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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




Der Musikverlagsvertrag


Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin
mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor, Herausgeber
sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu diesen Themen,
Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften),
E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com

Simon Starke
Musiker und Rechtsanwalt in der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin,
starke@unverzagtvonhave.com


Inhalt                                                                    Seite


1.   Gegenstand des Musikverlagsvertrages                                     2
2.   Rechteübertragung und Vergütung                                          2
3.   Verlagspflichten und Laufzeit                                            3
4.   Mustervertrag mit Anmerkungen                                            4




     Musikverlagsvertrag                                                      4


Der Musikverlagsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Musikverla-
gen und den Komponisten oder Textern eines Musikwerkes. Während der Tätig-
keitsschwerpunkt eines Musikverlages früher in der Veröffentlichung von Noten-
ausgaben von Musikwerken lag, konzentriert sich das heutige Tätigkeitsfeld eines
Verlages insbesondere auch auf die Vertretung der Interessen der Komponisten
und Texter und die weitere Auswertung des Musikwerkes.




                                                                                   L
                                                                                   1.5
                                                                                   S. 1




                                                  25 Kultur & Recht August 2004
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       1.     Gegenstand des Musikverlagsvertrages
       Der Musikverlagsvertrag wird zwischen Komponisten und Textern, also den
       Urhebern eines Musikwerkes, und einem Musikverlag geschlossen. Inhalt dieses
       Vertrages ist zumeist vorrangig die Übertragung von Nutzungsrechten an dem
       Werk auf den Verlag. Der Verlag ist damit in der Lage, an Tonträgerunternehmen,
       Produzenten oder Künstler heranzutreten, und mit diesen Verträge über die Aus-
       wertung des Werkes abzuschließen. Der Urheber wird sich vom Abschluss eines
       Musikverlagsvertrages zumeist versprechen, dass der Musikverlag bessere Ver-
       bindungen im Musikbereich als er selbst hat und daher die Wahrnehmung seiner
       Rechte durch den Verlag für ihn wirtschaftlich attraktiv ist. Daher regelt ein Mu-
       sikverlagsvertrag auch stets, wie der Verlag und der Urheber an der wirtschaftli-
       chen Verwertung des Werkes beteiligt sein sollen.



       2.     Rechteübertragung und Vergütung
       Der Urheber überträgt im Rahmen eines Musikverlagsvertrages zunächst das grafi-
       sche Vervielfältigungsrecht auf den Musikverlag. Dieses ist das Recht, Notenausga-
       ben des Musikwerkes zu veröffentlichen. Des weiteren räumt der Urheber dem Verlag
       das Recht ein, die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers für die nach dem
       Urhebergesetz erlaubnisfrei gestatteten, aber vergütungspflichtigen Nutzungen des
       Werkes geltend zu machen. Hierbei handelt es sich etwa um Vergütungen für die
       Nutzung in Schulbüchern oder in Schulrundfunksendungen.

       Die wichtigste Rechteübertragung betrifft bestimmte Nutzungsrechte, die dem Verlag
       stets zur Einbringung in die Verwertungsgesellschaft GEMA übertragen werden. Die
       einzelnen Rechte sind in dem Berechtigungsvertrag geregelt, den ein GEMA-Mitglied
       mit der GEMA abschließen muss. Der Musikverlag meldet grundsätzlich für den
       Urheber das Musikwerk bei der GEMA an und setzt die GEMA davon in Kenntnis,
       dass das Musikwerk bei dem entsprechenden Verlag verlegt wird.

       Hierbei handelt es sich um solche Rechte, die die Urheber nach dem GEMA-
       Berechtigungsvertrag durch die GEMA wahrnehmen lassen. Bekanntestes Bei-
       spiel hierfür sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe im Rundfunk. Wird ein
       Musikstück im Rundfunk gespielt, so stellt dies eine urheberrechtliche Nutzungs-
       handlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber des Wer-
       kes zu vergüten ist. Da eine Vergütung der einzelnen Urheber durch die Rund-
L      funksendeanstalt jedoch nicht praktikabel ist, nimmt die GEMA diese Rechte
1.5    wahr und rechnet mit den Sendern entsprechend ab. Sodann schüttet sie die Ver-
S. 2   gütungen, abzüglich einer Verwaltungspauschale, an die jeweiligen Urheber aus.
       Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Urheber und der Verlag auch tat-
       sächlich Mitglied der GEMA sind.




