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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
nach der geplanten Zusammenlegung der 4 Fertigungsstandorte in Wimsheim, wird die Fa. C.Hafner, in
Abhängigkeit der dann gelagerten Gefahrstoffmengen, unter die Störfallverordnung fallen. „Nach
einschlägigem Recht – BImSchG, den Verordnungen zu diesem Gesetz und nach Bauchrecht (BauNVO)
– handelt es sich bei diesem Betrieb um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Außerdem
unterliegt der Betrieb der Seveso-II-Richtlinie („zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen“), die Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle nennt, die durch bestimmte
Industrietätigkeiten verursacht werden können, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt.“ Dies zeigt sich schon daran, dass C.Hafner ein Gutachten in
Auftrag gegeben hat, welches die Vorsorgeabstände zum Schutz von Menschen und der Natur bei
einem Störfall ermitteln soll. Dieses Gutachten umfasst 76 Seiten und liegt im Rathaus zur Einsicht aus.
Doch wer macht sich schon die Mühe - über die Zusammenfassung hinaus - 76 Seiten
Gutachten zu studieren?
Wir haben uns eingehend mit diesem Gutachten beschäftigt und möchten Sie mit diesem
Informationsblatt auf die von uns entdeckten kritischen Punkte in dem Gutachten hinweisen.
Die folgenden, bei C. Hafner gelagerten, Gefahrenstoffe unterliegen der Störfallverordnung und
können das Leben und die Gesundheit bedrohen oder gefährden (§2 der Störfallverordnung):
Liste der bei C.Hafner eingesetzten Gefahrenstoffe*
Reaktionsverhalten Wirkung auf den menschl. Körper Einstufung
Schwefel-
dioxid
Explosionsgefahr bei Kontakt mit Fluor.
Bei Feuchtigkeit greift es zahlreiche Metalle an.
Hauptaufnahmeweg verläuft über den Atemtrakt
Reizwirkung auf Augen und Atemwege
Giftig
Cyan-
wasserstoff
Die Verbindung mit Luft bildet ein
explosionsfähiges Gemisch. Der Stoff kann in
gefährlicher Weise reagieren mit Acetaldehyd,
Chlor, Fluor, Metalloxiden, Salzsäure.
Hauptaufnahmeweg verläuft über den Atemtrakt.
Lebensgefahr beim Einatmen. Leichte Reizung
der Augen, nervale und Herz-Kreislaufstörun-
gen, Stoffwechselstörungen, Atemlähmung
Hoch-
entzündlich,
sehr giftig,um-
weltgefährlich
Silbernitrat Explosionsgefahr bei Kontakt mit Ammoniak,
brennbaren Stoffen, Hydrazin, Acetylen,
Phosphor, Schwefel
Bevorzugte Aufnahme über die Atemwege und
den Verdauungstrakt. Reizende bis ätzende
Wirkung auf Schleimhäute und Haut. Störung
des Herz-Kreislaufsystems und ZNS-Störungen.
Brandfördernd,
ätzend,
umwelt-
gefährlich
Salzsäure Explosionsgefahr bei Kontakt mit z.B. konz.
Schwefelsäure. Der Stoff kann in gefährlicher
Weise reagieren mit Aluminium, Ammoniak,
Fluor, Basen, Oxidationsmitteln…
Hauptaufnahmeweg über Hautkontakt und
Inhalation der Dämpfe. Reizwirkung und
Ätzwirkung auf Augen, Atemwege und Haut.
Gefahr schwerer Augen- und Lungenschäden.
Ätzend
Salpetersäure Kann in gefährlicher Weise reagieren mit
Ammoniak, brennbaren Stoffen, Kalium,
Lithium, konzentrierten Laugen, Natrium, konz.
Schwefelsäure. Explosionsgefahr bei Kontakt
mit: Alkoholen, Fluor, Aceton, Hydrazin…
Hauptaufnahmeweg über Atemtrakt.
Reiz- und Ätzwirkung auf Augen, Atemwege und
Haut, Gefahr schwerer Augen- und
Lungenschädigungen.
Brandfördernd,
ätzend
Kaliumcyanid Zersetzung in der Hitze. Explosionsgefahr bei
Kontakt mit starken Oxidationsmitteln,
Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Natriumchlorat,
Permanganaten, Peroxiden.
Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren
mit Fluor, Cyanwasserstoff, Fluorwasserstoff.
