Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen MahnverfahrenMarius Breucker
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Vor- und Nachteile des gerichtlichen Mahnverfahrens
Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren
Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Effektiver Weg zum Vollstreckungstitel
Tomates, aceite de oliva, uvas rojas y jugo de uva contienen altos niveles de antioxidantes que pueden reducir significativamente el riesgo de cáncer y enfermedades cardíacas. Ajo, espinaca y nueces también son ricos en antioxidantes y han demostrado propiedades anticancerígenas y cardioprotectoras. Consumir granos enteros, pescado graso como el salmón, arándanos azules y té negro o verde diariamente proporciona numerosos beneficios para la salud incluyendo la
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen MahnverfahrenMarius Breucker
Wirtschaftsrecht Durchsetzung eines Anspruchs im gerichtlichen Mahnverfahren
Vor- und Nachteile des gerichtlichen Mahnverfahrens
Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren
Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
Effektiver Weg zum Vollstreckungstitel
Tomates, aceite de oliva, uvas rojas y jugo de uva contienen altos niveles de antioxidantes que pueden reducir significativamente el riesgo de cáncer y enfermedades cardíacas. Ajo, espinaca y nueces también son ricos en antioxidantes y han demostrado propiedades anticancerígenas y cardioprotectoras. Consumir granos enteros, pescado graso como el salmón, arándanos azules y té negro o verde diariamente proporciona numerosos beneficios para la salud incluyendo la
El documento habla sobre la estructura y los movimientos de la Tierra. Explica que la Tierra gira sobre su eje, lo que causa el día y la noche, y que también orbita alrededor del Sol, lo que causa las estaciones. También describe la ubicación de la Tierra usando coordenadas geográficas, husos horarios y zonas térmicas.
Este documento describe una webquest sobre el valor de los números para estudiantes de 5° grado. La webquest presenta el caso de Lucía, quien tiene $10,000 para comprar un celular, vestido y juguete. Da los precios de los artículos en 3 tiendas diferentes y tareas como determinar dónde es más barato comprar, cuánto dinero le quedará a Lucía y cómo puede pagar con los diferentes billetes que tiene. Los estudiantes deben resolver los cálculos necesarios y representar gráficamente los billetes. La webquest incluye enlaces
Este documento presenta información sobre un debate sobre una cumbre ambiental. Explica los aprendizajes esperados del debate, como identificar argumentos basados en datos frente a opiniones, expresar argumentos claramente y respetar diferentes puntos de vista. También describe los pasos para llevar a cabo el debate, incluyendo la formación de equipos con posturas diferentes y el establecimiento de funciones como moderador y secretario.
Este documento describe las cualidades y capacidades físicas condicionales e incondicionales. Las capacidades físicas condicionales incluyen fuerza, resistencia, velocidad y flexibilidad. La fuerza permite oponerse o vencer una resistencia, la resistencia es la capacidad de mantener un esfuerzo prolongado, la velocidad es la capacidad de realizar acciones lo más rápido posible, y la flexibilidad es la capacidad de realizar movimientos ampliamente. Las cualidades físicas incondicionales implican la coordin
El documento describe los principales periféricos de entrada y salida de una computadora. Entre los periféricos de entrada se encuentran el teclado, mouse, escáner, joystick, micrófono, tableta digitalizadora y cámara web. Los periféricos de salida incluyen monitores, impresoras, bocinas y dispositivos de almacenamiento como discos duros, CDs, DVDs y USBs. La primera computadora reconocida fue la ENIAC en 1946.
1) La historia de la computación se remonta a miles de años atrás con el desarrollo de instrumentos como el ábaco para realizar cálculos numéricos. 2) A través de los siglos, matemáticos e inventores de diversas partes del mundo idearon dispositivos mecánicos y analógicos para realizar cálculos de forma más eficiente. 3) Estos desarrollos condujeron eventualmente a la creación de las primeras computadoras digitales electrónicas en el siglo XX.
