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Dr. Peter Payer LLM, MBA, Mobil: 0664/2350075, E-Mail: p.payer@pp-recht.at
1030 Wien, Untere Viaduktgasse 55, Tel.: 01/9664810, www.pp-recht.at
Peter Androsch, Mobil: 0664/3006565, E-Mail: androsch@acic.at
1190 Wien, Pyrkergasse 6, Tel.: 01/3670853-10, www.acic.at
Sicher im Export
Vertragsgestaltung und Risikominimierung
BvCM, 4. Mai 2016
Wettbewerber
in der Branche
Verhandlungs-
stärke der
Lieferanten
Potentielle neue Konkurrenten
Ersatzprodukte
Verhandlungs-
stärke der
Abnehmer
Kreditinstitute
Kreditversicherer
Quelle: Modell der Wettbewerbskräfte, vgl. Porter 1992, S. 26
„Neue“ Kräfte im Wettbewerb
Compliance
Solvency II
Basel III
lokal & international
Warum ist der Export für Österreichs Wirtschaft so bedeutend?
• Gesamte Wirtschaftsleistung Österreichs: Euro 337 Milliarden (BIP 2015)
• Exporte österreichischer Unternehmen: Euro 131,6 Milliarden (2015), entspricht 39% der gesamten
Wirtschaftsleistung; davon Euro 90,8 Milliarden mit der EU und Euro 40,7 Milliarden mit Drittländern;
• Wachstumsprognose für den Export in 2016: 4% (WIFO) und 5,5% (IHS);
Welche Unternehmen exportieren?
• 51% der Exporte erfolgen durch Großunternehmen (250+ Arbeitnehmer);
• 49% der Exporte erfolgen durch KMUs (0-250 Arbeitnehmer);
Quelle: Statistik Austria (2016)
Was ist Export?
Kreditversicherer
Importeur/Kunde
Österreichischer
Exporteur/Lieferant


• Exporteur und Importeur schließen einen
Vertrag:
 Warenlieferung gegen
 Zahlungsverpflichtung
• Zahlungsverpflichtung üblicherweise nach
Ablauf eines Zahlungszieles (Warenkredit)
• Zahlungsausfallsrisiko kann an einen
Kreditversicherer transferiert werden:
• Versicherungsvertrag zwischen Exporteur
und Kreditversicherer
• Kreditversicherer übernimmt das
Ausfallsrisiko des Importeurs
Instrumente der Risikominimierung
Grundgeschäft / Kunde / Forderungsportefeuille
rechtliche Risikominimierung
Lösungen der KreditversicherungRestrisiko
• Die wachsenden Möglichkeiten der
Kreditversicherung haben in den letzten Jahren
eine Reduktion des „Restrisikos“ bei
Exportgeschäften ermöglicht.
• Zunehmende rechtliche Regulierungen haben
jedoch mehr Komplexität hervorgerufen und auch
das Haftungsrisiko signifikant erhöht.
Geschäfts-
anbahnung
„Spickzettel“
Vertragsgestaltung und
Risikomanagement
Vertrags-
gestaltung
Vertrags-
abschluss
Vertrags-
erfüllung
Streit-/
Schadensfall
Geschäfts-
anbahnung
Vertrags-
gestaltung
Vertrags-
abschluss
Vertrags-
erfüllung
Streit-/
Schadensfall
Exportvertrag
Ausgangspunkt bei der Vertragsgestaltung: Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung:
• Möglichkeiten: a) Österreichisches Recht;
b) Rechtsordnung anderer Staaten (z.B. des Käufers, US-Recht oder CH-Recht);
c) Internationales Recht (primär UN-Kaufrecht);
• Erfolgt keine Rechtswahl, so wird die anzuwendende Rechtsordnung innerhalb der EU bestimmt durch die
VO Nr. 593/2008 (Rom I Verordnung) und für das Verhältnis zu Drittstaaten (aus österreichischer Sicht) durch das
IPRG.
• Für den Zweck dieser Präsentation gehe ich von der Anwendung österreichischen Rechts und dem Kontrahieren
durch zwei Unternehmer aus (keine Anwendung von Konsumentenschutzbestimmungen!).
Geschäfts-
anbahnung
• Compliance
• Identifizierung des potentiellen Käufers und anderer
Beteiligter
• Geschäftsfähigkeit, Zeichnungs- und
Vertretungsbefugnis
• Nachweis der finanziellen Mittel und deren Herkunft
(AML!)
• Sanktionen und Embargos
• Politische, wirtschaftspolitische und
gesundheitspolitische Zielsetzung
• Verhängt durch Internationale Organisationen, EU
oder Einzelstaaten
• Rechtswirksamkeit von Sanktionen und Embargos
• Problem: Umgehung von Sanktionen
• Umfassende Beurteilung des zukünftigen Kunden nach
folgenden Aspekten:
• Käuferrisiko („buyer risks“)
• Solvenz des Abnehmers
• Markt-/Branchenrisiko
• Länderrisiko („country risks“)
• Politische Risken
(vgl. „G-Grade/Country Risk Global Grading“ a.u.
Group)
• Stabilität des politischen Umfelds
• Währungspolitik & Devisenreserven
• Sanktionsrisiken – Einfuhrbeschränkungen
• Kommerzielle Risiken – „ease of doing business“,
u.a.
(vgl. Ranking World Bank Group)
• Durchsetzbarkeit von Verträgen
• Insolvenzverfahren
Geschäfts-
anbahnung
kurzfristig, revolvierend: schwierig
Single Risk: schwierig bis nein
kurzfristig, revolvierend: ja
Single Risk: ja
kurzfristig, revolvierend: ja
Single Risk: ja
kurzfristig, revolvierend: ja
Single Risk: schwierig bis nein
Russland
Griechenland Ungarn
China
Geschäfts-
anbahnung
• Vorvertragliche Schuldverhältnisse
• Entstehung (automatisch und unabhängig von einem
späteren Vertragsabschluss)
• Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten
• Rechtsfolgen bei Verletzung
• Abbruch von Verhandlungen
• Letter of Intent und Memorandum of Understanding
• Herkunft
• Inhalt und Rechtswirkung
• Vorsicht (Inhalt!)
• Abgrenzung zu Vorvertrag und Punktation
• Prüfung bestehender Ausfuhrbeschränken
• kurzfristige vs. mittel-/langfristige Geschäfte:
• cancellable vs. non-cancellable limits
• Absicherung eines Portefeuilles oder einzelner Kunden
Geschäfts-
anbahnung
• Risiken:
• Marktrisiken
• Konvertierungs-, Transfer- und Wechselkursrisiken
• Transportrisiken
• Finanzierungsrisiken
• Rechtliche Risiken
• Umgang mit Risiken:
• Risikovermeidung
• Risikoselbstbehalt
• Risikotransfer bzw. -teilung
• Definition der zu versichernden Risiken:
• wirtschaftliche Risiken
• Politische Risiken
• Deckung vor Lieferung – Selbstkosten &
Verbindlichkeiten
• Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages
• Bestellerrisiko – Abnahmeverpflichtungen gegenüber
Lieferanten
• Ersatzverwertungsmöglichkeiten
• Deckung nach Lieferung – Forderungsausfallrisiko
• Fair- (bei Politischen Risiken) / Unfair-Calling von
Garantien
• Anfechtungsrisiken
Geschäfts-
anbahnung
• Umfang der Versicherungsleistung definieren – Was
ist der „Schaden“?
• Selbstkosten – Ermittlung?
• Forderungen – Zusammensetzung?
• Kosten der Rechtsverfolgung & Betreibung?
