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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Rechtswahrnehmung für bildende Künstler, Bildjournalisten,
Fotografen, Designer und ihre Verleger, Filmurheber und
Filmproduzenten


                                                                                  B
Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Rechtsanwalt, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst,
                                                                                  3.3
Geschäftsführer der Stiftung Kunstfonds, Verfasser zahlreicher Veröffentlichun-   S. 1
gen zu Fragen des Urheberrechts und der Kulturpolitik


Inhalt                                                                   Seite


1.    Organisation                                                           2
2.    Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern                                    3
3.    Wahrnehmungsgebiete                                                    3
3.1   Folgerechte                                                            3
3.2   Reproduktionsrechte                                                    4
3.3   Sende- und Weitersenderechte                                           5
3.4   Bibliothekstantieme/Videotheksvergütung                                6
3.5   Fotokopiervergütung                                                    6
3.6   Videogeräte- und Leerkassettenabgabe                                   7
3.7   Hotelfernsehen                                                         8
4.    Sozialwerk                                                             8
5.    Kulturelle Förderung                                                   9
6.    Verwaltung                                                             9
7.    Perspektiven                                                          11




      Beitrittserklärung/Wahrnehmungsvertrag VG Bild-Kunst                  12




                                                    46 Kultur & Recht Juli 2009
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       1.      Organisation
       Die VG Bild-Kunst nahm 1969 ihre Tätigkeit auf, zunächst mit dem Ziel, aus-
       schließlich für bildende Künstler Folgerechte (droit de suite), Reproduktions- und
       Senderechte wahrzunehmen. 1974 traten die Organisationen der Fotografen,
       Bildjournalisten, Grafikdesigner und Bildagenturen der Gesellschaft bei, um im
       Rahmen der Verwertungsgesellschaft gemeinsam mit den bildenden Künstlern die
B      Ansprüche aus der Bibliothekstantieme wahrzunehmen. Im Jahre 1982 schließ-
3.3    lich erweiterte die Gesellschaft ihren Tätigkeitsbereich durch die Aufnahme der
S. 2   deutschen Filmurheber und Filmproduzenten, die sich mit dem Schwerpunkt der
       Wahrnehmung ihrer Ansprüche aus der Vergütung für private Aufzeichnungen
       von Fernsehsendungen der VG Bild-Kunst anschlossen. Seit 1988 können auch
       Verleger illustrierter Bücher Mitglied der VG Bild-Kunst werden.

       Aus dieser historischen Entwicklung ergibt sich auch die organisatorische Struk-
       tur der Gesellschaft: In drei Berufsgruppen organisieren sich:
       –    bildende Künstler und ihre Verleger (BG I)
       –    Bildjournalisten, Fotografen, Designer und ihre Verleger (BG II)
       –    Filmurheber und Filmproduzenten (BG III)

       In die Berufsgruppen ordnen sich die Rechtsinhaber nach den Schwerpunkten
       ihrer Interessen ein. Die VG Bild-Kunst nimmt ausgewählte Nutzungsrechte und
       alle Vergütungsansprüche ihrer Mitglieder unabhängig von ihrer Zuordnung zu
       einer Gruppe wahr. Aufgabe der Berufsgruppen ist es vor allem, die speziellen
       Interessen der verschiedenen Sparten im visuellen Bereich zu bündeln und inner-
       halb der Verwertungsgesellschaft zum Ausdruck zu bringen.

       Aus jeder Berufsgruppe werden fünf Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt,
       der seinerseits den Vorstand der Verwertungsgesellschaft wählt und kontrolliert.
       Vorschlagsrechte für die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Berufsorgani-
       sationen und Gewerkschaften der Mitglieder. Möglich ist außerdem auch, dass
       Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die nicht von einer Organisation
       vorgeschlagen werden, sofern sie die erforderliche Mehrheit erhalten. Der Vor-
       stand besteht aus je einem Vorstandsmitglied aus den drei Berufsgruppen sowie
       einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

       Die beschriebene Struktur, die durch eine enge Verzahnung von Berufsorganisati-
       onen und Verwertungsgesellschaft gekennzeichnet ist, gewährleistet den ständi-
       gen Kontakt zu den Entwicklungen in den Berufsfeldern und ermöglicht der
       Gesellschaft, flexibel auf die berufspolitischen Anforderungen, sofern sie den
       urheberrechtlichen Bereich betreffen, zu reagieren.




