Das Dokument behandelt die Regelungen zur Korrektur von Fehlern in Hauptversammlungsprotokollen nach § 44a BeurKG und die damit verbundenen Rechtsfragen, insbesondere zur Nichtigkeit von Beschlüssen bei Beurkundungsmängeln. Der BGH stellt fest, dass Korrekturen auch nach der Entauberung des Protokolls möglich sind und weist auf eine mögliche Liberalisierung des Beschlussmangelrechts hin. Zudem wird hervorgehoben, dass die Abstimmungsart genau angegeben werden muss, während der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmung im Protokoll nicht erforderlich ist.