Hauptaufnahmeweg über den Atemtrakt und die
Haut. Stark reizende Wirkung auf Augen und
Haut, in Extremfällen Verätzung kontaminierter
Schleimhäute, Schädigung des
Zentralnervensystems, Herz-Kreislaufstörungen,
Stoffwechselstörungen, Atemlähmung
Sehr giftig,
umwelt-
gefährlich
Hydrazin Explosionsgefahr bei Kontakt mit z.B. Chlor,
Fluor, Salpetersäure, Quecksilberoxid.
Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren
mit Halogenen, Salpetersäure, konzentrierten
Säuren, Sauerstoff.
Hauptaufnahmewege verlaufen über den
Atemtrakt und die Haut. Reizende und ätzende
Wirkung auf Schleimhäute und Haut.
Schädigung der Lunge, Leber und Nieren,
Störungen im zentralen Nervensystem
Giftig,
umwelt-
gefährlich
Chlor Explosionsgefahr bei Kontakt z.B. mit
Ammoniak, Acetylen, Benzin, Benzol, Fluor,
Hydrazin, Wasserstoff
Bevorzugte Aufnahme über den Atemtrakt.
Reizwirkung auf Augen und Atemwege, Gefahr
schwerer Lungenschädigung,
Atemwegsreizungen, starke Verätzungen
Giftig,
umwelt-
gefährlich
(*) aus dem Gutachten Nr. STG_0019_08_12 zur Ermittlung von Vorsorgeabständen entsprechend §50 BImSchG für Areale im Bereich der geplanten Anlage
der Fa. C.Hafner GmbH + Co.KG in Wimsheim, Gebiet Breitloh 2. Alle Informationen entstammen auszugweise und in verkürzter Form der GESTIS
Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.gestis.itrust.de)
Fakten und Fragen…
24.Juni.2013
Das in Artikel 12, Abs. 1, Satz 3 der Seveso-II-Richtlinie formulierte Abstandsgebot fordert, ....., dass
zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betriebe, also Firma C. Hafner, einerseits und
- Wohngebieten,
- öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten*,
- wichtigen Verkehrswegen (soweit wie möglich),
- Freizeitgebieten und unter dem Gesichtpunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw.
besonders empfindlichen Gebieten andererseits
ein angemessener Abstand gewahrt bleibt....., damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der
Bevölkerung kommt.
Dies bedeutet: Diese Gebäude/Gebiete/Verkehrswege sind vorrangig abstandsrelevant!
Daran muss sich der Gutachter halten. Er verwendet dazu einen Leitfaden „KAS-18
1)
“, der als eine
Arbeitshilfe dient, was andere Herangehensweisen aber nicht ausschließt.
Der Gutachter beschränkt sich jedoch ausschließlich auf diese KAS-18 und normgerechte Unfälle.
*Nach KAS-18
1)
fallen unter "öffentlich genutzte Gebäude" Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle,
sportliche und gesundheitliche Zwecke sowie Anlagen mit Publikumsverkehr wie Einkaufszentren,
Hotels, Parkanlagen sowie Verwaltungsgebäude.
1) Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit , 2. überarbeitete Fassung vom November 2010
Nachfolgend finden Sie nun eine Auflistung der uns als fragwürdig erscheinenden Punkte:
Fakten
Schützenswerte Objekte
Seite 21 des Gutachtens besagt:
"Nach derzeitigem Stand "unklar" ist die Bedeutung der
Gebäude im Westen ("Schützenhaus").
Für uns ist die Bedeutung sehr wohl klar! Es handelt
sich hierbei um ein öffentlich genutztes Gebäude,
welches nach den Richtlinien der KAS-18 zu den
schützenswerten Objekten zählt.
Seite 21 des Gutachtens besagt zudem:
"Die benachbarten Gewerbeobjekte stellen nach dem
derzeitigen Bestand keine Objekte mit einem hohen
Anteil an "öffentlicher" Nutzung dar und sind daher
nach Auffassung des Gutachters nicht als vorrangige
Schutzobjekte einzustufen. Gleiches gilt für die als
Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet genutzte
Maybachstraße".
In den benachbarten Gewerbeobjekten z.B. bei der Fa.
Camlog/Altatec halten sich ebenfalls – vergleichbar mit
Wohnobjekten - ständig (da teilweise im Schichtbetrieb)
insgesamt rund 200 Mitarbeiter auf. Zudem herrscht
Besucherverkehr; häufig finden auch Schulungen von
Zahnärzten dort statt.