       46 Kultur & Recht Juli 2009
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




2.     Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern
Die Gesellschaft vertritt die Rechte und Ansprüche ihrer Mitglieder aufgrund von
Wahrnehmungsverträgen, die für bildende Künstler und sonstige Urheber stehen-
der Bilder bis auf geringfügige Abweichungen identisch sind. Die Wahrnehmungs-
verträge für den Filmbereich und für Verleger sind auf die in diesen Bereichen
wahrgenommenen Rechte ausgerichtet. Der durch Wahrnehmungsverträge auf die
Gesellschaft übertragene Katalog der Rechte und Ansprüche kann in Einzelfällen       B
durch besondere Vereinbarung reduziert oder erweitert werden. Die Mitgliedschaft,    3.3
die mit dem Abschluss des Wahrnehmungsvertrags erworben wird, ist kostenlos.         S. 3

Die VG Bild-Kunst arbeitet international mit entsprechenden Verwertungsgesell-
schaften, die die Rechte von Künstlern, Fotografen und Filmregisseuren vertre-
ten, im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen eng zusammen.

Die Interessen der Mitglieder für Bildende Kunst, Fotografie, Design und Film
werden in der internationalen Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften,
CISAC, mit ca. 250 Mitgliedern, im Internationalen Rat der Verwertungsgesell-
schaften für Bildende Kunst und Fotografie (CIAGP, innerhalb der CISAC) sowie
in den internationalen Organisationen der Filmurheber und -produzenten zur
Geltung gebracht (vgl. Beitrag B 3.1, S. 12 ff.). An den Beratungen im Rahmen
der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung des Urheberrechts wirkt die
VG Bild-Kunst darüber hinaus als Mitglied der Gesellschaft EVA (European
Visual Artists) intensiv mit. Zur international vereinheitlichten Lizenzierung von
Onlinerechten der bildenden Künstler gründeten die europäischen Verwertungs-
gesellschaften die Organisation OnLineArt (OLA). Sie räumt zu einem einheitli-
chen Tarif die Weltrechte für die Internetnutzung des gesamten Repertoires der
Verwertungsgesellschaften ein. Zur besseren Kooperation der Wahrnehmung der
Rechte der Filmurheber wurde im Jahr 1992 gemeinsam mit der französischen
Gesellschaft SACD und der VG Wort (als Vertreterin der Drehbuchautoren) die
Gesellschaft Société des Auteurs Audiovisuels (SAA) mit Sitz in Brüssel gegrün-
det, die die Wahrnehmung der Rechte im EU-Raum koordiniert.


3.     Wahrnehmungsgebiete
3.1    Folgerechte

Die VG Bild-Kunst wurde ursprünglich gegründet, um die Folgerechte der bil-
denden Künstler wahrzunehmen. Die Realisierung dieser Ansprüche aus Weiter-
verkäufen von Kunstwerken im Kunsthandel (§ 26 UrhG) hat eine wechselvolle
Geschichte erlebt. Sie begann mit der harten Abwehr des Kunsthandels gegen die
Geltendmachung der Ansprüche, wurde in langjährigen Prozessen vor den Ge-
richten fortgesetzt und führte 1980 schließlich zum Abschluss eines Vertrags
zwischen sämtlichen Organisationen des Kunsthandels in Deutschland und der
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst.


                                                      46 Kultur & Recht Juli 2009
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       Dieser Vertrag ermöglicht heute dem Kunsthandel, in einem Pauschalverfahren
       die geschuldete Abgabe zu entrichten, bietet gleichzeitig aber auch der VG Bild-
       Kunst die Möglichkeit einer individuellen Ausschüttung an die berechtigten
       Künstler. Verbunden mit dieser Abgabe ist auch die Einziehung des Beitragsan-
       teils des Kunsthandels für die Künstlersozialversicherung in der Bundesrepu-
       blik Deutschland. Kunsthändler und Versteigerer, die diesem Vertrag nicht beitre-
       ten wollen, sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Regelung, im Einzel-
B      fall abzurechnen. Ihre Künstlersozialabgabe entrichten sie direkt an die Künstler-
3.3    sozialkasse (vgl. Beitrag H 3.1).
S. 4
       Der Abschluss des Gesamtvertrags führte nicht nur zu einer Entspannung der
       Situation zwischen Künstlern, Verwertungsgesellschaft und Kunsthandel, sondern
       auch zur Anerkennung der gesetzlich fixierten Ansprüche der Künstler durch den
       Kunsthandel. Heute hat sich ein für alle Seiten positives, kooperatives Arbeits-
       verhältnis entwickelt. Mittlerweile ist das Folgerecht – mit Wirkung zum Jahre
       2006 – in den Mitgliedsstaaten der EU harmonisiert worden. Das heißt, es wurde
       dort eingeführt, wo es bis dahin nicht gesetzlich geregelt war. Hierdurch sind die
       Wettbewerbsnachteile des Kunsthandels beseitigt und die Stellung der Künstler
       und künstlerischen Fotografen, die durch die Harmonisierung ebenfalls in den
       Genuss des Folgerechts gekommen sind, verbessert worden, wenn auch die Ab-
       gabesätze gesenkt wurden.

