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Die juristische Perspektive auf Energiesparverträge
1. Die juristische Perspektive auf
Energiesparverträge
Rechtliche Einordnung in der Schweiz
Seite 1 / 13
Shawn Gregory
27. September 2018
Swiss ESCO Summit Zürich
2. Inhaltsübersicht
27. September 2018 Seite 2 / 13
I. Einleitung
II. Qualifikation des Energiesparvertrag
III. Grundsätze der Vertragsgestaltung
IV. Rechtliche Stolpersteine beim Energiesparvertrag
Swiss ESCO Summit Zürich
3. Einleitung
27. September 2018 Seite 3 / 13Swiss ESCO Summit Zürich
Energiesparvertrag
ESCO
Finanzierer
Grob- und Feinanalyse
Paket von Leistungen
Einspargarantie
Entschädigung
Finanzierer
Kunde
4. Qualifikation des Energiesparvertrags (1/3)
27. September 2018 Seite 4 / 13Swiss ESCO Summit Zürich
Grob- und Feinanalyse
Hauptleistung
• Grob- und Feinanalyse lässt Beurteilung zu, welche Energiesparpotentiale in
der Liegenschaft voraussichtlich realisiert werden könnten.
Geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden des ESCO.
Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR
Entschädigung
• Grundsatz: Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
Wenn nichts vereinbart wurde, ist für Grob- und Feinanalyse grundsätzlich eine
Vergütung geschuldet.
5. Qualifikation des Energiesparvertrags (2/3)
27. September 2018 Seite 5 / 13Swiss ESCO Summit Zürich
Paket von Leistungen: Abgrenzung und Rechtsfolgen
Auftrag Werkvertrag Kaufvertrag
„sorgfältiges Tätigwerden“ „Herstellung eines Werks“ „Eigentumsübertragung“
Entgelt wenn verabredet oder
üblich
Zwingend entgeltlich Zwingend entgeltlich
jederzeitiges Rücktrittsrecht Rücktritt wegen (i) vorhersehbaren
Verzug, (ii) Kostenüberschreitung und
(iii) bei Schadloshaltung des ESCO
Rücktritt nur bei Verzug
Haftung „nur“ bei
Sorgfaltspflichtverletzungen
(dafür weitergehende Auskunfts-
und Rechenschaftspflichten)
• Sachgewährleistung inkl.
Nachbesserungsrecht
• Rechtsgewährleistung nur beim
Werklieferungsvertrag
Rechts- und Sachgewährleistung
Montage
untergeordnet
Montage eher
wichtig
kein Erfolg
geschuldet
Erfolg
geschuldet
Werklieferungs-
vertrag
Kaufvertrag
Gemischter
Vertrag
6. Qualifikation des Energiesparvertrags (3/3)
27. September 2018 Seite 6 / 13Swiss ESCO Summit Zürich
Einspargarantie
Einspargarantie als Hauptleistung?
• Einspargarantie ist nicht Hauptleistung, welche für Vertragsqualifikation
relevant ist.
Garantie im Sinne einer Zusicherung beim Kauf-/Werkvertrag; oder
„nur“ für Bestimmung der Entschädigung relevant
7. Grundsätze der Vertragsgestaltung
27. September 2018 Seite 7 / 13Swiss ESCO Summit Zürich
Grundsatz der Vertragsfreiheit
• Vorbehalten sind zwingende gesetzliche Bestimmungen
• Ohne vertragliche Regelung gilt dispositiv das Gesetzesrecht
Risikoallokation als wesentliche Funktion des Vertrags
Standardklauseln
Verwenden Sie eine klare Sprache!
8. Stolpersteine beim Energiesparvertrag (1/4)
27. September 2018 Seite 8 / 13
Laufzeit und Stolpersteine eines Energiesparvertrags
Swiss ESCO Summit Zürich
Grob- und
Feinanalyse
Umsetzung Betrieb und Unterhalt
Vertragsbeginn
Kunde wird
zahlungsunfähig!
Gebäude brennt
ab!
Verkauf des
Gebäudes!
Vertragsende
durch Zeitablauf
9. Stolpersteine beim Energiesparvertrag (2/4)
27. September 2018 Seite 9 / 13
Haftung des ESCO
«Ausschluss der Haftung soweit gesetzlich zulässig»
• Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht zulässig.
Vertraglicher Ausschluss gilt nur für mittlere und leichte Fahrlässigkeit des ESCO.
Spezialfall: Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes
Haftung des Kunden
Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden
Andere Umstände, welche nicht das ESCO zu vertreten hat, wie z.B.
• Gebäude brennt ab (sog. höhere Gewalt)
Entschädigung des ESCO (z.B. wie wenn Einspargarantie während
Vertragslaufzeit ordnungsgemäss erfüllt worden wäre)
Schadenspauschalisierung (analoge Herabsetzung nach Art. 163 Abs. 3 OR
möglich)
Swiss ESCO Summit Zürich
10. Stolpersteine beim Energiesparvertrag (3/4)
27. September 2018 Seite 10 / 13
Veräusserung des Vertragsobjekts
Vertragseintritt des Erwerbers
• schriftlicher Zustimmungsvorbehalt des ESCO
• Sinnvollerweise schriftlicher Übernahmevertrag zwischen Veräusserer und
Erwerber (Schriftlichkeitserfordernis bei der Abtretung von Forderungen)
• Solidarhaftung des Veräusserers bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit?
Kein Vertragseintritt und Vertrag endet
• Entschädigung des ESCO (z.B. wie wenn Einspargarantie während
Vertragslaufzeit ordnungsgemäss erfüllt worden wäre)
Wandelpön (Herabsetzung nach Art. 163 Abs. 3 OR möglich)
Swiss ESCO Summit Zürich
11. Stolpersteine beim Energiesparvertrag (4/4)
27. September 2018 Seite 11 / 13
Beendigung des Energiesparvertrags
Zeitablauf
Ausserordentliche Kündigung („aus wichtigem Grund“)
• Energiesparvertrag als Dauerschuldverhältnis
Grundsatz: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich,
auch wenn der Vertrag dies nicht vorsieht.
Möglichkeit, gewisse Gründe vertraglich als «wichtig» zu qualifizieren (z.B. Zahlungsunfähigkeit)
Ordentliche Kündigung
• Vertraglicher Ausschluss?
- Jederzeitiges Kündigungsrecht zwingend im Auftragsrecht (Art. 404 Abs. 1 OR).
- Umstritten, inwiefern dies auch auf atypische Aufträge anwendbar ist.
Entschädigung?
• Sicher bei Kündigung des Kunden
Wandelpön (Herabsetzung nach Art. 163 Abs. 3 OR möglich)
Swiss ESCO Summit Zürich
12. Take away messages
27. September 2018 Seite 12 / 13
1. Was schliesse ich für einen Energiesparvertrag?
2. Reflektiert der Vertrag meine Bedürfnisse?
3. Keine Verletzung von zwingendem Recht?
Swiss ESCO Summit Zürich
13. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
27. September 2018 Seite 13 / 13
Kontakt:
Shawn Gregory
Blum&Grob Rechtsanwälte AG
Neumühlequai 6 | Postfach
CH-8021 Zürich
T +41 58 320 00 00 | F +41 58 320 00 01
E-Mail s.gregory@blumgrob.ch | www.blumgrob.ch
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