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Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Baubegleitung ./. Bauplanung //
Aktuelle gesetzliche Entwicklungen
Fachgespräch
Planer
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 2
Trennung Baubegleitung – Beginn
Bauleitung
 Definition der Baubegleitung im Hinblick auf die Gewährleistung
 Zusätzliche Begriffe: Bauleiter, Bauüberwacher
 Welche Leistungen schuldet der Planer?
 „Nur“ Erfassung des Planungs- und/oder Werkszustands?
 Oder Überwachung der Handwerker, dass Werk plangerecht
und mangelfrei hergestellt wird?
 Keine eindeutige rechtliche Definition, auch HOAI nicht
 Von vertraglicher Gestaltung abhängig!
 Dienstvertrag: Nur „Tätigkeiten“ geschuldet, Risiko beim
Bauherren
 Werkvertrag: Sachverständige ist für „Erfolg“ verantwortlich,
Risiko beim Planer
 Und vom Dienstherrn: Bauherr, Architekt oder Handwerker
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 3
Trennung Baubegleitung – Beginn
Bauleitung
 Hinsichtlich Erfolgshaftung
 „Nur“ Stichproben geschuldet?
 „Lediglich“ die Erfassung von Mängeln und Abweichungen
auf Grundlage von punktuellen und stichprobenartigen
Überprüfungen?
 Oder „intensive Präsenz- und Prüfungspflicht“?
 Dann andere Leistungsparameter (Überwachung der
Planung, Ausführung, Wirtschaftlichkeit etc.)
 Kombinierbar mit Pflicht zum „Einschreiten“ bei Fehlern
 Unterschied liegt im Pflichten- und Sorgfaltsmaßstab
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Neuer Gesetzesentwurf
4
 Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 02.03.2016
verabschiedet.
 Nun Gesetzesgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat
 Einfügung spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den
Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den
Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) (632a BGB ff.)
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 5
Wichtigste Regelungen I
Widerrufsrecht
 Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (§ 356d NEU)
 Beginnt erst bei Belehrung
 Erlöscht nach erster Abschlagszahlung oder spätestens 12
Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss
 Wenn das Recht ausgeübt wird, schuldet der Verbraucher für
die angefallenen Leistungen Wertersatz (§ 357d NEU)
 Recht auf angemessene Abschlagszahlung in § 632a
verankert.
 Besteller bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Zahlung
verweigern
 Beweislast hat der Unternehmer
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 6
 Als abgenommen gilt das Werk zuküntig auch, wenn der
Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt und der Besteller
die Abnahme verweigert hat, BGB640 II
 Bei Verbrauchern muss der Unternehmer auf die Folgen der
Abnahme hinweisen (Textform > E-Mai reicht)
 Kündigungsmöglichkeit aus wichtigen Grund in § 648a BGB
verankert
 Eine Teilkündigung ist möglich
 Dabei muss eine „gemeinsame Feststellung des
Leistungsstands“ erfolgen.