       25 Kultur & Recht August 2004
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




Ein sehr wichtiges Recht in diesem Zusammenhag ist das Recht zur Aufnahme
des Werkes auf Tonträger und die Vervielfältigung und Verbreitung derselben.
Der Urheber überträgt dem Verlag dieses Recht zur Einbringung in die GEMA
und der Verlag hat danach die Möglichkeit an Tonträgerunternehmen oder auch
Künstler heranzutreten und diesen das Werk anzubieten.

Sofern für ein bestimmtes Werk nun ein Verlagsvertrag besteht, rechnet die GEMA
nicht gegenüber dem einzelnen Urheber ab, sondern gegenüber dem entsprechenden
Verlag. Daher befindet sich in dem Verlagsvertrag eine Vereinbarung darüber, wie der
Verlag an solchen Ausschüttungen zu beteiligen ist. Üblich ist eine Beteiligung des
Verlages zwischen 20 und 40 Prozent an den Ausschüttungen. Diese Beteiligung stellt
also den Gegenwert für die Bemühungen des Verlages dar, das Werk zu verwerten. Je
erfolgreicher sich der Verlag also für eine Verwertung des Werkes einsetzt, desto mehr
erhält er auch über die Ausschüttungen der GEMA.

Eine darüber hinaus gehende Vergütung für die Tätigkeiten des Verlages ist meist
nicht in Verlagsverträgen geregelt. Ebenso erhält der Urheber nicht unbedingt eine
gesonderte Vergütung für die Rechteeinräumung an den Verlag. Sofern es dem Verlag
jedoch wahrscheinlich erscheint, dass das Werk erfolgreich sein wird, kann vereinbart
werden, dass eine verrechenbare Abschlagszahlung bezüglich der zu erwartenden
GEMA-Ausschüttungen an den Urheber geleistet wird. In besonderen Fällen werden
dem Urheber auch sogenannte Signing Fees vom Verlag gezahlt, welches ein beson-
deres Honorar alleine für den Abschluss des Verlagsvertrages darstellt. Ein solches
Honorar wird in der Regel nicht verrechenbar oder rückzahlbar sein und unterstreicht
den Wunsch des Verlages gerade diesen Urheber an sich zu binden.



3.     Verlagspflichten und Laufzeit
Der Verlag verpflichtet sich in einem Verlagsvertrag, sich für die Nutzung der
ihm eingeräumten Rechte einzusetzen. Zudem sollte er verpflichtet werden, alles
Erforderliche zum Schutz des Werkes zu tun. Hierzu zählt insbesondere die ord-
nungsgemäße Anmeldung des Werkes gegenüber der GEMA. Um sicherzustel-
len, dass der Verlag sich tatsächlich auch für den Urheber einsetzt, muss in einem
Verlagsvertrag unbedingt geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen der
Urheber den Vertrag beenden kann.

Schließlich ist es durchaus denkbar, dass der Verlag sich nur ungenügend für die
Auswertung einsetzt und der Urheber daher einen anderen Verlag vorziehen                 L
möchte. Dem Urheber sollte daher ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumt               1.5
werden, welches an bestimmte Mindestumsätze des Werkes anknüpft. Meist
werden Verlagsverträge jedoch für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ge-             S. 3
schlossen. Diese beträgt grundsätzlich 70 Jahre ab dem Tode des Urhebers.




                                                     25 Kultur & Recht August 2004
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       4.     Mustervertrag mit Anmerkungen
       Der nachstehende Entwurf eines Musikverlagsvertrags beinhaltet die wichtigsten
       Punkte, welche in einem solchen Vertrag geregelt sein sollten und es werden die
       einzelnen Vertragsklauseln erläutert. Ein solcher Mustervertrag ersetzt jedoch
       nicht die Rechtsberatung im Einzelfall und kann nicht für alle Sachverhalte zu-
       treffen. Daher ist es im Einzelfall anzuraten, sich vor Abschluss eines solchen
       Vertrages in jedem Fall rechtlichen Rat einzuholen.




                Musikverlagsvertrag



       Zwischen __________________________________




       (nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt)




       und dem Verlag __________________________________




       (nachstehend "Verlag" genannt)




       § 1 Vertragsgegenstand

       1. Der     Urheber  ist   der    Komponist/Textdichter    des    Werkes
          _____________________, welches dem Verlag in druckfähiger Form vorge-
          legt wird.
       2. Die Parteien schließen diese Vereinbarung vor dem Hintergrund, dass alle
L         bisher geschaffenen und/oder in Zukunft noch zu erstellenden Werke ab so-
1.5       fort ausschließlich von dem Verlag publiziert werden sollen.
S. 4   3. Der Urheber steht dafür ein, dass sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt, und
          dass er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht
          anderweitig verfügt hat.