Unseres Erachtens ist das menschenverachtend, die
KAS-18 ist nur eine Arbeitshilfe und kein Dogma!
Fragen
Warum belässt der Gutachter die Bedeutung in
einem unklaren Zustand und klärt sie nicht mit
einem kurzen Anruf bei der Gemeinde?
Könnte es daran liegen, dass das Schützenhaus
- nach der Richtlinie KAS-18 ein schützens-
wertes Objekt - unbequem nahe und
topographisch "ungünstig" im Falle eines
Störfalls mit den abstandsrelevanten
Schwergasen Chlor und Schwefeldioxid liegt?
Sind die Menschen im angrenzenden Gewerbe-
gebiet weniger schützenswert, nur weil es der
Auffassung eines Gutachters oder einer
Richtlinie entspricht?
Wurde dieser Umstand schon mal so an die
betreffenden Mitarbeiter und Geschäftsleitungen
im Gewerbegebiet kommuniziert?
Könnte diese Auffassung dadurch begünstigt
werden, dass die Gewerbeobjekte unbequem
nahe liegen (ca. 160 - 180 m)?
Sind wir hier nicht aufgerufen, die Einschätzung
eines Gutachters oder die Auslegung einer
Richtlinie in Bezug auf die Sicherheit der hier
arbeitenden Menschen kritisch zu hinterfragen?
Wer trägt im Schadensfall hierfür die
Verantwortung?
Wie sehe es im umgekehrten Fall aus, wenn bei
einem bestehenden Betrieb - Firma C. Hafner -
ein Gewerbegebiet ausgewiesen oder ein
Gewerbebetrieb errichtet werden soll? In
welchem Abstand wäre das zulässig?
24.Juni.2013
Windgeschwindigkeiten
Seite 50 und 55 des Gutachtens besagen:
"Die Berechnung der Immissionskonzentration
wurde für 3 Windgeschwindigkeiten durchgeführt:
- 1 m/s als ungünstigste Ausbreitungssituation,
- 3 m/s als mittlere Ausbreitungssituation, wie sie in
KAS-18 vorgegeben ist und
- 4 m/s, dem Wert der für die Süd-West- und Nord-
West-Windrichtung vorherrschend ist.“
In der Übersicht über die Häufigkeitsverteilungen der
Windgeschwindigkeiten auf Seite 26 des Gutachtens
wird jedoch deutlich, dass wir in Wimsheim zu rund
32% windschwache Wetterlagen bzw. zu 40%
Windgeschwindigkeiten < 2,4 m/s haben
In der Zusammenfassung des Gutachtens werden die
Vorsorgeabstände aber ausschließlich für die „vor-
herrschende“ Windgeschwindigkeit 4 m/s bzw. 3 m/s
angegeben.
Fall eines Brandes bzw. Störfallszenarios
Seite 36 des Gutachtens besagt:
"Der Verlust des gesamten Inventars, der Verlust der
größten zusammenhängenden Menge, Behälterbersten
und der Abriss sehr großer Rohrleitungen sind bei den
„Dennoch-Szenarien“ nicht zu berücksichtigen, da
diese Szenarien bei Einhaltung des Standes der
Sicherheitstechnik 'zu unwahrscheinlich' sind."
Die Betrachtung eines Störfalles, bei dem mehrere
ungünstige Umstände und/oder menschliches
Versagen zusammenkommen wird nicht betrachtet.
Dieses Szenario ist im Sinne der KAS-18 in einer
Notfallplanung zu betrachten (siehe Seite 34).
Die KAS -18 verweist darauf, dass die Prävention
gerade bei „Dennoch-Szenarien“ nur mit den Mitteln
des Planungsrechts möglich sind (Kap.2.2.2). Bei einer
Neuplanung/Neuausweisung also das Gebot der
Stunde!
In dem Gutachten wurde also entsprechend des
Leitfaden KAS-18 in keinster Weise ein
Brandfall bzw. eine Explosion betrachtet und die
Möglichkeit, dass hierbei evtl. mehrere der
hochreaktiven und hochgiftigen Stoffe Chlor,
Schwefeldioxid, Kaliumcyanid, Hydrazin, Salz- und
Salpetersäure miteinander reagieren bzw. gleichzeitig
austreten könnten.
Ist es nicht irreführend, dass in der Zu-
sammenfassung lediglich die Vorsorge-
abstände für 4 m/s und 3 m/s angegeben sind, in
Wimsheim jedoch zu 40 % geringere
Windgeschwindigkeiten vorherrschen?
