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Urheber- und datenschutzrechtliche Rahmen-
  bedingungen beim Einsatz der Facebook API




                         23.11.2012
                           Berlin




© RA Dr. Ulbricht 2012
Der Referent: RA Dr. Carsten Ulbricht



       IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz
       und Datenschutz
       Spezialisierung: Internet, Social Web &
       Enterprise 2.0
       Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“
       unter
                    www.rechtzweinull.de
           www.twitter.com/intertainment
© RA Dr. Ulbricht 2012
Überblick


 A. Gesetze und Richtlinien von Facebook
 B. Datenschutz
 C. Urheberrecht und Verwertung
    nutzergenerierter Inhalte
 D. Gewinnspiele
 E. Facebook Developer PR Guidelines
 F. Resümee




© RA Dr. Ulbricht 2012
@ bicyclist
              Habe meine Tausenderscheine jetzt nach Erscheinungsjahr sortiert
                 und in vier Billi Regale eingelagert. #twitternfuerdieschufa

                                         @ Inkariam
            gerade Tarantino überredet mein Leben zu verfilmen. Hat mich einige
              Kraft und zwei Villen in Südafrika gekostet. #twitternfürdieschufa
         Schufa plant Sammlung von Daten aus
                           Sozialen Medien soll bitte ein neues
                                     @ JustElex
           Die Bank hat angerufen, mein Konto ist voll. Ich
                    aufmachen.. # Piraten#Twitternfürdieschufa#schufa
                         www.kurzlink.de/schufa
                                         @ Rakkox
            Der Breughel sieht echt blöd aus über der Couch. Ich glaube, ich hole
                 den Vermeer wieder aus dem Keller. #twitternfürdieschufa




© RA Dr. Ulbricht 2012                                                              4
Developer




                                      Nutzungsbedingungen der App
        Facebook Guidelines           Datenschutzerklärung der App




                                    Nutzungsbedingungen
                                    Datenschutzerklärung




© RA Dr. Ulbricht 2012                                               5
A. Gesetzliche Grundlagen

    Telemediengesetz (TMG)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    Urheberrecht (UrhG)
    Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
    Markenrecht (MarkenG)




© RA Dr. Ulbricht 2012
A. Regelungsrahmen bei Facebook

    Erklärung der Rechte und Pflichten
    Datenverwendungsrichtlinien
    Nutzungsbedingungen für Facebook Seiten
    Plattfform Richtlinien
    Bereich für Markengenehmigungen
    Standards der Facebook-Gemeinschaft
    Richtlinien für Werbeanzeigen
    Richtlinien für Facebook Credits
    Zahlungsbedingungen
 Rechtsfolge: Teilweise oder vollständige Einstellung
 der Bereitstellung von Facebook möglich (Nr. 15)

© RA Dr. Ulbricht 2012
A. Regelungsrahmen bei Facebook

Reaktion bei Löschung/Sperrung

 Kontaktaufnahme/Informationsbeschaffung
  schwierig
 Rechtliche Schritte
 Ansprüche bei unzulässiger Sperrung eines
  Internet-Accounts (OLG Brandenburg, Az. 6
  W 183/08)




© RA Dr. Ulbricht 2012
B. Datenschutz




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B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   Datenschutz vs. Web 2.0

    Datenschutzskandale
    Netz der Daten („Datenkrake“ Facebook)
    Social Networks (Profile privat/Business)
    Unsichere Datennetze
    Personensuchmaschinen („Netz vergisst
     nicht“)
    Vorratsdatenspeicherung


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B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   Datenschutz
    Schutz personenbezogener Daten vor
     Mißbrauch
    Recht auf informationelle
     Selbstbestimmung
    Wesentliche Regelungen im
     Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in
     den Landesdatenschutzgesetzen
     (LDSG) und im Telemediengesetz (TMG)

   Keyword: personenbezogene Daten

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B. Datenschutzrechtliche Implikationen

       Personenbezogene Daten
       Definition in § 3 Abs. 1 BDSG
            „Personenbezogene Daten sind
            Einzelangaben über persönliche oder
            sachliche Verhältnisse einer bestimmten
            oder bestimmbaren natürlichen Person.“
       „Einfallstor“ für Datenschutz
       sehr weit zu verstehen  alle Informationen zu
       der Person umfasst
       ABER:
         nur für lebende Personen
         nicht für juristische Personen

