SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 15
ARBEITSRECHT I
Agnes.Carll.Schule
§ 611 BGB - Dienstvertrag




o

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige,
welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können
Dienste jeder Art sein.
und weiteren Nebengesetzen wie dem
Mutterschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz,
Arbeitszeitgesetz und viele andere.
Vor Abschluss des Vertrages








Möglichkeit des Verstoßes gegen das AGG:
Stellenausschreibung muss alle
Formulierungen vermeiden, die sich
diskriminierend auswirken können.
Fragen beim Vorstellungsgespräch erlaubt.
Diese müssen Vorgaben des AGG
entsprechen.
Unzulässige Fragen muss der Bewerber nicht
beantworten. Lügen schaden nicht.
Zulässige Beispiele








beruflichen Werdegang (Leistungen,
Zeugnisse)
Krankheiten, die Einfluss auf die
Arbeitsleistung haben können (akute
Aidserkrankung, bei Chirurg oder
Krankenschwester)
Parteizugehörigkeit, eingetragene
Lebenspartnerschaft
Vorstrafen, wenn die Stelle (bspw. Kassierer)
dies erfordert.
Unzulässige Beispiele







Gewerkschaftszugehörigkeit
Schwerbehinderung
Schwangerschaft (weil nur vorübergehend)
Fragen zur Intims- oder Privatsphäre, die ohne
Belang sind
Rauchgewohnheiten (weil nur
gesundheitsgefährdendes Hobby)
Ausnahmen bei Diskriminierung


Gezielte Ungleichbehandlung gerechtfertigt,
wenn






bestehende Nachteile gegen eine
Personengruppe ausgeglichen werden sollen
und/oder
die Maßnahme nach §§ 8 bis 10, 20 AGG
gerechtfertigt ist.

Beispiel bei 1: Einstellung von Frauen, wenn
wenig im Betrieb vorhanden.
Ausnahmen bei Diskriminierung
II






§ 8: Art der Tätigkeit hat entscheidende
Anforderung.
§ 9: Kirchen dürfen Benachteiligungen
vornehmen, wenn dies aus ihrem Innenrecht
erforderlich ist und Art der Tätigkeit dies
erfordert.
§ 10: gestattet die unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters, wenn diese
objektiv und angemessen sowie durch ein
legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Schadensersatz wg.
Diskriminierung








Wird nach § 15 Abs. 1 AGG zugesprochen
Der Bewerber, der ohne gerechtfertigte
Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann
Verdienstausfall geltend machen.
Obergrenze ist die frühestmögliche
Kündigung.
Erklärung darüber innerhalb von 2 Monaten.
Jedoch muss der Benachteiligte gleichzeitig
alles tun, um den Schaden gering zu halten.
Entschädigung







Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
Kommt zum Tragen, wenn die „Sphäre“ des
möglichen Arbeitsgebers die Einstellung
verhindert hat.
Sphäre: Umfeld der Firma, Mitarbeiter.
Maximal 3 Monatsgehälter.
Auf Verschulden kommt es nicht an.
Arbeitsvertrag




Entsteht mit Unterzeichnung des Vertrags,
nicht erst mit Dienstantritt
Enthält Name und Anschrift der
Vertragsparteien, Zeitpunkt und Dauer des
Arbeitsverhältnisses der Arbeitsort, die
Tätigkeit, die der Arbeitnehmer leisten muss,
Zusammensetzung und Höhe des
Gehalts/Lohn, Kündigungsfristen, Dauer des
Urlaubs, Arbeitszeit, Hinweis auf Tarifverträge.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Betriebliche Übung






freiwilliges Verhalten als Sonderleistung des
Arbeitgebers, was durch praktische
Gebräuche und Gewohnheiten Einklang in das
Unternehmen gefunden hat.
Beispiel: Weihnachtsgeld, Gratifikationen
Dreimalige Widerholung notwendig
Änderung nur durch Änderungsvertrag oder
ebenfalls dreimalige betriebliche Übung ohne
Protest der Angestellten
Direktionsrecht








Zuweisung zu jeder Tätigkeit innerhalb des
Berufsbildes.
§ 106 GewO gibt Vorgesetzten das Recht Art
und Ausführung der Arbeit festzulegen.
Sonst weitere Gestaltung durch
Arbeitsvertrag.
Einschränkung mit Rücksicht auf
Gewissensfreiheit, Familie, Arbeits- und
Tarifvertrag, betriebliche Übung > hier dann
Anspruch des Arbeitnehmer auf konkretisierte
Tätigkeit.
Pflichten aus Arbeitsvertrag










Erbringung seiner höchstpersönlichen
Arbeitsleistung
Die Arbeitszeit nach dem Arbeits- und
Tarifvertrag
Nach der Stellenbeschreibung des
Arbeitsvertrags
Im Notfall: berufsfremde Tätigkeit ausserhalb
der Stellenbeschreibung
Treue-, Gehormsams- und Schweigepflicht
(Nebenpflicht)
Pflichten und Probleme...