(Dies bedeutet, dass die darin angegebenen
Vorsorgeabstände in 40 % der Zeit zu gering
sein könnten!)
Müsste nicht im Hinblick auf die größtmögliche
Sicherheit der Bevölkerung stets von der un-
günstigsten Situation ausgegangen werden?
Wussten Sie, dass die errechneten
Vorsorgeabstände bei der ungünstigsten
Windgeschwindigkeit von 1 m/s rund doppelt so
hoch sind, wie bei 3 m/s (z.B. 350 m statt
190 m, S. 51 des Gutachtens)?
Möchten Sie die Auswirkungen eines Brandfalles
im Unklaren belassen, nur weil er entsprechend
der KAS-18 für "zu unwahrscheinlich" gehalten
wird?
Laut Gutachten entleert sich im betrachteten
Schadensfall die Chlorgasflasche innerhalb von
37 sec. Bei einer Windgeschwindigkeit von 1m/s
und einem Abstand zur naheliegendsten
Wohnbebauung von ca. 300 m wird diese nach
ca. 6 min erreicht. Welche Form der Alarmierung
im Sinne einer Notfallplanung soll hier die
betroffenen Bürger frühzeitig warnen?
Welche Maßnahmen sollen noch ergriffen werden
können?
Wird Ihnen bei dieser Einschätzung nicht etwas
unwohl, angesichts der Tatsache, dass es
sowohl bei der Firma C. Hafner als auch bei der
Scheideanstalt Heimerle & Meule in
der Vergangenheit bereits gebrannt hat?
Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht,
wie im Brandfall die o.g. hochreaktiven und
hochgiftigen Stoffe miteinander reagieren und
welchen Gefahren unsere freiwillige Feuerwehr
ausgesetzt ist?
Schlussbemerkung:
Wir zweifeln nicht an, dass das Gutachten formal richtig auf Basis einer geltenden Arbeitshilfe erstellt wurde.
Dennoch gibt es Interpretationsspielräume („eine andere Herangehensweise wird nicht ausgeschlossen“ -
Vorbemerkung KAS-18), die der Gutachter nach unserer Auffassung im Interesse seines Auftraggebers C. Hafner
zu dessen Gunsten ausgelegt hat.
Unsere Aufgabe ist es, zu prüfen und zu entscheiden, ob wir die daraus resultierenden Risiken in Kauf nehmen
möchten.
24.Juni.2013
Die Vorsorgeabstände („Achtungsabstände“) sollen nachfolgend verdeutlicht werden:
Betrachtet wird der im Gutachten dargestellte Störfall der Freisetzung von
Schwefeldioxid beim Szenario „Abriss der Schlauchverbindung“.
Im Gutachten werden als Grenzwerte die sogenannten
ERPG-Werte gemäß geltendem Regelwerk verwendet.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit schreibt: „Neben den ERPG-Werten
stehen außerdem noch AEGL-Werte mit ähnlicher
Aussage zur Verfügung.“
Nach Einschätzung der Vereinigung zur Förderung des
deutschen Brandschutzes werden in Zukunft die ERPG-
Werte durch die AEGL-Werte ersetzt.
Im Gutachten werden die ungünstigste Windgeschwindigkeit 1 m/s und die mittleren Wind-
geschwindigkeiten 3 m/s oder 4 m/s betrachtet, wobei in der Zusammenfassung nur noch die
Vorsorgeabstände für den „günstigsten“ Fall 4 m/s angegeben werden.
Zur Reduzierung des Vorsorgeabstandes ist im Gutachten vorgesehen, dass sensorgesteuert,
eine mit 8-fachem oder 20-fachen Luftwechsel arbeitende Raumluftabsaugung aktiviert wird, die
die Luft über einen Wäscher leitet. Deren Einfluss auf die Vorsorgeabstände ist unter folgenden
Bedingungen im Bild dargestellt:
- Windgeschwindigkeit 1 m/s
- AEGL-2 Grenzwert*
Der Inhalt und die Korrektheit dieses Informationsblattes wurde vom unabhängigen
Umweltberater Dr. Valet geprüft.
Wir glauben nicht alles, was man uns sagt und verlassen uns auf unseren gesunden
Menschenverstand.