© RA Dr. Ulbricht 2012
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   BDSG regelt
    Erhebung, Speicherung und
    Nutzung („Datenverwendung“) von
    personenbezogenen Daten
       Datenverwendung zulässig, wenn
       gesetzlich erlaubt oder mit
       Einwilligung (§ 4 Abs.1 BDSG)
    Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

© RA Dr. Ulbricht 2012                     13
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

     Webseitenbetreiber   001010100101001010010100100110101010010001010001
                          001001001010010101001010101010010011111001010110   Nutzer
                          101010100101010010100101001010101001001010110101




                                PROBLEM:
                    Weitergabe von
               personenbezogenen Daten


                                                        Serviceanbieter

© RA Dr. Ulbricht 2012
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   Problemfälle im Social Web

    Google Analytics & Co
    „I-Like“ Button
    Weitere Social Plugins

   Weiterführend:
   Google Analytics www.kurzlink.de/analytics
   Facebook Like Button www.kurzlink.de/like



© RA Dr. Ulbricht 2012
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   Lösungsmöglichkeiten für Social Plugins
    Keine Social Plugins 
    Zwei-Klick Buttons
     Problem: Hinreichende Aufklärung
       Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 8.12.2011:
       „Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenver-
       arbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche
       Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot
       einbinden.“ siehe www.kurzlink.de/beschluss
    Datenschutzbehörden wohl vorübergehend bereit,
     Ersatzlösungen zu akzeptieren (vgl. 30.Tätigkeits-
     bericht des Landesbeauftragten Datenschutz Ba-Wü
     (S.73))

© RA Dr. Ulbricht 2012
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   Einwilligung (§ 4a BDSG)

    Aufklärung über Datennutzung
    Schriftlich (auch elektronisch möglich)
                  GRUNDSATZ: Zwang)
    Freie Entscheidung (ohne
         Informierten Entscheidung
    Pflicht zur Aufklärung vor Beginn der
       Datenverarbeitung
    Aufklärung über Widerrufsmöglichkeiten


© RA Dr. Ulbricht 2012                         17
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   Zentralnorm § 28 Abs.1 Nr.1 und 2 BDSG
    § 28 Abs.1 Nr.1 BDSG:
     Datenmumgang ist erforderlich für
     Begründung, Durchführung, Beendigung
     eines Schuldverhältnisses




© RA Dr. Ulbricht 2012                     18
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

       § 28 Abs.1 Nr.3 BDSG
       Erheben, Speichern, Verändern oder
       Übermitteln von öffentlich zugänglichen
       Daten zulässig, soweit schutzwürdige
       Interessen des Betroffenen an dem
       Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung
       gegenüber dem berechtigten Interesse der
       verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich
       überwiegen



© RA Dr. Ulbricht 2012                         19
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

       Keine personenbezogene Daten bei

       „Pseudonymisierung“
            Veränderung der Daten durch Schlüssel
            Ohne Schlüssel kein Personenbezug
         „Anonymisierung“
            Löschen von Identifizierungsmerkmalen
            Re-Anonymisierung unmöglich oder
           unverhältnismäßig




© RA Dr. Ulbricht 2012
B. Rechtliche Implikationen




© RA Dr. Ulbricht 2012          21
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   Folge von Verstößen gegen BDSG
    § 44 BDSG: Strafnorm (hohe Anforderungen)
    § 43 BDSG: Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis
     300 TEUR
    § 7 BDSG Unterlassungs- und
     Schadenersatzansprüche des geschädigten
     Betroffenen
    Rufschaden




© RA Dr. Ulbricht 2012                          22
B. Datenschutzrechtliche Implikationen

   Übersicht über wesentliche Grundprinzipien:
         Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
         Informationspflichten (d.h. Aufklärung
          über Zweck, Art und Umfang der DV)
         Grundsatz der Datensparsamkeit
         Grundsatz der Zweckbindung
         Widerrufsmöglichkeit
         Auskunftsmöglichkeit
         Löschungsmöglichkeit

© RA Dr. Ulbricht 2012
C. Urheberecht




© RA Dr. Ulbricht 2012                    24
C. Urheberrecht

           Urheberrechtsgesetz (UrhG)
   § 1 UrhG              Schutz von Werken der Literatur,
                         Kunst & Wissenschaft

   § 2 UrhG              Sprachwerke
                         Werke der Musik
                         Lichtbildwerke
                         Filmwerke

