Sunflex Schiebe-Dreh-Systeme SF30 für Terrasse & Balkon - jetzt bei Fenster-S...Florian Schmidinger
Dieses Glasfaltsystem verleiht Transparenz in Ihrer elegantesten Form. Das Glas-Faltysteme Sunflex SF 30 kommt komplett ohne senkrechte Steher aus und erlaubt auch im geschlossenen Zustand schöne Aussichten.
Fenster-Schmidinger ist Ihr Sunflex-Spezialist für Österreich. Fordern Sie noch heute Ihren unverbindlichen Beratungstermin an oder besuchen Sie unseren Schauraum in Gramastetten - nur 15 Kilometer nördlich von Linz.
Sunflex Schiebe-Dreh-Systeme SF30 für Terrasse & Balkon - jetzt bei Fenster-S...Florian Schmidinger
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Voy a ir incorporando en sucesivas entregas las diapositivas que formaran parte de la presentación general “La Creatividad en la Construcción y la Arquitectura”
En esta ocasión hacen referencia a la creatividad de Charles & Ray Eames.
Wir vermitteln, vermarkten, verwalten und entwickeln erstklassige Immoblien in Premiumlagen. Effiziente Vermarktung wertvoller Liegenschaften, kombiniert mit Top Beratung und absoluter Diskretion, garantieren ein einmaliges Wechselspiel aus internationalem Netzwerk und persönlicher Note.
Das Projekt 30 Pilot-Netzwerke - Rückblick und ErgebnisseUlla Herbst
Auf der Abschlusskonferenz des Projekts „30 Pilot-Netzwerke“, die heute in Berlin stattfindet, hat Prof. Dr. Harald Bradke vom Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) die in den vergangenen Jahren erzielten Ergebnisse vorgestellt. Das Projekt wurde seit Ende 2008 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) gefördert und durch das Fraunhofer ISI wissenschaftlich begleitet.
Die etwa 360 Unternehmen, die an den lernenden Energieeffizienz-Netzwerken (LEEN) teilgenommen haben, sind mit den Ergebnissen überaus zufrieden. Besonders die Netzwerktreffen, die viermal pro Jahr stattfinden, und der damit verbundene Erfahrungsaustausch haben sich als wichtiger Aspekt der Netzwerkarbeit herausgestellt. Während der Netzwerktreffen, die üblicherweise in einem der teilnehmenden Betriebe stattfinden, werden während eines Betriebsrundgangs die Maßnahmen zur Energieeffizienz, die umgesetzt werden sollen oder bereits umgesetzt wurden, besichtigt. Anschließend findet ein moderierter Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern statt, der zusätzlich mit Vorträgen beispielsweise eines externen Fachreferenten ergänzt wird. Deutlich über 80 % der Teilnehmer bewerteten die verschiedenen Punkte der Netzwerktreffen mit gut oder sehr gut. Ebenfalls rund 80 % der Teilnehmer sind von dem Nutzen eines Netzwerks nach dem LEEN-Standard überzeugt und bewerten diesen als ziemlich hoch oder sehr hoch, während gleichzeitig über 70 % den Zeitaufwand für die Netzwerkarbeit als eher gering einschätzen.
Das erfolgreiche LEEN-Konzept wird aktuell für KMU und für Kommunen bis zu 200.000 Einwohner weiterentwickelt.
Welche Instrumente gibt es? Was eignet sich in welcher Situation? Und worauf muss man bei einem Einsatz achten? Ein Praxisratgeber rund um eine moderne, bankenunabhängige Finanzierung.
MCI CLT Niederländische Holdingstrukturen DE (2021.03)Martin Kraeter
Die Vielfalt der Optionen, die das NL Firmenrecht in Bezug auf Holdings bietet. Wir betrachten hier:
Steuerbefreiung (Deelnemingsvrijstelling)
Holdingtöchter
Netz der DBAs
EU Quellensteuer-Befreiung
Dutch Finance Company (DFC)
Dutch Cooperative (DCOOP)
Stichting & STAK
Hybrid Holding
Forum 270: Grundsätze für Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Gastbeitrag in Deutscher AnwaltSpiegel von Alexander Reus, Florian Harig und Thomas Oberle
Voy a ir incorporando en sucesivas entregas las diapositivas que formaran parte de la presentación general “La Creatividad en la Construcción y la Arquitectura”
En esta ocasión hacen referencia a la creatividad de Charles & Ray Eames.