Ohne Absaugung ca. 800m
Absaugung 8-fach ca. 500m
Absaugung 20-fach ca. 370 m
*Definition AEGL-2-Grenzwert:
„Bei Überschreitung kann die
allgemeine Bevölkerung
irreversible oder andere
schwerwiegende, lang
andauernde Gesundheits-
effekte erleiden oder die
Fähigkeit zu Flucht kann
beeinträchtigt sein.“
Innerhalb der Kreise
besteht bei einem
Störfall mit
Schwefeldioxid die
Gefahr irreversibler
oder anderer
schwerwiegender
langandauernder
Schädigungen.
Funktionieren die Luftwäscher auch noch bei
einem Störfall mit zusätzlichem Stromausfall?
24.Juni.2013

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Informationsblatt BI 2

  • 1. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, nach der geplanten Zusammenlegung der 4 Fertigungsstandorte in Wimsheim, wird die Fa. C.Hafner, in Abhängigkeit der dann gelagerten Gefahrstoffmengen, unter die Störfallverordnung fallen. „Nach einschlägigem Recht – BImSchG, den Verordnungen zu diesem Gesetz und nach Bauchrecht (BauNVO) – handelt es sich bei diesem Betrieb um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Außerdem unterliegt der Betrieb der Seveso-II-Richtlinie („zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“), die Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle nennt, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden können, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.“ Dies zeigt sich schon daran, dass C.Hafner ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, welches die Vorsorgeabstände zum Schutz von Menschen und der Natur bei einem Störfall ermitteln soll. Dieses Gutachten umfasst 76 Seiten und liegt im Rathaus zur Einsicht aus. Doch wer macht sich schon die Mühe - über die Zusammenfassung hinaus - 76 Seiten Gutachten zu studieren? Wir haben uns eingehend mit diesem Gutachten beschäftigt und möchten Sie mit diesem Informationsblatt auf die von uns entdeckten kritischen Punkte in dem Gutachten hinweisen. Die folgenden, bei C. Hafner gelagerten, Gefahrenstoffe unterliegen der Störfallverordnung und können das Leben und die Gesundheit bedrohen oder gefährden (§2 der Störfallverordnung): Liste der bei C.Hafner eingesetzten Gefahrenstoffe* Reaktionsverhalten Wirkung auf den menschl. Körper Einstufung Schwefel- dioxid Explosionsgefahr bei Kontakt mit Fluor. Bei Feuchtigkeit greift es zahlreiche Metalle an. Hauptaufnahmeweg verläuft über den Atemtrakt Reizwirkung auf Augen und Atemwege Giftig Cyan- wasserstoff Die Verbindung mit Luft bildet ein explosionsfähiges Gemisch. Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit Acetaldehyd, Chlor, Fluor, Metalloxiden, Salzsäure. Hauptaufnahmeweg verläuft über den Atemtrakt. Lebensgefahr beim Einatmen. Leichte Reizung der Augen, nervale und Herz-Kreislaufstörun- gen, Stoffwechselstörungen, Atemlähmung Hoch- entzündlich, sehr giftig,um- weltgefährlich Silbernitrat Explosionsgefahr bei Kontakt mit Ammoniak, brennbaren Stoffen, Hydrazin, Acetylen, Phosphor, Schwefel Bevorzugte Aufnahme über die Atemwege und den Verdauungstrakt. Reizende bis ätzende Wirkung auf Schleimhäute und Haut. Störung des Herz-Kreislaufsystems und ZNS-Störungen. Brandfördernd, ätzend, umwelt- gefährlich Salzsäure Explosionsgefahr bei Kontakt mit z.B. konz. Schwefelsäure. Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit Aluminium, Ammoniak, Fluor, Basen, Oxidationsmitteln… Hauptaufnahmeweg über Hautkontakt und Inhalation der Dämpfe. Reizwirkung und Ätzwirkung auf Augen, Atemwege und Haut. Gefahr schwerer Augen- und Lungenschäden. Ätzend Salpetersäure Kann in gefährlicher Weise reagieren mit Ammoniak, brennbaren Stoffen, Kalium, Lithium, konzentrierten Laugen, Natrium, konz. Schwefelsäure. Explosionsgefahr bei Kontakt mit: Alkoholen, Fluor, Aceton, Hydrazin… Hauptaufnahmeweg über Atemtrakt. Reiz- und Ätzwirkung auf Augen, Atemwege und Haut, Gefahr schwerer Augen- und Lungenschädigungen. Brandfördernd, ätzend Kaliumcyanid Zersetzung in der Hitze. Explosionsgefahr bei Kontakt mit starken Oxidationsmitteln, Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Natriumchlorat, Permanganaten, Peroxiden. Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit Fluor, Cyanwasserstoff, Fluorwasserstoff. Hauptaufnahmeweg über den Atemtrakt und die Haut. Stark reizende Wirkung auf Augen und Haut, in Extremfällen Verätzung kontaminierter Schleimhäute, Schädigung des Zentralnervensystems, Herz-Kreislaufstörungen, Stoffwechselstörungen, Atemlähmung Sehr giftig, umwelt- gefährlich Hydrazin Explosionsgefahr bei Kontakt mit z.B. Chlor, Fluor, Salpetersäure, Quecksilberoxid. Der Stoff kann in gefährlicher Weise reagieren mit Halogenen, Salpetersäure, konzentrierten Säuren, Sauerstoff. Hauptaufnahmewege verlaufen über den Atemtrakt und die Haut. Reizende und ätzende Wirkung auf Schleimhäute und Haut. Schädigung der Lunge, Leber und Nieren, Störungen im zentralen Nervensystem Giftig, umwelt- gefährlich Chlor Explosionsgefahr bei Kontakt z.B. mit Ammoniak, Acetylen, Benzin, Benzol, Fluor, Hydrazin, Wasserstoff Bevorzugte Aufnahme über den Atemtrakt. Reizwirkung auf Augen und Atemwege, Gefahr schwerer Lungenschädigung, Atemwegsreizungen, starke Verätzungen Giftig, umwelt- gefährlich (*) aus dem Gutachten Nr. STG_0019_08_12 zur Ermittlung von Vorsorgeabständen entsprechend §50 BImSchG für Areale im Bereich der geplanten Anlage der Fa. C.Hafner GmbH + Co.KG in Wimsheim, Gebiet Breitloh 2. Alle Informationen entstammen auszugweise und in verkürzter Form der GESTIS Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.gestis.itrust.de) Fakten und Fragen… 24.Juni.2013
  • 2. Das in Artikel 12, Abs. 1, Satz 3 der Seveso-II-Richtlinie formulierte Abstandsgebot fordert, ....., dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betriebe, also Firma C. Hafner, einerseits und - Wohngebieten, - öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten*, - wichtigen Verkehrswegen (soweit wie möglich), - Freizeitgebieten und unter dem Gesichtpunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt....., damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Dies bedeutet: Diese Gebäude/Gebiete/Verkehrswege sind vorrangig abstandsrelevant! Daran muss sich der Gutachter halten. Er verwendet dazu einen Leitfaden „KAS-18 1) “, der als eine Arbeitshilfe dient, was andere Herangehensweisen aber nicht ausschließt. Der Gutachter beschränkt sich jedoch ausschließlich auf diese KAS-18 und normgerechte Unfälle. *Nach KAS-18 1) fallen unter "öffentlich genutzte Gebäude" Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche Zwecke sowie Anlagen mit Publikumsverkehr wie Einkaufszentren, Hotels, Parkanlagen sowie Verwaltungsgebäude. 1) Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit , 2. überarbeitete Fassung vom November 2010 Nachfolgend finden Sie nun eine Auflistung der uns als fragwürdig erscheinenden Punkte: Fakten Schützenswerte Objekte Seite 21 des Gutachtens besagt: "Nach derzeitigem Stand "unklar" ist die Bedeutung der Gebäude im Westen ("Schützenhaus"). Für uns ist die Bedeutung sehr wohl klar! Es handelt sich hierbei um ein öffentlich genutztes Gebäude, welches nach den Richtlinien der KAS-18 zu den schützenswerten Objekten zählt. Seite 21 des Gutachtens besagt zudem: "Die benachbarten Gewerbeobjekte stellen nach dem derzeitigen Bestand keine Objekte mit einem hohen Anteil an "öffentlicher" Nutzung dar und sind daher nach Auffassung des Gutachters nicht als vorrangige Schutzobjekte einzustufen. Gleiches gilt für die als Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet genutzte Maybachstraße". In den benachbarten Gewerbeobjekten z.B. bei der Fa. Camlog/Altatec