                        Hinreichende Schöpfungshöhe



© RA Dr. Ulbricht 2012
C. Urheberrecht

 Bei
        persönlichen geistigen Schöpfungen
        mit hinreichender Schöpfungshöhe
        Fotos
 „automatischer“ Schutz
  keine Registrierung
  keine Kennzeichnung erforderlich
 Veröffentlichung nur mit Zustimmung des
   Urhebers/Nutzungsberechtigten
  Veröffentlichung im Internet ist keine Freigabe
   zur Nutzung

© RA Dr. Ulbricht 2012   26
C. Urheberrecht

           Rechte des Urhebers

             § 12 UrhG                    § 14, 39 UrhG
       Veröffentlichungsrecht            Enstellungs- und
                                        Änderungsverbot

             § 15 III UrhG
  Recht der öffentlichen Wiedergabe

             § 16 UrhG                      § 17 UrhG
       Vervielfältigungsrecht           Verbreitungsrecht


                        Umfassendes Verwertungsrechte


© RA Dr. Ulbricht 2012
C. Urheberrecht

  Maxime:
  Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken nur
  mit Zustimmung des Urhebers

  Übertragung von Rechten möglich
                    Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
                    Zeitliche und räumliche Beschränkung
                    Umfang des Nutzungsrechts (z.B. CC)
                    Nutzung in verschiedenen Medien
                    Vergütung
           Regelung in Lizenzvereinbarung



© RA Dr. Ulbricht 2012
C. Urheberrecht

    Du musst sicherstellen, dass du alle zum Kopieren,
     Anzeigen, Verbreiten, Schalten, Liefern und
     öffentlichen Vorführen jeglichen Inhalts deiner
     bzw. innerhalb deiner Anwendung erforderlichen
     Rechte gegenüber den Facebook-Nutzern in allen
     Ländern, in denen du die Inhalte zur Verfügung
     stellst, besitzt bzw. gesichert hast (B.2. PlattfomR)
    Du bist für jegliche im Zusammenhang mit Inhalten
     deiner bzw. innerhalb deiner Anwendung
     erforderliche Lizenzerteilung, Berichterstattung
     sowie Auszahlungsverpflichtung gegenüber Dritten
     verantwortlich (B.3. PlattformR)


© RA Dr. Ulbricht 2012                               29
C. Urheberrecht

     Veranstalter                            Teilnehmer




                         Wertschöpfung          §


                                                §

                         
                                               §
                                 
                                     
                                                §


                                                 §




© RA Dr. Ulbricht 2012                                    30
C. Urheberrecht

   Elementare Regelungen:
           Nutzungsrechte übertragen
           Haftung bei Rechtsverletzung




© RA Dr. Ulbricht 2012                     31
C. Urheberrecht

   Teilnahmebedingungen Mr.Wong Logo Contest (Nr.7):

   Bei der Abgabe der Logo-Darstellung versichern Sie Folgendes:
   "Ich garantiere, dass ich der ausschließliche Urheber des bei Mister Wong.com
   eingereichten Materials bin. Sofern meine Darstellung gewinnt, werden Mister
   Wong.com und seine Lizenznehmer die Darstellung möglicherweise
   abdrucken, bewerben, veröffentlichen, darstellen, bearbeiten, verändern
   sowie Bearbeitungen meines Werks vornehmen oder das Material auf andere
   Weise für jedweden Zweck, in jedweder Form in jedwedem Medium
   nutzen…..
   Der Teilnehmer stellt Mister Wong von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich
   staatlicher Institutionen und Verwertungsgesellschaften frei, die geltend
   machen, dass durch die zur Verfügung gestellten Materialien die Rechte
   Dritter verletzt werden, oder dass die Materialien in sonstiger Weise
   rechtswidrig sind. Werden solche Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen
   gegenüber Mister Wong geltend gemacht, wird der Teilnehmer Mister Wong
   von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, Mister Wong bei der
   Rechtsverteidigung die notwendige Unterstützung bieten und Mister Wong
   von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen."


