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Infoblatt Kommunalwahl 2014
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Infoblatt Kommunalwahl 2014
1.
Für das Kennzeichnen
der Bewerber und Bewerberinnen gilt: • Es gilt die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass ein Bewerber ausdrücklich als ge- wählt gekennzeichnet werden muss – ein Ausstreichen der Namen anderer Bewerber reicht nicht aus! • Ein Bewerber/eine Bewerberin, der/die eine Stimme erhalten soll, wird mit einem Kreuz oder mit einer „1“ gekennzeichnet. • Bewerber/Bewerberinnen, die zwei oder drei Stim- men erhalten sollen, werden mit einer „2“ oder „3“ gekennzeichnet. • Um Bewerbern unterschiedlicher Listen Stimmen zu geben, wird eine Liste als Grundlage genommen. Weitere Namen von anderen Listen können dann handschriftlich hinzugefügt werden. • Wer alle Stimmen einer Partei oder Wählervereini- gung zukommen lassen möchte, kann deren Liste ohne weitere Kennzeichnung unverändert abgeben. Es erhält dann jeder Bewerber/jede Bewerberin eine Stimme. Enthält eine Liste weniger Bewerber als Kan- didaten zu wählen sind, verschenkt man bei einem unveränderten Stimmzettel allerdings einen Teil seiner Stimmen! Ortschaftsräte Die Mitglieder der Ortschaftsräte werden nach dem glei- chen Verfahren gewählt wie die Mitglieder der Gemein- deräte. Kreistagswahl Bei den Kreistagwahlen wird der Landkreis in Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlberechtigten haben in ihrem Wahl- kreis so viele Stimmen, wie Kreisrätinnen und -kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Regionalwahl Stuttgart In der Region Stuttgart wählen die Bürgerinnen und Bürger die Regionalversammlung direkt. Jede/r Wähler/ in besitzt nur eine Stimme, mit der direkt eine Wähler- vereinigung bzw. Partei gewählt wird. Kumulieren und Panaschieren sind daher nicht möglich. So wählen Sie richtig: • Sie können nur so viele Stimmen, wie Rät/-innen in der Kommune (Gemeinderat) oder dem Wahlkreis (Kreistag) zu wählen sind abgeben. • Sie können einem Bewerber/einer Bewerberin bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).* • Sie können auf eine ausgesuchte Liste eines Wahlvor- schlages Bewerber/-innen anderer Listen übertragen (Panaschieren). kumuliert panaschiert Hier wurden sechs Stimmen auf vier Kandidaten verteilt. Mehrheitswahl Wenn es keine oder nur eine Liste gibt, findet Mehrheits- wahl statt. Alle Bürgerinnen und Bürger, die das passive Wahlrecht haben, sind wählbar auch wenn sie sich nicht kandidiert haben. Kumulieren ist bei Mehrheitswahl nicht möglich. Wann wird gewählt? Am 25. Mai 2014 finden in den 1101 Gemeinden und Städten Baden-Württembergs die Kommunalwahlen statt. Wer wird gewählt? • die Mitglieder der Gemeinderäte • die Mitglieder der Ortschaftsräte • die Mitglieder der Kreistage • die Mitglieder des Regionalparlaments in der Region Stuttgart Wählbar sind alle Deutschen und EU-Bürger/-innen der jeweiligen Kommune, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (passives Wahlrecht) und nicht von der Wählbar- keit ausgeschlossen wurden. Wer darf wählen? Das aktive Wahlrecht haben alle Deutsche und EU-Bür- ger/-innen, die das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Wo wird gewählt? Gewählt wird in den von den Gemeinden eingerichteten Wahllokalen am Wahltag zwischen 8 Uhr und 18 Uhr. Die Adresse des zuständigen Wahllokals ist auf der Wahlbenachrichtigung vermerkt. Diese geht allen Wahl- berechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Wer am Wahltag verhindert ist, hat die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen beim zuständigen Wahlamt anzufor- dern. Hinweise zum Wahlverlauf Information einholen über Parteien, Wählerver- einigungen, Kandidatinnen und Kandidaten Kommunalwahl-Termin merken Wahlbenachrichtigungskarte erhalten? Antrag