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Das Projekt 30 Pilot-Netzwerke - Rückblick und ErgebnisseUlla Herbst
Auf der Abschlusskonferenz des Projekts „30 Pilot-Netzwerke“, die heute in Berlin stattfindet, hat Prof. Dr. Harald Bradke vom Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) die in den vergangenen Jahren erzielten Ergebnisse vorgestellt. Das Projekt wurde seit Ende 2008 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) gefördert und durch das Fraunhofer ISI wissenschaftlich begleitet.
Die etwa 360 Unternehmen, die an den lernenden Energieeffizienz-Netzwerken (LEEN) teilgenommen haben, sind mit den Ergebnissen überaus zufrieden. Besonders die Netzwerktreffen, die viermal pro Jahr stattfinden, und der damit verbundene Erfahrungsaustausch haben sich als wichtiger Aspekt der Netzwerkarbeit herausgestellt. Während der Netzwerktreffen, die üblicherweise in einem der teilnehmenden Betriebe stattfinden, werden während eines Betriebsrundgangs die Maßnahmen zur Energieeffizienz, die umgesetzt werden sollen oder bereits umgesetzt wurden, besichtigt. Anschließend findet ein moderierter Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern statt, der zusätzlich mit Vorträgen beispielsweise eines externen Fachreferenten ergänzt wird. Deutlich über 80 % der Teilnehmer bewerteten die verschiedenen Punkte der Netzwerktreffen mit gut oder sehr gut. Ebenfalls rund 80 % der Teilnehmer sind von dem Nutzen eines Netzwerks nach dem LEEN-Standard überzeugt und bewerten diesen als ziemlich hoch oder sehr hoch, während gleichzeitig über 70 % den Zeitaufwand für die Netzwerkarbeit als eher gering einschätzen.
Das erfolgreiche LEEN-Konzept wird aktuell für KMU und für Kommunen bis zu 200.000 Einwohner weiterentwickelt.
Welche Instrumente gibt es? Was eignet sich in welcher Situation? Und worauf muss man bei einem Einsatz achten? Ein Praxisratgeber rund um eine moderne, bankenunabhängige Finanzierung.
MCI CLT Niederländische Holdingstrukturen DE (2021.03)Martin Kraeter
Die Vielfalt der Optionen, die das NL Firmenrecht in Bezug auf Holdings bietet. Wir betrachten hier:
Steuerbefreiung (Deelnemingsvrijstelling)
Holdingtöchter
Netz der DBAs
EU Quellensteuer-Befreiung
Dutch Finance Company (DFC)
Dutch Cooperative (DCOOP)
Stichting & STAK
Hybrid Holding
Forum 270: Grundsätze für Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Gastbeitrag in Deutscher AnwaltSpiegel von Alexander Reus, Florian Harig und Thomas Oberle
Entstehung, ausweis und bedeutung latenter steuern im konzernabschlussStudien-Erfolg
Das ist die Vorlage für die Arbeit zum Thema “Entstehung, ausweis und bedeutung latenter steuern im konzernabschluss”, die von unseren Autoren geschrieben wurde!
Hinweis: Die obenerwähnte Arbeite wurde extra für unsere Kunden erstellt. Wir haben sie um die Erlaubnis gebeten, diese Arbeit zu posten
2. Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
3. 1. Begriffsbestimmung
„Unter Holding bzw. Holdinggesellschaft ist eine Unternehmung zu
verstehen, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten
Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbständigen
Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann […] neben der Verwaltungs- und
Finanzierungsfunktion (Holding i.w.S.) auch Führungsfunktion (Holding i.e.S)
einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen
Konzernunternehmungen wahrnehmen. Die Holding ist nicht nur
grundsätzlich frei in der Wahl ihrer Rechtsform, sondern auch frei in der
Wahl Ihres Geschäftssitzes (Domizils). Ferner beschränken sich grundsätzlich
die Beteiligungen weder auf bestimmte Anteile noch auf Kapitalanteile an
Unternehmungen mit bestimmten Rechtsformen.“
(Keller 1990, S.55f.)