• (Erst-)Erhebung der Kapazitäten möglicher
Risikotransferpartner („Versicherer“)
• Export Credit Agencies
• private Kreditversicherungsgesellschaften („corporate
insurer“)
• Lloyd‘s Market
Geschäfts-
anbahnung
• Rückmeldung über Kapazitäten & Konditionen des
Grundgeschäfts – Möglichkeit der Deckungsübernahme
hinsichtlich
• des Lieferanten – Lizenzierung des Versicherers
• des Käufers,
• stop/go Entscheidung
• u.U. Formulierung von Sicherheitenerfordernissen
• des Abnehmerlandes
• Volumen
• Laufzeit
• Zahlungskonditionen
• Exposure-Plan
• und Preis der Absicherung
• Notwendigkeit der garantierten Bereitstellung von Limitkapazitäten
Vertrags-
gestaltung
Vertragsinhalte:
• Gesetzliche Mindestinhalte
(Beispiel Kaufvertrag)
• Empfohlene Mindestinhalte – beispielsweise:
• Lieferfristen, Pönale, Lieferort, Abnahmeprozedere
• Zahlungsfristen, Verzugszinsen, Zahlungsmodalitäten
• Haftungsausschluss bzw. –beschränkung
• Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Marken-/Urheberrecht
• Kündigung und Auflösbarkeit
• Vertragssprache, Geheimhaltung, Informationspflicht
• Gerichtsstand oder Schiedsvereinbarung
• Risiko von Vertragsschablonen
(„knapp daneben kann auch massive Haftungen auslösen..“)
• Was im Vertrag nicht geregelt ist, wird durch das
Gesetz bestimmt.
• Berücksichtigung der Rückmeldungen der relevanten
Versicherer in den Vertragsverhandlungen
• „Wie muss das Grundgeschäft beschaffen sein, um
versicherbar zu sein?“
• Berücksichtigung der Kosten der Risikoabsicherung in
der Kalkulation
• Vertraulichkeitsregelung des Versicherers beachten! –
d.h. unter Umständen keine Information an den Kunden,
dass das Geschäft versichert wird.
• möglicherweise Notwendigkeit einer laufenden
Abstimmung mit dem Versicherer, sobald dessen
Vorgaben tangiert werden
Vertrags-
gestaltung
• Vorbereitung des Versicherungsvertrages:
• Adaption der Besonderen und Allgemeinen
Versicherungsbedingungen:
• Ist der Versicherungsvertrag in seinen Obliegenheiten
überhaupt umsetzbar?
• Bestehender Credit Management-Prozess
• Kommunikationswege des Lieferanten (z.B.
Headquarter in Wien, Baustelle in Saudi Arabien,
Projektmanagement in VAE; zentrales vs. lokales
Credit Management)
• Spezialitäten lokalen Rechts
• Widersprüche zu dem Grundgeschäft beseitigen – zum
Beispiel:
• allgemeine Haftungsausschlüsse hinterfragen: z.B.
Umfang des Nuklearausschlusses
• Notwendigkeit von Eigentumsvorbehalten
• Haftungsausschluss bzw. -beschränkung:
• Zulässigkeit von Haftungsfreizeichnungen bzw. Haftungs-
beschränkungen
• Force-Majeure-Klauseln
• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs):
• Ausdrückliche Vereinbarung erforderlich
• Problem der widersprechenden AGBs
• Gesetzliche Inhaltskontrolle
• Internationale AGBs (z.B. Orgalime)
• Schutz von Marken-, Patent- und Urheberrechten:
• Risiko der Verletzung und des Fehlens von ausreichenden
Rechtsschutz im Empfangsstaat (z.B. China)
• Schutzrechte auf EU- und internationaler Ebene (Patente
und Marken), Urheberrechtsklauseln
Vertrags-
gestaltung
• Vorbereitung des Versicherungsvertrages:
• Nachteilige Regelungen beseitigen
(z.B.: Wem stehen Sicherheiten zu?)
• Versicherungsvertrag soll abbilden:
• im mittel-langfristigen Bereich / Projektgeschäft:
Vertrag des Grundgeschäfts ist oftmals
Vertragsbestandteil.
• im kurzfristigen, „revolvierenden“ Bereich /
Absicherung von Forderungsportefeuilles: Der
definierte versicherte Kundenkreis – insb. das
Geschäftsmodell des Lieferanten – soll durch die
Polizze erfasst werden
Incoterms
• 11 weltweit anerkannte und standardisierte Regeln für
die Verteilung von vertraglichen Pflichten, Kosten und
Risiken
• Transport, Be- und Entladung, Transportversicherung
und Abwicklung der Aus- und Einfuhr.
• Im Zentrum: Frage des Risikoübergangs
Vertrags-
abschluss
• Vertragsangebot und -annahme
„Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden
Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande.“
• Vertragsangebot
- inhaltliche Voraussetzungen
- Widerrufbarkeit, Änderbarkeit, Bindungswirkung
• Vertragsannahme
- inhaltliche Voraussetzungen und Vertragsabschluss
• Problemstellungen (z.B. abweichende Annahme,
Kreuzofferte)
• Formeller Vertrag vs. Vertragsangebot/-annahme
• Vertragsangebot und -annahme umfassen oft nur Mindest-
inhalte; regeln essentielle Problemstellungen nicht
• Empfehlung: Formeller Exportvertrag unter
Zugrundelegung des vorab „ausgetauschten“
Vertragsangebotes und -annahme
• Abschluss des Versicherungsvertrages
• Vorlage des finalisierten Vertrages des Grundgeschäfts
samt begleitenden Dokumenten (z.B. Garantien) bei
Projektgeschäften
• Sind gefahrenerhöhende Umstände bekannt geworden?
• Information bzw. Schulung aller Beteiligter
• Was ist zu beachten?
• Worüber ist der Versicherer zu informieren?
• Welche Handlungen dürfen im Alleingang gesetzt werden?
• Welche Handlungen bedürfen der Zustimmung des
Versicherers?
Vertrags-
abschluss
• Keine zwingenden Formvorschriften für Exportverträge –
Zulässigkeit mündlicher Verträge oder Verträge die mittels
zahlreicher Korrespondenz geschlossen werden
Problem: mangelnde Beweisbarkeit und Gefahr der Nicht-
regelung essentieller Problemstellungen
Empfehlung: formeller Vertrag
• Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung
Ungewisse Ereignisse bei Vertragsunterzeichnung, z.B.
• Gewährung einer Drittfinanzierung
• Vorliegen einer z.B. staatlichen Garantie
• Aufhebung einer Sanktion
Vertrags-
erfüllung
• Leistungsstörungen
• nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
• Verzug mit der vereinbarten Leistung (Verkäufer-
und Käuferverzug)
• Gewährleistung wegen Schlechterfüllung der
vereinbarten Leistung (Erfordernis der Mängelrüge)
• Positive Vertragsverletzung
• Verkürzung über die Hälfte
• Beobachtung von Zahlungszielen – Beachtung von
• Meldefristen
• Betreibungsfristen
des Versicherers im Falle überfälliger Forderungen
• Mitteilung von sog. „bonitätserheblichen“
Informationen und gegebenenfalls Abstimmung mit dem
Versicherer zur weiteren Vorgehensweise – zum Beispiel
• Informationen über eine eingeschränkte Bonität
• Wunsch des Kunden nach Abschluss eines Ratenplanes
• Verweigerung der Abnahme von Lieferungen/Leistungen
ohne „stichhaltiger“ Begründung
• Wunsch des Lieferanten (!) ergänzende
Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z.B. Zahlungsziele
zu verkürzen, Abruf von Garantien)
Vertrags-
erfüllung
• Schadenersatzansprüche
Sofern einer Vertragspartei durch das Verhalten der
anderen ein Schaden entsteht, kann bei Vorliegen
nachfolgender Voraussetzungen Schadenersatz begehrt
werden:
• Schaden
• Kausalität
• Kausalitätszusammenhang
• Rechtswidrigkeit
• Rechtswidrigkeitszusammenhang
• Verschulden
• (beabsichtigte) Änderung des Grundgeschäfts bringt
Abstimmungsbedarf mit dem Versicherer mit sich:
• Erweiterung des Auftragsvolumens
• Erweiterung des Lieferumfanges
• Änderung des Projektplanes (z.B. bei Unfällen,
Nichterfüllung durch einen anderen Lieferanten)
• „Deckungsstopp“ beachten:
• Folgelieferungen/-leistungen sind u.U. automatisch nicht
mehr versichert, auch wenn ein Kreditlimit existiert.
