Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Gmilkowsky: "Das Urheberrecht des Architekten am Bauwerk Eine Untersuchung am Beispiel eines Schulgebäudes"
1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Das Urheberrecht des Architekten
am Bauwerk
Eine Untersuchung am Beispiel eines Schulgebäudes
Dr. iur. Achim Gmilkowsky B
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Medienrecht, Lehrbeauftragter 1.21
an der Fresenius Hochschule für Wirtschaft und Medien S. 1
Inhalt Seite
1. Einleitung 2
2. Das Bauwerk als Objekt des urheberrechtlichen Schutzes 3
2.1 Zur Unterscheidung der Urheberrechte an Plänen und an
Bauwerken 3
2.2 Die Schöpfungshöhe des Bauwerks 4
3. Die Verletzung des Urheberrechts durch Änderung oder
Entstellung des Bauwerks 6
3.1 Die Unterscheidung zwischen Änderung und Entstellung des
Bauwerks 6
3.2 Die Abwägung der Interessen von Urheber und
Bauwerkeigentümer 7
3.3 Die vertragliche Vereinbarung von Veränderungen am Bauwerk 8
4. Beispiele: Umgestaltungen am und im Schulgebäude 8
4.1 Der Umbau eines Schulgebäudes in ein Wohnhaus 9
4.2 Umgestaltungen im Außenbereich 9
4.3 Umgestaltungen im Innenbereich 10
5. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse 12
6. Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen 13
54 Kultur & Recht Juli 2011
2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
1. Einleitung
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gibt sich in ihrem Praxishinweis
„Urheberrecht des Architekten“1 noch zurückhaltend: „Der Bauherr, der Einzel-
heiten am Objekt ändern will, ist in der Praxis gut beraten, den ursprünglichen
Architekten einzuschalten.“
B Auch Tillman Prinz, Bundesgeschäftsführer der Bundesarchitektenkammer, for-
1.21 muliert diplomatisch: „Bei schutzwürdigen Werken haben Architekten ein Inte-
S. 2 resse daran, dass ihr Urheberrecht gewahrt und das Erscheinungsbild der Immo-
bilien nicht verändert wird.“ Doch womöglich übertreiben es einige Planer mit
der Wahrung ihrer Interessen. Eva Reinhold-Postina, Sprecherin der „Arbeitsge-
meinschaft Baurecht“ im Deutschen Anwaltverein weiß: „Manche Architekten
drohen mit ihrem Urheberrecht, um Planungsaufträge für Modernisierungsleis-
tungen oder Anbauten zu erhalten.“ Ihre Kollegin Heike Rath sekundiert: „Mitun-
ter werden Umbau- oder Modernisierungsvorhaben von ihrem ehemaligen Archi-
tekten gestoppt, der auf sein Urheberrecht pocht. Der Trend zur allgemeinen
Reklamierung des Urheberrechts verunsichert viele Bauherren.“2
Selbst Baufinanzierer erkennen, „dass so manches Vorhaben zu einem ernsthaften
Problem werden kann, wenn der frühere Architekt ein Wörtchen mitreden will.
Denn tatsächlich kommt es immer häufiger vor, dass sich Architekten bei ent-
sprechenden Vorhaben einschalten und mitbestimmen wollen – im Wesentlichen
mit der Absicht, an der Modernisierung mitzuwirken und dadurch zu verdienen.
Um nicht abgewiesen zu werden, verweisen sie auf das Urheberrecht: Wenn die
Hausentwürfe vom Architekten stammen, kann dieser über ein Urheberrecht
verfügen.“3
Die Tendenz kann nicht verwundern. In letzter Zeit häufen sich öffentlichkeits-
wirksame Urheberrechtsprozesse mit dem erklärten Ziel, Änderungen an spekta-
kulären Bauwerken zu verhindern. Das regt Phantasien an. Einige Beispiele:
- Stuttgart 21: Der Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofs erforderte einen
Teilabriss des 1922 eröffneten „alten“ Stuttgarter Hauptbahnhofs. Einige Er-
ben des damaligen Architekten Paul Bonatz versuchten, diesen Abriss unter
Berufung auf dessen Urheberrecht zu unterbinden.4
- Hauptbahnhof Berlin: Entworfen vom Büro Meinhard von Gerkan, wurde er
2006 in Betrieb genommen. Eigenmächtig ließ der Bauherr Deutsche Bahn
AG unter Abweichung vom genehmigten Plan im Untergeschoss ein Flach-
dach einziehen und wurde auf Urheberrechtsklage des Architekten verurteilt,
dieses wieder zu beseitigen.5
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3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
- Frankfurter Großmarkthalle: Gebaut nach Plänen des Architekten Martin
Elsaesser und 1928 eingeweiht, soll sie umgestaltet und demnächst neuer Sitz
der Europäischen Zentralbank werden. Die Erben des Architekten wehren
sich urheberrechtlich gegen die Umgestaltung.6
Der vorliegende Beitrag geht den Fragen nach:
- Was genau ist das Objekt des Urheberrechtsschutzes beim Bauwerk? B
1.21
- In welchem Umfang ist der Architekt als Urheber eines Bauwerkes gegen
S. 3
Umgestaltungen seines Werks geschützt?
