Die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat beschlossen, dass das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Barabfindungsangebots der Gopla Beteiligungsgesellschaft mbH für die Aktien der Varta AG zulässig ist, trotz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die bei Delistings keinen Anspruch auf Barabfindung bescheinigt. Die Antragsteller, Minderheitsaktionäre der Varta AG, streben eine höhere Barabfindung an, da das angebotene Angebot von 5,36 € pro Aktie als zu niedrig erachtet wird. Das Gericht hebt hervor, dass die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Oktober 2013 nicht rückwirkend auf laufende Spruchverfahren Anwendung findet und somit die Rechte der Minderheitsaktionäre gewahrt bleiben müssen.