8. Jetzt sind wir so tief hinabgestiegen und
haben so schlimme Dinge gesehen: Ich
glaube, Sie sind bereit für eine Nachricht, die
ich Ihnen zu Beginn des Textes verschwiegen
habe. Die ARD nämlich hat gar nicht nur eine
Mediathek. Die ARD hat zwölf Mediatheken.
ZWÖLF. Eine für jede Rundfunkanstalt, eine für
die Deutsche Welle, eine für den Sender „Das
Erste“ und eine, die das alles bündelt.
“
15. SENDUNGSBEZUG
Die Verweildauer der Inhalte des
Jugendangebots ist … so zu
bemessen, dass sie die
Lebenswirklichkeit und die
Interessen junger Menschen abbilden
und die demokratischen, sozialen
und kulturellen Bedürfnisse der
jeweils zur Zielgruppe gehörenden
Generationen erfüllen. §11g dRStV
“
16. 60+ YouTube Kanäle
Jahresbudget ~45 Mio €
Bandbreite von Unterhaltung
bis Wissenschaft
>1 Mrd. Views 2018
>70% Bekanntheit 14-29 J.
20. Jede/r Internet-Nutzer/in in den OECD-
Staaten besucht im Durchschnitt mehr als neun
Wikipedia-Artikel pro Monat.“ Steinmaurer, T. & Wenzel, C. (2015): Public
Network Value: Public Value-Studie des ORF in
Kooperation mit dem Bayrischen Rundfunk.
Reichweite rules
25. Am Wunschzettel* der Wikipedia
Historisches
Erklärstücke
Dokumentationen
Wahlberichte
Standbilder
Infografiken
O-Töne
Eigenproduktion
*Initiiert von Wikipedianer Kurt Jansson: https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Kurt_Jansson/%C3%96R
26. Am Wunschzettel* der Wikipedia
Historisches
Erklärstücke
kumentationen
Wahlberichte
Standbilder
Infografiken
O-Töne
Eigenproduk
*Initiiert von Wikipedianer Kurt Jansson: https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Kurt_Jansson/%C3%96R
Kein Fiction
Keine GEMA-
Musik
Kein Agentur-
material
30. Creative Commons in der ARD
Bericht der AG Creative Commons an die Redaktionskonferenz Online
2014
31. Creative Commons in der ARD
Bericht der AG Creative Commons an die Redaktionskonferenz Online
2014
Die Lizenz „Namensnennung-
Keine kommerzielle Nutzung-
keine Bearbeitung“ (BY-NC-ND)
ist am einfachsten anwendbar, sie
minimiert rechtliche Risiken.
“
Creative Commons in der ARD, S. 4
32. Creative Commons in der ARD
Bericht der AG Creative Commons an die Redaktionskonferenz Online
2014
Die Lizenz „Namensnennung-
Keine kommerzielle Nutzung-
keine Bearbeitung“ (BY-NC-ND)
ist am einfachsten anwendbar, sie
minimiert rechtliche Risiken.
“
Creative Commons in der ARD, S. 4
37. MANIPULATIONSÄNGSTE
Natürlich schließt auch eine restriktive Lizenz
eine Weiterverwendung durch Dritte nicht aus.
Es ist aber ein Unterschied, ob dies illegal
geschieht oder mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
“ Begründung für Wahl restriktiver Lizenzen im Kontext
öffentlich-rechtlicher Anstalten; gekürzt und anonymisiert
#1
46. SENDUNGSBEZUGSoweit in den Verträgen nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die
durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit
sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen.
Art. 107 Abs. 1 AEUV
(ex-Art. 87 EGV)
§
47. Sind Rundfunkbeiträge und daraus gewährte
Vorteile „Beihilfen“ iSd Art. 107 Abs. 1 AEUV?