© RA Dr. Ulbricht 2012                                                      32
C. Urheberrecht

           (Weiter-)verwertung nutzergenerierter
            Inhalte möglich

           Transparente und faire Gestaltung
           Nutzungsrechte übertragen
           Verteilung der rechtlichen Risiken




© RA Dr. Ulbricht 2012                           33
D. Gewinnspiele




© RA Dr. Ulbricht 2012                     34
D. Gewinnspiele
1. Promotions auf Facebook sind im Rahmen der Anwendungen auf facebook.com zu
   organisieren, entweder auf einer Canvasseite oder über eine Anwendung auf dem Reiter
   einer Facebook-Seite.
2. Promotions       auf       Facebook          müssen     folgende     Elemente       enthalten:
   a.    Eine    vollständige     Freistellung    von    Facebook    von    jedem    Teilnehmer.
           Gesetzliche Vorgaben
   b. Anerkennung, dass die Promotion in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt
   oder     organisiert    wird    bzw.      in   keiner   Verbindung    zu   Facebook     steht.
                         Transparenz die Informationen [dem/den Empfänger(n) der
   c. Offenlegung, dass der Teilnehmer
   Informationen] und nicht Facebook bereitstellt.
                         Datenschutzrecht
3. Du darfst keine Facebook-Funktionen zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme an der
   Promotion nutzen.  Wettbewerbsrecht
                        Beispielsweise darf das Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite bzw.
   Besuch eines Ortes nicht zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme eines Teilnehmers an
   einer Promotion führen.
4. Du darfst die Registrierung bzw. Teilnahme nicht davon abhängig machen, dass der Nutzer
           Vorgaben von Facebook
   bestimmte Handlungen unter Verwendung von irgendwelchen Facebook-Funktionen
   durchführt, außer dem Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite, des Besuchs eines Ortes
   oder der Verbindung mit deiner Anwendung. Beispielsweise darfst du für die Registrierung bzw.
                        Regeln für Promotions
   Teilnahme nicht zur Bedingung machen, dass dem Nutzer ein Pinnwandeintrag gefällt bzw.
   der Nutzer ein Foto kommentiert oder eines an einer Pinnwand postet.
                        Promotion = Wettbewerbe, Werbegeschenke
5. Du darfst keine Facebook-Funktionen – wie z. B. die „Gefällt mir“-Schaltfläche – zur
   Abstimmung über eineund Preisausschreiben
                            Promotion verwenden.
6. Du darfst die Gewinner nicht über Facebook benachrichtigen, wie z. B. über Facebook-
   Nachrichten, -Chat oder -Beiträge in Profilen bzw. auf Facebook-Seiten.
7. …..



        © RA Dr. Ulbricht 2012                                                           35
D. Gewinnspiele

   Teilnahme-/Gewinnspielbedingungen:
   1.       Teilnehmerkreis
   2.       Beginn und Ende
   3.       Gewinn
   4.       Auswahlprozess transparent regeln
   5.       Ggfls. Nutzungsrechte übertragen
   6.       Facebook Spezifika
   7.       Datenschutzhinweise
   8.       Rechtsweg ist ausgeschlossen

© RA Dr. Ulbricht 2012                          36
E. Facebook Developer PR Guidelines




© RA Dr. Ulbricht 2012                        37
E. Facebook Developer PR Guidelines

   Verbotene Wörter in der Beziehung Unter-
   nehmen zu Facebook
      partner, partnership
      strategic
      commitment
      collaboration
      exclusive




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E. Facebook Developer PR Guidelines

   Verbotene Wörter im Hinblick auf
   technische Integration
     Once drafted, send your press release or blog
    Frictionless
       post to platformPR@fb.com, and someone from
       the Facebook Corporate Communications team
    Seamless sharing
       will respond to you with edits or final approval
    passive business days of receipt.
       within 5
    automatic
    You may not distribute or publish your news
    instant receive written approval from
      until you
    Auto-share
      Facebook.



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E. Facebook Developer PR Guidelines

   Weitere Richtlinien
    Do not use the term “Open!Graph” when!speaking to
     consumers
    Do not use “actions” or “objects” when speaking to
     consumers
    Do not refer to you integration as “the first ever” or “the first
     in the industry.“ … You may refer to your app as “among
     the first” or “one of the first.”
    Use “people” or “Facebook members” instead of the
     word“users”
    Use “app” instead of “application”
    Use “integrated with Facebook” or “Facebook integration”
     or “app on Facebook” instead of “Facebook Platform”