       25 Kultur & Recht August 2004

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  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Der Musikverlagsvertrag Alexander Unverzagt Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor, Herausgeber sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu diesen Themen, Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften), E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com Simon Starke Musiker und Rechtsanwalt in der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin, starke@unverzagtvonhave.com Inhalt Seite 1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages 2 2. Rechteübertragung und Vergütung 2 3. Verlagspflichten und Laufzeit 3 4. Mustervertrag mit Anmerkungen 4 Musikverlagsvertrag 4 Der Musikverlagsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Musikverla- gen und den Komponisten oder Textern eines Musikwerkes. Während der Tätig- keitsschwerpunkt eines Musikverlages früher in der Veröffentlichung von Noten- ausgaben von Musikwerken lag, konzentriert sich das heutige Tätigkeitsfeld eines Verlages insbesondere auch auf die Vertretung der Interessen der Komponisten und Texter und die weitere Auswertung des Musikwerkes. L 1.5 S. 1 25 Kultur & Recht August 2004
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik 1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages Der Musikverlagsvertrag wird zwischen Komponisten und Textern, also den Urhebern eines Musikwerkes, und einem Musikverlag geschlossen. Inhalt dieses Vertrages ist zumeist vorrangig die Übertragung von Nutzungsrechten an dem Werk auf den Verlag. Der Verlag ist damit in der Lage, an Tonträgerunternehmen, Produzenten oder Künstler heranzutreten, und mit diesen Verträge über die Aus- wertung des Werkes abzuschließen. Der Urheber wird sich vom Abschluss eines Musikverlagsvertrages zumeist versprechen, dass der Musikverlag bessere Ver- bindungen im Musikbereich als er selbst hat und daher die Wahrnehmung seiner Rechte durch den Verlag für ihn wirtschaftlich attraktiv ist. Daher regelt ein Mu- sikverlagsvertrag auch stets, wie der Verlag und der Urheber an der wirtschaftli- chen Verwertung des Werkes beteiligt sein sollen. 2. Rechteübertragung und Vergütung Der Urheber überträgt im Rahmen eines Musikverlagsvertrages zunächst das grafi- sche Vervielfältigungsrecht auf den Musikverlag. Dieses ist das Recht, Notenausga- ben des Musikwerkes zu veröffentlichen. Des weiteren räumt der Urheber dem Verlag das Recht ein, die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers für die nach dem Urhebergesetz erlaubnisfrei gestatteten, aber vergütungspflichtigen Nutzungen des Werkes geltend zu machen. Hierbei handelt es sich etwa um Vergütungen für die Nutzung in Schulbüchern oder in Schulrundfunksendungen. Die wichtigste Rechteübertragung betrifft bestimmte Nutzungsrechte, die dem Verlag stets zur Einbringung in die Verwertungsgesellschaft GEMA übertragen werden. Die einzelnen Rechte sind in dem Berechtigungsvertrag geregelt, den ein GEMA-Mitglied mit der GEMA abschließen muss. Der Musikverlag meldet grundsätzlich für den Urheber das Musikwerk bei der GEMA an und setzt die GEMA davon in Kenntnis, dass das Musikwerk bei dem entsprechenden Verlag verlegt wird. Hierbei handelt es sich um solche Rechte, die die Urheber nach dem GEMA- Berechtigungsvertrag durch die GEMA wahrnehmen lassen. Bekanntestes Bei- spiel hierfür sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe im Rundfunk. Wird ein Musikstück im Rundfunk gespielt, so stellt dies eine urheberrechtliche Nutzungs- handlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber des Wer- kes zu vergüten ist. Da eine Vergütung der einzelnen Urheber durch die Rund- L funksendeanstalt jedoch nicht praktikabel ist, nimmt die GEMA diese Rechte 1.5 wahr und rechnet mit den Sendern entsprechend ab. Sodann schüttet sie die Ver- S. 2 gütungen, abzüglich einer Verwaltungspauschale, an die jeweiligen Urheber aus. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Urheber und der Verlag auch tat- sächlich Mitglied der GEMA sind. 25 Kultur & Recht August 2004
