SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 4
Downloaden Sie, um offline zu lesen
G Presse- und Persönlichkeitsrecht


G1 Presserecht




Vom schwierigen Umgang mit den Medien
Grundlagen des Presserechts

Renate Damm
Rechtsanwältin in Hamburg, Mitglied der Anwaltssozietät Damm & Mann in
Hamburg; von 1983 bis 2002 Lehrbeauftragte für Medienrecht an der Universität
München; seit 1992 Dozentin am Institut für Kultur- und Medienmanagement der
Hochschule für Musik und Theater in Hamburg
Dr. Karen Rinsche
Verlagsjustitiarin in Düsseldorf; Lehrbeauftragte der Konrad-Adenauer-Stiftung
und des Instituts zur Förderung Publizistischen Nachwuchses (IFP), München

Inhalt                                                                    Seite


1.    Einleitung                                                              2
2.    Verfassungsrechtliche Verankerung der Meinungs-, Presse-
      und Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG                            3
2.1   Was dürfen die Medien?                                                  3
2.2   Was darf die Kunst?                                                     4
3.    Überblick über die äußerungsrechtlichen Ansprüche                       7
3.1   Gegendarstellung                                                        7
3.2   Unterlassung                                                           13
3.3   Widerruf                                                               16
3.4   Schadensersatzansprüche                                                17    G
4.    Aspekte des Persönlichkeitsschutzes                                    20    1.1
4.1   Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen                           20
                                                                                   S. 1
4.2   Recht am eigenen Bild                                                  22
4.3   Textberichterstattung                                                  24
4.4   Recht am eigenen Namen                                                 26
5.    Kulturschaffende als Medienakteure                                     26




      Bayern: Gesetz über die Presse                                         27

      § 24 des Thüringer Privatrundfunkgesetzes                              30
Die Darstellung der Kultur und Kulturschaffender in den Medien gibt immer
wieder Anlass zu aufwendigen und kostspieligen Auseinandersetzungen, in denen
eine „Berichtigung“ der Veröffentlichung verlangt wird. In diesem Beitrag erfah-
ren Sie, was wie und warum von wem veröffentlicht bzw. gerade nicht veröffent-
licht werden darf, und ob es möglich ist, den einmal angerichteten „Schaden“
befriedigend aus der Welt zu schaffen.




                                                     24 Kultur & Recht Mai 2004
G Presse- und Persönlichkeitsrecht


       G1 Presserecht




       1.     Einleitung
       Kulturarbeit findet nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Folgerichtig
       stehen Kultur- und Medienschaffende in engem, aber nicht zwangsläufig freund-
       schaftlichem Kontakt.