4. 1. Begriffsbestimmung
Eine Holding ist das rechtlich selbständige Leitungsgremium eines Konzerns. Unter
einem Konzern versteht man nach §18 AktG eine Gruppe rechtlich selbständiger
Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen.
„ (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter
der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so
bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von
denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher
Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird
vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.“
§ 18 AktG
5. 1. Motive zur Errichtung einer Holdingstruktur
Steueroptimale
Allokation von
Finanzierungsaufwand
Reduzierung von
Quellensteuern
Konsolidierung von
positiven und
Ergebnisnegativen
Ergebnissen
verschiedener
Konzerneinheiten
Nutzung von DBA
Privilegien
steuerwirksame
Finanzierung von
Beteiligungen
Minimierung der
Steuerpflicht auf
Veräußerungsgewinne
Geltendmachung von
Teilwertabschreibungen,
Betriebsstättenverlusten,
Veräußerungsverlusten
6. Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
7. 2.1 Funktional
strategische Managementholding:
Festlegung des
Geschäftsauftrages und
Bestimmung der Strategien der
Geschäftsbereiche
Bereitstellung zentraler
Dienstleistungen
Finanzholding (Holding i.e.S.):
Halten von Minderheits- und/oder
Mehrheitsanteilen. Es besteht
keine Führungsbeziehung zu den
Beteiligungsgesellschaften
Managementholding (Holding i.w.S):
Mehrheit der stimmberechtigten
Anteile der Beteiligungsgesellschaften.
Es besteht eine Führungsbeziehung zu
Tochtergesellschaften
operative Managementholding:
zentrale Eingriffe in operative
Entscheidungen
Konzipierung Produktions-,
Absatz- und Vertriebsstrategien
8. 2.2 Hierarchisch, Lokal
Dach-/Konzernholding:
Tochtergesellschaft
B (Inland)
Zwischenholding
(Niederlande)
Tochtergesellschaft
A (Monaco)
Tochtergesellschaft
A (Inland)
Tochtergesellschaft
B (Singapur)
Landesholding, sofern keine
Beteiligung an ausländischen
Unternehmen vorliegt; sonst
Auslandsholding
9. 2.3 Rechtsform
Holding als Kapitalgesellschaft:
Nutzung von Steuerfreistellungen
Abkommensberechtigung im Sinne des DBA
Inanspruchnahme von Schachteldividenden
Abschirmung thesaurierter Gewinne in niedrig besteuertem
Holdingstandtort
Siehe auch Missbrauchsbestimmungen
Nachteil:
Verluste einer Gesellschaft können nicht mit positiven Einkünften
einer anderen Gesellschaft verrechnet werden
SE (Europäische Gesellschaft) als Sonderform der Kapitalgesellschaft
10. 2.3 Rechtsform
Holding als Personengesellschaft:
nur Gesellschafter, nicht Personengesellschaft werden besteuert
Motive aus deutscher Sicht:
Vermeidung von Mitbestimmungsverpflichtungen
Steuerbelastungsunterschiede wegen der fehlenden
Rechtsformneutralität
Nachteile:
In vielen Ländern keine Nutzung des Schachtelprivilegs
Betriebsstättenprinzip der Besteuerung der Veräußerungsgewinne
Verrechnung von Kosten mit Tochtergesellschaften nicht möglich
(§8nr.8, §9nr.2 GewStG)
11. Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
12. 3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
Organisationsstruktur der RWE AG als Management-Holding
zentrale Leitungsfunktion des RWE-Konzerns