stellen beim Wahlamt der Gemein- de auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Am Wahltag verhindert? Wahlschein für Brief- wahl bei der Gemein- de beantragen • Stimmzettel ausfüllen • Eidesstattliche Versiche- rung unterschreiben • Stimmzettel in Umschlag stecken und verschliessen • Umschlag und Wahl- schein an den Wahlleiter per Post senden • Posteingang spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr Zum Wahllokal gehen, Stimmzettel und Wahl- benachrichtigungskarte sowie Personalausweis oder Reisepass mitneh- men. Bis 18:00 Uhr wählen nein ja Eintragung janein Stimmzettel und ein Merkblatt mit Hinweisen zur Stimmabgabe wird etwa eine Woche vor der Wahl zugestellt. Weitere Informationen Die Kommunen und Landkreise stellen auf ihren Home- pages zahlreiche Informationen rund um die Kommunal- wahl bereit. Informationen erteilen auch die örtlichen Wahlämter. Angebote der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: • Handbuch Kommunalpolitik Siegfried Frech und Reinhold Weber (Hrsg.) Stuttgart 2014; 5,00 EUR • Info-Poster „mach’s klar“ Plakat in A2 oder A3, kostenlos • Kommunalwahl in Baden-Württemberg: in leichter Sprache Broschüre für Menschen mit Handicap, 24 Seiten, A4, kostenlos • mach’s klar 1/2014 „Kommunalwahl 2014 in Baden-Württemberg“ Politik einfach erklärt, 4 Seiten A4, kostenlos • Postkarten zur Kommunal- und Europawahl 4 verschiedene Motive, kostenlos Zu bestellen bei: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg Stafflenbergstr. 38, 70184 Stuttgart Fax 0711.16 40 99 77 marketing@lpb.bwl.de www.lpb-bw.de/shop Hotline zur Kommunalwahl 2014: www.kommunalwahl-bw.de/hotline.htm Wahlportal: Das Wahlportal der Landeszentrale bietet umfassende Informationen zu den Aufgaben von Gemeinden und Kreisen sowie zum Wahlrecht: www.kommunalwahl-bw.de www.waehlenab16-bw.de STICHTAG 25. Mai SIE HABEN DIE WAHL. Kommunalwahlen und Europawahl in Baden-Württemberg Info zur Kommunalwahl 25. Mai 2014 Wahlschein mit Stimmzettel wird postalisch zugestellt oder selbst abgeholt Impressum: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg Redaktion: Robby Geyer, Karl-Ulrich Templ Titelbild: © Fotolia/Christian Schwier
2.
Die Gemeindeordnung sieht
verschiedene Möglichkeiten vor, um Ortsteilen ein größeres Mitwirkungsrecht an Ent- scheidungen der gesamten Gemeinde einzuräumen: • In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Der von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählte Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht und berät die örtliche Verwaltung. Ihm können Entscheidungsrechte übertragen werden. • In Großstädten und Gemeinden mit räumlich getrenn- ten Ortsteilen können Bezirksbeiräte gebildet werden, deren Mitglieder vom Gemeinderat bestellt werden. In Großstädten können die Bezirksbeiräte auch direkt gewählt werden. Der Bezirksbeirat berät die örtliche Verwaltung und hat ein Anhörungsrecht, jedoch keine Entscheidungsrechte. • Die Unechte Teilortswahl ist ein besonderes Wahlver- fahren für den Gemeinderat der Gesamtgemeinde, durch das die Vertretung der Orts- oder Stadtteile gewährleistet werden soll. Dabei erhalten Teilorte eine festgelegte Anzahl von Sitzen im Gemeinderat. Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Er ist die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Aufgaben • Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinde • Satzungsrecht-, Planungs- und Personalhoheit • Kontrolle der Gemeindeverwaltung • Kontrolle des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin Zusammensetzung und Arbeit • Die Anzahl der Mitglieder richtet sich in der Regel nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. • Die Mitglieder des Gemeinderates werden über die Listen von Parteien und Wählervereinigungen gewählt. • Der Gemeinderat kann beschließende