© RA Dr. Ulbricht 2012
E. Facebook Developer PR Guidelines

   Trademark Information
    At the foot of your release, please include
     the following trademark line: Facebook®
     is a registered trademark!of Facebook
     Inc.
   Facebook Developer PR Guidelines
    rechtlich teilweise irrelevant
   In Deutschland vor allem
    markenrechtliche Grenzen zu beachten


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Resümee




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Weiterführende Links

       Übersicht “Social Media & Recht„
        (www.kurzlink.de/socialweb )
       Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben
        im Social Web
        (www.kurzlink.de/some)
       Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &Co
        (www.kurzlink.de/nutzungsrechte)
       Urteil des LG Berlin: Facebook Nutzungsbedingungen und
        Datenschutzerklärung teilweise rechtswidrig
        (www.kurzlink.de/terms)
       Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen
        Medienkompetenz
        (www.kurzlink.de/medienkompetenz )
       Wem „gehören“ Social Media Accounts ?
        (http://kurzlink.de/account)


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Buchvorstellung




                         www.kurzlink.de/smbuch
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit...




     RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.
     Hölderlinplatz 5
     D-70193 Stuttgart
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Facebook & Recht - Urheber- und datenschutzrechtliche Fragen bei der Facebook Schnittstelle (API)

  • 1. Urheber- und datenschutzrechtliche Rahmen- bedingungen beim Einsatz der Facebook API 23.11.2012 Berlin © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 2. Der Referent: RA Dr. Carsten Ulbricht IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz und Datenschutz Spezialisierung: Internet, Social Web & Enterprise 2.0 Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“ unter www.rechtzweinull.de www.twitter.com/intertainment © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 3. Überblick A. Gesetze und Richtlinien von Facebook B. Datenschutz C. Urheberrecht und Verwertung nutzergenerierter Inhalte D. Gewinnspiele E. Facebook Developer PR Guidelines F. Resümee © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 4. @ bicyclist Habe meine Tausenderscheine jetzt nach Erscheinungsjahr sortiert und in vier Billi Regale eingelagert. #twitternfuerdieschufa @ Inkariam gerade Tarantino überredet mein Leben zu verfilmen. Hat mich einige Kraft und zwei Villen in Südafrika gekostet. #twitternfürdieschufa Schufa plant Sammlung von Daten aus Sozialen Medien soll bitte ein neues @ JustElex Die Bank hat angerufen, mein Konto ist voll. Ich aufmachen.. # Piraten#Twitternfürdieschufa#schufa www.kurzlink.de/schufa @ Rakkox Der Breughel sieht echt blöd aus über der Couch. Ich glaube, ich hole den Vermeer wieder aus dem Keller. #twitternfürdieschufa © RA Dr. Ulbricht 2012 4
  • 5. Developer Nutzungsbedingungen der App Facebook Guidelines Datenschutzerklärung der App Nutzungsbedingungen Datenschutzerklärung © RA Dr. Ulbricht 2012 5
  • 6. A. Gesetzliche Grundlagen  Telemediengesetz (TMG)  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)  Urheberrecht (UrhG)  Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)  Markenrecht (MarkenG) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 7. A. Regelungsrahmen bei Facebook  Erklärung der Rechte und Pflichten  Datenverwendungsrichtlinien  Nutzungsbedingungen für Facebook Seiten  Plattfform Richtlinien  Bereich für Markengenehmigungen  Standards der Facebook-Gemeinschaft  Richtlinien für Werbeanzeigen  Richtlinien für Facebook Credits  Zahlungsbedingungen  Rechtsfolge: Teilweise oder vollständige Einstellung der Bereitstellung von Facebook möglich (Nr. 15) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 8. A. Regelungsrahmen bei Facebook Reaktion bei Löschung/Sperrung  Kontaktaufnahme/Informationsbeschaffung schwierig  Rechtliche Schritte  Ansprüche bei unzulässiger Sperrung eines Internet-Accounts (OLG Brandenburg, Az. 6 W 183/08) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 9. B. Datenschutz © RA Dr. Ulbricht 2012 9
  • 10. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Datenschutz vs. Web 2.0  Datenschutzskandale  Netz der Daten („Datenkrake“ Facebook)  Social Networks (Profile privat/Business)  Unsichere Datennetze  Personensuchmaschinen („Netz vergisst nicht“)  Vorratsdatenspeicherung © RA Dr. Ulbricht 2012 10
