Open Access und Open Journal Systems zwischen Theorie und Praxis
Publication Week 2021 - Open Access und Verlagsverträge - Rechtsfragen des Publizierens
1. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Publication Week 2021
Open Access und Verlagsverträge -
Rechtsfragen des Publizierens
Prof. Dr. Michael Beurskens,
LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz),
LL.M. (University of Chicago),
Attorney at Law (New York)
2. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Gliederung
1 Was sind Lizenzverträge?
Lizenzvertragsrecht
2 Welche Rechte werden Verlagen eingeräumt?
Verlagsverträge
3 Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
3. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
1 Was sind Lizenzverträge?
Lizenzvertragsrecht
1 / 25
4. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Worum geht es bei Lizenzverträgen /
Nutzungsvereinbarungen überhaupt?
Kopieren
Öffentlich vortragen
Online bereithalten
Besitzen
Lesen, ansehen
Radio/TV empfangen
Weitergeben
Erlaubt, wenn…
Was sind Lizenzverträge?
Lizenzvertragsrecht
2 / 25
5. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Kommt „Vertrag“ nicht von Vertragen?
„Bist Du
einverstanden
mit…?“
„Ja“
„Nein, aber wie
wäre es mit…“
„Nein, aber wie
wäre es mit…“
Mindestens (essentialia
negotii):
- Wer
- An/für wen
- Was
Was sind Lizenzverträge?
Lizenzvertragsrecht
3 / 25
6. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
2 Welche Rechte werden Verlagen
eingeräumt?
Verlagsverträge
Lizenzvertragsrecht
4 / 25
7. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
„Der Autor überträgt dem Verlag räumlich und inhaltlich unbeschränkt für
die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist und etwaiger
Schutzfristverlängerungen das ausschließliche, übertragbare Recht zur
Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) für alle
Druckausgaben wie auch körperlichen elektronischen Ausgaben und
Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung und für alle Sprachfassungen.“
Welche Rechte haben Verlage üblicherweise? (1)
Welche Rechte werden Verlagen eingeräumt?
Verlagsverträge
5 / 25
8. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
„Der Autor verpflichtet sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des
Verlages während der Laufzeit dieses Vertrages jede anderweitige
Veröffentlichung des Werkes oder von Teilen davon, gleich in welcher Form
(gedruckt, körperliche elektronische Form oder online) zu unterlassen. “
Welche Rechte haben Verlage üblicherweise? (2)
Welche Rechte werden Verlagen eingeräumt?
Verlagsverträge
6 / 25
9. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
§ 2 (1) Verlagsgesetz
„Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder
Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem
Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.“
§ 9 Verlagsgesetz
„In dem Umfang, in welchem der Verfasser […] verpflichtet ist, sich der
Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu
gestatten, hat er […] dem Verleger das ausschließliche Recht zur
Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.“
Was gilt ohne Vertrag?
Welche Rechte werden Verlagen eingeräumt?
Verlagsverträge
7 / 25
10. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
3 Was muss man zu "Open
Access" wissen?
Open Access
Verlagsverträge
8 / 25
11. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Was ist „Open Access“?
(freier / kostenloser)
Informationszugang der
Allgemeinheit
Goldener Weg:
(Erst-)Publikation
unter
Open Access Lizenz
Grüner Weg:
Zweitveröffentlichung
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
9 / 25
12. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
§ 32 UrhG – Angemessene Vergütung
(1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis
zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als
vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der
Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des
Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung
gewährt wird.
(3) 1Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1
bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3Der Urheber kann aber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Wie funktioniert der “Goldene Weg”?
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
10 / 25
13. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Portrait Lawrence Lessig by Joi Ito from Inbamura, Japan
Was sind Creative Commons Lizenzen?
1.0 2.0
3.0 4.0
unported
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
11 / 25
14. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Was darf man aufgrund der CC-BY-SA-Lizenz (oder der
GNU FDL) machen?
Die Lemmata werden im Buch mit kurzen
Texten erläutert, die aus der Einleitung des
entsprechenden Artikels der
deutschsprachigen Wikipedia (Stand 14. April
2008) stammen.
Dabei handelt es sich jeweils um den Teil
eines Wikipedia-Artikels, der dem
Inhaltsverzeichnis vorangeht,
beziehungsweise bei Artikeln ohne
Inhaltsverzeichnis, um den ersten Satz oder
einige der ersten Sätze des Artikels.
https://de.wikipedia.org/wiki/Das_Wikipedia-
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
12 / 25
15. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Self-Archiving-Klausel im Verlagsvertrag
Vom Autor eingefügte Klausel („Addendum“)
Gesetzliche Zweitverwertungsbefugnis
Welche Wege gibt es, eigene Veröffentlichungen
legal online zu veröffentlichen?