Fehlende Individualisierung von Güteanträgen - Anleger werden Opfer der von i...Mathias Nittel
Anleger, die in ihrem verständlichen Ärger über falsche Kapitalanlagen nur allzu gerne dem Werben von Kolleginnen und Kollegen in Massenrundschreiben nachgeben, weil sie dort mehr oder weniger geschickt angesprochen werden, sollten sich dessen bewusst sein: Massenrundschreiben zielen darauf ab, dass den Kanzleien vermehrt Mandate erteilt werden. Dazu müssen aber die Ressourcen vorhanden sein, die sehr individuelle Beratungssituation eines jeden Mandanten herauszuarbeiten. Dem kann man mit formularmäßigen Güte- oder Schlichtungsanträgen nicht Rechnung tragen, wie die Rechtsprechung jetzt zeigt. Rechtsanwälte sind zudem verpflichtet, den sicheren Weg aufzuzeigen und diesen möglichst auch zu beschreiten. Davon kann aber keine Rede sein, wenn wie im hier besprochenen Fall nicht vorsichtshalber die Anträge auf mehrere Gütestellen verteilt werden.
BGH, Beschluss vom 15. September 2020, Az. II ZB 6/20
Wella-Entscheidung des BGH zur Maßgeblichkeit des Barwerts der Ausgleichszahlungen für eine Squeeze-out-Barabfindung
Weitergeltung einer Vergütungsordnung bei Betriebsteilübergang AUA 14_11_680André Zimmermann
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, wirft das eine Vielzahl rechtlicher Fragen auf. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Doch wie weit gehen diese Rechte und Pflichten? Der 7. Senat musste vorliegend klären, ob bei einem Betriebsteilübergang eine im Veräußererbetrieb kraft Tarifbindung bestehende Vergütungsordnung auch im Erwerberbetrieb weitergilt, wenn der Letztere selbst nicht tarifgebunden ist.
The document summarizes the complex legal issues around Germany's attempt to license and regulate sports betting, which has faced numerous legal challenges. It discusses:
1) How the licensing procedure established in 2012 failed to issue any licenses and was criticized in court decisions for lacking transparency and being discriminatory.
2) How recent court rulings found the licensing system and oversight body called the Gambling Board to be unconstitutional for concentrating decision-making power without democratic accountability.
3) How an upcoming ruling from the EU Court of Justice in a related case could force Germany to amend its legislation to comply with EU law and properly license operators from other EU countries.
Opinion of Advocate General Szpunar (ince, C-336/14)Martin Arendts
The document is an opinion from an Advocate General in a case referred from a German court regarding criminal charges against Ms Ince for operating a betting machine without authorization under German law. The opinion discusses the relevant EU and German legal framework regarding games of chance and betting. It examines Germany's public monopoly on sports betting and the need to balance that with EU law on the freedom to provide services. The AG seeks to provide guidance to the referring court on how to interpret the applicable laws in line with EU law principles.
The document discusses a pending case before the Court of Justice of the European Union regarding Germany's sports betting licensing procedure. The CJEU is being asked to determine if Germany's procedure complies with EU transparency requirements. If the CJEU sides with the European Commission, Germany may have to restart the licensing procedure. Germany opened its sports betting market in 2012 but has yet to grant a single license due to ongoing legal challenges regarding the selection process. The pending Ince case could provide clarification from the CJEU on what criteria must be published for a licensing procedure to be considered transparent under EU law.
Stellungnahme zur Evaluierung des Spruchverfahrens: Deutsches Aktieninstitut
1. Evaluierung des Spruchverfahrens
Das erreichte Vertrauen in die Kapitalmarkteffizienz sollte genutzt werden
Kommentar des Deutschen Aktieninstituts e.V., 6. August 2014
2. SPRUCHVERFAHREN
2
1 Einleitung
Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt die Möglichkeit der Beteiligung an der Evaluierung des Spruchverfahrens ausdrücklich. Um das mit Einführung des SpruchG angestrebte Ziel, eine Beschleunigung der Verfahren, zu erreichen, schlagen wir im Wesentlichen vor:
Das Oberlandesgericht sollte als erste Instanz eingesetzt und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof grundsätzlich zugelassen werden.
Die Möglichkeit der weiteren Begutachtung sollte ausdrücklich beschränkt werden, insofern ein Gutachter bereits gerichtlich bestellt wurde.
