Präsentation für Krankenpfleger-/innen an der Agnes-Carll-Schule (Krankenhaus Nordwest) in Frankfurt mit:
Dienstvertrag, Diskriminierung, Schadensersatz, Betriebliche Übung, Direktionsrecht
2. § 611 BGB - Dienstvertrag
o
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige,
welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können
Dienste jeder Art sein.
und weiteren Nebengesetzen wie dem
Mutterschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz,
Arbeitszeitgesetz und viele andere.
3. Vor Abschluss des Vertrages
Möglichkeit des Verstoßes gegen das AGG:
Stellenausschreibung muss alle
Formulierungen vermeiden, die sich
diskriminierend auswirken können.
Fragen beim Vorstellungsgespräch erlaubt.
Diese müssen Vorgaben des AGG
entsprechen.
Unzulässige Fragen muss der Bewerber nicht
beantworten. Lügen schaden nicht.
4. Zulässige Beispiele
beruflichen Werdegang (Leistungen,
Zeugnisse)
Krankheiten, die Einfluss auf die
Arbeitsleistung haben können (akute
Aidserkrankung, bei Chirurg oder
Krankenschwester)
Parteizugehörigkeit, eingetragene
Lebenspartnerschaft
Vorstrafen, wenn die Stelle (bspw. Kassierer)
dies erfordert.
6. Ausnahmen bei Diskriminierung
Gezielte Ungleichbehandlung gerechtfertigt,
wenn
bestehende Nachteile gegen eine
Personengruppe ausgeglichen werden sollen
und/oder
die Maßnahme nach §§ 8 bis 10, 20 AGG
gerechtfertigt ist.
Beispiel bei 1: Einstellung von Frauen, wenn
wenig im Betrieb vorhanden.
7. Ausnahmen bei Diskriminierung
II
§ 8: Art der Tätigkeit hat entscheidende
Anforderung.
§ 9: Kirchen dürfen Benachteiligungen
vornehmen, wenn dies aus ihrem Innenrecht
erforderlich ist und Art der Tätigkeit dies
erfordert.
§ 10: gestattet die unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters, wenn diese
objektiv und angemessen sowie durch ein
legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
8. Schadensersatz wg.
Diskriminierung
Wird nach § 15 Abs. 1 AGG zugesprochen
Der Bewerber, der ohne gerechtfertigte
Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann
Verdienstausfall geltend machen.
Obergrenze ist die frühestmögliche
Kündigung.
Erklärung darüber innerhalb von 2 Monaten.
Jedoch muss der Benachteiligte gleichzeitig
alles tun, um den Schaden gering zu halten.
9. Entschädigung
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
Kommt zum Tragen, wenn die „Sphäre“ des
möglichen Arbeitsgebers die Einstellung
verhindert hat.
Sphäre: Umfeld der Firma, Mitarbeiter.
Maximal 3 Monatsgehälter.
Auf Verschulden kommt es nicht an.
10. Arbeitsvertrag
Entsteht mit Unterzeichnung des Vertrags,
nicht erst mit Dienstantritt
Enthält Name und Anschrift der
Vertragsparteien, Zeitpunkt und Dauer des
Arbeitsverhältnisses der Arbeitsort, die
Tätigkeit, die der Arbeitnehmer leisten muss,
Zusammensetzung und Höhe des
Gehalts/Lohn, Kündigungsfristen, Dauer des
Urlaubs, Arbeitszeit, Hinweis auf Tarifverträge.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen
11. Betriebliche Übung
freiwilliges Verhalten als Sonderleistung des
Arbeitgebers, was durch praktische
Gebräuche und Gewohnheiten Einklang in das
Unternehmen gefunden hat.
Beispiel: Weihnachtsgeld, Gratifikationen
Dreimalige Widerholung notwendig
Änderung nur durch Änderungsvertrag oder
ebenfalls dreimalige betriebliche Übung ohne
Protest der Angestellten
12. Direktionsrecht
Zuweisung zu jeder Tätigkeit innerhalb des
Berufsbildes.
§ 106 GewO gibt Vorgesetzten das Recht Art
und Ausführung der Arbeit festzulegen.
Sonst weitere Gestaltung durch
Arbeitsvertrag.
Einschränkung mit Rücksicht auf
Gewissensfreiheit, Familie, Arbeits- und
Tarifvertrag, betriebliche Übung > hier dann
Anspruch des Arbeitnehmer auf konkretisierte
Tätigkeit.
13. Pflichten aus Arbeitsvertrag
Erbringung seiner höchstpersönlichen
Arbeitsleistung
Die Arbeitszeit nach dem Arbeits- und
Tarifvertrag
Nach der Stellenbeschreibung des
Arbeitsvertrags
Im Notfall: berufsfremde Tätigkeit ausserhalb
der Stellenbeschreibung
Treue-, Gehormsams- und Schweigepflicht
(Nebenpflicht)
14. Pflichten und Probleme...
Pflicht zur Arbeit ist höchstpersönlich.
Kein Anspruch auf Lohn bei Zuspätkommen.
Kein Anspruch auf Lohn bei wiederholter
Schlechtleistung (zu langsam, zu flüchtig...)
Entfällt bei Krankheit oder Urlaub.
Entfällt bei unzulässiger Delegation auf
Pflegepersonal.
Bei Ständiger Widerholung: Recht zur Kündigung
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit: Anspruch
auf Lohn fällt weg.
Beweis muss Arbeitgeber nach § 619a BGB
führen.
15. Haftungsgrundsätze
Entwicklung des Bundesarbeitsgericht:
Grundsätze zur gerechten Haftungsverteilung:
Vorsatz: Das Pflegepersonal haftet voll.
Grobe Fahrlässigkeit: Es haftet grundsätzlich voll.
Ausnahme:
Der Verdienst steht in deutlichem
Missverhältnis zum Schadenrisiko der Arbeit.
Mittlere/Leichte Fahrlässigkeit: Arbeitgeber und
Arbeitnehmer teilen sich die
Schadenbegleichung.
Leichteste Fahrlässigkeit: Keine Haftung vom
Pflegepersonal.