       Kulturbetrieb und Medien gehören eigentlich auf dieselbe Seite: Die Medien
       wenden sich an die Öffentlichkeit, die Kulturbetriebe genauso. Dennoch gibt es
       eine Fülle von Konfliktpunkten. Kulturbetriebe sind auf eine möglichst positive
       Medienberichterstattung angewiesen. Kritiken über Premieren entscheiden oft
       über den wirtschaftlichen Erfolg einer Inszenierung. Deshalb müssen Kulturbe-
       triebe ständig versuchen, die Medien für sich günstig zu stimmen, eine positive
       Berichterstattung zu erreichen. Insoweit unterscheidet sich ein Kulturbetrieb nicht
       von einem Wirtschaftsunternehmen, auch dort spielt die Pressearbeit, die Öffent-
       lichkeitsarbeit eine wichtige Rolle. Nun ist die Beziehung zwischen Medien und
       dem Kulturbetrieb nicht ganz so heil wie es aus der Sicht der Kulturschaffenden
       wünschenswert wäre. Was ist zu tun, was kann getan werden, wenn beispielswei-
       se eine Theaterkritik aus der Sicht des betreffenden Theaters zu Unrecht negativ
       ausfällt? Wie können oder sollen Kulturbetriebe sich gegen eine falsche und/oder
       geschäftsschädigende Berichterstattung in den Medien wehren? Sollen sie sich
       mit juristischen Mitteln gegen die Medien zur Wehr setzen? Besteht dann nicht
       die Sorge, dass die Medien „nachtragend“ sind und sich erst recht auf den betref-
       fenden Kulturbetrieb publizistisch „einschießen“? Um es literarisch auszudrü-
       cken: Dieses ist wirklich ein „weites Feld“! Hier lässt sich keine allgemeine
       Feststellung, schon gar nicht rechtlicher Art treffen, sondern es kommt sehr auf
G
       die Einzelsituation, auf den einzelnen Konflikt zwischen Kulturbetrieb und dem
1.1
       betreffenden Medium an. Höchst unjuristisch ist es außerordentlich empfehlens-
S. 2   wert, wenn ein Kulturbetrieb sich genauso verhält wie ein Wirtschaftsunterneh-
       men. Wenn er also eine vernünftige Öffentlichkeitsarbeit betreibt, den persönli-
       chen Kontakt zu den Medienvertretern sucht und nicht gleich jeden kleinen Feh-
       ler, den ein Theaterkritiker und/oder eine Theaterkritikerin begeht, aufspießt, um
       sich beispielsweise beim Chefredakteur oder der Verlagsleitung zu beschweren.
       Andererseits müssen sich Kulturbetriebe gegebenenfalls auch mit rechtlichen
       Mitteln gegen eine - massive - falsche Berichterstattung wehren. Es ist also eine
       Art Gratwanderung, bei der allerdings zu berücksichtigen ist, dass ein gewisser
       Unterschied zwischen den Beziehungsgeflechten zwischen Wirtschaftsunterneh-
       men und Medien zu denjenigen zwischen Kulturbetrieben und Medien besteht,
       denn auch Journalisten und Journalistinnen sind Kulturkonsumenten. Oft haben
       Journalisten eine ähnliche Ausbildung wie die Mitarbeiter der Kulturbetriebe.
       Häufig passiert es auch, dass ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von
       Kulturbetrieben in Medienbetriebe überwechseln und umgekehrt. Auffällig ist bei
       einer einigermaßen objektiven Beobachtung der Kulturszene die Tatsache, dass
       Kritiker nahezu in einem rechtsfreien Raum agieren. Es gibt so gut wie keine
       Auseinandersetzungen zwischen Kulturschaffenden und Kritikern. Selbst wenn
       Kritiker eine Theateraufführung - ob zu Recht oder zu Unrecht - total „verrei-


       24 Kultur & Recht Mai 2004
G Presse- und Persönlichkeitsrecht


G1 Presserecht




ßen“, wenn sie vor persönlichen Beleidigungen, sei es des Intendanten, sei es
einzelner Ensemblemitglieder, nicht zurückschrecken, führt dieses so gut wie nie
zu juristischen Auseinandersetzungen. Man möchte meinen, dass sich Kultur-
schaffende davor scheuen, mit rechtlichen Mitteln gegen ihre Kritiker vorzuge-
hen. Dabei unterliegt die Kritik im kulturellen Bereich den gleichen Kriterien wie
jede andere kritische Äußerung. Dies ist der Ansatzpunkt für die Frage, ob und
wie gegen die Berichterstattung vorgegangen werden kann. Diese Frage beant-
wortet das Medien- bzw. Äußerungsrecht. Umgekehrt kann auch die Kultur in das
Visier wütender Betroffener geraten: Wer sich oder sein Leben zu einem Theater-
stück umgestaltet auf der Bühne entdeckt, mag mit der Art der Darstellung nicht
zwingend zufrieden sein. Schließlich sind Kulturschaffende auch aktiver Be-
standteil der Medienlandschaft: Durch Pressemitteilungen, Programmhefte oder
eigene Veröffentlichungen haben auch sie die Grundsätze des Presse- bzw. Me-
dienrechts zu beachten. Dieser Beitrag soll die oben beschriebenen Berührungs-
punkte rechtlich aufarbeiten und als Einstieg in solche Rechtsfragen dienen,
denen Kulturschaffende bei ihrer täglichen Arbeit begegnen. Dabei hat die
Rechtsmaterie viele Namen: Presse- und Äußerungsrecht, Rundfunkrecht und
angrenzende Bereiche werden zunehmend unter den Begriff des Medienrechts
zusammengefasst. Im Rahmen des vorliegenden Einführungsbeitrages sollen die
Grundzüge des Presse- u. Äußerungsrechts im Vordergrund stehen.