Pflicht zur Arbeit ist höchstpersönlich.






Kein Anspruch auf Lohn bei Zuspätkommen.
Kein Anspruch auf Lohn bei wiederholter
Schlechtleistung (zu langsam, zu flüchtig...)





Entfällt bei Krankheit oder Urlaub.
Entfällt bei unzulässiger Delegation auf
Pflegepersonal.

Bei Ständiger Widerholung: Recht zur Kündigung
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: Anspruch
auf Lohn fällt weg.

Beweis muss Arbeitgeber nach § 619a BGB
führen.
Haftungsgrundsätze


Entwicklung des Bundesarbeitsgericht:
Grundsätze zur gerechten Haftungsverteilung:



Vorsatz: Das Pflegepersonal haftet voll.
Grobe Fahrlässigkeit: Es haftet grundsätzlich voll.
 Ausnahme:

Der Verdienst steht in deutlichem
Missverhältnis zum Schadenrisiko der Arbeit.





Mittlere/Leichte Fahrlässigkeit: Arbeitgeber und
Arbeitnehmer teilen sich die
Schadenbegleichung.
Leichteste Fahrlässigkeit: Keine Haftung vom
Pflegepersonal.

Weitere ähnliche Inhalte

Ähnlich wie Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darfArbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
esims13
 
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
Beendigung von arbeitsverhältnissen   2Beendigung von arbeitsverhältnissen   2
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
Werner Drizhal
 

Ähnlich wie Arbeitsrecht (20)

Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darfArbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
Arbeitsrecht: Überstunden, die der Chef verlangen darf
 
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...
Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkom...
 
Betriebsübergang
BetriebsübergangBetriebsübergang
Betriebsübergang
 
11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur Leiharbeit11 Antworten zur Leiharbeit
11 Antworten zur Leiharbeit
 
Arbeitsrecht in Brasilien
Arbeitsrecht in BrasilienArbeitsrecht in Brasilien
Arbeitsrecht in Brasilien
 
R101pdf
R101pdfR101pdf
R101pdf
 
Bv
BvBv
Bv
 
html.pdf
html.pdfhtml.pdf
html.pdf
 
Gpa seminar
Gpa seminarGpa seminar
Gpa seminar
 
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
Beendigung von arbeitsverhältnissen   2Beendigung von arbeitsverhältnissen   2
Beendigung von arbeitsverhältnissen 2
 
Bv
BvBv
Bv
 
Streitfall Personaldossier (WEKA Newsletter Dez 2018/Jan 2019)
Streitfall Personaldossier (WEKA Newsletter Dez 2018/Jan 2019)Streitfall Personaldossier (WEKA Newsletter Dez 2018/Jan 2019)
Streitfall Personaldossier (WEKA Newsletter Dez 2018/Jan 2019)
 
Betriebsübergang
BetriebsübergangBetriebsübergang
Betriebsübergang
 
Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für Gewerkschaftsaustritt
Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für GewerkschaftsaustrittRechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für Gewerkschaftsaustritt
Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für Gewerkschaftsaustritt
 
§ 97 arb vg
§ 97 arb vg§ 97 arb vg
§ 97 arb vg
 
Betriebsübergang
BetriebsübergangBetriebsübergang
Betriebsübergang
 
Betriebsübergang
BetriebsübergangBetriebsübergang
Betriebsübergang
 
Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum PraesenzdienstWichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
Wichtige Infos und Tipps zum Praesenzdienst
 
Rechtliche Grundlagen der Praxisabgabe
Rechtliche Grundlagen der PraxisabgabeRechtliche Grundlagen der Praxisabgabe
Rechtliche Grundlagen der Praxisabgabe
 
Bv
BvBv
Bv
 

Mehr von Till Karsten

Development of south africa's political system 1989 - 2012
Development of south africa's political system 1989 - 2012Development of south africa's political system 1989 - 2012
Development of south africa's political system 1989 - 2012
Till Karsten
 
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht Allgemeiner TeilSchuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Till Karsten
 

Mehr von Till Karsten (19)

Grundlagen des Rechts
Grundlagen des RechtsGrundlagen des Rechts
Grundlagen des Rechts
 
Systemische Gesprächstechnik
Systemische GesprächstechnikSystemische Gesprächstechnik
Systemische Gesprächstechnik
 
Gewährleistungsrechte kennen
Gewährleistungsrechte kennenGewährleistungsrechte kennen
Gewährleistungsrechte kennen
 