 Verweigert sich eine Partei, hat diese die Beweislast
Wichtigste Regelungen II
Ergänzung zur Abnahme
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 7
Wichtigste Regelungen III
Bauvertrag
 Regelungen zum Bauvertrag als „Herstellung, Wiederherstellung
oder Umbau eines Bauwerks“ in 650a ff. BGB geregelt
 Anordnungsrecht des Bestellers (650b)
 Pflicht des Unternehmers den Anordnungen nachzukommen
 Recht auf Anpassung der Vergütung (650c)
 Recht auf Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem
Baugrundstück des Bestellers (§ 650d)
 Recht auf Bauhandwerkersicherung für 10 % der
vereinbarten und ausstehenden Vergütung (650e)
 Gilt jedoch nicht u.a. bei Verbrauchern (650e Abs. 6 Nr. 2)
 Pflicht des Bestellers zur Mitwirkung an Feststellung des
Zustands bei Mängeln am Werk (650f)
 Schriftform bei Kündigung (650g)
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 8
Wichtigste Regelungen IV
Verbraucherbauvertrag I
 Verbraucherbauverträge als spezielle Form in 650h ff. geregelt
 Unternehmer hat eine Baubeschreibung zu erstellen, es sei
denn Verbraucher oder ein Beauftragter macht die
wesentlichen Planungsvorgaben (650i)
 Die Baubeschreibung wird Inhalt des Vertrages, dieser hat
Zeitpunkt der Vollendung des Werkes zu enthalten (650j)
 Ist Baubeschreibung unvollständig oder ungenau, kommt
Vertragsauslegung für den Verbraucher günstigste
Auslegung in Betracht
 Verbraucher hat Widerrufsrecht von 14 Tagen, es sei denn,
der Vertrag wurde notariell beurkundet (650k)
 Verbraucher muss vor Beurkundung von Rechtsfolgen
informiert werden
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 9
Wichtigste Regelungen IV
Verbraucherbauvertrag II
 Wenn Abschlagszahlungen verlangt werden, darf der
Gesamtbetrag 90% der Gesamtvergütung nicht übersteigen
(650l)
 Dem Verbraucher ist bei 1. Abschlagszahlung eine Sicherheit
für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche
Mängel von 5 % zu leisten
 Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10%, ist dem
Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine
weitere Sicherheit von 5% zu leisten
 Sicherheit kann auch Zahlungsversprechen einer Bank sein
 Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer die notwendigen
Unterlagen für Behörden erstellen (650m)
 Zum Nachteil des Verbrauchers kann von einigen Regelungen
nicht abgewichen werden (unabdingbar) (650n)
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 10
Wichtigste Regelungen V
Weitere Regelungen
 Durch Architekten- und Ingenieurvertrag wird die Leistung
erbracht, die erforderlich sind, um Planungs- und
Überwachungsziele zu erreichen (650o)
 Sofern Leistungen nicht genau vereinbart sind, schuldet er die
„notwendigen“ Leistungen
 Hierzu hat er neben Planungsgrundlagen eine
Kostenschätzung zur Zustimmung vorzulegen (650q)
 Besteller hat 2 Wochen zur Prüfung und kann kündigen
 Verbraucher muss über Frist aufgeklärt werden
 Teilabnahme der Leistung ist möglich (650r)
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Unternehmer (650s)

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Baubegleitung und Bauplanung

  • 1. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 Baubegleitung ./. Bauplanung // Aktuelle gesetzliche Entwicklungen Fachgespräch Planer
  • 2. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 2 Trennung Baubegleitung – Beginn Bauleitung  Definition der Baubegleitung im Hinblick auf die Gewährleistung  Zusätzliche Begriffe: Bauleiter, Bauüberwacher  Welche Leistungen schuldet der Planer?  „Nur“ Erfassung des Planungs- und/oder Werkszustands?  Oder Überwachung der Handwerker, dass Werk plangerecht und mangelfrei hergestellt wird?  Keine eindeutige rechtliche Definition, auch HOAI nicht  Von vertraglicher Gestaltung abhängig!  Dienstvertrag: Nur „Tätigkeiten“ geschuldet, Risiko beim Bauherren  Werkvertrag: Sachverständige ist für „Erfolg“ verantwortlich, Risiko beim Planer  Und vom Dienstherrn: Bauherr, Architekt oder Handwerker
  • 3. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 3 Trennung Baubegleitung – Beginn Bauleitung  Hinsichtlich Erfolgshaftung  „Nur“ Stichproben geschuldet?  „Lediglich“ die Erfassung von Mängeln und Abweichungen auf Grundlage von punktuellen und stichprobenartigen Überprüfungen?  Oder „intensive Präsenz- und Prüfungspflicht“?  Dann andere Leistungsparameter (Überwachung der Planung, Ausführung, Wirtschaftlichkeit etc.)  Kombinierbar mit Pflicht zum „Einschreiten“ bei Fehlern  Unterschied liegt im Pflichten- und Sorgfaltsmaßstab
  • 4. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 Neuer Gesetzesentwurf 4  Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 02.03.2016 verabschiedet.  Nun Gesetzesgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat  Einfügung spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (632a BGB ff.)