2.      Verfassungsrechtliche Verankerung der
        Meinungs-, Presse- und
        Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG                                     G
                                                                                     1.1
2.1     Was dürfen die Medien?                                                       S. 3


Die Medien haben verfassungsrechtlich eine starke Position. Ob zu Recht oder zu
Unrecht, werden Sie oft als vierte Kraft im Staate bezeichnet. Die Medien sind
aber auch oft die „Prügelknaben“ der Nation, ihnen wird allzu gern die „Schuld“
an einem Misserfolg, an einer Indiskretion zugeschoben, das gilt für den Bereich
der Politik noch stärker als für den der Kultur.

Verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte sind die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) niedergelegten Kommunikationsfreiheiten. Geschützt werden:
-    die Freiheit der Meinungsäußerung,
-    die Informationsfreiheit und
-    die Presse- bzw. Rundfunkfreiheit.

Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass jedermann das Recht hat, seine Mei-
nung frei zu äußern. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst
auch die Verbreitung von - wahren - Tatsachen. Es ist deshalb eigentlich klarer,
statt von Meinungsäußerungsfreiheit von der Äußerungsfreiheit zu sprechen.


                                                      24 Kultur & Recht Mai 2004
G Presse- und Persönlichkeitsrecht


       G1 Presserecht




       Die Informationsfreiheit meint die Freiheit, sich ohne staatliche Einwirkung und
       ohne Zwang aus allgemein zugänglichen Quellen informieren zu können. Für
       beide, also für die Äußerungs- und für die Informationsfreiheit, spielt die Presse-
       freiheit eine besonders wichtige Rolle. Das Bundesverfassungsgericht drückte es
       in der Spiegel-Entscheidung 1 so aus: „Eine freie, nicht von der öffentlichen Ge-
       walt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist Wesenselement des freiheit-
       lichen Staates und für die moderne Demokratie unentbehrlich.“

       Die Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zu ihrer
       Verbreitung.2 Auf den Inhalt und auf die Qualität des Presseerzeugnisses kommt
       es für den verfassungsrechtlichen Schutz nicht an.

       Die Kommunikationsgrundrechte werden allerdings nicht schrankenlos gewährt.
       Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 GG. Dort werden Äußerungs-, Informations-
       und Presse- bzw. Rundfunkfreiheit den Schranken der allgemeinen Gesetze, des
       Jugendschutzes und des Ehrschutzes unterworfen. Auf das Recht der freien Mei-
       nungsäußerung kann sich z. B. nicht stützen, wer es dazu missbraucht, einen
       anderen in dessen Ehre zu verletzen oder gegen die allgemeinen Gesetze zu ver-
       stoßen. Bei Kollisionen zwischen der Presse-, Informations- oder Meinungsfrei-
       heit und den allgemeinen Gesetzen findet eine Güterabwägung im Einzelfall statt.
       Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehören auch andere Grundrechte. So kann das
       Grundrecht der allgemeinen Meinungsäußerungsfreiheit mit dem Grundrecht der
       Pressefreiheit genauso kollidieren wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das
       durch Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und Art. 2 GG (Persönliches Frei-
       heitsrecht) geschützt ist. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit auf der
G      einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite stellen die
1.1    Gerichte insbesondere auf das öffentliche Interesse an der Berichterstattung ab.
S. 4   Wird über rein private Vorgänge berichtet, so fällt die Güterabwägung in der
       Regel zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus. Es
       macht also einen Unterschied, ob die Berichterstattung z. B. die Kritik über eine
       Opernpremiere betrifft, oder ob Einzelheiten aus dem Privatleben der Operndiva
       dargestellt werden.


       2.2    Was darf die Kunst?

       Auch die Kunstfreiheit, die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 GG geschützt wird,
       kann bei der Güterabwägung eine Rolle spielen. In Art. 5 Abs. 3 GG heißt es
       schlicht und einfach: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
       Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Während
       also die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Kommunikationsfreiheiten in Art. 5 Abs.
       2 GG beschränkt werden, gelten diese Schranken nach dem Wortlaut nicht für
       Art. 5 Abs. 3 GG.