Baubegleitung und Bauplanung
Baubegleitung und Bauplanung Baubegleitung und Bauplanung
Baubegleitung und Bauplanung
 
Persönliche Haftung verringern - Die Möglichkeiten einer GmbH
Persönliche Haftung verringern - Die Möglichkeiten einer GmbHPersönliche Haftung verringern - Die Möglichkeiten einer GmbH
Persönliche Haftung verringern - Die Möglichkeiten einer GmbH
 
Syndikusrechtsanwalt
SyndikusrechtsanwaltSyndikusrechtsanwalt
Syndikusrechtsanwalt
 
Auswirkungen des Mindestlohns
Auswirkungen des MindestlohnsAuswirkungen des Mindestlohns
Auswirkungen des Mindestlohns
 
Datenschutz im Smart Meter & Smart Grid
Datenschutz im Smart Meter & Smart GridDatenschutz im Smart Meter & Smart Grid
Datenschutz im Smart Meter & Smart Grid
 
Datenschutz im Smart Grid und Smart Meter
Datenschutz im Smart Grid und Smart MeterDatenschutz im Smart Grid und Smart Meter
Datenschutz im Smart Grid und Smart Meter
 
Vertragsrecht für Krankenpfleger
Vertragsrecht für KrankenpflegerVertragsrecht für Krankenpfleger
Vertragsrecht für Krankenpfleger
 
Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil
Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter TeilStrafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil
Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil
 
Strafrecht für Krankenpfleger
Strafrecht für KrankenpflegerStrafrecht für Krankenpfleger
Strafrecht für Krankenpfleger
 
Dokumentationspflichten im Krankenhaus
Dokumentationspflichten im KrankenhausDokumentationspflichten im Krankenhaus
Dokumentationspflichten im Krankenhaus
 
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage und Abfindung
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage und AbfindungArbeitsrecht, Kündigungsschutzklage und Abfindung
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage und Abfindung
 
Development of south africa's political system 1989 - 2012
Development of south africa's political system 1989 - 2012Development of south africa's political system 1989 - 2012
Development of south africa's political system 1989 - 2012
 
a question of accounting in indirect stakes
a question of accounting in indirect stakesa question of accounting in indirect stakes
a question of accounting in indirect stakes
 
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht Allgemeiner TeilSchuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht Allgemeiner Teil
 
Allgemeiner Teil BGB
Allgemeiner Teil BGBAllgemeiner Teil BGB
Allgemeiner Teil BGB
 
Betreuungsrecht
BetreuungsrechtBetreuungsrecht
Betreuungsrecht
 

Kürzlich hochgeladen (7)

LAKO Kreativpreis_2024_Startnummer_02_(LFS_LA).pdf
LAKO Kreativpreis_2024_Startnummer_02_(LFS_LA).pdfLAKO Kreativpreis_2024_Startnummer_02_(LFS_LA).pdf
LAKO Kreativpreis_2024_Startnummer_02_(LFS_LA).pdf
 
Angewandte Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität Duisburg_Essen
Angewandte Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität Duisburg_EssenAngewandte Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität Duisburg_Essen
Angewandte Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität Duisburg_Essen
 
Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-Essen
Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-EssenWirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-Essen
Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-Essen
 
Welche KI-Kompetenzen brauchen Lehrpersonen?!
Welche KI-Kompetenzen brauchen Lehrpersonen?!Welche KI-Kompetenzen brauchen Lehrpersonen?!
Welche KI-Kompetenzen brauchen Lehrpersonen?!
 
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
 
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
 
Angewandte Philosophie an der Universität Duisburg-Essen.
Angewandte Philosophie an der Universität Duisburg-Essen.Angewandte Philosophie an der Universität Duisburg-Essen.
Angewandte Philosophie an der Universität Duisburg-Essen.
 