Beschaffung von Finanzmitteln für Tochtergesellschaften
Weit mehr als 100 Beteiligungen im Geschäftsbericht genannt
13. Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
14. 4.1 Repatriierungsstrategien
Umleitung von Einkünften:
Ein Konzern mit Muttergesellschaft in den USA
Muttergesellschaft verfügt über 100% Beteiligungen an
Tochtergesellschaften in der EU
Ziel ist nun Tochtergesellschaften in Europa-Holding zu bündeln, um
Quellensteuerbelastung zu verringern
Spanien als möglicher Holdingstandort durch besondere
Kapitalgesellschaft ETVE, für die besondere Regelungen bei
Auslandsbeteiligungsholdings gelten
Treaty bzw. Directive Shopping
16. 4.1 Repatriierungsstrategien
Umformung von Einkünften:
Französische Muttergesellschaft
Muttergesellschaft führt Geschäft über Holdinggesellschaft in den
Niederlanden
Holdinggesellschaft hält Beteiligungen an österreichischer und
schweizer Tochtergesellschaft
Schweizer Gesellschaft gewährt österreichischer Gesellschaft Darlehen
und kann ein Teil der Gewinne in Zinsaufwendungen umwandeln
Zinserträge unterliegen somit in Schweiz nur einer geringeren
Ertragsbesteuerung als in Österreich
Tax Rate Shopping
17. 4.1 Repatriierungsstrategien
Muttergesellschaft: Frankreich
Holding
Tochter: Ö Tochter: CH
Fremdkapital
Zinsen
Niederlande oder anderer Staat
ohne Hinzurechnungsbesteuerung
Durch Umformung der Gewinne in Zinsauf-
wendungen wird der Gewinn von Österreich in die
niedriger besteuerte Schweiz verlagert.
Tax Rate Shopping:
18. 4.2 Allokationsstrategien
Verlagerung nach unten:
Deutsche Muttergesellschaft kauft spanische Tochtergesellschaft
Finanzierung über Fremdkapital
Senkung der Steuerbelastung bei Finanzierung und Erwerb über
spanische Holding (ETVE)
Zinsaufwand kann somit im höher besteuertem Land abgezogen
werden
Debt Push Down
19. 4.2 Allokationsstrategien
Mutter: DE Bank
Tochter: E
Mutter: DE Bank
Holding: E
Tochter: E
FK FK
FK
Direkte Anbindung: Debt Push Down:
Zinsaufwand wird im Gegensatz
zu Spanien niedriger besteuerten
Deutschland als Aufwand
gebucht.
Durch Weiterleitung des Darlehens
kann Zinsaufwand im höher
besteuertem Spanien abgezogen
werden.
20. 4.2 Allokationsstrategien
Verlagerung nach oben:
Muttergesellschaft ist grundsätzlich an zeitnaher Konsolidierung
ausländischer Tochtergesellschaften interessiert
Deutschland erfüllt als Standort der Zwischenholding bspw. die
Voraussetzungen
Vermeidung von Verrechnung der Gewinne und Verluste innerhalb
einzelner Tochtergesellschaften
Kosten der Finanzierung können auf Ebene der Holding berücksichtigt
werden
Group Relief Shopping
22. Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
23. 5. Holdingstandort Deutschland
Standortkriterien:
Politische und wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Landes
Keine Kapital-, Gewinntransferbeschränkung
Stabile Währung
Gute Rechts-und Steuerberatung vor Ort
Rechtssystem des jeweiligen Landes
Infrastruktur
Qualifikation der Arbeitskräfte
Errichtungskosten der Gesellschaften
Art der Gewinnermittlung für Steuerzwecke
Investitionsanreize
Steuerliche Belastungen/ Steuersätze
Einbehaltene Quellensteuer
etc.
24. 5.1 Normalbesteuerung
Klassisches Körperschaftssteuersystem 15% § 23 (1) KStG i.V.m.