SENDUNGSBEZUGdie uneingeschränkte staatliche Garantie und die
Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten sowie möglicherweise die
steuerliche Sonderbehandlung der kommerziellen
Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten [seien] als staatliche Beihilfe
anzusehen EU Kommission,
E 3/2005, S.19,
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/
198395/198395_680516_260_2.pdf
“
49. Knackpunkt Selektivität gewährter Vorteile:
SENDUNGSBEZUG
Während es bei einem der Allgemeinheit in
gleichem Umfang gewährten Vorteil an dieser
wettbewerbsverzerrenden Selektivität im Grundsatz
fehlt (a.), kann auch ein formell allgemein zur
Verfügung gestellter Vorteil faktisch auf die
Situation bestimmter Unternehmen
zugeschnitten sein und deshalb als diskriminierend
selektiver Vorteil gewertet werden (b).
“
Broemel & Trute (2019: 11)
https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/ca/
Gutachten_Beihilferechtliche_Rahmenbedingungen_der_Einr%C3%A
4umung_von_CC-Lizenzen.pdf
50. §
Freie Lizenzen als unerlaubte Beihilfe?
Beispiel #1:
Unterrichtsmaterialien
des BR zum Download
>> Anbieter von
Bildungsmedien?
51. §
Freie Lizenzen als unerlaubte Beihilfe?
Eine beihilferechtsrelevante
wettbewerbsverzerrende Wirkung
eines generell gewährten Vorteils
ergibt sich auch nicht bereits
daraus, dass die allgemein zur
Verfügung gestellte Leistung für
bestimmte Geschäftsmodelle
oder für bestimmte Unternehmen
vorteilhafter ist als für andere.
“
Broemel & Trute (2019: 11)
52. §
Freie Lizenzen als unerlaubte Beihilfe?
Beispiel #2:
#ZDFCheck mit Wikimedia
Gemeinsam mit der Grafikerin
des ZDF und der Beratung von
Wikipedianern erarbeiten wir so
auch gezielt Material, das in der
Wikipedia noch fehlt.
“
Hector (2013)
https://blog.wikimedia.de/2013/05/27/14-
tage-zdfcheck-ein-zwischenbericht/
53. §
Freie Lizenzen als unerlaubte Beihilfe?
Eine solche gezielte, auf die
Bedürfnisse von Wikipedia
abgestimmte Erstellung von
Material durch eine öffentlich-
rechtliche Rundfunkanstalt dürfte
das Kriterium der De-facto-
Selektivität erfüllen.
“
Broemel & Trute (2019: 15)
54. Fallen Angebote unter freie Lizenzen unter den
rundfunkrechtlichen 3-Stufen-Test?
SENDUNGSBEZUGDabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen
frei zugänglichen Telemedienangebote, die
Auswirkungen auf alle relevanten Märkte des
geplanten, neuen Telemedienangebots […] sowie
jeweils deren meinungsbildende Funktion
angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei
zugänglicher Telemedienangebote, auch des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen
§ 11f Abs. 4 Satz 3 RStV
§
55. Medienökonomisches Gutachten
„AUSWIRKUNGEN DER WESENTLICHEN
ÄNDERUNGEN DER TELEMEDIENANGEBOTE DES
ZDF AUF ALLEN RELEVANTEN MÄRKTEN“
Mainz/Berlin, 28.11.2019
Aus den umfangreichen
Untersuchungsschritten des
Gutachtens geht deutlich hervor,
dass mehr eigenständige
audiovisuelle Inhalte (Online-Only-/
Online-First), eine Erweiterung der
Verweildauern sowie eine stärkere
Verbreitung auf Drittplattformen
[…] keine spürbaren Auswirkungen
auf den ökonomischen Wettbewerb
haben.
“
Goldmedia (2020, S. 61)
https://www.zdf.de/assets/marktgutachten-telemedien-
zdf-100~original
57. Freie Lizenzen für öff.-rechtl. Inhalte wettbewerbsrechtlich möglich
(a) De-facto Selektivität und (b) Scheitern an 3-Stufen-Test
>> Beide Fälle erfordern eine empirische Einzelfallprüfung
Wettbewerbspolitische Fragestellungen bei
Fazit