Was ist erlaubt und warum? Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im E-Learning an Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Bildern
Gegenstand des Urheberrechts
Schranken des Urheberrechts
Freie Inhalte
Recht am eigenen Bild, Panoramafreiheit
Quelldatei: https://el.rub.de/urheberrecht/urheberrecht_12-2017.ppt
Was ist erlaubt und warum? Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im E-Learning an Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Bildern
1. Kathrin Braungardt, ZFW, Bereich E-Learning, 2017.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Folieninhalte stehen unter einer Creative Commons CC BY-SA Lizenz, sofern nicht anders gekennzeichnet.
Ausgenommen sind das Foliendesign und das RUB-Logo.
Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.
Was ist erlaubt und warum?
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
im E-Learning an Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung
des Einsatzes von Bildern
2. Kathrin Braungardt, ZFW, Bereich E-Learning, 2017.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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Agenda
• Gegenstand des Urheberrechts
• Schranken des Urheberrechts
• Freie Inhalte
• Recht am eigenen Bild, Panoramafreiheit
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Frei?
Dieses Foto habe ich über die Google-
Suche auf einer Homepage gefunden.
Darf ich es auf meine private
Homepage hochladen?
Darf ich es in Moodle
hochladen?
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Was ist geschützt?
Werke
• Texte (Sprachwerke)
• Musik
• Fotos
• Filme
• Werke der bildenden Kunst
• Skizzen
• Karten
• …
vgl. § 2 UrhG
„Das Urheberrecht schützt Werke nur, wenn sie ausreichend
„individuell“ sind. Erreicht eine geistige Leistung das
erforderliche Mindestmaß an Individualität (man könnte auch
„Originalität“ sagen) nicht, kann sie frei von jedermann
verwendet werden, wenn sie nicht ausnahmsweise
anderweitig geschützt ist.“ (Kreutzer 2017, S. 7f)
Ideen sind nicht schutzfähig,
Copyright-Vermerk nicht notwendig
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Bilder: Lichtbildwerke /
Lichtbilder
Eric Gaba, CC BY-SA 2.5, https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en
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Wie lange gilt das Urheberrecht?
Schutzfristen:
Urheberrechte an geschützten Werken erlöschen 70
Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Lichtbilder: 50 Jahre nach Erscheinen
(§ 64 UrhG)
(§ 72 UrhG)
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Alles ist verboten, es sei denn, es ist explizit erlaubt.
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Nutzungsrechte
• Vervielfältigung
• Verbreitung
• Öffentliche Zugänglichmachung
• Öffentliche Wiedergabe
• …
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Bearbeitung
(§ 23 UrhG)
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Quellenangabe
(§ 63 UrhG)
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Schranken des Urheberrechts
• Zitatrecht
(§ 51 UrhG)
• Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen
Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(§ 60a-h UrhWissG)
• Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch
(§ 53 UrhG)
…
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Zitatrecht § 51 UrhG
• Aufnahme in ein selbständiges Werk
• Die Nutzung in ihrem Umfang durch den
besonderen Zweck gerechtfertigt
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
zulässig
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Bildzitate
ab 1.3.2018: § 51 UrhG, S. 3
„Von der Zitierbefugnis gemäß Satz 1 und Satz 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten
Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“
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§ 52a UrhG bzw. § 60a UrhWissG
rechtliche Grundlage des eLearning:
Nutzung urheberrechtlicher
geschützter Materialien in der Lehre
seit 2003: Umsetzung der EU-
Richtlinie 2001/29/EG
Ausnahmebestimmung für Bildung
und Wissenschaft: Schranke
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§ 60a UrhWissG:
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an
Bildungseinrichtungen
Bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes
Vollständig: Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben
Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige
Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke
vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in
sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben
Was?
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§ 60a UrhWissG:
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
Für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von
Unterrichts- und Lernergebnissen an der der Bildungseinrichtung
dient.
Für wen?
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Freie Inhalte
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Freie Werke
• Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist
• Amtliche Werke
• Gemeinfreie Werke (Public Domain): Prinzip aus dem
angelsächsischen Rechtsraum
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Open Source und Open Content
• Open-Source-Software: GPL-Lizenz (GNU General Public
Licence)
• Creative Commons: Open-Source-Prinzip für andere Inhalte als
Software, seit 2001
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Freie Lizenzen: Creative Commons
http://www.creativecommons.org
Online abrufbare Vertragstexte
http://creativecommons.org/licenses/
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Freie Lizenzen: Creative Commons
• Namensnennung
• Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen
• Namensnennung - keine Bearbeitung
• Namensnennung - nicht kommerziell
• Namensnennung - nicht kommerziell, Weitergabe unter
gleichen Bedingungen
• Namensnennung - nicht kommerziell, keine Bearbeitung
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Freie Lizenzen: Creative Commons
Tipp: Möglichst CC-Inhalte verwenden.
• CC-lizenzierte Inhalte verwenden
• Eigene Inhalte unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen
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CC-Inhalte suchen
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Quelle: Creative Commons, CC BY 4.0, https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
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Setzen von Links
keine Urheberrechtsverletzung bei nicht gewerblichen Seiten
EuGH-Entscheidung vom 13.2.2014
http://docs.dpaq.de/6432-cp140020de.pdf
EuGH-Entscheidung vom 8.9.2016
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183124&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
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Bildrechte (§ 22 KunstUrhG)
Verbreitung, öffentlich zur Schau stellen
zulässig
Einwilligung
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Panoramafreiheit
• Recht am eigenen Bild (Ausnahmen: Beiwerk, Versammlung,
höheres Interesse der Kunst, Personen der Zeitgeschichte (§
22, § 23 KunstUrhG)
• Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)
• Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
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Bild: Pedro Ribeiro Simones, CC BY 2.0:
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Bild: blu-news.org, CC BY-SA 2.0: https://creativecommons.org/licenses/by-
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Bild: Thomas8047, CC BY 2.0: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/
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Bild: Ricardo Cecchi, CC BY-SA 2.0: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/
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• Till Kreutzer: Rechtsfragen bei E-Learning:
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