  • 11. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Datenschutz  Schutz personenbezogener Daten vor Mißbrauch  Recht auf informationelle Selbstbestimmung  Wesentliche Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in den Landesdatenschutzgesetzen (LDSG) und im Telemediengesetz (TMG) Keyword: personenbezogene Daten © RA Dr. Ulbricht 2012 11
  • 12. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Personenbezogene Daten Definition in § 3 Abs. 1 BDSG „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ „Einfallstor“ für Datenschutz sehr weit zu verstehen  alle Informationen zu der Person umfasst ABER:  nur für lebende Personen  nicht für juristische Personen © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 13. B. Datenschutzrechtliche Implikationen BDSG regelt Erhebung, Speicherung und Nutzung („Datenverwendung“) von personenbezogenen Daten Datenverwendung zulässig, wenn gesetzlich erlaubt oder mit Einwilligung (§ 4 Abs.1 BDSG)  Verbot mit Erlaubnisvorbehalt © RA Dr. Ulbricht 2012 13
  • 14. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Webseitenbetreiber 001010100101001010010100100110101010010001010001 001001001010010101001010101010010011111001010110 Nutzer 101010100101010010100101001010101001001010110101 PROBLEM: Weitergabe von personenbezogenen Daten Serviceanbieter © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 15. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Problemfälle im Social Web  Google Analytics & Co  „I-Like“ Button  Weitere Social Plugins Weiterführend: Google Analytics www.kurzlink.de/analytics Facebook Like Button www.kurzlink.de/like © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 16. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Lösungsmöglichkeiten für Social Plugins  Keine Social Plugins   Zwei-Klick Buttons Problem: Hinreichende Aufklärung Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 8.12.2011: „Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenver- arbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“ siehe www.kurzlink.de/beschluss  Datenschutzbehörden wohl vorübergehend bereit, Ersatzlösungen zu akzeptieren (vgl. 30.Tätigkeits- bericht des Landesbeauftragten Datenschutz Ba-Wü (S.73)) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 17. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Einwilligung (§ 4a BDSG)  Aufklärung über Datennutzung  Schriftlich (auch elektronisch möglich) GRUNDSATZ: Zwang)  Freie Entscheidung (ohne Informierten Entscheidung  Pflicht zur Aufklärung vor Beginn der Datenverarbeitung  Aufklärung über Widerrufsmöglichkeiten © RA Dr. Ulbricht 2012 17
  • 18. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Zentralnorm § 28 Abs.1 Nr.1 und 2 BDSG  § 28 Abs.1 Nr.1 BDSG: Datenmumgang ist erforderlich für Begründung, Durchführung, Beendigung eines Schuldverhältnisses © RA Dr. Ulbricht 2012 18
  • 19. B. Datenschutzrechtliche Implikationen § 28 Abs.1 Nr.3 BDSG Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln von öffentlich zugänglichen Daten zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegen © RA Dr. Ulbricht 2012 19
  • 20. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Keine personenbezogene Daten bei „Pseudonymisierung“  Veränderung der Daten durch Schlüssel  Ohne Schlüssel kein Personenbezug „Anonymisierung“  Löschen von Identifizierungsmerkmalen  Re-Anonymisierung unmöglich oder unverhältnismäßig © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 21. B. Rechtliche Implikationen © RA Dr. Ulbricht 2012 21
  • 22. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Folge von Verstößen gegen BDSG  § 44 BDSG: Strafnorm (hohe Anforderungen)  § 43 BDSG: Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 300 TEUR  § 7 BDSG Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche des geschädigten Betroffenen  Rufschaden © RA Dr. Ulbricht 2012 22
  • 23. B. Datenschutzrechtliche Implikationen Übersicht über wesentliche Grundprinzipien:  Verbot mit Erlaubnisvorbehalt  Informationspflichten (d.h. Aufklärung über Zweck, Art und Umfang der DV)  Grundsatz der Datensparsamkeit  Grundsatz der Zweckbindung  Widerrufsmöglichkeit  Auskunftsmöglichkeit  Löschungsmöglichkeit © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 24. C. Urheberecht © RA Dr. Ulbricht 2012 24