• Zustimmung des Versicherers für eine versicherte
Weiterbelieferung einholen, gegebenenfalls Skizzierung
der Folgen einer Einstellung einer Belieferung:
• weitere Verschlechterung der Bonität des Abnehmers
• Abruf beispielsweiser einer Erfüllungsgarantie
Streit-/
Schadensfall
• Vollstreckung von Gerichtsurteilen &
Forderungsbetreibung im Ausland
• Welches materielles Recht und welcher Gerichtsstand
bzw. welches Schiedsgericht wurde vereinbart?
• Vorteile bzw. Nachteile von Gerichtsstands- und
Schiedsgerichtsvereinbarungen
• Exekution eines Gerichts-/Schiedsgerichtsurteiles
innerhalb der EU
• Exekution in einem Drittland – Vollstreckbarkeit von
Gerichts- und Schiedsgerichtsurteilen gewährleistet?
• Kooperation mit dem Versicherer anstreben, d.h.
• aktives Einbinden in den Entscheidungsprozess und
die Möglichkeit des Versicherers, Weisungen zu
erteilen, beachten
• Schadenvermeidung & -minderung hat Priorität, aber
Anfechtungstatbestände sollten vermieden werden
• Eintritt eines politischen Haftungsfalles
Streit-/
Schadensfall
• Insolvenz des Käufers
• Forderungsanmeldung im jeweiligen Land gemäß den
dortigen Gesetzen
• Geltendmachung von vereinbarten Sicherungsrechten
• Insolvenz – Schadenminderung muss fortgesetzt werden:
• Anmeldung von Forderungen in einem
Insolvenzverfahren
• Rückholung von Ware
• (vereinbarte) Sicherungsrechte durchsetzen
Geschäfts-
anbahnung
Leistungen
Vertrags-
gestaltung
Vertrags-
abschluss
Vertrags-
erfüllung
Streit-/
Schadensfall
• Zugang zu allen relevanten Risikoträgern (corporate credit insurer;
Lloyd‘s via Korrepondenzmakler in London)
• Zugang zu lokalen Anbietern via a.u. Group (z.B. Sinosure,
Groupama)
• starke Verhandlungs-und Vertrauensposition bei den führenden
Kreditversicherern und Nischenanbietern
• Verständnis für die Anforderungen unterschiedlicher
Geschäftsmodelle an das Kreditrisikomanagement (und die
Wechselwirkungen mit der Unternehmensfinanzierung) auf
strategischer Ebene, aber keine Scheu vor dem Einstieg in die
„kleinen Details“
• Expertenwissen über die beste Absicherungsmöglichkeit von
Delkredere- und Politischen Risiken
• Steigerung der Qualität der Sicherheit „Kreditversicherung“ für
Banken
• Mehrjährige Erfahrung und umfassendes Know-how in der
Verhandlung, Gestaltung und Abwicklung von Export- und
Importverträgen
• Expertenwissen in der Verhandlung und Gestaltung von
Export/Importfinanzierungen
• Exzellente Kontakte zu im Export- und Importgeschäft
tätigen Großbanken (8-jährige Tätigkeit als Legal-Direktor
von internationalen Großbanken)
• Mehr als 10 Jahre praktische Erfahrung in Compliance
(Export/Import-Compliance)
• 15 Jahre Erfahrung im internationalen Umfeld
Dr. Peter Payer LLM, MBA
Tel.: 01/9664810, Mobil: 0664/2350075
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Peter Androsch
Geschäftsführer
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BvCM Business Breakfast "Sicher im Export - Vertragsgestaltung & Risikominimierung"

  • 1. Dr. Peter Payer LLM, MBA, Mobil: 0664/2350075, E-Mail: p.payer@pp-recht.at 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 55, Tel.: 01/9664810, www.pp-recht.at Peter Androsch, Mobil: 0664/3006565, E-Mail: androsch@acic.at 1190 Wien, Pyrkergasse 6, Tel.: 01/3670853-10, www.acic.at Sicher im Export Vertragsgestaltung und Risikominimierung BvCM, 4. Mai 2016
  • 2. Wettbewerber in der Branche Verhandlungs- stärke der Lieferanten Potentielle neue Konkurrenten Ersatzprodukte Verhandlungs- stärke der Abnehmer Kreditinstitute Kreditversicherer Quelle: Modell der Wettbewerbskräfte, vgl. Porter 1992, S. 26 „Neue“ Kräfte im Wettbewerb Compliance Solvency II Basel III lokal & international
  • 3. Warum ist der Export für Österreichs Wirtschaft so bedeutend? • Gesamte Wirtschaftsleistung Österreichs: Euro 337 Milliarden (BIP 2015) • Exporte österreichischer Unternehmen: Euro 131,6 Milliarden (2015), entspricht 39% der gesamten Wirtschaftsleistung; davon Euro 90,8 Milliarden mit der EU und Euro 40,7 Milliarden mit Drittländern; • Wachstumsprognose für den Export in 2016: 4% (WIFO) und 5,5% (IHS); Welche Unternehmen exportieren? • 51% der Exporte erfolgen durch Großunternehmen (250+ Arbeitnehmer); • 49% der Exporte erfolgen durch KMUs (0-250 Arbeitnehmer); Quelle: Statistik Austria (2016)
  • 4. Was ist Export? Kreditversicherer Importeur/Kunde Österreichischer Exporteur/Lieferant   • Exporteur und Importeur schließen einen Vertrag:  Warenlieferung gegen  Zahlungsverpflichtung • Zahlungsverpflichtung üblicherweise nach Ablauf eines Zahlungszieles (Warenkredit) • Zahlungsausfallsrisiko kann an einen Kreditversicherer transferiert werden: • Versicherungsvertrag zwischen Exporteur und Kreditversicherer • Kreditversicherer übernimmt das Ausfallsrisiko des Importeurs
  • 5. Instrumente der Risikominimierung Grundgeschäft / Kunde / Forderungsportefeuille rechtliche Risikominimierung Lösungen der KreditversicherungRestrisiko • Die wachsenden Möglichkeiten der Kreditversicherung haben in den letzten Jahren eine Reduktion des „Restrisikos“ bei Exportgeschäften ermöglicht. • Zunehmende rechtliche Regulierungen haben jedoch mehr Komplexität hervorgerufen und auch das Haftungsrisiko signifikant erhöht.
  • 7. Geschäfts- anbahnung Vertrags- gestaltung Vertrags- abschluss Vertrags- erfüllung Streit-/ Schadensfall Exportvertrag Ausgangspunkt bei der Vertragsgestaltung: Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung: • Möglichkeiten: a) Österreichisches Recht; b) Rechtsordnung anderer Staaten (z.B. des Käufers, US-Recht oder CH-Recht); c) Internationales Recht (primär UN-Kaufrecht); • Erfolgt keine Rechtswahl, so wird die anzuwendende Rechtsordnung innerhalb der EU bestimmt durch die VO Nr. 593/2008 (Rom I Verordnung) und für das Verhältnis zu Drittstaaten (aus österreichischer Sicht) durch das IPRG. • Für den Zweck dieser Präsentation gehe ich von der Anwendung österreichischen Rechts und dem Kontrahieren durch zwei Unternehmer aus (keine Anwendung von Konsumentenschutzbestimmungen!).