Solidaritätszuschlag 5,5% § 4 S.1 SolZG
Verlustrücktrag nach § 8 (1) S.1 KStG i.V.m. § 10d EStG
Gewerbesteuer nach GewStG
Substanzsteuern, z.B. Erbschaftssteuer
Siehe auch Modul „Betriebliche Steuerlehre“ 4. Semester
25. 5.2 Beteiligungserträge
Schachtelprivileg:
Hintergrund sind bereits versteuerte Einkünfte bei
Tochterunternehmen, die bei Mutterunternehmen nicht erneut
besteuert werden sollen (körperschaftsteuerliches Schachtelprivileg)
Geregelt in § 8b (1) KStG unter der Voraussetzung einer 10%
Beteiligung § 8b (4) KStG
Schachtelstrafe durch 5% der Dividenden als nicht abzugsfähig § 8b (5)
KStG, bei mehrstufigem Konzern daher nachteilig, da auf jeder Ebene
besteuert wird (Kaskadeneffekt)
§ 8 Nr.5 GewStG sieht Hinzurechnung der Dividenden vor, sofern nicht
inländisch § 9 Nr.2a GewStG und ausländisch § 9 Nr.7 GewStG erfüllt ist
(Beteiligung zu 15%) (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg)
26. 5.3 Ausschüttungen
Erhebung der Kapitalertragssteuer 25% § 43 (1) Nr.1b EStG i.V.m. § 43a
(1) Nr.1 EStG sowie Solidaritätszuschlag
Inländische Muttergesellschaft kann Dividenden teilweise steuerfrei
vereinnahmen sofern § 8b (1), (4), (5) KStG erfüllt sind
Mutter-Tochter-Richtlinie der EU stellt bei einer 10% Beteiligung der
Muttergesellschaft mit Sitz innerhalb der EU Kapitalerträge steuerfrei
§ 43b EStG oder gewährt eine Anrechnung von Steuern der Tochterge-
sellschaft, die auf ausgeschüttete Gewinne entfallen Art.4 MTRL
Keine Einbehaltung der Quellensteuer nach Art.5 MTRL
EuGH forderte Umsetzung in nationales Recht, da Deutschland durch
§ 8b KStG gegen Gleichheit innerhalb der EU verstieß
Schaffung des § 8b (4) KStG als Angleichung an EU-Recht
27. 5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
Zinsen für die Überlassung von Fremdkapital:
ausländische Zinserträge nach § 43 (1) Nr.7 im Sinne des § 20 (1) Nr.7
EStG
KapEst 25% § 43a (1) Nr.1 EStG
Lizenzzahlungen:
Einnahmen aus Lizenzzahlungen = Betriebseinnahmen
Ausnahme bei verbundenen Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU
fällt keine KapEst an § 50g EStG
Verbundenes Unternehmen im Sinne des § 50g (3) Nr.5b EStG, wenn
Beteiligung ≥ 25% am Kapital vorliegt (Zins-Lizenz-Richtlinie)
28. 5.5 Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste
Veräußerungsgewinne:
Steuerfrei nach § 8b (2) KStG
ABER: 5% als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig § 8b (3) KStG
Steuerbefreiung daher „nur“ für 95% des Veräußerungsgewinns
Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung von Kapitalanteilen zur
Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs sowie bei
Veräußerungen von Anteilen einer Kranken- und
Lebensversicherungsgesellschaft § 8b (7), (8) KStG
Veräußerungsverluste:
Gewinnminderungen bleiben steuerlich unberücksichtigt § 8b (3) S.3
KStG
29. 5.6 Konsolidierte Besteuerung
Organschaft als Voraussetzung der vertikalen Gewinn- und
Verlustrechnung:
Organgesellschaft muss Kapitalgesellschaft sein § 14 S.1, § 17 KStG
Mehrheit der Stimmrechte an Organträger von Beginn des Jahres
§ 14 (1) S.1 Nr.1 KStG
Organträger kann Personen- oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland
sein § 14 (1) Nr.2 KStG
Organträger muss gewerblich tätig sein im Sinne des § 15 EStG
Ergebnisabführungsvertrag muss vorliegen § 14 (1) Nr.3 KStG nach der
Vorschrift des §§ 291 ff. AktG
Vertraglich mindestens 5 Jahre Verpflichtung Gewinne und Verluste
auszugleichen
30. 5.6 Konsolidierte Besteuerung
Körperschaftsteuerliche Organschaft:
Zurechnung des gesamten Einkommens der Organgesellschaft beim
Organträger § 14 S.2 KStG
Bezüge nach § 8b KStG oder Aufwendungen nach § 3c EStG sind mit 5%