- Welche Besonderheiten gelten bei Nutzbauten – z.B. einem Schulgebäude?
2. Das Bauwerk als Objekt des
urheberrechtlichen Schutzes
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gehören zu den urheberrecht-
lich geschützten Werken der Kunst insbesondere und ausdrücklich auch die
„Werke der Baukunst“ sowie die „Entwürfe solcher Werke“. Des Weiteren zählen
gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zu den geschützten Werken „Darstellungen wissen-
schaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Tabellen und
plastische Darstellung.“
Stets allerdings können „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gem. § 2
Abs. 2 UrhG „nur persönliche geistige Schöpfungen“ sein.
2.1 Zur Unterscheidung der Urheberrechte an Plänen
und an Bauwerken
Die Vorgaben aus § 2 Abs. 1 UrhG sprechen eine scheinbar klare Sprache. Der
Architekt entwirft die Baupläne (incl. Zeichnung, Tabellen etc.) und ist damit
deren Urheber (§§ 7, 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Der Architekt, der die Bauausführung
übernimmt (inkl. Baubeaufsichtigung), ist Urheber des Bauwerkes (§§ 7, 2 Abs. 1
Nr. 4 UrhG).
Bauplanung und Bauausführung liegen aber nicht immer in einer Hand. Ist der
nur planende Architekt auch dann Urheber des Bauwerkes, wenn die tatsächliche
Umsetzung seiner Planungen und die Errichtung des Bauwerkes von einem ande-
ren Architekten ausgeführt wird? Ist der nur ausführende Architekt, wenn schon
nicht Urheber der Pläne, zumindest Urheber des Bauwerks als solchem? Muss der
Architekt womöglich stets sowohl Planer als auch Ausführer sein, um Urheber-
rechte am Bauwerk zu erlangen?
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4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Richtig ist zunächst: Der planende Architekt ist Urheber seiner Planungsentwürfe7
und wer sowohl plant als auch ausführt, ist Urheber sowohl der Entwürfe als auch
Urheber des Bauwerks.8
Allerdings sieht die Gerichtspraxis den nur planenden Architekten stets auch als
Urheber des letztlich errichteten Bauwerks an. Es kommt nicht darauf an, inwie-
weit der Entwurfsverfasser mit in die Bauausführung einbezogen und an ihr be-
B teiligt ist. Entscheidend ist, dass seine Planungen umgesetzt werden. Dies hat der
1.21 Bundsgerichtshof in seinem Urteil vom 19.03.20089 nochmals hervorgehoben.
Bei dem dort in Rede stehenden Bauwerk handelte es sich um den Innenraum der
S. 4
katholischen Kirche St. Gottfried in Münster. Dieser sei „Ergebnis der Umset-
zung von Entwürfen und Plänen des Künstlers Hans. D.“, wohingegen dem Ar-
chitekten Josef. B. „allenfalls bauausführende Aufgaben“ zukamen, weshalb letzte-
rer nicht Urheber und auch nicht Mit-Urheber (§ 8 Abs. 1 UrhG) des Werkes war.
Die persönliche geistige Schöpfung eines Werkes der Baukunst ist bereits in der
Entwurfsform urheberrechtliche geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).10 Die (erstma-
lige) Ausführung eines Baues durch einen anderen nach den Entwürfen des Urhe-
bers ist urheberrechtlich als Nutzungshandlung zu werten, und zwar als Verviel-
fältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG).11
Die bloß technische Umsetzung der planerischen Vorgaben stellt keine persönli-
che geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar. Sie begründet daher
auch keine urheberrechtlichen Ansprüche die lediglich an der Bauausführung
Beteiligten an dem von ihnen errichteten Bauwerk.
2.2 Die Schöpfungshöhe des Bauwerks
„Nicht alles, was der Architekt sich nur ausdenkt und zeichnerisch umsetzt,
macht seine ins Werk gesetzten Gedanken bereits schutzfähig i.S.d. § 2 Abs. 2
Nr. 4 UrhG“ formuliert das OLG Schleswig pragmatisch in seiner Louisenlund-
Entscheidung.12 Mithin sind sorgfältige Differenzierungen notwendig.
Die Schöpfungshöhe von Repräsentativbauten
Prinzipiell zwar können alle Arten von Bauwerken urheberrechtsschutzfähig
sein.13 Ob sie einem bestimmten Gebrauchszweck dienen oder nicht, ist dabei
unerheblich.14 Da schutzfähig aber nur die persönliche geistige Schöpfung ist (§ 2
Abs. 2 UrhG), muss das Bauwerk ein gewisses Maß an Individualität und schöp-
fersicher Originalität aufweisen.
Zweifelsohne gegeben ist diese schöpferische Qualität bei Repräsentativbauten,
wie etwa bei Schlössern, einem Stadtpalais oder etwa der vom Basler Architek-
turbüro Herzog & de Meuron entworfenen Elbphilharmonie im Hamburger Hafen.
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