Es sollte überlegt werden, den Börsenkurs als Ermittlungsmethode für den Unternehmenswert festzulegen, es sei denn es liegen bestimmte Umstände vor.
2 Unsere Anmerkungen im Einzelnen:
1. Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes?
Die Dauer des Spruchverfahrens ist überwiegend deutlich zu lang. Neben unserer eigenen Wahrnehmung belegt das auch schon Lorenz in AG 2012, 284. Eine durchschnittliche Verfahrensdauer von annähernd sieben Jahren zeigt, dass das ursprüngliche Ziel der Bundesregierung mit Einführung des SpruchG, eine durchschnittliche Verfahrensdauer von fünf Jahren zu unterschreiten (vgl. BT-Drs. 15/371, S. 1), leider nicht erreicht wurde. Ein rückläufiger Trend scheint auch nicht erkennbar zu sein. So entschieden bspw. das OLG Frankfurt am Main am 28.03.2014 – 21 W 15/11 nach ca. 10
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und am 05.12.2013 – 21 W 26/12 nach ca. 8,5 und das OLG Stuttgart am 24.07.2013 – 20 W 2/12 nach 10 Jahren über anhängige Spruchverfahren.
Wir sehen einen der Hauptgründe der erheblichen Verfahrensdauer in der Beweiswürdigung der Gerichte. So scheinen einige doch eine erhebliche Zurückhaltung bei der zeitigen Anordnung förmlicher Beweisaufnahmen zu üben.
Daneben verursacht die überhöhte Anzahl von Sachverständigengutachten eine überlange Verfahrensdauer. Die überhöhte Anzahl geht teilweise von den Antragstellern aus, die das Spruchverfahren bei einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins als alternative Anlagemöglichkeit nutzen (vertiefend bei Frage 6). Daneben liegen die Gründe der Verzögerung aber auch in der Anfälligkeit der Gutachten selbst. Bei Berechnung nach der Ertragswertmethode kommt es – ohne die Anwendung der Methode selbst kritisieren zu wollen – teilweise zu erheblichen Abweichungen der Gutachten im Ergebnis (vgl. nur OLG Frankfurt v. 05.12.2013 – 21 W 36/12 – juris Rn. 46 mit Abweichungen von fast 100 Prozent). Verständlicherweise verursachen divergierende Ergebnisse erhebliche Auseinandersetzungen über die ihre Richtigkeit. Diese Anfälligkeit der Gutachten bedingt die überlange Verfahrensdauer. Wir schlagen daher die Orientierung an der neueren Rechtsprechung vor, die die Heranziehung der Börsenkurse unter bestimmten Voraussetzungen als geeignete bzw. teilweise sogar als vorzugswürdige Methode zur Prüfung der Angemessenheit beurteilt (vertiefend bei Frage 5).
Dass das Oberlandesgericht als zweite Tatsacheninstanz angerufen werden kann, ist als weiterer Grund der Verzögerung zu sehen. Der Bundesrat hat schon 2008 ausgeführt, dass in den Bezirken der Oberlandesgerichte Stuttgart und Dresden 100 Prozent der Verfahren ebenfalls in zweiter Instanz entschieden wurden (BT-Drs. 16/9020, S. 12). Das Oberlandesgericht sollte daher direkt zuständig sein und es sollte keine zweite Tatsacheninstanz gewährt werden (vertiefend bei Frage 2).
In diesem Zusammenhang wäre unseres Erachtens auch zu prüfen, ob nicht die Unmöglichkeit, weniger als die bisher angebotene Abfindung zu erhalten, die falschen Anreize für die Anspruchsteller setzt (vertiefend bei Frage 7).
Die Verfahren sind zudem zu kostenintensiv, was unseres Erachtens unter anderem auf ungerechten Bemessungsgrundlagen für Gegenstands- und Geschäftswert beruht (vertiefend bei Frage 6).
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2. Sollte die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit verändert werden?
Ja. Nach unserem Dafürhalten sprechen gegen das Landgericht bzw. die Kammer für Handelssachen als erste Instanz gewichtige Gründe. Bei organisatorischen Veränderungen, Krankheit oder Pension des einzelnen Berufsrichters ist das Verfahren wieder vom Anfang aufzunehmen. In Anbetracht der überlangen Verfahrensdauer ist die Gefahr einer solchen Veränderung in Spruchverfahren, im Gegensatz zu den allgemeinen Verfahren, hoch. Insofern von Beginn an das Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig wäre, wäre die Kontinuität des Prozesses gesichert.
