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D 1.4
Die Verbreiterhaftung




                                                                  Gernot Lehr



Die Medien haften nicht nur für eigene Äußerungen. Sie können auch für die von ihnen veröffent-
lichten Äußerungen Dritter zivilrechtlich und strafrechtlich in Anspruch genommen werden. Dies
gilt sowohl für falsche Tatsachenbehauptungen als auch für Äußerungen, die aus sonstigen Grün-
den rechtswidrig sind, etwa weil sie beleidigenden Inhalt haben oder aber den geschützten Privat-
bereich verletzen. Diese in §§ 824 BGB, 186 StGB verankerte Verbreiterhaftung der Medien ist
allerdings eingeschränkt.


Gliederung                                                                                 Seite

1.      Das Zitat                                                                              2
2.      Der Leserbrief                                                                         2
3.      Das Interview                                                                          3
4.      Werbung                                                                                3




HWK 1 03 09 03                                                                                 1
D 1.4                                          Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?

Medienrechtliche Fragestellungen




                              1.    Das Zitat
Zu-Eigen-Machen von           Alle Medien haften für Zitate, wenn sie sich den Inhalt des Zitates zu
Zitaten                       Eigen machen. Ein solches Zu-Eigen-Machen muss nicht ausdrücklich
                              erfolgen. Die Verbreiterhaftung greift bereits ein, wenn Medien sich
                              Zitate durch den Kontext, durch die redaktionelle Gestaltung oder in
                              anderer Weise zu Eigen machen. Dies kann z. B. durch Heraushebung
                              in Überschriften, durch Verzicht auf Quellenangaben oder durch Ü-
                              bernahme der Zitate in die eigene Berichterstattung erfolgen. Insbe-
                              sondere Überschriften und Kommentierungen führen häufig dazu,
                              dass sich Zitate zu Eigen gemacht werden.

                              Folgende redaktionelle Gestaltungen reduzieren die Gefahr der
                              Verbreiterhaftung für Zitate:
                              • Keine isolierten Übernahmen von Zitaten in die Überschrift.
                              • Die Veröffentlichung von Gegenzitaten
                              • Keine positive Bewertung der Zitate.
                              • Keine Zitate über Sachverhalte, an denen kein berechtigtes hohes
                                öffentliches Informationsinteresse besteht.
                              • Keine beleidigenden Zitate, die grundsätzlich unzulässig sind.
                              • Eventuell: Ausdrückliche redaktionelle Distanzierung von der Aus-
                                sage im Zitat



                              2.    Der Leserbrief
                              Die Verbreiterhaftung kann durch den üblichen Hinweis reduziert
                              werden, dass der Inhalt der Leserbriefe ausschließlich die Ansicht der
                              Einsender wiedergibt. Enthält der Leserbrief jedoch eine schwere Be-
                              einträchtigung von Interessen Dritter, so trifft die Medien eine Über-
                              prüfungspflicht. Dies gilt insbesondere für beleidigende oder für er-
                              kennbar schwer persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte, für die eine
                              Verbreiterhaftung rechtlich möglich ist.




2                                                                                     HWK 1 03 09 03
D 1.4                                              Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht?

Medienrechtliche Fragestellungen




    Informationen zum Autor:
    Gernot Lehr, geboren 1957 in Bonn. Studium der Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft in
    Bonn und München. 1982 erstes, 1986 zweites jur. Staatsexamen. Von 1981 bis 1985 Mitarbeiter
    am Lehrstuhl für Kirchenrecht und öffentliches Recht der Universität Bonn, Prof. Dr. Schlaich. 1986
    Mitarbeit im Justitiariat einer Rundfunkanstalt. 1987 Eintritt in die Anwaltskanzlei. Vorstandsmitglied
    des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit, Stuttgart; Vorstandsmitglied des Instituts für
    Europäisches Medienrecht, Saarbrücken; Berater der Publizistischen Kommission der Deutschen
    Bischofskonferenz; Dozent des Fachlehrgangs Urheber- und Medienrecht der Deutschen
    AnwaltAkademie.
    Veröffentlichungen zum Rundfunk-, Presse- und Glücksspielrecht.
    Schwerpunkte: Verfassungsrecht; Rundfunkrecht; Presse- und Äußerungsrecht; Recht der Infor-
    mationstechnologien; Urheberrecht; Glücksspielrecht.

