Rechtliche Grundlagen und Empfehlungen zur Digitalisierung gemeinfreier Werke und ihrer Bereitstellung im Internet.
Ein Vortrag vor Bibliothekar/innen im Rahmen des scantoweb-Workshops am 27. April im Hochschulbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen.
Digitalisierung & Bereitstellung gemeinfreier Werke. Rechtliche Grundlagen und Empfehlunge
1. Digitalisierung & Bereitstellung
gemeinfreier Werke
Rechtliche Grundlagen und
Empfehlungen
Adrian Pohl
‚scantoweb hosted by hbz‘-Workshop
27.4.2010
2. Inhalt
Rechtliche Hintergründe der
Digitalisierung gemeinfreier Werke und
ihrer Bereitstellung im Internet
Nicht: Rechtliche Hintergründe der
Digitalisierung und Bereitstellung
urheberrechtlich geschützter
Materialien
2
3. Gliederung
I. Urheberrecht und Gemeinfreiheit
II.Exkurs: Von den technischen
Leichtigkeit und rechtlichen
Schwierigkeit der Kreativität
III.Der Status Quo in
bibliothekarischen
Digitalisierungsprojekten
IV.Praxisempfehlungen
3
5. Urheberrecht in
Deutschland
Urheberrecht kann nicht abgegeben
werden aber Verwertungsrechte
Bis 70 Jahre nach Tod des
längstlebenden Urhebers
Bei Körperschaften/anonymen
Urhebern: bis 70 Jahre nach Publikation
5
6. Die Public Domain
Alles, was nicht (mehr)
urheberrechtlich geschützt ist.
Deutscher Rechtsbegriff: „gemeinfrei“
Gemeinfreie Werke sind ohne jegliche
Nutzungsbeschränkungen nutzbar.
Amtliche Werke (Gesetze,
Verordnungen sind per se gemeinfrei).
6
8. The Public Domain is the
rule, copyright protection
is the exception.
http://www.publicdomainmanifesto.org
8
9. Rechtsansprüche auf
Digitalisate
Die Digitalisierung eines Buches
begründet kein Urheberrecht auf
das Digitalisat.
Urheberrechtsbehauptungen sind
unrechtmäßig. (Copyfraud)
Nutzungsbeschränkungen allein
durch schuldrechtliche, bilaterale
Verträge (z.B. AGBs) möglich.
9
10. II. Exkurs: Von der
technischen Leichtigkeit
und rechtlichen
Schwierigkeit der
Kreativität
10
14. Nutzungsbedingungen
Kreativität setzt einfache Nachnutzung
von Bestehendem voraus
Nutzer/innen (und auch Maschinen)
müssen wissen, was sie mit Web-
Inhalten machen können.
Verständliche, gut sichtbare und
möglichst freie Lizenzen sind wichtig.
14
15. III. Der Status Quo in
bibliothekarischen
Digitalisierungsprojekten
-
Eine kleine emprirische
Untersuchung
15
18. Fazit
Einfacher, freier Zugriff auf Digitalisate
ist nicht selbstverständlich.
Relevanz der urheberrechtlichen
Dimension ist nicht klar.
Wichtigkeit von Nutzungsbedingungen
ist unbekannt.
18
24. „Die Digitalisierung von
gemeinfreien Inhalten schafft keine
neuen Rechte über diese Inhalte:
Alle Werke, die in analoger Form als
Gemeingut vorliegen, sind auch
nach ihrer Digitalisierung weiterhin
Gemeingut.“
aus: „Europeana Public Domain Charter“
http://version1.europeana.eu/web/europeana-project/publications
24
25. Danke für Ihre
Aufmerksamkeit.
Fragen?
Gerne auch per Mail an pohl@hbz-nrw.de.
25