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Ein sehr wichtiges Recht in diesem Zusammenhag ist das Recht zur Aufnahme des Werkes auf Tonträger und die Vervielfältigung und Verbreitung derselben. Der Urheber überträgt dem Verlag dieses Recht zur Einbringung in die GEMA und der Verlag hat danach die Möglichkeit an Tonträgerunternehmen oder auch Künstler heranzutreten und diesen das Werk anzubieten. Sofern für ein bestimmtes Werk nun ein Verlagsvertrag besteht, rechnet die GEMA nicht gegenüber dem einzelnen Urheber ab, sondern gegenüber dem entsprechenden Verlag. Daher befindet sich in dem Verlagsvertrag eine Vereinbarung darüber, wie der Verlag an solchen Ausschüttungen zu beteiligen ist. Üblich ist eine Beteiligung des Verlages zwischen 20 und 40 Prozent an den Ausschüttungen. Diese Beteiligung stellt also den Gegenwert für die Bemühungen des Verlages dar, das Werk zu verwerten. Je erfolgreicher sich der Verlag also für eine Verwertung des Werkes einsetzt, desto mehr erhält er auch über die Ausschüttungen der GEMA. Eine darüber hinaus gehende Vergütung für die Tätigkeiten des Verlages ist meist nicht in Verlagsverträgen geregelt. Ebenso erhält der Urheber nicht unbedingt eine gesonderte Vergütung für die Rechteeinräumung an den Verlag. Sofern es dem Verlag jedoch wahrscheinlich erscheint, dass das Werk erfolgreich sein wird, kann vereinbart werden, dass eine verrechenbare Abschlagszahlung bezüglich der zu erwartenden GEMA-Ausschüttungen an den Urheber geleistet wird. In besonderen Fällen werden dem Urheber auch sogenannte Signing Fees vom Verlag gezahlt, welches ein beson- deres Honorar alleine für den Abschluss des Verlagsvertrages darstellt. Ein solches Honorar wird in der Regel nicht verrechenbar oder rückzahlbar sein und unterstreicht den Wunsch des Verlages gerade diesen Urheber an sich zu binden. 3. Verlagspflichten und Laufzeit Der Verlag verpflichtet sich in einem Verlagsvertrag, sich für die Nutzung der ihm eingeräumten Rechte einzusetzen. Zudem sollte er verpflichtet werden, alles Erforderliche zum Schutz des Werkes zu tun. Hierzu zählt insbesondere die ord- nungsgemäße Anmeldung des Werkes gegenüber der GEMA. Um sicherzustel- len, dass der Verlag sich tatsächlich auch für den Urheber einsetzt, muss in einem Verlagsvertrag unbedingt geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen der Urheber den Vertrag beenden kann. Schließlich ist es durchaus denkbar, dass der Verlag sich nur ungenügend für die Auswertung einsetzt und der Urheber daher einen anderen Verlag vorziehen L möchte. Dem Urheber sollte daher ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumt 1.5 werden, welches an bestimmte Mindestumsätze des Werkes anknüpft. Meist werden Verlagsverträge jedoch für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ge- S. 3 schlossen. Diese beträgt grundsätzlich 70 Jahre ab dem Tode des Urhebers. 25 Kultur & Recht August 2004
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik 4. Mustervertrag mit Anmerkungen Der nachstehende Entwurf eines Musikverlagsvertrags beinhaltet die wichtigsten Punkte, welche in einem solchen Vertrag geregelt sein sollten und es werden die einzelnen Vertragsklauseln erläutert. Ein solcher Mustervertrag ersetzt jedoch nicht die Rechtsberatung im Einzelfall und kann nicht für alle Sachverhalte zu- treffen. Daher ist es im Einzelfall anzuraten, sich vor Abschluss eines solchen Vertrages in jedem Fall rechtlichen Rat einzuholen. Musikverlagsvertrag Zwischen __________________________________ (nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt) und dem Verlag __________________________________ (nachstehend "Verlag" genannt) § 1 Vertragsgegenstand 1. Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes _____________________, welches dem Verlag in druckfähiger Form vorge- legt wird. 2. Die Parteien schließen diese Vereinbarung vor dem Hintergrund, dass alle L bisher geschaffenen und/oder in Zukunft noch zu erstellenden Werke ab so- 1.5 fort ausschließlich von dem Verlag publiziert werden sollen. S. 4 3. Der Urheber steht dafür ein, dass sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt, und dass er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat. 25 Kultur & Recht August 2004