       24 Kultur & Recht Mai 2004

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Migration zu visual basic
Migration zu visual basicMigration zu visual basic
Migration zu visual basicMichael Konzett
 
5.1 freigeben von codeausschnitten
5.1   freigeben von codeausschnitten5.1   freigeben von codeausschnitten
5.1 freigeben von codeausschnittenMichael Konzett
 
Haus bauprojekt 2011 [kompatibilitätsmodus]
Haus bauprojekt 2011 [kompatibilitätsmodus]Haus bauprojekt 2011 [kompatibilitätsmodus]
Haus bauprojekt 2011 [kompatibilitätsmodus]Martin Reti
 
Schaumberg: Das Engagement von ausländischen Künstlern
Schaumberg: Das Engagement von ausländischen KünstlernSchaumberg: Das Engagement von ausländischen Künstlern
Schaumberg: Das Engagement von ausländischen KünstlernRaabe Verlag
 
Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung un...
Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung un...Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung un...
Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung un...Raabe Verlag
 
Gosche, Augsberg: Kultur als weitere Staatszielbestimmung in das Grundgesetz?...
Gosche, Augsberg: Kultur als weitere Staatszielbestimmung in das Grundgesetz?...Gosche, Augsberg: Kultur als weitere Staatszielbestimmung in das Grundgesetz?...
Gosche, Augsberg: Kultur als weitere Staatszielbestimmung in das Grundgesetz?...Raabe Verlag
 
Brox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
Brox: Durchsetzung von KennzeichenrechtenBrox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
Brox: Durchsetzung von KennzeichenrechtenRaabe Verlag
 
Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfa...
Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfa...Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfa...
Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfa...Raabe Verlag
 
Rundshagen: Doppelbesteuerungsabkommen – Abgabenpflicht für ausländische Küns...
Rundshagen: Doppelbesteuerungsabkommen – Abgabenpflicht für ausländische Küns...Rundshagen: Doppelbesteuerungsabkommen – Abgabenpflicht für ausländische Küns...
Rundshagen: Doppelbesteuerungsabkommen – Abgabenpflicht für ausländische Küns...Raabe Verlag
 
Werner Maass: Rohstoffknappheit - Mythos oder Realität
Werner Maass: Rohstoffknappheit - Mythos oder RealitätWerner Maass: Rohstoffknappheit - Mythos oder Realität
Werner Maass: Rohstoffknappheit - Mythos oder RealitätUrbanMiningAT
 

Andere mochten auch (13)

Migration zu visual basic
Migration zu visual basicMigration zu visual basic
Migration zu visual basic
 
5.1 freigeben von codeausschnitten
5.1   freigeben von codeausschnitten5.1   freigeben von codeausschnitten
5.1 freigeben von codeausschnitten
 
Schuck 2011
Schuck 2011Schuck 2011
Schuck 2011
 
Haus bauprojekt 2011 [kompatibilitätsmodus]
Haus bauprojekt 2011 [kompatibilitätsmodus]Haus bauprojekt 2011 [kompatibilitätsmodus]
Haus bauprojekt 2011 [kompatibilitätsmodus]
 
Schaumberg: Das Engagement von ausländischen Künstlern
Schaumberg: Das Engagement von ausländischen KünstlernSchaumberg: Das Engagement von ausländischen Künstlern
Schaumberg: Das Engagement von ausländischen Künstlern
 
Enrique Granados
Enrique Granados Enrique Granados
Enrique Granados
 
Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung un...
Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung un...Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung un...
Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung un...
 
Gosche, Augsberg: Kultur als weitere Staatszielbestimmung in das Grundgesetz?...
Gosche, Augsberg: Kultur als weitere Staatszielbestimmung in das Grundgesetz?...Gosche, Augsberg: Kultur als weitere Staatszielbestimmung in das Grundgesetz?...
Gosche, Augsberg: Kultur als weitere Staatszielbestimmung in das Grundgesetz?...
 
Brox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
Brox: Durchsetzung von KennzeichenrechtenBrox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
Brox: Durchsetzung von Kennzeichenrechten
 
Bora bora
Bora boraBora bora
Bora bora
 
Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfa...
Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfa...Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfa...
Benclowitz: Abmahnung im Orchester. Voraussetzungen, Formulierungen und Verfa...
 