Zudem befinden wir ein zweites Tatsachengericht als nicht notwendig. Gemäß § 12 SpruchG kann der Beschluss des Landgerichts mit der Beschwerde angegriffen werden. Nach § 68 Abs. 3 FamFG gelten für das Oberlandesgericht grundsätzlich die Vorgaben für die erste Instanz. Eine vollständige Tatsacheninstanz kann folglich mit der Beschwerde angerufen werden. Diese Möglichkeit wird auch genutzt. So hat die oben angesprochene Überprüfung durch den Bundestag eine 100 %prozentige Rechtsmittelquote ergeben (s. unter Frage 1). Eine Wiederholung der Prozesse ist aber nicht im Sinne eines beschleunigten Verfahrens.
Wir schlagen daher vor, den Instanzenzug zu verkürzen und das Oberlandesgericht als Tatsacheninstanz in erster Instanz festzulegen. Bisher stand den Beteiligten gemäß § 70 FamFG danach noch die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG momentan aber nur möglich, wenn sie das Oberlandesgericht zulässt. Mit Abschaffung des Landgerichts als erste Instanz im Spruchverfahren wären die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten unseres Erachtens aber zu erheblich verkürzt, sollte die Rechtsbeschwerde weiterhin allein von der Entscheidung des Oberlandesgerichts abhängen. Um den Beteiligten eine weitere Überprüfung zu ermöglichen, sollte das SpruchG die grundsätzliche Möglichkeit der Rechtsbeschwerde – unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG – vorsehen. Damit bliebe den Beteiligten die Möglichkeit einer weiteren Prüfung eröffnet, die sich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung auf rechtliche Fehler bei der Entscheidung und auf Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sowie die notwendig zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Entscheidung wären beschränken würde.
Die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde sollte unseres Erachtens auch gegeben werden, sollte der Instanzenzug nicht verkürzt werden. Ihre Einführung steht im Interesse einer einheitlichen Auslegung durch die Rechtsprechung, um Divergenzen zwischen den einzelnen
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Oberlandesgerichten zu vermeiden und den Unternehmen eine rechtssicheren „Leitfaden“ zur Wertermittlung zu geben (vgl. beispielhaft für eine unterschiedliche Auslegung bei der Frage zur rückwirkenden Anwendung neuer Bewertungsstandards OLG Stuttgart 19.01.2011 – 20 W 2/07, OLG Düsseldorf 21.12.2011 – I-26 W 2/11 (AktE) und OLG Frankfurt am Main 28.03.2014 – 21 W 15/11).
3. Sollten die Fristen für die Antragstellung und die Antragserwiderung verkürzt werden?
Die Fristen in § 7 Abs. 2 und 4 SpruchG halten wir für die Beteiligten für angemessen. Die im SpruchG vorgesehen Fristen bedingen unseres Erachtens nicht die überlange Verfahrensdauer. Die Problematik liegt vielmehr in der richtigen Wertermittlung, s. bei Frage 5.
4. Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens Anwendung finden?
Hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen bei Frage 2. Die Anwendung des FamFG trifft unsererseits auf keine Widersprüche. Es sollte aber die Möglichkeit von Spezialregelungen im SpruchG mit Zuweisung der ersten Instanz zum Oberlandesgericht und der grundsätzlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde genutzt werden.
5. In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige verbessert werden?
Das Deutsche Aktieninstitut sieht die Frage der Begutachtung als zentrales Problem der heutigen Gesetzeslage und macht hier gleich mehrere Vorschläge:
Wir schlagen zum einen eine Klarstellung vor. Falls im Rahmen der Strukturmaßnahme bereits ein gerichtlich bestellter Gutachter tätig geworden ist, sollte ein erneutes Gutachten nur unter sehr restriktiven Bedingungen vom Gericht in Auftrag gegeben werden können. Wir sehen hiermit bereits die Chance einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung. Kein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, könnte – bei Abschaffung des
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Landgerichts als erste Instanz - dann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden.