       Die VG Bild-Kunst konnte im Jahre 2007 ca. € 4.5 Mio. für die Folgerechte bilden-
       der Künstler einnehmen. Die Anteile der Künstler werden nach Abzug der Verwal-
       tungskosten (12 %) sowie einer gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe für das Sozi-
       alwerk der Verwertungsgesellschaft bzw. zur Förderung junger Künstler (10-15 %)
       an die Beteiligten im In- und Ausland individuell ausgeschüttet.

       3.2    Reproduktionsrechte

       Die Gesellschaft nimmt für bildende Künstler die Reproduktionsrechte (§§ 16, 17
       UrhG) für Abbildungen in Zeitungen, Zeitschriften und solchen Büchern wahr, die
       Abbildungen einer größeren Zahl von Künstlern enthalten. Sowohl für ihre deut-
       schen Mitglieder wie für Mitglieder ausländischer Verwertungsgesellschaften wer-
       den – nach individueller Klärung im jeweiligen Einzelfall – darüber hinaus außer-
       halb des Tarifsystems auch weitere Nutzungen lizenziert, etwa für monografische
       Nutzungen oder für Werbezwecke. Hier besteht allerdings der ausdrückliche
       Vorbehalt der individuellen Zustimmung des Künstlers. Dem Gesamtvertrag mit
       dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels aus dem Jahre 1977 zufolge werden
       die Konditionen und die Struktur der Tarife mit den Vertretern der Fachorganisatio-
       nen der Verleger im Konsens erarbeitet. Bei Erhöhungen erhält der Börsenverein
       des Deutschen Buchhandels Gelegenheit, seine Vorstellungen geltend zu machen,
       ohne dass die Berechtigung der VG Bild-Kunst diese Tarife einseitig festzusetzen
       tangiert ist. Inzwischen ist die VG Bild-Kunst für die Verlage ein wichtiger Partner
       bei der Produktion von Büchern geworden. Mit Verlagen bestehen keine nennens-
       werten Probleme im Bereich von Urheberrechtsverletzungen mehr.

