Das Arbeitsmarktförderungsgesetz regelt die Anforderungen an Arbeitgeber, die beabsichtigen, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen aufzulösen, und verlangt die vorherige schriftliche Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die Anzeige muss 30 Tage vor der Kündigung erfolgen und Informationen zu betroffenen Arbeitnehmern und Gründen für die Auflösung enthalten. Kündigungen, die nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden, sind rechtsunwirksam.