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Mehr Geld für Geschiedene
Düsseldorf, 31.05.2011
Die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Rechtsprechung zur
Berechnung des Unterhalts für Geschiedene nach der sogenannten
Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig. Das entschied unlängst das
Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 918/10). ARAG Experten erklären, was         ARAG Versicherungen
der Beschluss bedeutet.                                                           ARAG Platz 1
                                                                                  40472 Düsseldorf

Hintergrund der Entscheidung                                                      Brigitta Mehring
                                                                                  Konzernkommunikation
Das Unterhaltsrecht wurde zum 1. Januar 2008 in vielen Punkten reformiert.        Fachpresse / Kunden PR

Unverändert blieb jedoch - neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des        Telefon: 02 11 / 9 63-25 60
Unterhaltspflichtigen (§ 1581 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) - die Regelung       Fax: 02 11 / 9 63-20 25
                                                                                  E-Mail:
der Höhe des nachehelichen Unterhalts. Dieser wird nach den ehelichen             brigitta.mehring@ARAG.de
Lebensverhältnissen bestimmt (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Bestimmung         Internet: http://www.ARAG.de
der ehelichen Lebensverhältnisse richtete sich der BGH vor der Reform
grundsätzlich nach den finanziellen Verhältnissen zum Zeitpunkt der
Scheidung. Inzwischen geht der BGH aber davon aus, dass sich die
Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe später verändern können und
spricht in diesem Zusammenhang von "wandelbaren ehelichen
Lebensverhältnissen". Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner
werden deshalb nach der "Dreiteilungsmethode" in die Bemessung des
Bedarfs des geschiedenen Ehegatten einbezogen. Der Unterhaltsbedarf des
Ex-Ehepartners berechnet sich danach laut ARAG Experten wie folgt: Seine
bereinigten Einkünfte, die des Unterhaltspflichtigen und die des neuen
Ehegatten werden addiert und durch drei geteilt. Mit einer Kontrollrechnung
stellt der BGH anschließend sicher, dass dem geschiedenen Ehepartner nicht
mehr Unterhalt zugesprochen wird, als er bekommen hätte, wenn der
Unterhaltspflichtige nicht wieder geheiratet hätte.

Zugrundeliegender Fall

In dem zugrundeliegenden Fall war eine Frau 24 Jahre lang verheiratet. Im
Zuge der Scheidung wurde ihr zunächst ein Aufstockungsunterhalt von 618
Euro monatlich zugesprochen. Nach der erneuten Heirat ihres Ex-Mannes
reduzierte das Amtsgericht den monatlichen Unterhalt auf 488 Euro, da es die
Einkünfte der neuen Ehegattin nach der "Dreiteilungsmethode" des BGH in die
Bedarfsberechnung einbezog. Das Oberlandesgericht hielt das Urteil aufrecht.
Dagegen legte die Ex-Frau Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.

Rechtssprechung verfassungswidrig

Das BVerfG hielt die Rechtsprechung des BGH für verfassungswidrig. Die
Begründung: Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB entwickelte
BGH-Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen"
unter Anwendung der "Dreiteilungsmethode" löse sich vom gesetzgeberischen
Konzept zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetze es durch
ein eigenes Modell. Das Konzept des Gesetzgebers unterscheide zwischen
der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten, seinem Unterhaltsbedarf, der
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und der Rangfolge mehrerer
Unterhaltsberechtigter. Für die Unterhaltsberechnung müsse zunächst der
Unterhaltsbedarf bestimmt werden. Daran schließe sich die Prüfung der
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und die Verteilung der verfügbaren Mittel im
Mangelfall an. Das BVerfG wies darauf hin, dass der Gesetzgeber anlässlich
der Reform an dieser Strukturierung ebenso festgehalten habe wie an der
                                                                                  Aufsichtsratsvorsitzender:
Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung.          Gerd Peskes
                                                                                  Vorstand:
                                                                                  Dr. Paul-Otto Faßbender (Vors.),
BGH nimmt Systemwechsel vor                                                       Dr. Johannes Kathan, Werner Nicoll,
                                                                                  Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
                                                                                  Sitz und Registergericht:
Nach Auffassung des BVerfG setzt sich der BGH über dieses Konzept hinweg.         Düsseldorf, HRB 1371
Er nehme einen Systemwechsel vor, indem er die nach der Ehe entstandenen          USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten schon auf der Ebene
des Bedarfs des Ex-Ehepartners berücksichtigt. Und nicht erst - wie vom
Gesetz vorgesehen - auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen. Damit hebe der BGH die gesetzliche Unterscheidung
zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf. Die
"Dreiteilungsmethode" in Verbindung mit der Kontrollrechnung habe zur Folge,
dass der geschiedene Ehepartner regelmäßig weniger, nur selten dasselbe,
nie aber mehr Unterhalt erhalte als nach einer an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierten Berechnung.

