wirtschaftlichkeit etc.)
Kombinierbar mit Pflicht zum „Einschreiten“ bei Fehlern
Unterschied liegt im Pflichten- und Sorgfaltsmaßstab
4. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Neuer Gesetzesentwurf
4
Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 02.03.2016
verabschiedet.
Nun Gesetzesgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat
Einfügung spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den
Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den
Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) (632a BGB ff.)
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Wichtigste Regelungen I
Widerrufsrecht
Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (§ 356d NEU)
Beginnt erst bei Belehrung
Erlöscht nach erster Abschlagszahlung oder spätestens 12
Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss
Wenn das Recht ausgeübt wird, schuldet der Verbraucher für
die angefallenen Leistungen Wertersatz (§ 357d NEU)
Recht auf angemessene Abschlagszahlung in § 632a
verankert.
Besteller bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Zahlung
verweigern
Beweislast hat der Unternehmer
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Als abgenommen gilt das Werk zuküntig auch, wenn der
Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt und der Besteller
die Abnahme verweigert hat, BGB640 II
Bei Verbrauchern muss der Unternehmer auf die Folgen der
Abnahme hinweisen (Textform > E-Mai reicht)
Kündigungsmöglichkeit aus wichtigen Grund in § 648a BGB
verankert
Eine Teilkündigung ist möglich
Dabei muss eine „gemeinsame Feststellung des
Leistungsstands“ erfolgen.
Verweigert sich eine Partei, hat diese die Beweislast
Wichtigste Regelungen II
Ergänzung zur Abnahme
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Wichtigste Regelungen III
Bauvertrag
Regelungen zum Bauvertrag als „Herstellung, Wiederherstellung
oder Umbau eines Bauwerks“ in 650a ff. BGB geregelt
Anordnungsrecht des Bestellers (650b)
Pflicht des Unternehmers den Anordnungen nachzukommen
Recht auf Anpassung der Vergütung (650c)
Recht auf Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem
Baugrundstück des Bestellers (§ 650d)
Recht auf Bauhandwerkersicherung für 10 % der
vereinbarten und ausstehenden Vergütung (650e)
Gilt jedoch nicht u.a. bei Verbrauchern (650e Abs. 6 Nr. 2)
Pflicht des Bestellers zur Mitwirkung an Feststellung des
Zustands bei Mängeln am Werk (650f)
Schriftform bei Kündigung (650g)
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Wichtigste Regelungen IV
Verbraucherbauvertrag I
Verbraucherbauverträge als spezielle Form in 650h ff. geregelt
Unternehmer hat eine Baubeschreibung zu erstellen, es sei
denn Verbraucher oder ein Beauftragter macht die
wesentlichen Planungsvorgaben (650i)
Die Baubeschreibung wird Inhalt des Vertrages, dieser hat
Zeitpunkt der Vollendung des Werkes zu enthalten (650j)
Ist Baubeschreibung unvollständig oder ungenau, kommt
Vertragsauslegung für den Verbraucher günstigste
Auslegung in Betracht
Verbraucher hat Widerrufsrecht von 14 Tagen, es sei denn,
der Vertrag wurde notariell beurkundet (650k)
Verbraucher muss vor Beurkundung von Rechtsfolgen
informiert werden
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Wichtigste Regelungen IV
Verbraucherbauvertrag II
Wenn Abschlagszahlungen verlangt werden, darf der
Gesamtbetrag 90% der Gesamtvergütung nicht übersteigen
(650l)
Dem Verbraucher ist bei 1. Abschlagszahlung eine Sicherheit
für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche
Mängel von 5 % zu leisten
Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10%, ist dem
Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine
weitere Sicherheit von 5% zu leisten
Sicherheit kann auch Zahlungsversprechen einer Bank sein
Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer die notwendigen
Unterlagen für Behörden erstellen (650m)
Zum Nachteil des Verbrauchers kann von einigen Regelungen
nicht abgewichen werden (unabdingbar) (650n)
10. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 10
Wichtigste Regelungen V
Weitere Regelungen
Durch Architekten- und Ingenieurvertrag wird die Leistung
erbracht, die erforderlich sind, um Planungs- und
Überwachungsziele zu erreichen (650o)
Sofern Leistungen nicht genau vereinbart sind, schuldet er die
„notwendigen“ Leistungen
Hierzu hat er neben Planungsgrundlagen eine
Kostenschätzung zur Zustimmung vorzulegen (650q)
Besteller hat 2 Wochen zur Prüfung und kann kündigen
Verbraucher muss über Frist aufgeklärt werden
Teilabnahme der Leistung ist möglich (650r)
Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden
Unternehmer (650s)