halten sich ebenfalls – vergleichbar mit Wohnobjekten - ständig (da teilweise im Schichtbetrieb) insgesamt rund 200 Mitarbeiter auf. Zudem herrscht Besucherverkehr; häufig finden auch Schulungen von Zahnärzten dort statt. Unseres Erachtens ist das menschenverachtend, die KAS-18 ist nur eine Arbeitshilfe und kein Dogma! Fragen Warum belässt der Gutachter die Bedeutung in einem unklaren Zustand und klärt sie nicht mit einem kurzen Anruf bei der Gemeinde? Könnte es daran liegen, dass das Schützenhaus - nach der Richtlinie KAS-18 ein schützens- wertes Objekt - unbequem nahe und topographisch "ungünstig" im Falle eines Störfalls mit den abstandsrelevanten Schwergasen Chlor und Schwefeldioxid liegt? Sind die Menschen im angrenzenden Gewerbe- gebiet weniger schützenswert, nur weil es der Auffassung eines Gutachters oder einer Richtlinie entspricht? Wurde dieser Umstand schon mal so an die betreffenden Mitarbeiter und Geschäftsleitungen im Gewerbegebiet kommuniziert? Könnte diese Auffassung dadurch begünstigt werden, dass die Gewerbeobjekte unbequem nahe liegen (ca. 160 - 180 m)? Sind wir hier nicht aufgerufen, die Einschätzung eines Gutachters oder die Auslegung einer Richtlinie in Bezug auf die Sicherheit der hier arbeitenden Menschen kritisch zu hinterfragen? Wer trägt im Schadensfall hierfür die Verantwortung? Wie sehe es im umgekehrten Fall aus, wenn bei einem bestehenden Betrieb - Firma C. Hafner - ein Gewerbegebiet ausgewiesen oder ein Gewerbebetrieb errichtet werden soll? In welchem Abstand wäre das zulässig? 24.Juni.2013
  • 3. Windgeschwindigkeiten Seite 50 und 55 des Gutachtens besagen: "Die Berechnung der Immissionskonzentration wurde für 3 Windgeschwindigkeiten durchgeführt: - 1 m/s als ungünstigste Ausbreitungssituation, - 3 m/s als mittlere Ausbreitungssituation, wie sie in KAS-18 vorgegeben ist und - 4 m/s, dem Wert der für die Süd-West- und Nord- West-Windrichtung vorherrschend ist.“ In der Übersicht über die Häufigkeitsverteilungen der Windgeschwindigkeiten auf Seite 26 des Gutachtens wird jedoch deutlich, dass wir in Wimsheim zu rund 32% windschwache Wetterlagen bzw. zu 40% Windgeschwindigkeiten < 2,4 m/s haben In der Zusammenfassung des Gutachtens werden die Vorsorgeabstände aber ausschließlich für die „vor- herrschende“ Windgeschwindigkeit 4 m/s bzw. 3 m/s angegeben. Fall eines Brandes bzw. Störfallszenarios Seite 36 des Gutachtens besagt: "Der Verlust des gesamten Inventars, der Verlust der größten zusammenhängenden Menge, Behälterbersten und der Abriss sehr großer Rohrleitungen sind bei den „Dennoch-Szenarien“ nicht zu berücksichtigen, da diese Szenarien bei Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik 'zu unwahrscheinlich' sind." Die Betrachtung eines Störfalles, bei dem mehrere ungünstige Umstände und/oder menschliches Versagen zusammenkommen wird nicht betrachtet. Dieses Szenario ist im Sinne der KAS-18 in einer Notfallplanung zu betrachten (siehe Seite 34). Die KAS -18 verweist darauf, dass die Prävention gerade bei „Dennoch-Szenarien“ nur mit den Mitteln des Planungsrechts möglich sind (Kap.2.2.2). Bei einer Neuplanung/Neuausweisung also das Gebot der Stunde! In dem Gutachten wurde also entsprechend des Leitfaden KAS-18 in keinster Weise ein Brandfall bzw. eine Explosion betrachtet und die Möglichkeit, dass hierbei evtl. mehrere der hochreaktiven und hochgiftigen Stoffe Chlor, Schwefeldioxid, Kaliumcyanid, Hydrazin, Salz- und Salpetersäure miteinander reagieren bzw. gleichzeitig austreten könnten. Ist es nicht irreführend, dass in der Zu- sammenfassung lediglich die Vorsorge- abstände für 4 m/s und 3 m/s angegeben sind, in Wimsheim jedoch zu 40 % geringere Windgeschwindigkeiten vorherrschen? (Dies bedeutet, dass die darin angegebenen Vorsorgeabstände in 40 % der Zeit zu gering sein könnten!) Müsste