und beratende Ausschüsse einsetzen. • Vorsitzende/r des Gemeinderats und seiner Ausschüs- se ist mit Stimmrecht der Bürgermeister/die Bürgermei- sterin. Ortschafts- und Bezirksbeiräte Unechte Teilortswahl Der Gemeinderat Die Verwaltung Die Gemeindeverwaltung untersteht dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin. Sie setzt sich aus mehreren Ämtern zusammen, ihre Struktur ist oftmals auf die Arbeitsweise des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin zugeschnitten. Aufgaben • Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen • Planungen im Auftrag des Gemeinderats • Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates • Durchführung von Weisungs- und Pflichtaufgaben. Zahlreiche Vorschriften der Europäischen Union sowie 80 Prozent der Bundes- und der Landesgesetze werden von den Gemeinden vollzogen. • Die Gemeindeverwaltung ist an die Vorgaben des Gemeinderates gebunden, insbesondere an den im Haushalt vorgegebenen finanziellen Rahmen. Der/Die Bürgermeister/in Das Gemeindeoberhaupt wird auf acht Jahre in direkter Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt und ist in der Regel hauptamtlich tätig. Aufgaben • Leitung der Gemeindeverwaltung • Vorsitz im Gemeinderat • Formale Rechtsvertretung der Gemeinde • Vertretung der Gemeinde nach außen Allein der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist an allen drei Phasen des politischen Geschehens beteiligt: • bei der Entscheidungsvorbereitung in den Ämtern der Gemeindeverwaltung • bei der Beratung und Entscheidung im Gemeinderat • bei der Umsetzung der Beschlüsse durch die Gemein- deverwaltung. Gemeinden ab 20 000 Einwohnern haben einen Ober- bürgermeister/eine Oberbürgermeisterin. Die Bürgerinnen und Bürger Die direkten Beteiligungsmöglichkeiten in der Kommune sind einzigartig. Als bürgernahe politische Ebene fördern Städte und Gemeinden die Mitsprache der Menschen. Wahlberechtigt sind bei der Kommunalwahl Deutsche sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger ab dem 16. Lebensjahr mit Erstwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde. Demokratische Einflussmöglichkeiten der Bürger und Bürgerinnen auf kommunaler Ebene sind: • Wahl von Gemeinderat und Kreistag • Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin • Die Bürgerversammlung • Einbringen eines Bürgerantrags im Gemeinderat • Durchführung und Teilnahme an Bürgerentscheiden Nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern für alle Einwohnerinnen und Einwohner besteht, unabhängig von Alter und Nationalität, die Möglichkeit, sich einzubrin- gen. Beispiele für gelungene Beteiligung sind: Auslän- derbeiräte, Jugendgemeinderäte, Gruppen der Lokalen Agenda, Bürgerinitiativen,Seniorenbeiräte, Parteien und Vereine. Die Aufgaben der Gemeinden gehen über reine Selbst- verwaltungsaufgaben hinaus. Zu bestimmten Aufgaben sind sie verpflichtet, Staatsaufgaben kommen hinzu. • Freiwillige Aufgaben, deren Erfüllung gänzlich in die Entscheidung des Gemeinderats gestellt ist: Dazu zäh- len u.a. der Bau eines Schwimmbades, die Einrichtung eines Theaters oder Zuschüsse an Vereine. • Pflichtaufgaben ohne Weisung: Sie müssen erfüllt werden, über das „Wie“ entscheidet der Gemeinderat. Dazu gehören Kindergärten, Schulen, Friedhöfe, Klär- anlagen. Allerdings sind die Entscheidungsspielräume durch Vorgaben eingeengt. • Pflichtaufgaben nach Weisung: Hier wird per Gesetz vorgeschrieben, wie die Aufgabe zu erledigen ist. Dazu gehört z. B. das Ausstellen von Personalausweis oder Reisepass. Aufgaben von Städten und Gemeinden Gemeinderat Bürgermeister Bürgerinnen und Bürger Verwaltung besetzt leitet wählen kontrolliert © 8421medien.de Mitspracherecht über … Ausschüsse • Bürgerversammlung • Bürgerantrag • Bürgerbegehren • Bürgerentscheid
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