Grundrechte verletzt

Die neue Rechtsprechung des BGH lässt sich nach Auffassung des BVerfG
mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie
widerspreche sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Zweck des
Gesetzes. Zudem setze sie sich über den eindeutigen Willen des
Gesetzgebers bei der Unterhaltsreform hinweg. Das BVerfG sah deshalb die
Ex-Frau in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes
(allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des
Grundgesetzes (Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Oberlandesgericht muss
nun erneut über den Fall entscheiden.

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Bei der Bestimmung Internet: http://www.ARAG.de der ehelichen Lebensverhältnisse richtete sich der BGH vor der Reform grundsätzlich nach den finanziellen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Inzwischen geht der BGH aber davon aus, dass sich die Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe später verändern können und spricht in diesem Zusammenhang von "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen". Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner werden deshalb nach der "Dreiteilungsmethode" in die Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten einbezogen. Der Unterhaltsbedarf des Ex-Ehepartners berechnet sich danach laut ARAG Experten wie folgt: Seine bereinigten Einkünfte, die des Unterhaltspflichtigen und die des neuen Ehegatten werden addiert und durch drei geteilt. 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Die Begründung: Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB entwickelte BGH-Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der "Dreiteilungsmethode" löse sich vom gesetzgeberischen Konzept zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetze es durch ein eigenes Modell. Das Konzept des Gesetzgebers unterscheide zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten, seinem Unterhaltsbedarf, der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Für die Unterhaltsberechnung müsse zunächst der Unterhaltsbedarf bestimmt werden. Daran schließe sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und die Verteilung der verfügbaren Mittel im Mangelfall an. Das BVerfG wies darauf hin, dass der Gesetzgeber anlässlich der Reform an dieser Strukturierung ebenso festgehalten habe wie an der Aufsichtsratsvorsitzender: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Gerd Peskes Vorstand: Dr. Paul-Otto Faßbender (Vors.), BGH nimmt Systemwechsel vor Dr. Johannes Kathan, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze Sitz und Registergericht: Nach Auffassung des BVerfG setzt sich der BGH über dieses Konzept hinweg. Düsseldorf, HRB 1371 Er nehme einen Systemwechsel vor, indem er die nach der Ehe entstandenen USt-ID-Nr.: DE 119 355 995 Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten schon auf der Ebene des Bedarfs des Ex-Ehepartners berücksichtigt. Und nicht erst - wie vom Gesetz vorgesehen - auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Damit hebe der BGH die gesetzliche Unterscheidung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf. Die "Dreiteilungsmethode" in Verbindung mit der Kontrollrechnung habe zur Folge, dass der geschiedene Ehepartner regelmäßig weniger, nur selten dasselbe, nie aber mehr Unterhalt erhalte als nach einer an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Berechnung. Grundrechte verletzt Die neue Rechtsprechung des BGH lässt sich nach Auffassung des BVerfG mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie widerspreche sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Zweck des Gesetzes. Zudem setze sie sich über den eindeutigen Willen des Gesetzgebers bei der Unterhaltsreform hinweg. Das BVerfG sah deshalb die Ex-Frau in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Oberlandesgericht muss nun erneut über den Fall entscheiden.