Zum anderen möchten wir aber auch eine Diskussion über die heutige Ermittlungsmethodik anregen. Die Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode wird heute überwiegend verwendet. Sie ist auch anerkannt. Ein mit ihr verbundenes Problem ist aber, dass sie oftmals nicht zu einheitlichen Ergebnissen führt und sie deshalb im Verfahren immer wieder durch weitere Gutachten angegriffen wird (vgl. nur OLG Frankfurt 05.12.2013 – 21 W 36/12 – juris Rn. 46 mit Abweichungen von fast 100 Prozent bei unterschiedlichen Gutachten; OLG Frankfurt 03.10.2010 – 5 W 57/09; OLG Stuttgart 24.07.2013 – 20 W 2/12 – Rn. 100 ).
Wir möchten daher die Prüfung durch den Gesetzgeber anregen, den Börsenkurs in Anlehnung an Entscheidungen der Rechtsprechung als Schätzmethode für bestimmte Fälle grundsätzlich festzuschreiben. Die Schätzung zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens anhand des Börsenkurses ist eine ebenfalls anerkannte Methode (vgl. mit weiteren Nachweisen OLG Frankfurt 03.09.2010 – 5 W 37/09 – juris Rn. 52; OLG München 26.07.2012 – 31 Wx 250/11 – Rn. 38; OLG Frankfurt 05.12.2013 – 21 W 36/12 – juris Rn. 24; OLG Stuttgart 24.07.2013 – 20 W 2/12 - Rn. 105 und insb. BVerfG 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 – Rn. 23). Zur Begründung führte schon der BGH (II ZB 15/00, S. 11) am 12.03.2001 aus, dass die Börse auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Gesellschaftsunternehmens, um dessen Aktien es gehe, zutreffend bewerte, der Erwerber von Aktien sich an dieser Einschätzung durch den Markt orientiere und sich daher Angebot und Nachfrage danach regulierten, so dass sich die Marktbewertung in dem Börsenkurs der Aktien niederschlage (vgl. auch der zentralen Entscheidung des OLG Frankfurt 03.09.2010 – 5 W 37/09 mit vielen weiteren Argumenten; zum oben genannten Punkt Rn. 59). Es ist daher naheliegend, bei der Bewertung des Anteils an einer börsennotierten Aktiengesellschaft, den Börsenkurs als hierfür relevanten Marktpreis heranzuziehen (OLG Frankfurt 03.09.2010 – 5 W 37/09 – juris Rn. 58). Im Falle von großen börsennotierten Unternehmen scheint die Ermittlung anhand des Börsenkurses gegenüber der Ertragswertmethode ohnehin vorzugswürdig (vgl. OLG Frankfurt 03.09.2010 – 5 W 37/09 – juris Rn. 120 ff.).
Ausnahmen gelten nur (1) wenn kein Handel stattgefunden hat, (2) bei einer bestehenden Marktenge, (3) Anzeichen für eine Kursmanipulation erkennbar sind oder (4) bei sonst auffälligen Kursanomalien (OLG Frankfurt v. 03.09.2010 – 5 W 37/09 – juris Rn. 112). Zur Identifizierung von Kursanomalien „geben historische Preisverläufe, Kurssprünge, eine vergleichende Kursbetrachtung zu Aktienindizes oder Wettbewerbern sowie vor der unternehmerischen Maßnahme erfolgte ad-hoc-Mitteilungen der
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Gesellschaft ausreichend Anhaltspunkte“ (vgl. OLG Frankfurt v. 05.12.2013 – 21 W 36/12 – juris Rn. 31). Die Pflicht zur ad-hoc-Mitteilung sowie weitere Informationspflichten sollten einer bewussten Verzerrung des Börsenkurses ohnehin entgegen wirken (BGH 19.07.2010 – II ZB 18/09, Stollwerck – Rn. 27).
Im Interesse einer rechtssicheren Anwendung, wird der Börsenkurs in Anlehnung an § 5 WpÜG-AngVO bestimmt. Er bezieht sich folglich auf den gewichteten Durchschnittskurs, der sich aus den der BaFin gemeldeten Umsätzen nach § 9 WpHG (Abs. 3), die innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme liegen (BGH 19.07.2010 – II ZB 18/09, Stollwerck), ergibt.