Rundshagen: Doppelbesteuerungsabkommen – Abgabenpflicht für ausländische Küns...
Rundshagen: Doppelbesteuerungsabkommen – Abgabenpflicht für ausländische Küns...Rundshagen: Doppelbesteuerungsabkommen – Abgabenpflicht für ausländische Küns...
Rundshagen: Doppelbesteuerungsabkommen – Abgabenpflicht für ausländische Küns...
 
Werner Maass: Rohstoffknappheit - Mythos oder Realität
Werner Maass: Rohstoffknappheit - Mythos oder RealitätWerner Maass: Rohstoffknappheit - Mythos oder Realität
Werner Maass: Rohstoffknappheit - Mythos oder Realität
 

Mehr von Raabe Verlag

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungRaabe Verlag
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingRaabe Verlag
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortRaabe Verlag
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenRaabe Verlag
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneRaabe Verlag
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitRaabe Verlag
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftRaabe Verlag
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Raabe Verlag
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Raabe Verlag
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerRaabe Verlag
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Raabe Verlag
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Raabe Verlag
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Raabe Verlag
 

Mehr von Raabe Verlag (20)

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
 

Damm, Rinsche: Vom schwierigen Umgang mit den Medien – Grundlagen des Presserechts

  • 1. G Presse- und Persönlichkeitsrecht G1 Presserecht Vom schwierigen Umgang mit den Medien Grundlagen des Presserechts Renate Damm Rechtsanwältin in Hamburg, Mitglied der Anwaltssozietät Damm & Mann in Hamburg; von 1983 bis 2002 Lehrbeauftragte für Medienrecht an der Universität München; seit 1992 Dozentin am Institut für Kultur- und Medienmanagement der Hochschule für Musik und Theater in Hamburg Dr. Karen Rinsche Verlagsjustitiarin in Düsseldorf; Lehrbeauftragte der Konrad-Adenauer-Stiftung und des Instituts zur Förderung Publizistischen Nachwuchses (IFP), München Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Verfassungsrechtliche Verankerung der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG 3 2.1 Was dürfen die Medien? 3 2.2 Was darf die Kunst? 4 3. Überblick über die äußerungsrechtlichen Ansprüche 7 3.1 Gegendarstellung 7 3.2 Unterlassung 13 3.3 Widerruf 16 3.4 Schadensersatzansprüche 17 G 4. Aspekte des Persönlichkeitsschutzes 20 1.1 4.1 Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen 20 S. 1 4.2 Recht am eigenen Bild 22 4.3 Textberichterstattung 24 4.4 Recht am eigenen Namen 26 5. Kulturschaffende als Medienakteure 26 Bayern: Gesetz über die Presse 27 § 24 des Thüringer Privatrundfunkgesetzes 30 Die Darstellung der Kultur und Kulturschaffender in den Medien gibt immer wieder Anlass zu aufwendigen und kostspieligen Auseinandersetzungen, in denen eine „Berichtigung“ der Veröffentlichung verlangt wird. In diesem Beitrag erfah- ren Sie, was wie und warum von wem veröffentlicht bzw. gerade nicht veröffent- licht werden darf, und ob es möglich ist, den einmal angerichteten „Schaden“ befriedigend aus der Welt zu schaffen. 24 Kultur & Recht Mai 2004
  • 2. G Presse- und Persönlichkeitsrecht G1 Presserecht 1. Einleitung Kulturarbeit findet nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Folgerichtig stehen Kultur- und Medienschaffende in engem, aber nicht zwangsläufig freund- schaftlichem Kontakt. Kulturbetrieb und Medien gehören eigentlich auf dieselbe Seite: Die Medien wenden sich an die Öffentlichkeit, die Kulturbetriebe genauso. Dennoch gibt es eine Fülle von Konfliktpunkten. Kulturbetriebe sind auf eine möglichst positive Medienberichterstattung angewiesen. Kritiken über Premieren entscheiden oft über den wirtschaftlichen Erfolg einer Inszenierung. Deshalb müssen Kulturbe- triebe ständig versuchen, die Medien für sich günstig zu stimmen, eine positive Berichterstattung zu erreichen. Insoweit unterscheidet sich ein