  • 8. Geschäfts- anbahnung • Compliance • Identifizierung des potentiellen Käufers und anderer Beteiligter • Geschäftsfähigkeit, Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis • Nachweis der finanziellen Mittel und deren Herkunft (AML!) • Sanktionen und Embargos • Politische, wirtschaftspolitische und gesundheitspolitische Zielsetzung • Verhängt durch Internationale Organisationen, EU oder Einzelstaaten • Rechtswirksamkeit von Sanktionen und Embargos • Problem: Umgehung von Sanktionen • Umfassende Beurteilung des zukünftigen Kunden nach folgenden Aspekten: • Käuferrisiko („buyer risks“) • Solvenz des Abnehmers • Markt-/Branchenrisiko • Länderrisiko („country risks“) • Politische Risken (vgl. „G-Grade/Country Risk Global Grading“ a.u. Group) • Stabilität des politischen Umfelds • Währungspolitik & Devisenreserven • Sanktionsrisiken – Einfuhrbeschränkungen • Kommerzielle Risiken – „ease of doing business“, u.a. (vgl. Ranking World Bank Group) • Durchsetzbarkeit von Verträgen • Insolvenzverfahren
  • 9. Geschäfts- anbahnung kurzfristig, revolvierend: schwierig Single Risk: schwierig bis nein kurzfristig, revolvierend: ja Single Risk: ja kurzfristig, revolvierend: ja Single Risk: ja kurzfristig, revolvierend: ja Single Risk: schwierig bis nein Russland Griechenland Ungarn China
  • 10. Geschäfts- anbahnung • Vorvertragliche Schuldverhältnisse • Entstehung (automatisch und unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss) • Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten • Rechtsfolgen bei Verletzung • Abbruch von Verhandlungen • Letter of Intent und Memorandum of Understanding • Herkunft • Inhalt und Rechtswirkung • Vorsicht (Inhalt!) • Abgrenzung zu Vorvertrag und Punktation • Prüfung bestehender Ausfuhrbeschränken • kurzfristige vs. mittel-/langfristige Geschäfte: • cancellable vs. non-cancellable limits • Absicherung eines Portefeuilles oder einzelner Kunden
  • 11. Geschäfts- anbahnung • Risiken: • Marktrisiken • Konvertierungs-, Transfer- und Wechselkursrisiken • Transportrisiken • Finanzierungsrisiken • Rechtliche Risiken • Umgang mit Risiken: • Risikovermeidung • Risikoselbstbehalt • Risikotransfer bzw. -teilung • Definition der zu versichernden Risiken: • wirtschaftliche Risiken • Politische Risiken • Deckung vor Lieferung – Selbstkosten & Verbindlichkeiten • Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrages • Bestellerrisiko – Abnahmeverpflichtungen gegenüber Lieferanten • Ersatzverwertungsmöglichkeiten • Deckung nach Lieferung – Forderungsausfallrisiko • Fair- (bei Politischen Risiken) / Unfair-Calling von Garantien • Anfechtungsrisiken
  • 12. Geschäfts- anbahnung • Umfang der Versicherungsleistung definieren – Was ist der „Schaden“? • Selbstkosten – Ermittlung? • Forderungen – Zusammensetzung? • Kosten der Rechtsverfolgung & Betreibung? • (Erst-)Erhebung der Kapazitäten möglicher Risikotransferpartner („Versicherer“) • Export Credit Agencies • private Kreditversicherungsgesellschaften („corporate insurer“) • Lloyd‘s Market
  • 13. Geschäfts- anbahnung • Rückmeldung über Kapazitäten & Konditionen des Grundgeschäfts – Möglichkeit der Deckungsübernahme hinsichtlich • des Lieferanten – Lizenzierung des Versicherers • des Käufers, • stop/go Entscheidung • u.U. Formulierung von Sicherheitenerfordernissen • des Abnehmerlandes • Volumen • Laufzeit • Zahlungskonditionen • Exposure-Plan • und Preis der Absicherung • Notwendigkeit der garantierten Bereitstellung von Limitkapazitäten
  • 14. Vertrags- gestaltung Vertragsinhalte: • Gesetzliche Mindestinhalte (Beispiel Kaufvertrag) • Empfohlene Mindestinhalte – beispielsweise: • Lieferfristen, Pönale, Lieferort, Abnahmeprozedere • Zahlungsfristen, Verzugszinsen, Zahlungsmodalitäten • Haftungsausschluss bzw. –beschränkung • Allgemeine Geschäftsbedingungen • Marken-/Urheberrecht • Kündigung und Auflösbarkeit • Vertragssprache, Geheimhaltung, Informationspflicht • Gerichtsstand oder Schiedsvereinbarung • Risiko von Vertragsschablonen („knapp daneben kann auch massive Haftungen auslösen..“) • Was im Vertrag nicht geregelt ist, wird durch das Gesetz bestimmt. • Berücksichtigung der Rückmeldungen der relevanten Versicherer in den Vertragsverhandlungen • „Wie muss das Grundgeschäft beschaffen sein, um versicherbar zu sein?“ • Berücksichtigung der Kosten der Risikoabsicherung in der Kalkulation • Vertraulichkeitsregelung des Versicherers beachten! – d.h. unter Umständen keine Information an den Kunden, dass das Geschäft versichert wird. • möglicherweise Notwendigkeit einer laufenden Abstimmung mit dem Versicherer, sobald dessen Vorgaben tangiert werden
  • 15. Vertrags- gestaltung • Vorbereitung des Versicherungsvertrages: • Adaption der Besonderen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen: • Ist der Versicherungsvertrag in seinen Obliegenheiten überhaupt umsetzbar? • Bestehender Credit Management-Prozess • Kommunikationswege des Lieferanten (z.B. Headquarter in Wien, Baustelle in Saudi Arabien, Projektmanagement in VAE; zentrales vs. lokales Credit Management) • Spezialitäten lokalen Rechts • Widersprüche zu dem Grundgeschäft beseitigen – zum Beispiel: • allgemeine Haftungsausschlüsse hinterfragen: z.B. Umfang des Nuklearausschlusses • Notwendigkeit von Eigentumsvorbehalten • Haftungsausschluss bzw. -beschränkung: • Zulässigkeit von Haftungsfreizeichnungen bzw. Haftungs- beschränkungen • Force-Majeure-Klauseln • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs): • Ausdrückliche Vereinbarung erforderlich • Problem der widersprechenden AGBs • Gesetzliche Inhaltskontrolle • Internationale AGBs (z.B. Orgalime) • Schutz von Marken-, Patent- und Urheberrechten: • Risiko der Verletzung und des Fehlens von ausreichenden Rechtsschutz im Empfangsstaat (z.B. China) • Schutzrechte auf EU- und internationaler Ebene (Patente und Marken), Urheberrechtsklauseln
  • 16. Vertrags- gestaltung • Vorbereitung des Versicherungsvertrages: • Nachteilige Regelungen beseitigen (z.B.: Wem stehen Sicherheiten zu?) • Versicherungsvertrag soll abbilden: • im mittel-langfristigen Bereich / Projektgeschäft: Vertrag des Grundgeschäfts ist oftmals Vertragsbestandteil. • im kurzfristigen, „revolvierenden“ Bereich / Absicherung von Forderungsportefeuilles: Der definierte versicherte Kundenkreis – insb. das Geschäftsmodell des Lieferanten – soll durch die Polizze erfasst werden Incoterms • 11 weltweit anerkannte und standardisierte Regeln für die Verteilung von vertraglichen Pflichten, Kosten und Risiken • Transport, Be- und Entladung, Transportversicherung und Abwicklung der Aus- und Einfuhr. • Im Zentrum: Frage des Risikoübergangs
  • 17. Vertrags- abschluss • Vertragsangebot und -annahme „Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande.“ • Vertragsangebot - inhaltliche Voraussetzungen - Widerrufbarkeit, Änderbarkeit, Bindungswirkung • Vertragsannahme - inhaltliche Voraussetzungen und Vertragsabschluss • Problemstellungen (z.B. abweichende Annahme, Kreuzofferte) • Formeller Vertrag vs. Vertragsangebot/-annahme • Vertragsangebot und -annahme umfassen oft nur Mindest- inhalte; regeln essentielle Problemstellungen nicht • Empfehlung: Formeller Exportvertrag unter Zugrundelegung des vorab „ausgetauschten“ Vertragsangebotes und -annahme • Abschluss des Versicherungsvertrages • Vorlage des finalisierten Vertrages des Grundgeschäfts samt begleitenden Dokumenten (z.B. Garantien) bei Projektgeschäften • Sind gefahrenerhöhende Umstände bekannt geworden? • Information bzw. Schulung aller Beteiligter • Was ist zu beachten? • Worüber ist der Versicherer zu informieren? • Welche Handlungen dürfen im Alleingang gesetzt werden? • Welche Handlungen bedürfen der Zustimmung des Versicherers?