Arbeitsrecht

  • 2. § 611 BGB - Dienstvertrag   o (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. und weiteren Nebengesetzen wie dem Mutterschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und viele andere.
  • 3. Vor Abschluss des Vertrages      Möglichkeit des Verstoßes gegen das AGG: Stellenausschreibung muss alle Formulierungen vermeiden, die sich diskriminierend auswirken können. Fragen beim Vorstellungsgespräch erlaubt. Diese müssen Vorgaben des AGG entsprechen. Unzulässige Fragen muss der Bewerber nicht beantworten. Lügen schaden nicht.
  • 4. Zulässige Beispiele     beruflichen Werdegang (Leistungen, Zeugnisse) Krankheiten, die Einfluss auf die Arbeitsleistung haben können (akute Aidserkrankung, bei Chirurg oder Krankenschwester) Parteizugehörigkeit, eingetragene Lebenspartnerschaft Vorstrafen, wenn die Stelle (bspw. Kassierer) dies erfordert.
  • 5. Unzulässige Beispiele      Gewerkschaftszugehörigkeit Schwerbehinderung Schwangerschaft (weil nur vorübergehend) Fragen zur Intims- oder Privatsphäre, die ohne Belang sind Rauchgewohnheiten (weil nur gesundheitsgefährdendes Hobby)
  • 6. Ausnahmen bei Diskriminierung  Gezielte Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn    bestehende Nachteile gegen eine Personengruppe ausgeglichen werden sollen und/oder die Maßnahme nach §§ 8 bis 10, 20 AGG gerechtfertigt ist. Beispiel bei 1: Einstellung von Frauen, wenn wenig im Betrieb vorhanden.
  • 7. Ausnahmen bei Diskriminierung II    § 8: Art der Tätigkeit hat entscheidende Anforderung. § 9: Kirchen dürfen Benachteiligungen vornehmen, wenn dies aus ihrem Innenrecht erforderlich ist und Art der Tätigkeit dies erfordert. § 10: gestattet die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
  • 8. Schadensersatz wg. Diskriminierung      Wird nach § 15 Abs. 1 AGG zugesprochen Der Bewerber, der ohne gerechtfertigte Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann Verdienstausfall geltend machen. Obergrenze ist die frühestmögliche Kündigung. Erklärung darüber innerhalb von 2 Monaten. Jedoch muss der Benachteiligte gleichzeitig alles tun, um den Schaden gering zu halten.
  • 9. Entschädigung      Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Kommt zum Tragen, wenn die „Sphäre“ des möglichen Arbeitsgebers die Einstellung verhindert hat. Sphäre: Umfeld der Firma, Mitarbeiter. Maximal 3 Monatsgehälter. Auf Verschulden kommt es nicht an.
  • 10. Arbeitsvertrag   Entsteht mit Unterzeichnung des Vertrags, nicht erst mit Dienstantritt Enthält Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsort, die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer leisten muss, Zusammensetzung und Höhe des Gehalts/Lohn, Kündigungsfristen, Dauer des Urlaubs, Arbeitszeit, Hinweis auf Tarifverträge. Betriebs- und Dienstvereinbarungen
  • 11. Betriebliche Übung     freiwilliges Verhalten als Sonderleistung des Arbeitgebers, was durch praktische Gebräuche und Gewohnheiten Einklang in das Unternehmen gefunden hat. Beispiel: Weihnachtsgeld, Gratifikationen Dreimalige Widerholung notwendig Änderung nur durch Änderungsvertrag oder ebenfalls dreimalige betriebliche Übung ohne Protest der Angestellten
  • 12. Direktionsrecht     Zuweisung zu jeder Tätigkeit innerhalb des Berufsbildes. § 106 GewO gibt Vorgesetzten das Recht Art und Ausführung der Arbeit festzulegen. Sonst weitere Gestaltung durch Arbeitsvertrag. Einschränkung mit Rücksicht auf Gewissensfreiheit, Familie, Arbeits- und Tarifvertrag, betriebliche Übung > hier dann Anspruch des Arbeitnehmer auf konkretisierte Tätigkeit.
  • 13. Pflichten aus Arbeitsvertrag      Erbringung seiner höchstpersönlichen Arbeitsleistung Die Arbeitszeit nach dem Arbeits- und Tarifvertrag Nach der Stellenbeschreibung des Arbeitsvertrags Im Notfall: berufsfremde Tätigkeit ausserhalb der Stellenbeschreibung Treue-, Gehormsams- und Schweigepflicht (Nebenpflicht)
  • 14. Pflichten und Probleme...  Pflicht zur Arbeit ist höchstpersönlich.     Kein Anspruch auf Lohn bei Zuspätkommen. Kein Anspruch auf Lohn bei wiederholter Schlechtleistung (zu langsam, zu flüchtig...)    Entfällt bei Krankheit oder Urlaub. Entfällt bei unzulässiger Delegation auf Pflegepersonal. Bei Ständiger Widerholung: Recht zur Kündigung Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: Anspruch auf Lohn fällt weg. Beweis muss Arbeitgeber nach § 619a BGB führen.
  • 15. Haftungsgrundsätze  Entwicklung des Bundesarbeitsgericht: Grundsätze zur gerechten Haftungsverteilung:   Vorsatz: Das Pflegepersonal haftet voll. Grobe Fahrlässigkeit: Es haftet grundsätzlich voll.  Ausnahme: Der Verdienst steht in deutlichem Missverhältnis zum Schadenrisiko der Arbeit.   Mittlere/Leichte Fahrlässigkeit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Schadenbegleichung. Leichteste Fahrlässigkeit: Keine Haftung vom Pflegepersonal.