  • 5. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 5 Wichtigste Regelungen I Widerrufsrecht  Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (§ 356d NEU)  Beginnt erst bei Belehrung  Erlöscht nach erster Abschlagszahlung oder spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss  Wenn das Recht ausgeübt wird, schuldet der Verbraucher für die angefallenen Leistungen Wertersatz (§ 357d NEU)  Recht auf angemessene Abschlagszahlung in § 632a verankert.  Besteller bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Zahlung verweigern  Beweislast hat der Unternehmer
  • 6. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 6  Als abgenommen gilt das Werk zuküntig auch, wenn der Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt und der Besteller die Abnahme verweigert hat, BGB640 II  Bei Verbrauchern muss der Unternehmer auf die Folgen der Abnahme hinweisen (Textform > E-Mai reicht)  Kündigungsmöglichkeit aus wichtigen Grund in § 648a BGB verankert  Eine Teilkündigung ist möglich  Dabei muss eine „gemeinsame Feststellung des Leistungsstands“ erfolgen.  Verweigert sich eine Partei, hat diese die Beweislast Wichtigste Regelungen II Ergänzung zur Abnahme
  • 7. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 7 Wichtigste Regelungen III Bauvertrag  Regelungen zum Bauvertrag als „Herstellung, Wiederherstellung oder Umbau eines Bauwerks“ in 650a ff. BGB geregelt  Anordnungsrecht des Bestellers (650b)  Pflicht des Unternehmers den Anordnungen nachzukommen  Recht auf Anpassung der Vergütung (650c)  Recht auf Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück des Bestellers (§ 650d)  Recht auf Bauhandwerkersicherung für 10 % der vereinbarten und ausstehenden Vergütung (650e)  Gilt jedoch nicht u.a. bei Verbrauchern (650e Abs. 6 Nr. 2)  Pflicht des Bestellers zur Mitwirkung an Feststellung des Zustands bei Mängeln am Werk (650f)  Schriftform bei Kündigung (650g)
  • 8. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 8 Wichtigste Regelungen IV Verbraucherbauvertrag I  Verbraucherbauverträge als spezielle Form in 650h ff. geregelt  Unternehmer hat eine Baubeschreibung zu erstellen, es sei denn Verbraucher oder ein Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben (650i)  Die Baubeschreibung wird Inhalt des Vertrages, dieser hat Zeitpunkt der Vollendung des Werkes zu enthalten (650j)  Ist Baubeschreibung unvollständig oder ungenau, kommt Vertragsauslegung für den Verbraucher günstigste Auslegung in Betracht  Verbraucher hat Widerrufsrecht von 14 Tagen, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet (650k)  Verbraucher muss vor Beurkundung von Rechtsfolgen informiert werden
  • 9. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 9 Wichtigste Regelungen IV Verbraucherbauvertrag II  Wenn Abschlagszahlungen verlangt werden, darf der Gesamtbetrag 90% der Gesamtvergütung nicht übersteigen (650l)  Dem Verbraucher ist bei 1. Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel von 5 % zu leisten  Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10%, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5% zu leisten  Sicherheit kann auch Zahlungsversprechen einer Bank sein  Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer die notwendigen Unterlagen für Behörden erstellen (650m)  Zum Nachteil des Verbrauchers kann von einigen Regelungen nicht abgewichen werden (unabdingbar) (650n)
  • 10. Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 10 Wichtigste Regelungen V Weitere Regelungen  Durch Architekten- und Ingenieurvertrag wird die Leistung erbracht, die erforderlich sind, um Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen (650o)  Sofern Leistungen nicht genau vereinbart sind, schuldet er die „notwendigen“ Leistungen  Hierzu hat er neben Planungsgrundlagen eine Kostenschätzung zur Zustimmung vorzulegen (650q)  Besteller hat 2 Wochen zur Prüfung und kann kündigen  Verbraucher muss über Frist aufgeklärt werden  Teilabnahme der Leistung ist möglich (650r)  Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (650s)