  • 18. Vertrags- abschluss • Keine zwingenden Formvorschriften für Exportverträge – Zulässigkeit mündlicher Verträge oder Verträge die mittels zahlreicher Korrespondenz geschlossen werden Problem: mangelnde Beweisbarkeit und Gefahr der Nicht- regelung essentieller Problemstellungen Empfehlung: formeller Vertrag • Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung Ungewisse Ereignisse bei Vertragsunterzeichnung, z.B. • Gewährung einer Drittfinanzierung • Vorliegen einer z.B. staatlichen Garantie • Aufhebung einer Sanktion
  • 19. Vertrags- erfüllung • Leistungsstörungen • nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung • Verzug mit der vereinbarten Leistung (Verkäufer- und Käuferverzug) • Gewährleistung wegen Schlechterfüllung der vereinbarten Leistung (Erfordernis der Mängelrüge) • Positive Vertragsverletzung • Verkürzung über die Hälfte • Beobachtung von Zahlungszielen – Beachtung von • Meldefristen • Betreibungsfristen des Versicherers im Falle überfälliger Forderungen • Mitteilung von sog. „bonitätserheblichen“ Informationen und gegebenenfalls Abstimmung mit dem Versicherer zur weiteren Vorgehensweise – zum Beispiel • Informationen über eine eingeschränkte Bonität • Wunsch des Kunden nach Abschluss eines Ratenplanes • Verweigerung der Abnahme von Lieferungen/Leistungen ohne „stichhaltiger“ Begründung • Wunsch des Lieferanten (!) ergänzende Sicherungsmaßnahmen zu treffen (z.B. Zahlungsziele zu verkürzen, Abruf von Garantien)
  • 20. Vertrags- erfüllung • Schadenersatzansprüche Sofern einer Vertragspartei durch das Verhalten der anderen ein Schaden entsteht, kann bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen Schadenersatz begehrt werden: • Schaden • Kausalität • Kausalitätszusammenhang • Rechtswidrigkeit • Rechtswidrigkeitszusammenhang • Verschulden • (beabsichtigte) Änderung des Grundgeschäfts bringt Abstimmungsbedarf mit dem Versicherer mit sich: • Erweiterung des Auftragsvolumens • Erweiterung des Lieferumfanges • Änderung des Projektplanes (z.B. bei Unfällen, Nichterfüllung durch einen anderen Lieferanten) • „Deckungsstopp“ beachten: • Folgelieferungen/-leistungen sind u.U. automatisch nicht mehr versichert, auch wenn ein Kreditlimit existiert. • Zustimmung des Versicherers für eine versicherte Weiterbelieferung einholen, gegebenenfalls Skizzierung der Folgen einer Einstellung einer Belieferung: • weitere Verschlechterung der Bonität des Abnehmers • Abruf beispielsweiser einer Erfüllungsgarantie
  • 21. Streit-/ Schadensfall • Vollstreckung von Gerichtsurteilen & Forderungsbetreibung im Ausland • Welches materielles Recht und welcher Gerichtsstand bzw. welches Schiedsgericht wurde vereinbart? • Vorteile bzw. Nachteile von Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen • Exekution eines Gerichts-/Schiedsgerichtsurteiles innerhalb der EU • Exekution in einem Drittland – Vollstreckbarkeit von Gerichts- und Schiedsgerichtsurteilen gewährleistet? • Kooperation mit dem Versicherer anstreben, d.h. • aktives Einbinden in den Entscheidungsprozess und die Möglichkeit des Versicherers, Weisungen zu erteilen, beachten • Schadenvermeidung & -minderung hat Priorität, aber Anfechtungstatbestände sollten vermieden werden • Eintritt eines politischen Haftungsfalles
  • 22. Streit-/ Schadensfall • Insolvenz des Käufers • Forderungsanmeldung im jeweiligen Land gemäß den dortigen Gesetzen • Geltendmachung von vereinbarten Sicherungsrechten • Insolvenz – Schadenminderung muss fortgesetzt werden: • Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren • Rückholung von Ware • (vereinbarte) Sicherungsrechte durchsetzen
  • 23. Geschäfts- anbahnung Leistungen Vertrags- gestaltung Vertrags- abschluss Vertrags- erfüllung Streit-/ Schadensfall • Zugang zu allen relevanten Risikoträgern (corporate credit insurer; Lloyd‘s via Korrepondenzmakler in London) • Zugang zu lokalen Anbietern via a.u. Group (z.B. Sinosure, Groupama) • starke Verhandlungs-und Vertrauensposition bei den führenden Kreditversicherern und Nischenanbietern • Verständnis für die Anforderungen unterschiedlicher Geschäftsmodelle an das Kreditrisikomanagement (und die Wechselwirkungen mit der Unternehmensfinanzierung) auf strategischer Ebene, aber keine Scheu vor dem Einstieg in die „kleinen Details“ • Expertenwissen über die beste Absicherungsmöglichkeit von Delkredere- und Politischen Risiken • Steigerung der Qualität der Sicherheit „Kreditversicherung“ für Banken • Mehrjährige Erfahrung und umfassendes Know-how in der Verhandlung, Gestaltung und Abwicklung von Export- und Importverträgen • Expertenwissen in der Verhandlung und Gestaltung von Export/Importfinanzierungen • Exzellente Kontakte zu im Export- und Importgeschäft tätigen Großbanken (8-jährige Tätigkeit als Legal-Direktor von internationalen Großbanken) • Mehr als 10 Jahre praktische Erfahrung in Compliance (Export/Import-Compliance) • 15 Jahre Erfahrung im internationalen Umfeld
  • 24. Dr. Peter Payer LLM, MBA Tel.: 01/9664810, Mobil: 0664/2350075 E-Mail: p.payer@pp-recht.at 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 55, www.pp-recht.at Peter Androsch Geschäftsführer A.C.I.C. Kreditversicherungsmakler GmbH Tel.: 01/3670853-10, Mobil: 0664/3006565 E-Mail: androsch@acic.at 1190 Wien, Pyrkergasse 6, www.acic.at

Hinweis der Redaktion

  1. Single Risk-Insurance Kapazitäten Lloyd‘s pro Risiko: Credit & Political Risks (sovereign/state obligors): MUSD 1.300 Credit & Political Risks (private obligors): MUSD 900 Political Risiks (Enteignung/Verstaatlichung) MUSD 3.000 Schadenzahlungen Credit & Political Risks Lloyd’s Schadenszahlungen (1997–Juni 2014): Contract Frustration (Government Obligor): USD 869.931.613,41 Trade Credit: USD 999.250.289,66 Political Risk: USD 680.932.253,32 Zurich Schadenszahlungen (2007-2011): USD 635.000.000 (inkl. Kreditrisiken) Warenkreditversicherung – Volumen versicherter Forderungen 2014 Atradius / Grupo Catalana Occidente: MEUR 515.100 Coface: MEUR 508.000 Euler: Hermes MEUR 860.000