       46 Kultur & Recht Juli 2009

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Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst Rechtswahrnehmung für bildende Künstler, Bildjournalisten, Fotografen, Designer und ihre Verleger, Filmurheber und Filmproduzenten B Prof. Dr. Gerhard Pfennig Rechtsanwalt, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst, 3.3 Geschäftsführer der Stiftung Kunstfonds, Verfasser zahlreicher Veröffentlichun- S. 1 gen zu Fragen des Urheberrechts und der Kulturpolitik Inhalt Seite 1. Organisation 2 2. Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern 3 3. Wahrnehmungsgebiete 3 3.1 Folgerechte 3 3.2 Reproduktionsrechte 4 3.3 Sende- und Weitersenderechte 5 3.4 Bibliothekstantieme/Videotheksvergütung 6 3.5 Fotokopiervergütung 6 3.6 Videogeräte- und Leerkassettenabgabe 7 3.7 Hotelfernsehen 8 4. Sozialwerk 8 5. Kulturelle Förderung 9 6. Verwaltung 9 7. Perspektiven 11 Beitrittserklärung/Wahrnehmungsvertrag VG Bild-Kunst 12 46 Kultur & Recht Juli 2009
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 1. Organisation Die VG Bild-Kunst nahm 1969 ihre Tätigkeit auf, zunächst mit dem Ziel, aus- schließlich für bildende Künstler Folgerechte (droit de suite), Reproduktions- und Senderechte wahrzunehmen. 1974 traten die Organisationen der Fotografen, Bildjournalisten, Grafikdesigner und Bildagenturen der Gesellschaft bei, um im Rahmen der Verwertungsgesellschaft gemeinsam mit den bildenden Künstlern die B Ansprüche aus der Bibliothekstantieme wahrzunehmen. Im Jahre 1982 schließ- 3.3 lich erweiterte die Gesellschaft ihren Tätigkeitsbereich durch die Aufnahme der S. 2 deutschen Filmurheber und Filmproduzenten, die sich mit dem Schwerpunkt der Wahrnehmung ihrer Ansprüche aus der Vergütung für private Aufzeichnungen von Fernsehsendungen der VG Bild-Kunst anschlossen. Seit 1988 können auch Verleger illustrierter Bücher Mitglied der VG Bild-Kunst werden. Aus dieser historischen Entwicklung ergibt sich auch die organisatorische Struk- tur der Gesellschaft: In drei Berufsgruppen organisieren sich: – bildende Künstler und ihre Verleger (BG I) – Bildjournalisten, Fotografen, Designer und ihre Verleger (BG II) – Filmurheber und Filmproduzenten (BG III) In die Berufsgruppen ordnen sich die Rechtsinhaber nach den Schwerpunkten ihrer Interessen ein. Die VG Bild-Kunst nimmt ausgewählte Nutzungsrechte und alle Vergütungsansprüche ihrer Mitglieder unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Gruppe wahr. Aufgabe der Berufsgruppen ist es vor allem, die speziellen Interessen der verschiedenen Sparten im visuellen Bereich zu bündeln und inner- halb der Verwertungsgesellschaft zum Ausdruck zu bringen. Aus jeder Berufsgruppe werden fünf Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt, der seinerseits den Vorstand der Verwertungsgesellschaft wählt und kontrolliert. Vorschlagsrechte für die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Berufsorgani- sationen und Gewerkschaften der Mitglieder. Möglich ist außerdem auch, dass Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden, sofern sie die erforderliche Mehrheit erhalten. Der Vor- stand besteht aus je einem Vorstandsmitglied aus den drei Berufsgruppen sowie einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Die beschriebene Struktur, die durch eine enge Verzahnung von Berufsorganisati- onen und Verwertungsgesellschaft gekennzeichnet ist, gewährleistet den ständi- gen Kontakt zu den Entwicklungen in den Berufsfeldern und ermöglicht der Gesellschaft, flexibel auf die berufspolitischen Anforderungen, sofern sie den urheberrechtlichen Bereich betreffen, zu reagieren. 46 Kultur & Recht Juli 2009
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 2. Rechtsverhältnis zu den Mitgliedern Die Gesellschaft vertritt die Rechte und Ansprüche ihrer Mitglieder aufgrund von Wahrnehmungsverträgen, die für bildende Künstler und sonstige Urheber stehen- der Bilder bis auf geringfügige Abweichungen identisch sind. Die Wahrnehmungs- verträge für den Filmbereich und für Verleger sind auf die in diesen Bereichen wahrgenommenen Rechte ausgerichtet. Der durch Wahrnehmungsverträge auf die Gesellschaft übertragene Katalog der Rechte und Ansprüche kann in Einzelfällen B durch besondere Vereinbarung reduziert oder erweitert werden. Die Mitgliedschaft, 3.3 die mit dem Abschluss des Wahrnehmungsvertrags erworben wird, ist kostenlos. S. 3 Die VG Bild-Kunst arbeitet international mit entsprechenden Verwertungsgesell- schaften, die die Rechte von Künstlern, Fotografen und Filmregisseuren vertre- ten, im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen eng zusammen. Die Interessen der Mitglieder für Bildende Kunst, Fotografie, Design und Film werden in der internationalen Dachorganisation der Verwertungsgesellschaften, CISAC, mit ca. 250 Mitgliedern, im Internationalen Rat der Verwertungsgesell- schaften für Bildende Kunst und Fotografie (CIAGP, innerhalb