  • 25. C. Urheberrecht  Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 1 UrhG Schutz von Werken der Literatur, Kunst & Wissenschaft § 2 UrhG Sprachwerke Werke der Musik Lichtbildwerke Filmwerke  Hinreichende Schöpfungshöhe © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 26. C. Urheberrecht Bei  persönlichen geistigen Schöpfungen  mit hinreichender Schöpfungshöhe  Fotos „automatischer“ Schutz  keine Registrierung  keine Kennzeichnung erforderlich Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers/Nutzungsberechtigten  Veröffentlichung im Internet ist keine Freigabe zur Nutzung © RA Dr. Ulbricht 2012 26
  • 27. C. Urheberrecht  Rechte des Urhebers § 12 UrhG § 14, 39 UrhG Veröffentlichungsrecht Enstellungs- und Änderungsverbot § 15 III UrhG Recht der öffentlichen Wiedergabe § 16 UrhG § 17 UrhG Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht  Umfassendes Verwertungsrechte © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 28. C. Urheberrecht Maxime: Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken nur mit Zustimmung des Urhebers Übertragung von Rechten möglich  Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht  Zeitliche und räumliche Beschränkung  Umfang des Nutzungsrechts (z.B. CC)  Nutzung in verschiedenen Medien  Vergütung  Regelung in Lizenzvereinbarung © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 29. C. Urheberrecht  Du musst sicherstellen, dass du alle zum Kopieren, Anzeigen, Verbreiten, Schalten, Liefern und öffentlichen Vorführen jeglichen Inhalts deiner bzw. innerhalb deiner Anwendung erforderlichen Rechte gegenüber den Facebook-Nutzern in allen Ländern, in denen du die Inhalte zur Verfügung stellst, besitzt bzw. gesichert hast (B.2. PlattfomR)  Du bist für jegliche im Zusammenhang mit Inhalten deiner bzw. innerhalb deiner Anwendung erforderliche Lizenzerteilung, Berichterstattung sowie Auszahlungsverpflichtung gegenüber Dritten verantwortlich (B.3. PlattformR) © RA Dr. Ulbricht 2012 29
  • 30. C. Urheberrecht Veranstalter Teilnehmer Wertschöpfung § §   §    § § © RA Dr. Ulbricht 2012 30
  • 31. C. Urheberrecht Elementare Regelungen:  Nutzungsrechte übertragen  Haftung bei Rechtsverletzung © RA Dr. Ulbricht 2012 31
  • 32. C. Urheberrecht Teilnahmebedingungen Mr.Wong Logo Contest (Nr.7): Bei der Abgabe der Logo-Darstellung versichern Sie Folgendes: "Ich garantiere, dass ich der ausschließliche Urheber des bei Mister Wong.com eingereichten Materials bin. Sofern meine Darstellung gewinnt, werden Mister Wong.com und seine Lizenznehmer die Darstellung möglicherweise abdrucken, bewerben, veröffentlichen, darstellen, bearbeiten, verändern sowie Bearbeitungen meines Werks vornehmen oder das Material auf andere Weise für jedweden Zweck, in jedweder Form in jedwedem Medium nutzen….. Der Teilnehmer stellt Mister Wong von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich staatlicher Institutionen und Verwertungsgesellschaften frei, die geltend machen, dass durch die zur Verfügung gestellten Materialien die Rechte Dritter verletzt werden, oder dass die Materialien in sonstiger Weise rechtswidrig sind. Werden solche Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen gegenüber Mister Wong geltend gemacht, wird der Teilnehmer Mister Wong von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, Mister Wong bei der Rechtsverteidigung die notwendige Unterstützung bieten und Mister Wong von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen." © RA Dr. Ulbricht 2012 32
  • 33. C. Urheberrecht  (Weiter-)verwertung nutzergenerierter Inhalte möglich  Transparente und faire Gestaltung  Nutzungsrechte übertragen  Verteilung der rechtlichen Risiken © RA Dr. Ulbricht 2012 33
  • 34. D. Gewinnspiele © RA Dr. Ulbricht 2012 34
  • 35. D. Gewinnspiele 1. Promotions auf Facebook sind im Rahmen der Anwendungen auf facebook.com zu organisieren, entweder auf einer Canvasseite oder über eine Anwendung auf dem Reiter einer Facebook-Seite. 2. Promotions auf Facebook müssen folgende Elemente enthalten: a. Eine vollständige Freistellung von Facebook von jedem Teilnehmer. Gesetzliche Vorgaben b. Anerkennung, dass die Promotion in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird bzw. in keiner Verbindung zu Facebook steht.  Transparenz die Informationen [dem/den Empfänger(n) der c. Offenlegung, dass der Teilnehmer Informationen] und nicht Facebook bereitstellt.  