  2. Compliance im Rahmen der Geschäftsanbahnung Identifizierung des potentiellen Käufers und anderer Beteiligter - Ist der Käufer eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder ähnliches? - Wenn juristische Person, Personengesellschaft oder ähnliches: Ist diese nach dem Recht des Sitzstaates rechtsfähig und geschäftsfähig (z.B. „Ali Trading“)? - Anforderung eines Registerauszuges dieser Gesellschaft vom Sitzstaat; - Wer ist zeichnungsberechtigt für diese Gesellschaft (Registerauszug!)? - Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person (Kopie Reisepass); handelt es sich hierbei um einen PEP (Korruption…)? - Gibt es andere beteiligte Personen z.B. Vermittler? Feststellung deren Identität; in welchen Verhältnis steht dieser zu den Vertragsparteien/der lokalen Regierung (Korruption, Geldwäsche,….)? Ist er ein PEP? Österreichische/EU-Botschaften sowie die österreichischen Außenhandelsstellen können hier sehr hilfreich sein! Nachweis der finanziellen Mittel und deren Herkunft - Oft verfügen Käufer nicht über die erforderlichen finanziellen Mitteln (Bankbestätigung); - Liegt eine Fremdfinanzierung vor (Nachweis derselben); - Sofern das Geld nicht auf einer internationalen Großbank liegt (Herkunft der finanziellen Mittel - Geldwäsche!) Sanktionen und Embargos - Export kann zahlreichen Beschränkungen unterliegen; - Je nach Intensität reichen diese von Meldepflichten, höhere Zölle/mengenmäßige Beschränkungen bis zum Verbot der Lieferung; - Sanktionen/Embargos werden von Internationalen Organisationen (UN, OSZE, etc.), Europäischen Organisationen (EU) und Nationalstaaten (USA, Russland, China, etc.) verhängt; - Sie verfolgen: politische Ziele: z.B. USA/EU gegen Russland, Iran (Vergangenheit) und Nordkorea; wirtschaftspolitische Ziele: z.B. Antidumpingzölle gegen China; gesundheitspolitische Ziele: z.B. Verbot der Einfuhr von UK-Rindfleisch wegen Seuche (vor einigen Jahren); fallweise auch andere Ziele; - Problem: Umgehung von Sanktionen und Embargos (z.B. Verkauf von Waren an ein Unternehmen in VAE und von dort wird es in den Iran verkauft);
  3. Das G-Grade (Country Risk Global Grading) des führenden internationalen Netzwerks unabhängiger Spezialmakler für Kreditversicherung, fasst die Länderrisikobeurteilungen der Kreditversicherungsgesellschaften Atradius, Coface, Credimundi und Euler Hermes übersichtlich zusammen und stellt auch die Ratingentwicklung dar. In Österreich ist die AU Group durch A.C.I.C. vertreten. Beispiel:
  4. Vorvertragliche Schuldverhältnisse - entstehen automatisch mit Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts (muss nicht vereinbart werden!); - ist unabhängig davon, ob später ein Vertrag geschlossen wird; - umfasst Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (Umfang und Inhalt hängt von Schutzwürdigkeit des anderen ab); - Verletzung dieser Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten macht schadenersatzpflichtig; - Abbruch von Verhandlungen ist grundsätzlich zulässig (führt aber zu Schadenersatzansprüchen wenn der Abschlusswille vorgetäuscht wurde oder das Vertrauen auf den Vertragsabschluss erweckt und dann grundlos vom Vertragsabschluss Abstand genommen wurde); Letter of Intend (LOI) und Memorandum of understanding (MOU) - kommen beide aus anglo-amerikanischen Rechtsordnungen; sind international üblich geworden; - LOI ist eine einseitige Absichtserklärung; grundsätzlich ohne rechtliche Bindungswirkung; - MOU ist eine zwei/mehrseitige Absichtserklärung; grundsätzlich ohne rechtliche Bindungswirkung; - Verhandlungspartner erklären ihre Absicht einen Vertrag zu zeichnen, dessen Inhalt noch nicht feststeht; - Vorsicht: Es zählt der Inhalt (konkretes Wording) und nicht die Überschrift; - Abgrenzung zum Vorvertrag (Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, wesentliche Vertragspunkte stehen bereits fest);
  5. Vertragsinhalte allgemein a) Gesetzliche Mindestinhalte: - abhängig von der Vertragsart; - Kaufvertrag: Einigung über Ware und Preis (Hauptleistungen): möglichst genaue Beschreibung der Ware, Spezifikation, technische Beschreibung, etc.; Preis zuzüglich allfälliger Steuern und Nebenkosten, Währungsangabe, etc. b) Empfohlene Mindestinhalte: - Nebenleistungen (z.B. Installation, Inbetriebnahme und Einschulung); - Lieferfristen/termine, Strafzahlungen/Pönale, Lieferort, Abnahmeprozedere; - Zahlungsfristen, Zahlungsmodalitäten, Sicherungsinstrumente und Sicherheiten, Verzugszinsen; - Transport, Transportversicherung, Gefahrenübergang, INCOTERMS; - Haftung, Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen, Produkthaftung; - Schutz von Urheber-, Marken- und Patentrechten; - Rechtswahl, Gerichtsstand- bzw. Schiedsvereinbarung; - Bedingungen, Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen; - Kündigung und Auflösbarkeit des Exportvertrages; - Geheimhaltung, Kommunikation, Informationspflichten; c) Was im Vertrag nicht geregelt ist wird durch das Gesetz bestimmt. Mündlicher versus schriftlicher Vertrag - Schuldverträge (Kaufverträge, Lieferverträge, etc.) sind auch mündlich zulässig und rechtswirksam; - Problem: Beweisführung (was wurde vereinbart, etc.); - Empfehlung: Abschluss von schriftlichen Verträgen!! - Oft werden Verträge in Form von zahlreicher Korrespondenz ausverhandelt und abgeschlossen; - Problem: Zu viel Korrespondenz, am Ende weiß man nicht mehr genau was nun ausgehandelt wurde, Gefahr von späteren Konflikten und Gerichtsprozessen; - Empfehlung: Finalisierung des z.B. Kaufvorganges in Form eines schriftlichen Vertrages; Vertragsfreiheit und Vertragsbeschränkungen (z.B. Sanktionen/Embargos) Privatautonomie: - Abschlussfreiheit (ob und mit wem); - Gestaltungsfreiheit (was und wie); - Typenfreiheit (Vertragstyp); Beschränkungen dieser Vertragsfreiheit - Gesetz- und Sittenwidrigkeit von Vertragsinhalten; - Ausfuhrbeschränkungen (Österreich/EU) und Einfuhrbeschränkungen (Empfangsstaat); - Sanktionen und Embargos; Innerhalb der EU gilt die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit; Zahlungstermine/fristen, Zahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Liefertermine - Es ist präzise festzulegen