    Kontakt:
    Redeker Sellner Dahs & Widmaier
    www.redeker.de




4                                                                                             HWK 1 03 09 03

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Gernot Lehr: Die Verbreiterhaftung

  • 1. D 1.4 Die Verbreiterhaftung Gernot Lehr Die Medien haften nicht nur für eigene Äußerungen. Sie können auch für die von ihnen veröffent- lichten Äußerungen Dritter zivilrechtlich und strafrechtlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für falsche Tatsachenbehauptungen als auch für Äußerungen, die aus sonstigen Grün- den rechtswidrig sind, etwa weil sie beleidigenden Inhalt haben oder aber den geschützten Privat- bereich verletzen. Diese in §§ 824 BGB, 186 StGB verankerte Verbreiterhaftung der Medien ist allerdings eingeschränkt. Gliederung Seite 1. Das Zitat 2 2. Der Leserbrief 2 3. Das Interview 3 4. Werbung 3 HWK 1 03 09 03 1
  • 2. D 1.4 Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht? Medienrechtliche Fragestellungen 1. Das Zitat Zu-Eigen-Machen von Alle Medien haften für Zitate, wenn sie sich den Inhalt des Zitates zu Zitaten Eigen machen. Ein solches Zu-Eigen-Machen muss nicht ausdrücklich erfolgen. Die Verbreiterhaftung greift bereits ein, wenn Medien sich Zitate durch den Kontext, durch die redaktionelle Gestaltung oder in anderer Weise zu Eigen machen. Dies kann z. B. durch Heraushebung in Überschriften, durch Verzicht auf Quellenangaben oder durch Ü- bernahme der Zitate in die eigene Berichterstattung erfolgen. Insbe- sondere Überschriften und Kommentierungen führen häufig dazu, dass sich Zitate zu Eigen gemacht werden. Folgende redaktionelle Gestaltungen reduzieren die Gefahr der Verbreiterhaftung für Zitate: • Keine isolierten Übernahmen von Zitaten in die Überschrift. • Die Veröffentlichung von Gegenzitaten • Keine positive Bewertung der Zitate. • Keine Zitate über Sachverhalte, an denen kein berechtigtes hohes öffentliches Informationsinteresse besteht. • Keine beleidigenden Zitate, die grundsätzlich unzulässig sind. • Eventuell: Ausdrückliche redaktionelle Distanzierung von der Aus- sage im Zitat 2. Der Leserbrief Die Verbreiterhaftung kann durch den üblichen Hinweis reduziert werden, dass der Inhalt der Leserbriefe ausschließlich die Ansicht der Einsender wiedergibt. Enthält der Leserbrief jedoch eine schwere Be- einträchtigung von Interessen Dritter, so trifft die Medien eine Über- prüfungspflicht. Dies gilt insbesondere für beleidigende oder für er- kennbar schwer persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte, für die eine Verbreiterhaftung rechtlich möglich ist. 2 HWK 1 03 09 03
  • 3. D 1.4 Alles was Recht ist: Was darf ich, was nicht? Medienrechtliche Fragestellungen Informationen zum Autor: Gernot Lehr, geboren 1957 in Bonn. Studium der Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft in Bonn und München. 1982 erstes, 1986 zweites jur. Staatsexamen. Von 1981 bis 1985 Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kirchenrecht und öffentliches Recht der Universität Bonn, Prof. Dr. Schlaich. 1986 Mitarbeit im Justitiariat einer Rundfunkanstalt. 1987 Eintritt in die Anwaltskanzlei. Vorstandsmitglied des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit, Stuttgart; Vorstandsmitglied des Instituts für Europäisches Medienrecht, Saarbrücken; Berater der Publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz; Dozent des Fachlehrgangs Urheber- und Medienrecht der Deutschen AnwaltAkademie. Veröffentlichungen zum Rundfunk-, Presse- und Glücksspielrecht. Schwerpunkte: Verfassungsrecht; Rundfunkrecht; Presse- und Äußerungsrecht; Recht der Infor- mationstechnologien; Urheberrecht; Glücksspielrecht. Kontakt: Redeker Sellner Dahs & Widmaier www.redeker.de 4 HWK 1 03 09 03