nicht im Hinblick auf die größtmögliche Sicherheit der Bevölkerung stets von der un- günstigsten Situation ausgegangen werden? Wussten Sie, dass die errechneten Vorsorgeabstände bei der ungünstigsten Windgeschwindigkeit von 1 m/s rund doppelt so hoch sind, wie bei 3 m/s (z.B. 350 m statt 190 m, S. 51 des Gutachtens)? Möchten Sie die Auswirkungen eines Brandfalles im Unklaren belassen, nur weil er entsprechend der KAS-18 für "zu unwahrscheinlich" gehalten wird? Laut Gutachten entleert sich im betrachteten Schadensfall die Chlorgasflasche innerhalb von 37 sec. Bei einer Windgeschwindigkeit von 1m/s und einem Abstand zur naheliegendsten Wohnbebauung von ca. 300 m wird diese nach ca. 6 min erreicht. Welche Form der Alarmierung im Sinne einer Notfallplanung soll hier die betroffenen Bürger frühzeitig warnen? Welche Maßnahmen sollen noch ergriffen werden können? Wird Ihnen bei dieser Einschätzung nicht etwas unwohl, angesichts der Tatsache, dass es sowohl bei der Firma C. Hafner als auch bei der Scheideanstalt Heimerle & Meule in der Vergangenheit bereits gebrannt hat? Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht, wie im Brandfall die o.g. hochreaktiven und hochgiftigen Stoffe miteinander reagieren und welchen Gefahren unsere freiwillige Feuerwehr ausgesetzt ist? Schlussbemerkung: Wir zweifeln nicht an, dass das Gutachten formal richtig auf Basis einer geltenden Arbeitshilfe erstellt wurde. Dennoch gibt es Interpretationsspielräume („eine andere Herangehensweise wird nicht ausgeschlossen“ - Vorbemerkung KAS-18), die der Gutachter nach unserer Auffassung im Interesse seines Auftraggebers C. Hafner zu dessen Gunsten ausgelegt hat. Unsere Aufgabe ist es, zu prüfen und zu entscheiden, ob wir die daraus resultierenden Risiken in Kauf nehmen möchten. 24.Juni.2013
  • 4. Die Vorsorgeabstände („Achtungsabstände“) sollen nachfolgend verdeutlicht werden: Betrachtet wird der im Gutachten dargestellte Störfall der Freisetzung von Schwefeldioxid beim Szenario „Abriss der Schlauchverbindung“. Im Gutachten werden als Grenzwerte die sogenannten ERPG-Werte gemäß geltendem Regelwerk verwendet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit schreibt: „Neben den ERPG-Werten stehen außerdem noch AEGL-Werte mit ähnlicher Aussage zur Verfügung.“ Nach Einschätzung der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes werden in Zukunft die ERPG- Werte durch die AEGL-Werte ersetzt. Im Gutachten werden die ungünstigste Windgeschwindigkeit 1 m/s und die mittleren Wind- geschwindigkeiten 3 m/s oder 4 m/s betrachtet, wobei in der Zusammenfassung nur noch die Vorsorgeabstände für den „günstigsten“ Fall 4 m/s angegeben werden. Zur Reduzierung des Vorsorgeabstandes ist im Gutachten vorgesehen, dass sensorgesteuert, eine mit 8-fachem oder 20-fachen Luftwechsel arbeitende Raumluftabsaugung aktiviert wird, die die Luft über einen Wäscher leitet. Deren Einfluss auf die Vorsorgeabstände ist unter folgenden Bedingungen im Bild dargestellt: - Windgeschwindigkeit 1 m/s - AEGL-2 Grenzwert* Der Inhalt und die Korrektheit dieses Informationsblattes wurde vom unabhängigen Umweltberater Dr. Valet geprüft. Wir glauben nicht alles, was man uns sagt und verlassen uns auf unseren gesunden Menschenverstand. Ohne Absaugung ca. 800m Absaugung 8-fach ca. 500m Absaugung 20-fach ca. 370 m *Definition AEGL-2-Grenzwert: „Bei Überschreitung kann die allgemeine Bevölkerung irreversible oder andere schwerwiegende, lang andauernde Gesundheits- effekte erleiden oder die Fähigkeit zu Flucht kann beeinträchtigt sein.“ Innerhalb der Kreise besteht bei einem Störfall mit Schwefeldioxid die Gefahr irreversibler oder anderer schwerwiegender langandauernder Schädigungen. Funktionieren die Luftwäscher auch noch bei einem Störfall mit zusätzlichem Stromausfall? 24.Juni.2013