Kulturbetrieb nicht von einem Wirtschaftsunternehmen, auch dort spielt die Pressearbeit, die Öffent- lichkeitsarbeit eine wichtige Rolle. Nun ist die Beziehung zwischen Medien und dem Kulturbetrieb nicht ganz so heil wie es aus der Sicht der Kulturschaffenden wünschenswert wäre. Was ist zu tun, was kann getan werden, wenn beispielswei- se eine Theaterkritik aus der Sicht des betreffenden Theaters zu Unrecht negativ ausfällt? Wie können oder sollen Kulturbetriebe sich gegen eine falsche und/oder geschäftsschädigende Berichterstattung in den Medien wehren? Sollen sie sich mit juristischen Mitteln gegen die Medien zur Wehr setzen? Besteht dann nicht die Sorge, dass die Medien „nachtragend“ sind und sich erst recht auf den betref- fenden Kulturbetrieb publizistisch „einschießen“? Um es literarisch auszudrü- cken: Dieses ist wirklich ein „weites Feld“! Hier lässt sich keine allgemeine Feststellung, schon gar nicht rechtlicher Art treffen, sondern es kommt sehr auf G die Einzelsituation, auf den einzelnen Konflikt zwischen Kulturbetrieb und dem 1.1 betreffenden Medium an. Höchst unjuristisch ist es außerordentlich empfehlens- S. 2 wert, wenn ein Kulturbetrieb sich genauso verhält wie ein Wirtschaftsunterneh- men. Wenn er also eine vernünftige Öffentlichkeitsarbeit betreibt, den persönli- chen Kontakt zu den Medienvertretern sucht und nicht gleich jeden kleinen Feh- ler, den ein Theaterkritiker und/oder eine Theaterkritikerin begeht, aufspießt, um sich beispielsweise beim Chefredakteur oder der Verlagsleitung zu beschweren. Andererseits müssen sich Kulturbetriebe gegebenenfalls auch mit rechtlichen Mitteln gegen eine - massive - falsche Berichterstattung wehren. Es ist also eine Art Gratwanderung, bei der allerdings zu berücksichtigen ist, dass ein gewisser Unterschied zwischen den Beziehungsgeflechten zwischen Wirtschaftsunterneh- men und Medien zu denjenigen zwischen Kulturbetrieben und Medien besteht, denn auch Journalisten und Journalistinnen sind Kulturkonsumenten. Oft haben Journalisten eine ähnliche Ausbildung wie die Mitarbeiter der Kulturbetriebe. Häufig passiert es auch, dass ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Kulturbetrieben in Medienbetriebe überwechseln und umgekehrt. Auffällig ist bei einer einigermaßen objektiven Beobachtung der Kulturszene die Tatsache, dass Kritiker nahezu in einem rechtsfreien Raum agieren. Es gibt so gut wie keine Auseinandersetzungen zwischen Kulturschaffenden und Kritikern. Selbst wenn Kritiker eine Theateraufführung - ob zu Recht oder zu Unrecht - total „verrei- 24 Kultur & Recht Mai 2004
  • 3. G Presse- und Persönlichkeitsrecht G1 Presserecht ßen“, wenn sie vor persönlichen Beleidigungen, sei es des Intendanten, sei es einzelner Ensemblemitglieder, nicht zurückschrecken, führt dieses so gut wie nie zu juristischen Auseinandersetzungen. Man möchte meinen, dass sich Kultur- schaffende davor scheuen, mit rechtlichen Mitteln gegen ihre Kritiker vorzuge- hen. Dabei unterliegt die Kritik im kulturellen Bereich den gleichen Kriterien wie jede andere kritische Äußerung. Dies ist der Ansatzpunkt für die Frage, ob und wie gegen die Berichterstattung vorgegangen werden kann. Diese Frage beant- wortet das Medien- bzw. Äußerungsrecht. Umgekehrt kann auch die Kultur in das Visier wütender Betroffener geraten: Wer sich oder sein Leben zu einem Theater- stück umgestaltet auf der Bühne entdeckt, mag mit der Art der Darstellung nicht zwingend zufrieden sein. Schließlich sind Kulturschaffende auch aktiver Be- standteil der Medienlandschaft: Durch Pressemitteilungen, Programmhefte oder eigene Veröffentlichungen haben auch sie die Grundsätze des Presse- bzw. Me- dienrechts zu beachten. Dieser Beitrag soll die oben beschriebenen Berührungs- punkte rechtlich aufarbeiten und als Einstieg in solche Rechtsfragen dienen, denen Kulturschaffende bei ihrer täglichen Arbeit begegnen. Dabei hat die Rechtsmaterie viele Namen: Presse- und Äußerungsrecht, Rundfunkrecht und angrenzende Bereiche werden zunehmend unter den Begriff des Medienrechts zusammengefasst. Im Rahmen des vorliegenden Einführungsbeitrages sollen die Grundzüge des Presse- u. Äußerungsrechts im Vordergrund stehen. 