Der erhebliche Vorteil in der Heranziehung des Börsenkurses liegt in seiner Objektivierbarkeit. Sie ist einfach und für alle Beteiligten nachvollziehbar und damit rechtssicher (OLG Frankfurt 03.09.2010 – 5 W 57/09 – juris Rn. 127).
Die damit einhergehende erhebliche Beschleunigung des Spruchverfahrens würde den effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG stärken (so auch OLG Frankfurt 05.12.2013 – 21 W 36/12 – juris Rn. 37) und würde damit dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.5.2012 - 1 BvR 3221/10 formulierten Gebot entsprechen, die in Spruchverfahren auftretenden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer vertretbaren Lösung in angemessener Frist zuzuführen (BverfG a.a.O. Rn. 30).
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die mittlerweile erreichte Informationseffizienz der Kapitalmärkte es ermöglicht, den Börsenkurs als Ermittlungsmethode für den Unternehmenswert heranzuziehen. Sie ist eine einfache, objektive, anerkannte und rechtssichere Methode, die im Regelfall ein überlanges Spruchverfahren vermeiden sollte. Es liegt daher nahe, den Börsenkurs als Ermittlungsmethode grundsätzlich festzulegen. Der Gesetzgeber wäre in diesem Falle berufen, die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Anwendung so konkret wie möglich zu bestimmen, um langen Diskussionen über die Geeignetheit des Börsenkurses als Ermittlungsmethode im Spruchverfahren von vornherein zu begegnen.
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6. Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften geändert werden?
Unseres Erachtens sollten die Kostenvorschriften den Antragstellern keine Motivation zur missbräuchlichen Antragstellung geben.
Daher schlagen wir vor, die Bemessungsgrundlage für den Geschäftswert zu ändern. § 74 GNotKG sollte auf die Forderungen der Antragsteller reduziert werden und nicht alle Anspruchsberechtigten miteinbeziehen.
Zumindest sollte § 31 RVG dergestalt geändert werden, dass die Anteile des Vertretenen in Verhältnis zu allen Anspruchsberechtigten gesetzt werden. Dass die Regelungen in § 74 GNotKG und § 31 RVG unterschiedlich entweder alle Anspruchsberechtigten oder nur alle Anspruchsteller zu Grunde legen, wirkt ungerecht und führt jeweils nur zu hohen Kosten bei den Antragsgegnern.
Zudem sollte – in Ansehung des niedrigen Zinsumfeldes – nur noch ein Zins von 2 Prozentpunkten über dem Basiszins gewährt werden. Andernfalls wird das Spruchverfahren auch weiterhin den rechtspolitisch zweifelhaften Anreiz setzen als bessere Anlagemöglichkeit wahrgenommen zu werden.
7. Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens könnten in Betracht gezogen werden?
Wir schlagen vor, alle vergleichbaren Strukturmaßnahmen in das SpruchG miteinzubeziehen. So sollte das Spruchverfahren beispielsweise auch für den übernehmenden Rechtsträger bei der Verschmelzung vorgesehen werden und ebenfalls bei Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts Anwendung finden.
Des Weiteren möchten wir die Frage aufwerfen, ob das Spruchverfahren eventuell dahin gehend Fehlanreize setzt, dass keine Gefahr besteht, eine geringere als die bisher angebotene Abfindung zu erhalten, obwohl das Gericht eine objektive Schätzung des Unternehmenswertes vorzunehmen hat. In Kombination mit der überwiegenden Kostentragungspflicht des Unternehmens als Antragsgegner wirkt die Führung des Spruchverfahrens als nahezu risikolos für die Anspruchsberechtigten.
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Kontakt
Holger Lehnen
Deutsches Aktieninstitut e.V.
Niedenau 13-19
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Telefon + 49 69 92915 - 27
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Dr. Cordula Heldt
Deutsches Aktieninstitut e.V.
Niedenau 13-19
60325 Frankfurt am Main
Telefon + 49 69 92915 - 22
Fax + 49 69 92915 - 12
heldt@dai.de
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