wieviel, wann und wie zu bezahlen ist; - Sofern die Zahlung in Teilbeträgen erfolgt, ist für jeden Teilbetrag festzulegen wann und wie zu bezahlen ist; - Sofern die Lieferung in Teillieferungen erfolgt, ist für jede Teillieferung ein genauer Termin festzulegen; - Um eine zeitgerechte Lieferung sicherzustellen, empfiehlt es sich für die einzelnen Lieferabschnitte Fristen zu bestimmen (z.B. Verpackung und Übergabe an Spediteur bis 15.05.2016; Transport zum Hafen Hamburg und Verladung auf Schiff bis spätestens 31.05.2016, etc.); - Die einzelnen Zahlungen/Teilzahlungen sind mit den einzelnen Lieferterminen/Teillieferterminen abzustimmen (nicht koordinierte Liefer- und Zahlungstermine können massive Probleme verursachen!); - Die vereinbarten Sicherheiten sind präzise zu bestimmen und zu regeln; - Die Abnahme von erbrachten Dienstleistungen z.B. Installationen ist genau zu regeln. Haftungsausschluss bzw. -beschränkung - Exporteure versuchen ihr Risiko und Haftung möglichst früh auf den Käufer zu überbinden; dies ist bei entsprechender Vertragsgestaltung (z.B. INCOTERMS) auch möglich; - Haftungsfreizeichnungen sind im Rahmen der gesetzlichen Schranken möglich (Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausschließbar, Haftung für grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht, für Vorsatz gar nicht); - Dies ist oft der Grund, warum Vertragsparteien die Anwendung des UN-Kaufrechtes oder anderer Rechtsordnungen vereinbaren, da diese Haftungsausschlüsse im weiteren Umfang gestatten; - Essentiell ist die Aufnahme einer Force-Majeure-Klausel, die für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages bei Vorliegen von höherer Gewalt die Haftung ausschließt. Die Bedeutung von allgmeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) - AGBs müssen ausdrücklich vereinbart werden; es ist empfehlenswert diese einem abzuschließenden Vertrag als Anlage anzuhängen und zu unterzeichnen; - Problem: Häufig bestehen beide Vertragsparteien auf ihre AGBs; wenn keine Einigung erzielt wird zeichnen die Vertragsparteien den Vertrag ohne AGBs, unterstellen aber später, dass natürlich ihre AGBs vereinbart wurden. Sofern sich beide AGBs nicht widersprechen geht dies ja noch, sofern sie sich widersprechen wird ein Rechtsstreit wahrscheinlich. - Empfehlung: Die Frage der AGBs ist eindeutig zu klären und sind die vereinbarten AGBs ausdrücklich zu vereinbaren! - Vorsicht: AGBs unterliegen ebenfalls der gesetzlichen Inhaltskontrolle (§ 864a und § 879/3 ABGB); - Internationale AGBs: Das sind vereinheitlichte standardisierte AGBs für bestimmte Branchen, die unter Einbeziehung der wichtigsten Rechtsordnungen erstellt wurden und mit diesen in Einklang stehen (z.B. Orgalime-AGBs oder ECE-AGBs); sie müssen ausdrücklich vereinbart werden. Schutz von Marken-, Urheber- und Patentrechten - Der Export von Waren birgt das Risiko, dass Marken-, Urheber- und Patentrechte im Ausland verletzt bzw. die exportierten Waren kopiert werden (z.B. China); - Marken- und Patentrechte sind auf EU und internationaler Ebene schützbar. Es gibt aber Länder, die bei entsprechenden Rechtsverletzungen keinen ausreichenden Rechtsschutz gewähren. - Trotzdem empfiehlt sich die Vornahme eines Rechtsschutzes auf EU und internationaler Ebene. Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung des Exportvertrages - Eine einvernehmliche Auflösung von Exportverträgen ist jederzeit möglich; dies sollte aber auch die Folgen dieser Auflösung umfassen (Rückabwicklung der Leistungen, Kostentragung, etc.); - Kaufverträge, Lieferverträge, etc. werden durch die Lieferung erfüllt; eine ordentliche Kündigung ist nicht zulässig; eine außerordentliche Kündigung aus wichtigen Grund und mit sofortiger Wirkung ist zulässig; - Bei Dauerschuldverträgen wie z.B. Rahmenverträge über wiederkehrende Lieferungen ist eine ordentliche und außerordentliche Kündigung zulässig; - Ein Exportvertrag sollte klare diesbezügliche Regelungen enthalten. Rechtswahl, Gerichtsstand bzw. Vereinbarung eines Schiedsgerichtes - Wie bereits am Anfang der Präsentation ausgeführt, ist die Rechtswahl ein Kernbereich jedes Exportvertrages; sollte österreichisches Recht vereinbart werden, so ist ein Verzichtserklärung des Käufers aufzunehmen (Anwendung des Rechts seines Heimatstaates, UN-Kaufrecht, etc.); - Die Vertragsparteien können die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes vereinbaren (wenn z.B. österreichisches Recht vereinbart wurde, wäre die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien naheliegend); - Alternativ wäre die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes (z.B. der Internationalen Handelskammer in Wien) möglich (Schiedsgerichte haben klare Vor- und auch Nachteile); Sprache, mehrsprachige Verträge - Häufig werden Exportverträge in englischer Sprache vereinbart; es ist sicherzustellen, dass der Vertrag von einer Person mit sehr guten (Rechts)Englischkenntnissen aufgesetzt wird; - (Arbeits)Übersetzungen in andere Sprachen sind möglich, es ist aber festzuhalten, dass bei Auslegungsproblemen oder Unklarheiten die englische Version gilt. - Oft werden Verträge in zwei Sprachen (zwei Spalten) entworfen, sodass beide Vertragsparteien den Vertrag in ihrer Muttersprache lesen können; auch hier ist zu vereinbaren, welche Version (meist englische Version) im Falle von Auslegungsproblemen oder Unklarheiten gilt; Kommunikation Es ist festzulegen in welcher Form eine rechtswirksame Kommunikation zu erfolgen hat, wer die Ansprechpersonen auf jeder Vertragsseite sind und wer rechtswirksame Erklärungen abgeben kann; Risiko von Vertragsschablonen - Es existieren viele Vertragsschablonen, welche leider häufig ungeprüft und ohne die meist dringend erforderliche Überarbeitung verwendet werden; - Auch sehr gute Vertragsschablonen (WKO, ICC, etc.) wurden für eine Vielzahl von ähnlichen Fällen entwickelt und decken die konkreten Bedürfnisse des einzelnen Exportvertrages nicht ab. Die Verwendung solcher Vertragsschablonen ohne die erforderliche Überarbeitung birgt massive rechtliche Risiken!
