Die Medien haften nicht nur für eigene Äußerungen. Sie können auch für die von ihnen veröffentlichten Äußerungen Dritter zivilrechtlich und strafrechtlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für falsche Tatsachenbehauptungen als auch für Äußerungen, die aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind, etwa weil sie beleidigenden Inhalt haben oder aber den geschützten Privatbereich verletzen. Diese in §§ 824 BGB, 186 StGB verankerte Verbreiterhaftung der Medien ist allerdings eingeschränkt.
Achim Fischer: In zehn Schritten zum Maßnahmenplan
Gernot Lehr: Die Verbreiterhaftung
1. D 1.4
Die Verbreiterhaftung
Gernot Lehr
Die Medien haften nicht nur für eigene Äußerungen. Sie können auch für die von ihnen veröffent-
lichten Äußerungen Dritter zivilrechtlich und strafrechtlich in Anspruch genommen werden. Dies
gilt sowohl für falsche Tatsachenbehauptungen als auch für Äußerungen, die aus sonstigen Grün-
den rechtswidrig sind, etwa weil sie beleidigenden Inhalt haben oder aber den geschützten Privat-
bereich verletzen. Diese in §§ 824 BGB, 186 StGB verankerte Verbreiterhaftung der Medien ist
allerdings eingeschränkt.
Gliederung Seite
1. Das Zitat 2
2. Der Leserbrief 2
3. Das Interview 3
4. Werbung 3
HWK 1 03 09 03 1
2. D 1.4 Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?
Medienrechtliche Fragestellungen
1. Das Zitat
Zu-Eigen-Machen von Alle Medien haften für Zitate, wenn sie sich den Inhalt des Zitates zu
Zitaten Eigen machen. Ein solches Zu-Eigen-Machen muss nicht ausdrücklich
erfolgen. Die Verbreiterhaftung greift bereits ein, wenn Medien sich
Zitate durch den Kontext, durch die redaktionelle Gestaltung oder in
anderer Weise zu Eigen machen. Dies kann z. B. durch Heraushebung
in Überschriften, durch Verzicht auf Quellenangaben oder durch Ü-
bernahme der Zitate in die eigene Berichterstattung erfolgen. Insbe-
sondere Überschriften und Kommentierungen führen häufig dazu,
dass sich Zitate zu Eigen gemacht werden.
Folgende redaktionelle Gestaltungen reduzieren die Gefahr der
Verbreiterhaftung für Zitate:
• Keine isolierten Übernahmen von Zitaten in die Überschrift.
• Die Veröffentlichung von Gegenzitaten
• Keine positive Bewertung der Zitate.
• Keine Zitate über Sachverhalte, an denen kein berechtigtes hohes
öffentliches Informationsinteresse besteht.
• Keine beleidigenden Zitate, die grundsätzlich unzulässig sind.
• Eventuell: Ausdrückliche redaktionelle Distanzierung von der Aus-
sage im Zitat
2. Der Leserbrief
Die Verbreiterhaftung kann durch den üblichen Hinweis reduziert
werden, dass der Inhalt der Leserbriefe ausschließlich die Ansicht der
Einsender wiedergibt. Enthält der Leserbrief jedoch eine schwere Be-
einträchtigung von Interessen Dritter, so trifft die Medien eine Über-
prüfungspflicht. Dies gilt insbesondere für beleidigende oder für er-
kennbar schwer persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte, für die eine
Verbreiterhaftung rechtlich möglich ist.
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3. D 1.4 Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?
Medienrechtliche Fragestellungen
Informationen zum Autor:
Gernot Lehr, geboren 1957 in Bonn. Studium der Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft in
Bonn und München. 1982 erstes, 1986 zweites jur. Staatsexamen. Von 1981 bis 1985 Mitarbeiter
am Lehrstuhl für Kirchenrecht und öffentliches Recht der Universität Bonn, Prof. Dr. Schlaich. 1986
Mitarbeit im Justitiariat einer Rundfunkanstalt. 1987 Eintritt in die Anwaltskanzlei. Vorstandsmitglied
des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit, Stuttgart; Vorstandsmitglied des Instituts für
Europäisches Medienrecht, Saarbrücken; Berater der Publizistischen Kommission der Deutschen
Bischofskonferenz; Dozent des Fachlehrgangs Urheber- und Medienrecht der Deutschen
AnwaltAkademie.
Veröffentlichungen zum Rundfunk-, Presse- und Glücksspielrecht.
Schwerpunkte: Verfassungsrecht; Rundfunkrecht; Presse- und Äußerungsrecht; Recht der Infor-
mationstechnologien; Urheberrecht; Glücksspielrecht.
Kontakt:
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
www.redeker.de
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