Datenschutzrecht 3. Du darfst keine Facebook-Funktionen zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme an der Promotion nutzen.  Wettbewerbsrecht Beispielsweise darf das Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite bzw. Besuch eines Ortes nicht zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme eines Teilnehmers an einer Promotion führen. 4. Du darfst die Registrierung bzw. Teilnahme nicht davon abhängig machen, dass der Nutzer Vorgaben von Facebook bestimmte Handlungen unter Verwendung von irgendwelchen Facebook-Funktionen durchführt, außer dem Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite, des Besuchs eines Ortes oder der Verbindung mit deiner Anwendung. Beispielsweise darfst du für die Registrierung bzw.  Regeln für Promotions Teilnahme nicht zur Bedingung machen, dass dem Nutzer ein Pinnwandeintrag gefällt bzw. der Nutzer ein Foto kommentiert oder eines an einer Pinnwand postet.  Promotion = Wettbewerbe, Werbegeschenke 5. Du darfst keine Facebook-Funktionen – wie z. B. die „Gefällt mir“-Schaltfläche – zur Abstimmung über eineund Preisausschreiben Promotion verwenden. 6. Du darfst die Gewinner nicht über Facebook benachrichtigen, wie z. B. über Facebook- Nachrichten, -Chat oder -Beiträge in Profilen bzw. auf Facebook-Seiten. 7. ….. © RA Dr. Ulbricht 2012 35
  • 36. D. Gewinnspiele Teilnahme-/Gewinnspielbedingungen: 1. Teilnehmerkreis 2. Beginn und Ende 3. Gewinn 4. Auswahlprozess transparent regeln 5. Ggfls. Nutzungsrechte übertragen 6. Facebook Spezifika 7. Datenschutzhinweise 8. Rechtsweg ist ausgeschlossen © RA Dr. Ulbricht 2012 36
  • 37. E. Facebook Developer PR Guidelines © RA Dr. Ulbricht 2012 37
  • 38. E. Facebook Developer PR Guidelines Verbotene Wörter in der Beziehung Unter- nehmen zu Facebook  partner, partnership  strategic  commitment  collaboration  exclusive © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 39. E. Facebook Developer PR Guidelines Verbotene Wörter im Hinblick auf technische Integration  Once drafted, send your press release or blog  Frictionless post to platformPR@fb.com, and someone from the Facebook Corporate Communications team  Seamless sharing will respond to you with edits or final approval  passive business days of receipt. within 5  automatic You may not distribute or publish your news  instant receive written approval from until you  Auto-share Facebook. © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 40. E. Facebook Developer PR Guidelines Weitere Richtlinien  Do not use the term “Open!Graph” when!speaking to consumers  Do not use “actions” or “objects” when speaking to consumers  Do not refer to you integration as “the first ever” or “the first in the industry.“ … You may refer to your app as “among the first” or “one of the first.”  Use “people” or “Facebook members” instead of the word“users”  Use “app” instead of “application”  Use “integrated with Facebook” or “Facebook integration” or “app on Facebook” instead of “Facebook Platform” © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 41. E. Facebook Developer PR Guidelines Trademark Information  At the foot of your release, please include the following trademark line: Facebook® is a registered trademark!of Facebook Inc. Facebook Developer PR Guidelines rechtlich teilweise irrelevant In Deutschland vor allem markenrechtliche Grenzen zu beachten © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 42. Resümee © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 43. Weiterführende Links  Übersicht “Social Media & Recht„ (www.kurzlink.de/socialweb )  Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben im Social Web (www.kurzlink.de/some)  Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &Co (www.kurzlink.de/nutzungsrechte)  Urteil des LG Berlin: Facebook Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung teilweise rechtswidrig (www.kurzlink.de/terms)  Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz (www.kurzlink.de/medienkompetenz )  Wem „gehören“ Social Media Accounts ? (http://kurzlink.de/account) © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 44. Buchvorstellung www.kurzlink.de/smbuch © RA Dr. Ulbricht 2012
  • 45. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit... RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L. Hölderlinplatz 5 D-70193 Stuttgart .com/intertainment Tel. +49 711 228545-0 Fax +49 711 2265570 culbricht@diempartner.de © RA Dr. Ulbricht 2012