2. Verfassungsrechtliche Verankerung der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG G 1.1 2.1 Was dürfen die Medien? S. 3 Die Medien haben verfassungsrechtlich eine starke Position. Ob zu Recht oder zu Unrecht, werden Sie oft als vierte Kraft im Staate bezeichnet. Die Medien sind aber auch oft die „Prügelknaben“ der Nation, ihnen wird allzu gern die „Schuld“ an einem Misserfolg, an einer Indiskretion zugeschoben, das gilt für den Bereich der Politik noch stärker als für den der Kultur. Verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte sind die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) niedergelegten Kommunikationsfreiheiten. Geschützt werden: - die Freiheit der Meinungsäußerung, - die Informationsfreiheit und - die Presse- bzw. Rundfunkfreiheit. Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass jedermann das Recht hat, seine Mei- nung frei zu äußern. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst auch die Verbreitung von - wahren - Tatsachen. Es ist deshalb eigentlich klarer, statt von Meinungsäußerungsfreiheit von der Äußerungsfreiheit zu sprechen. 24 Kultur & Recht Mai 2004
  • 4. G Presse- und Persönlichkeitsrecht G1 Presserecht Die Informationsfreiheit meint die Freiheit, sich ohne staatliche Einwirkung und ohne Zwang aus allgemein zugänglichen Quellen informieren zu können. Für beide, also für die Äußerungs- und für die Informationsfreiheit, spielt die Presse- freiheit eine besonders wichtige Rolle. Das Bundesverfassungsgericht drückte es in der Spiegel-Entscheidung 1 so aus: „Eine freie, nicht von der öffentlichen Ge- walt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist Wesenselement des freiheit- lichen Staates und für die moderne Demokratie unentbehrlich.“ Die Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zu ihrer Verbreitung.2 Auf den Inhalt und auf die Qualität des Presseerzeugnisses kommt es für den verfassungsrechtlichen Schutz nicht an. Die Kommunikationsgrundrechte werden allerdings nicht schrankenlos gewährt. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 GG. Dort werden Äußerungs-, Informations- und Presse- bzw. Rundfunkfreiheit den Schranken der allgemeinen Gesetze, des Jugendschutzes und des Ehrschutzes unterworfen. Auf das Recht der freien Mei- nungsäußerung kann sich z. B. nicht stützen, wer es dazu missbraucht, einen anderen in dessen Ehre zu verletzen oder gegen die allgemeinen Gesetze zu ver- stoßen. Bei Kollisionen zwischen der Presse-, Informations- oder Meinungsfrei- heit und den allgemeinen Gesetzen findet eine Güterabwägung im Einzelfall statt. Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehören auch andere Grundrechte. So kann das Grundrecht der allgemeinen Meinungsäußerungsfreiheit mit dem Grundrecht der Pressefreiheit genauso kollidieren wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das durch Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und Art. 2 GG (Persönliches Frei- heitsrecht) geschützt ist. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit auf der G einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite stellen die 1.1 Gerichte insbesondere auf das öffentliche Interesse an der Berichterstattung ab. S. 4 Wird über rein private Vorgänge berichtet, so fällt die Güterabwägung in der Regel zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus. Es macht also einen Unterschied, ob die Berichterstattung z. B. die Kritik über eine Opernpremiere betrifft, oder ob Einzelheiten aus dem Privatleben der Operndiva dargestellt werden. 2.2 Was darf die Kunst? Auch die Kunstfreiheit, die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 GG geschützt wird, kann bei der Güterabwägung eine Rolle spielen. In Art. 5 Abs. 3 GG heißt es schlicht und einfach: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Während also die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Kommunikationsfreiheiten in Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt werden, gelten diese Schranken nach dem Wortlaut nicht für Art. 5 Abs. 3 GG. 24 Kultur & Recht Mai 2004