  6. Incoterms - Das sind 11 weltweit anerkannte und standardisierte Regeln für die Verteilung der vertraglichen Pflichten, der Kosten und des Risikos auf die Vertragsparteien. Sie regeln weiters Fragen des Transports, der Be- und Entladung, der Transportversicherung und der Abwicklung der Aus- und Einfuhr. - Im Zentrum des Regelungsinhaltes ist die Frage des Risikoüberganges (wer haftet ab wann für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, etc. der Lieferung). - INCOTERMS müssen präzise angewandt und genau formuliert werden: z.B. CIP Kampala, Uganda, Incoterms 2010; - 2 Gruppen von INCOTERMS: a) ausschließlich für den See- und Binnenschiffahrtstransport: EXW (ex Works = ab Werk); FCA (free Carrier = frei Frachtführer); CPT (carriage paid to = frachtfrei); CIP (carriage and insurance paid to = frachtfrei versichert); DAT (delivered at terminal = geliefert Terminal); DAP (delivered at place = geliefert benannter Ort); DDP (delivered duty paid = geliefert verzollt); b) für jeglichen Transport und für kombinierte Transporte: FAS (free alongside ship = frei Längsseite Schiff); FOB (free on board = frei an Board); CFR (cost and freight = Kosten und Fracht); CIF (cost, insurance, and freight = Kosten, Versicherung und Fracht);
  7. Vertragsangebot und Vertragsannahme, formelle Vertragsurkunde „Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande“ Diese Willenserklärungen bestehen aus dem Vertragsanbot und der Vertragsannahme. a) Vertragsanbot: - Das Vertragsanbot muss - inhaltlich bestimmt/bestimmbar sein, - den gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen (Kauf: Einigung über Ware + Preis) - einen endgültigen Bindungswillen umfassen und - dem Empfänger tatsächlich zugehen - Sobald das Angebot dem Empfänger zugeht, kann der Anbietende das Angebot einseitig nicht mehr widerrufen oder ändern (dies ist nur bis zum Zugang beim Empfänger möglich); - Bindungswirkung des Angebotes: + wie im Angebot angeführt (z.B. Angebot gilt bis 15.05.2016 oder ist freibleibend/nicht bindend) + bei Anwesenden/am Telefon ist es sofort anzunehmen oder + bei Abwesenden ist es bis zu dem Zeitpunkt bindend, wie der Anbietende eine Antwort erwarten darf (Zeit zum Empfänger, angemessen Überlegungsfrist und Antwort zurück zum Anbietenden); b) Vertragsannahme: - Die Vertragsannahme muss - inhaltlich mit dem Angebot ident sein, - einen endgültigen Bindungswillen umfassen und - den Anbietenden innerhalb der Bindungsfrist tatsächlich zugehen. - Sobald die Vertragsannahme dem Anbietenden - wie oben ausgeführt - zugeht, ist der Vertrag wirksam geschlossen; - Aber wenn + die Vertragsannahme zu spät zugeht, ist der Vertrag dennoch geschlossen, sofern die Vertragsannahme rechtzeitig abgesendet wurde und der Anbietende nicht sofort seinen Rücktritt erklärt; + die Vertragsannahme vom Angebot abweicht, dann ist kein Vertrag geschlossen und gilt die Vertragsannahme ihrerseits als neues Angebot; + der Empfänger zwar keine Vertragsannahme erklärt, aber dem Angebot umgehend durch faktisches Handeln entspricht (z.B. liefert die bestellte Ware), so ist der Vertrag geschlossen; + sich beide Vertragsparteien idente Angebote übermitteln (Kreuzofferte), dann ist der Vertrag wirksam geschlossen, ohne dass es Annahmeerklärungen gibt. c) Problematik von Vertragsangebot und Vertragsannahme: - Häufig werden Exportverträge mittels Angebot und Annahme geschlossen; die Angebote umfassen jedoch meist nur die Mindestinhalte und regeln essentielle Themen nicht; - Empfehlung: Abschluss eines formellen Exportvertrages unter Zugrundelegung des Angebotes; Formvorschriften - Die typischen Exportverträge (Kaufvertrag, Liefervertrag, etc.) unterliegen keinen besonderen Formvorschriften; es ist jedoch sehr empfehlenswert solche Verträge schriftlich abzuschließen; - Weiters sollte vereinbart werden, dass auch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wiederum nur schriftlich zulässig sind; Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung Exportverträge können auch unter der Bedingung geschlossen werden, dass ein zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch ungewisses Ereignis eintritt (z.B. der Käufer erhält den Kredit von seiner Bank, der Käufer erhält eine Garantie von der Regierung seines Heimatlandes, die Ernte im Sommer fällt gut aus, sodass der Exporteur die vereinbarte Menge Weizen liefern kann oder die EU hebt die Sanktionen gegen den Iran auf, sodass das Technologieunternehmen Computerchips liefern kann);
  8. Vertragsangebot und Vertragsannahme, formelle Vertragsurkunde „Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien zustande“ Diese Willenserklärungen bestehen aus dem Vertragsanbot und der Vertragsannahme. a) Vertragsanbot: - Das Vertragsanbot muss - inhaltlich bestimmt/bestimmbar sein, - den gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen (Kauf: Einigung über Ware + Preis) - einen endgültigen Bindungswillen umfassen und - dem Empfänger tatsächlich zugehen - Sobald das Angebot dem Empfänger zugeht, kann der Anbietende das Angebot einseitig nicht mehr widerrufen oder ändern (dies ist nur bis zum Zugang beim Empfänger möglich); - Bindungswirkung des Angebotes: + wie im Angebot angeführt (z.B. Angebot gilt bis 15.05.2016 oder ist freibleibend/nicht bindend) + bei Anwesenden/am Telefon ist es sofort anzunehmen oder + bei Abwesenden ist es bis zu dem Zeitpunkt bindend, wie der Anbietende eine Antwort erwarten darf (Zeit zum Empfänger, angemessen Überlegungsfrist und Antwort zurück zum Anbietenden); b) Vertragsannahme: - Die Vertragsannahme muss - inhaltlich mit dem Angebot ident sein, - einen endgültigen Bindungswillen umfassen und - den Anbietenden innerhalb der Bindungsfrist tatsächlich zugehen. - Sobald die Vertragsannahme dem Anbietenden - wie oben ausgeführt - zugeht, ist der Vertrag wirksam geschlossen; - Aber wenn + die Vertragsannahme zu spät zugeht, ist der Vertrag dennoch geschlossen, sofern die Vertragsannahme rechtzeitig abgesendet wurde und der Anbietende nicht sofort seinen Rücktritt erklärt; + die Vertragsannahme vom Angebot abweicht, dann ist kein Vertrag geschlossen und gilt die Vertragsannahme ihrerseits als neues Angebot; + der Empfänger zwar keine Vertragsannahme erklärt, aber dem Angebot umgehend durch faktisches Handeln entspricht (z.B. liefert die bestellte Ware), so ist der Vertrag geschlossen; + sich beide Vertragsparteien idente Angebote übermitteln (Kreuzofferte), dann ist der Vertrag wirksam geschlossen, ohne dass es Annahmeerklärungen gibt. c) Problematik von Vertragsangebot und Vertragsannahme: - Häufig werden Exportverträge mittels Angebot und Annahme geschlossen; die Angebote umfassen jedoch meist nur die Mindestinhalte und regeln essentielle Themen nicht; - Empfehlung: Abschluss eines formellen Exportvertrages unter Zugrundelegung des Angebotes; Formvorschriften - Die typischen Exportverträge (Kaufvertrag, Liefervertrag, etc.) unterliegen keinen besonderen Formvorschriften; es ist jedoch sehr empfehlenswert solche Verträge schriftlich abzuschließen; - Weiters sollte vereinbart werden, dass auch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wiederum nur schriftlich zulässig sind; Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung Exportverträge können auch unter der Bedingung geschlossen werden, dass ein zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch ungewisses Ereignis eintritt (z.B. der Käufer erhält den Kredit von seiner Bank, der Käufer erhält eine Garantie von der Regierung seines Heimatlandes, die Ernte im Sommer fällt gut aus, sodass der Exporteur die vereinbarte Menge Weizen liefern kann oder die EU hebt die Sanktionen gegen den Iran auf, sodass das Technologieunternehmen Computerchips liefern kann);
  9. Vollstreckung von Gerichtsurteilen und Forderungsbetreibung im Ausland Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten ist entscheidend, welches materielle Recht und welcher Gerichtsstand/Schiedsgericht vereinbart wurde; Sofern österreichisches Recht und die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes rechtswirksam vereinbart wurden, so sind allfällige Ansprüche bei diesem Gericht geltend zu machen und werden diese anhand des österreichischen Rechts beurteilt; Obsiegt man in diesem Verfahren, so kann in das österreichische oder EU-Vermögen der unterliegenden Vertragspartei Exekution geführt werden. Befindet sich das Vermögen jedoch in einem Drittland, so muss das Gerichtsurteil in diesem Drittland vollstreckt bzw. die Forderung in diesem Drittland betrieben werden; Dies setzt jedoch voraus, dass österreichische Urteile in diesem Drittland vollstreckbar sind; dies ist im Verhältnis zu Drittländern nur bei wenigen Ländern der Fall! Besteht mit diesem Land kein Vollstreckungsabkommen, so kann die Forderung in diesem Land nicht exekutiert werden!! Daher Vorsicht bei Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen!!
  10. Zu den Vortragenden Dr. Peter Payer, Wirtschaftsanwalt mit Spezialisierung auf internationale Handelsgeschäfte und Finanzierungen; seit 5 Jahren Anwalt, zuvor viele Jahre in leitender Funktion bei internationalen Banken tätig. Peter Androsch, Geschäftsführer und Gründer des Austrian Credit Insurance Counsel (A.C.I.C.) im Jahr 2009, zuvor über 30 Jahre in verschiedenen Führungsfunktionen bei einem internationalen Kreditversicherer tätig.