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
13 / 25
16. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Was ist eine „Self Archiving Clause“?
Beispiel Springer
An author may self-archive an author-created version of his/her article on
his/her own website and or in his/her institutional repository. He/she may
also deposit this version on his/her funder’s or funder’s designated
repository at the funder’s request or as a result of a legal obligation,
provided it is not made publicly available until 12 months after official
publication.
He/ she may not use the publisher's PDF version, which is posted on
www.springerlink.com, for the purpose of self-archiving or deposit.
Furthermore, the author may only post his/her version provided
acknowledgement is given to the original source of publication and a link is
inserted to the published article on Springer's website. The link must be
accompanied by the following text: “The final publication is available at
www.springerlink.com“.
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
14 / 25
17. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Wie erfahre ich, welche Verlage mir wie eine
Zweitpublikation erlauben?
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
15 / 25
18. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Self-Archiving-Klausel im Verlagsvertrag
Vom Autor eingefügte Klausel („Addendum“)
Gesetzliche Zweitverwertungsbefugnis
Welche Wege gibt es, eigene Veröffentlichungen
legal online zu veröffentlichen?
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
16 / 25
19. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Was ist ein „Addendum“?
„Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein
einfaches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt. Dem Autor
steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Buchversion
parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen
institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium
öffentlich zugänglich zu machen.“
“I hereby declare that I do not wish to assign the exclusive copyright to […]
but reserve the right to publish the article in full on an open access
platform.”
http://www.sparc.arl.org/sites/default/files/Access-Reuse_Addendum.pdf
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
17 / 25
20. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Wo finde ich Muster für ein „Addendum“?
http://ec.europa.eu/research/participa
nts/data/ref/h2020/other/hi/oa-
pilot/h2020-oa-guide-model-for-
publishing-a_en.pdf
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
18 / 25
21. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Self-Archiving-Klausel im Verlagsvertrag
Vom Autor eingefügte Klausel („Addendum“)
Gesetzliche Zweitverwertungsbefugnis
Welche Wege gibt es, eigene Veröffentlichungen
legal online zu veröffentlichen?
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
19 / 25
22. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
(1) 1Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch
erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im
Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. 2Jedoch darf der
Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit
vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein
Anspruch auf Vergütung zusteht. …
Welche gesetzlichen Möglichkeiten zur Zweitverwertung
habe ich als Autor? (1)
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
20 / 25
23. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
(4) 1Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer
mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten
Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens
zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch
dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches
Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von
zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten
Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem
gewerblichen Zweck dient. 2Die Quelle der Erstveröffentlichung ist
anzugeben. 3Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
Welche gesetzlichen Möglichkeiten zur Zweitverwertung
habe ich als Autor? (2)
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
21 / 25
24. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
§ 44 LHG Baden-Württemberg – Personal
(6) 1Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen
Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle
Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach
Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die
im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch
mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen
sind. 2Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der
Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. 3Sie kann
regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach §
28 Absatz 3 zu erfolgen hat.
Kann man Universitätsangehörige zur Nutzung der
Zweitveröffentlichungsbefugnis zwingen? (1)
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
22 / 25
25. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Kann man Universitätsangehörige zur Nutzung der
Zweitveröffentlichungsbefugnis zwingen? (2)
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
23 / 25
26. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
§ 2 Satzung der Universität Konstanz zu § 38 Abs. 4 –
Zweitveröffentlichung
(1)Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens
zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit
entstanden und nach dem 1.1.2014 in einer periodisch mindestens
zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, haben auch
dann, wenn sie dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches
Nutzungsrecht eingeräumt haben, gemäß § 38 Abs. 4 UrhG das Recht,
den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung
in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen,
soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.
(2)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und sind die
wissenschaftlichen Beiträge im Rahmen der Dienstaufgaben
entstanden, sind diese zwölf Monate nach Erstpublikation auf dem
Kann man Universitätsangehörige zur Nutzung der
Zweitveröffentlichungsbefugnis zwingen? (3)
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
24 / 25
27. CC-BY 4.0 –
Prof. Dr. Beurskens
Lizenzvertragsrecht
Verlagsverträge
Open Access
Ist ResearchGate eine zulässige Zweitnutzung von
Publikationen?
Was muss man zu "Open Access" wissen?
Open Access
25 / 25