der CISAC) sowie in den internationalen Organisationen der Filmurheber und -produzenten zur Geltung gebracht (vgl. Beitrag B 3.1, S. 12 ff.). An den Beratungen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung des Urheberrechts wirkt die VG Bild-Kunst darüber hinaus als Mitglied der Gesellschaft EVA (European Visual Artists) intensiv mit. Zur international vereinheitlichten Lizenzierung von Onlinerechten der bildenden Künstler gründeten die europäischen Verwertungs- gesellschaften die Organisation OnLineArt (OLA). Sie räumt zu einem einheitli- chen Tarif die Weltrechte für die Internetnutzung des gesamten Repertoires der Verwertungsgesellschaften ein. Zur besseren Kooperation der Wahrnehmung der Rechte der Filmurheber wurde im Jahr 1992 gemeinsam mit der französischen Gesellschaft SACD und der VG Wort (als Vertreterin der Drehbuchautoren) die Gesellschaft Société des Auteurs Audiovisuels (SAA) mit Sitz in Brüssel gegrün- det, die die Wahrnehmung der Rechte im EU-Raum koordiniert. 3. Wahrnehmungsgebiete 3.1 Folgerechte Die VG Bild-Kunst wurde ursprünglich gegründet, um die Folgerechte der bil- denden Künstler wahrzunehmen. Die Realisierung dieser Ansprüche aus Weiter- verkäufen von Kunstwerken im Kunsthandel (§ 26 UrhG) hat eine wechselvolle Geschichte erlebt. Sie begann mit der harten Abwehr des Kunsthandels gegen die Geltendmachung der Ansprüche, wurde in langjährigen Prozessen vor den Ge- richten fortgesetzt und führte 1980 schließlich zum Abschluss eines Vertrags zwischen sämtlichen Organisationen des Kunsthandels in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. 46 Kultur & Recht Juli 2009
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Dieser Vertrag ermöglicht heute dem Kunsthandel, in einem Pauschalverfahren die geschuldete Abgabe zu entrichten, bietet gleichzeitig aber auch der VG Bild- Kunst die Möglichkeit einer individuellen Ausschüttung an die berechtigten Künstler. Verbunden mit dieser Abgabe ist auch die Einziehung des Beitragsan- teils des Kunsthandels für die Künstlersozialversicherung in der Bundesrepu- blik Deutschland. Kunsthändler und Versteigerer, die diesem Vertrag nicht beitre- ten wollen, sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Regelung, im Einzel- B fall abzurechnen. Ihre Künstlersozialabgabe entrichten sie direkt an die Künstler- 3.3 sozialkasse (vgl. Beitrag H 3.1). S. 4 Der Abschluss des Gesamtvertrags führte nicht nur zu einer Entspannung der Situation zwischen Künstlern, Verwertungsgesellschaft und Kunsthandel, sondern auch zur Anerkennung der gesetzlich fixierten Ansprüche der Künstler durch den Kunsthandel. Heute hat sich ein für alle Seiten positives, kooperatives Arbeits- verhältnis entwickelt. Mittlerweile ist das Folgerecht – mit Wirkung zum Jahre 2006 – in den Mitgliedsstaaten der EU harmonisiert worden. Das heißt, es wurde dort eingeführt, wo es bis dahin nicht gesetzlich geregelt war. Hierdurch sind die Wettbewerbsnachteile des Kunsthandels beseitigt und die Stellung der Künstler und künstlerischen Fotografen, die durch die Harmonisierung ebenfalls in den Genuss des Folgerechts gekommen sind, verbessert worden, wenn auch die Ab- gabesätze gesenkt wurden. Die VG Bild-Kunst konnte im Jahre 2007 ca. € 4.5 Mio. für die Folgerechte bilden- der Künstler einnehmen. Die Anteile der Künstler werden nach Abzug der Verwal- tungskosten (12 %) sowie einer gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe für das Sozi- alwerk der Verwertungsgesellschaft bzw. zur Förderung junger Künstler (10-15 %) an die Beteiligten im In- und Ausland individuell ausgeschüttet. 3.2 Reproduktionsrechte Die Gesellschaft nimmt für bildende Künstler die Reproduktionsrechte (§§ 16, 17 UrhG) für Abbildungen in Zeitungen, Zeitschriften und solchen Büchern wahr, die Abbildungen einer größeren Zahl von Künstlern enthalten. Sowohl für ihre deut- schen Mitglieder wie für Mitglieder ausländischer Verwertungsgesellschaften wer- den – nach individueller Klärung im jeweiligen Einzelfall – darüber hinaus außer- halb des Tarifsystems auch weitere Nutzungen lizenziert, etwa für monografische Nutzungen oder für Werbezwecke. Hier besteht allerdings der ausdrückliche Vorbehalt der individuellen Zustimmung des Künstlers. Dem Gesamtvertrag mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels aus dem Jahre 1977 zufolge werden die Konditionen und die Struktur der Tarife mit den Vertretern der Fachorganisatio- nen der Verleger im Konsens erarbeitet. Bei Erhöhungen erhält der Börsenverein des Deutschen Buchhandels Gelegenheit, seine Vorstellungen geltend zu machen, ohne dass die Berechtigung der VG Bild-Kunst diese Tarife einseitig festzusetzen tangiert ist. Inzwischen ist die VG Bild-Kunst für die Verlage ein wichtiger Partner bei der Produktion von Büchern geworden. Mit Verlagen bestehen keine nennens- werten Probleme im Bereich von Urheberrechtsverletzungen mehr. 46 Kultur & Recht Juli 2009