als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu vereinnahmen
Keine Doppelbesteuerung des Einkommens innerhalb des Organkreises
Gewerbesteuerliche Organschaft:
Organgesellschaft = Betriebsstätte des Organträgers § 2 (2) S.2 GewStG
Organträger = Schuldner der Gewerbesteuer
31. 5.7 Beteiligungsaufwendungen
Korrekturvorschrift im § 8a KStG zur Sicherstellung ausreichendem
Eigenkapitals in deutscher Tochtergesellschaft
Umwandlung Vergütung Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüttung:
Fremdkapital geht an Kapitalgesellschaft § 8a (1) S.1 KStG
Fremdkapitalgeber ist zu mehr als 25% am Kapital beteiligt § 8a (3) KStG
Anteile über Zwischengesellschaften werden ebenfalls als direkte
Beteiligungen behandelt
als Folge können Zinsen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden
und es erfolgt eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das zu
versteuernde Einkommen erhöht
33. 5.9 Missbrauchsbestimmungen
allg. Missbrauchsvorschrift § 42 AO
spezielle Missbrauchsvorschrift § 50d (3) EStG („Anti-Treaty-Shopping
Klausel, übersetzt „gegen Abkommensmissbrauch“)
Hinzurechnungsbesteuerung als weitere Spezialvorschrift § 7-14 AStG
Inländerbeherrschung § 7 AStG
Passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft § 8 (1) AStG
Einkünfte unterliegen einer niedrigeren Besteuerung § 8 (3) AStG
Freigrenze bis maximal 80.000 € § 9 AStG
Sofern obiges erfüllt bzw. überschritten, keine Anwendung des § 8b
KStG
Beispiel:
Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland erfüllt den Tatbestand
des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung wirtschaftliche
oder sonst beachtliche Gründe fehlen (BFH 19.1.00, BStBl II 01, 222; BFH
20.3.02, DStR 02, 1348)
Briefkastenfirma
34. Agenda
1. Begriffsbestimmung
2. Formen der Holding
2.1 Funktional
2.2 Hierarchisch, Lokal
2.3 Rechtlich
3. Holding am Beispiel der „RWE AG“
4. Gestaltungsstrategien
4.1 Repatriierung
4.2 Allokation
5. Holdingstandort Deutschland
5.1 Normalsteuerbelastung
5.2 Beteiligungserträge
5.3 Ausschüttung
5.4 Zins- und Lizenzzahlungen
5.5 Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste
5.6 Konsolidierte Besteuerung
5.7 Beteiligungsaufwendungen
5.8 DBA
5.9 Missbrauchsbestimmungen
6. Ausblick
35. 6. Ausblick
Deutschland weiterhin Hochsteuerland
Abschreckung durch häufig verändernde steuerliche
Rahmenbedingungen
Einhaltung der Missbrauchsbestimmungen
Teilweise Besteuerung der Dividenden- bzw. Veräußerungsgewinne
ABER: Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins-Lizenzrichtlinien sowie
umfangreiches DBA-Netzwerk von Vorteil um Quellensteuer zu
umgehen
37. Literatur- und Abbildungsverzeichnis
Keller, Thomas (1990) „Unternehmensführung mit Holdingkonzepten“
Kessler, Martin (2005) „Holding. Formen und Vorteile internationaler Verbundsysteme durch
Holdinggesellschaften“
Kreikebaum, H./Gilbert, D.U./Reinhardt, G.O. (2002) „Organisationsmanagement internationaler
Unternehmen“
Rupp/Knies/Ott/Faust (2014) „Internationales Steuerrecht“
RWE AG Geschäftsbericht 2012
azur 01/11 Karrieremagazin für junge Juristen
Bader (2007) Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
KESSLER/Kröner/Köhler (2008) Konzernsteuerrecht
Abb.S.1:http://www.mavag.com/de/content.php?MAIN_RUB_ID=39&objid=28
Abb.S.12: RWE AG Geschäftsbericht 2012, S.12
Abb.S.32:http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbe
zogene_Informationen/staatenbezogene_info.html
http://www.iww.de/pstr/archiv/gestaltungsmissbrauch-im-schattenreich-des-42-ao-f10175
Die Präsentation findet Ihr unter dem Stichwort ”Internationale Steuergestaltung durch den
Einsatz von Holdinggesellschaften” auf der Webadresse www.slideshare.net