Datum: 04.05.2016
Ort: RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft, Wienerbergstraße 3, 1100 Wien
Zeit: 08:00 - 10:00 Uhr
Eine Veranstaltung des Bundesverbandes Credit Management Österreich.
Welche rechtlichen Aspekte sind bereits bei der Anbahnung eines Geschäfts zu beachten und welche Schritte sind bereits vor Vertragsabschluss für eine Minimierung von Risiken zu setzen? Wie kann man mit Sanktionen umgehen und welche Sanktionsrisiken sind versicherbar? Was ist bei der Erfüllung von Verträgen zu berücksichtigen und wie sorgt man dafür, dass die Risikoabsicherung auch hält, was sie verspricht?
Der Wirtschafsanwalt Dr. Peter Payer und der Kreditversicherungsexperte Peter Androsch geben anhand von Beispielen aus der täglichen Beratungspraxis einen Überblick über die „Milestones“ in einem Exportgeschäft – aus rechtlicher und risikotechnischer Perspektive.
BvCM Business Breakfast "Sicher im Export - Vertragsgestaltung & Risikominimierung" (Hand Out)
1. 1BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
2. 2BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
3. 3BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
4. 4BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
5. Single Risk-Insurance
Kapazitäten Lloyd‘s pro Risiko:
Credit & Political Risks (sovereign/state obligors): MUSD 1.300
Credit & Political Risks (private obligors): MUSD 900
Political Risiks (Enteignung/Verstaatlichung) MUSD 3.000
Schadenzahlungen Credit & Political Risks
Lloyd’s Schadenszahlungen (1997–Juni 2014):
Contract Frustration (Government Obligor): USD 869.931.613,41
Trade Credit: USD 999.250.289,66
Political Risk: USD 680.932.253,32
Zurich Schadenszahlungen (2007-2011): USD 635.000.000 (inkl. Kreditrisiken)
Warenkreditversicherung – Volumen versicherter Forderungen 2014
Atradius / Grupo Catalana Occidente: MEUR 515.100
Coface: MEUR 508.000
Euler: Hermes MEUR 860.000
5BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
6. 6BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
7. 7BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
8. Compliance im Rahmen der Geschäftsanbahnung
Identifizierung des potentiellen Käufers und anderer Beteiligter
- Ist der Käufer eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder ähnliches?
- Wenn juristische Person, Personengesellschaft oder ähnliches: Ist diese nach dem Recht des
Sitzstaates rechtsfähig und geschäftsfähig (z.B. „Ali Trading“)?
- Anforderung eines Registerauszuges dieser Gesellschaft vom Sitzstaat;
- Wer ist zeichnungsberechtigt für diese Gesellschaft (Registerauszug!)?
- Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person (Kopie Reisepass); handelt es sich hierbei
um einen PEP (Korruption…)?
- Gibt es andere beteiligte Personen z.B. Vermittler? Feststellung deren Identität; in welchen
Verhältnis steht dieser zu den Vertragsparteien/der lokalen Regierung (Korruption,
Geldwäsche,….)? Ist er ein PEP?
Österreichische/EU-Botschaften sowie die österreichischen Außenhandelsstellen können hier
sehr hilfreich sein!
Nachweis der finanziellen Mittel und deren Herkunft
- Oft verfügen Käufer nicht über die erforderlichen finanziellen Mitteln (Bankbestätigung);
- Liegt eine Fremdfinanzierung vor (Nachweis derselben);
- Sofern das Geld nicht auf einer internationalen Großbank liegt (Herkunft der finanziellen Mittel -
Geldwäsche!)
8BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
9. Sanktionen und Embargos
- Export kann zahlreichen Beschränkungen unterliegen;
- Je nach Intensität reichen diese von Meldepflichten, höhere Zölle/mengenmäßige
Beschränkungen bis zum Verbot der Lieferung;
- Sanktionen/Embargos werden von Internationalen Organisationen (UN, OSZE, etc.),
Europäischen Organisationen (EU) und Nationalstaaten (USA, Russland, China, etc.)
verhängt;
- Sie verfolgen:
politische Ziele: z.B. USA/EU gegen Russland, Iran (Vergangenheit) und Nordkorea;
wirtschaftspolitische Ziele: z.B. Antidumpingzölle gegen China;
gesundheitspolitische Ziele: z.B. Verbot der Einfuhr von UK-Rindfleisch wegen Seuche
(vor einigen Jahren);
fallweise auch andere Ziele;
- Problem: Umgehung von Sanktionen und Embargos (z.B. Verkauf von Waren an ein
Unternehmen in VAE und von dort wird es in den Iran verkauft);
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016 8
10. Das G-Grade (Country Risk Global Grading) des führenden internationalen Netzwerks
unabhängiger Spezialmakler für Kreditversicherung, fasst die Länderrisikobeurteilungen der
Kreditversicherungsgesellschaften Atradius, Coface, Credimundi und Euler Hermes übersichtlich
zusammen und stellt auch die Ratingentwicklung dar. In Österreich ist die
AU Group durch A.C.I.C. vertreten.
Beispiel:
9BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
11. Vorvertragliche Schuldverhältnisse
- entstehen automatisch mit Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts (muss nicht vereinbart
werden!);
- ist unabhängig davon, ob später ein Vertrag geschlossen wird;
- umfasst Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (Umfang und Inhalt hängt von
Schutzwürdigkeit des anderen ab);
- Verletzung dieser Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten macht schadenersatzpflichtig;
- Abbruch von Verhandlungen ist grundsätzlich zulässig (führt aber zu
Schadenersatzansprüchen wenn der Abschlusswille vorgetäuscht wurde oder das Vertrauen
auf den Vertragsabschluss erweckt und dann grundlos vom Vertragsabschluss Abstand
genommen wurde);
Letter of Intend (LOI) und Memorandum of understanding (MOU)
- kommen beide aus anglo-amerikanischen Rechtsordnungen; sind international üblich
geworden;
- LOI ist eine einseitige Absichtserklärung; grundsätzlich ohne rechtliche Bindungswirkung;
- MOU ist eine zwei/mehrseitige Absichtserklärung; grundsätzlich ohne rechtliche
Bindungswirkung;
- Verhandlungspartner erklären ihre Absicht einen Vertrag zu zeichnen, dessen Inhalt noch nicht
feststeht;
- Vorsicht: Es zählt der Inhalt (konkretes Wording) und nicht die Überschrift;
10BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
12. - Abgrenzung zum Vorvertrag (Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt, wesentliche Vertragspunkte stehen bereits fest);
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016 10
13. 11BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
Risiken Forderung Absicherung Schuldner Lösung Kreditlimite
Wirt-
schaftliche
Risiken
Politische
Risiken
kurzfristige,
revolvierende
Forderungen
Forderungs-
portefeuilles private Abnehmer
(B2B
öffentlich-rechtliche
Abnehmer /
„sovereign“
Warenkreditversicherung / „Whole-
Turnover“-Policy
X/L / „Self-Underwritten“-Policy
„hybride“ Formen
cancellable
limits
non-
cancellable
limits
Forderungen
gegenüber einem
einzelnen oder
mehrere definierter
Kunden
„Single“-/ „Multi Buyer“-Policy
Forderungen
gegenüber
Lieferanten
(Anzahlungen)
Lieferanten (B2B) Anzahlungsversicherung
mittel- und
langfristige
Kredit-
verhältnisse
Absicherung eines
Abnehmers im
Rahmen eines
Projektes /
Auftrages
(Waren-/Dienst-
leistungskredit)
private Abnehmer
(B2B
öffentlich-rechtliche
Abnehmer /
„sovereign“
„Single Risk“-Policy
non-cancellable
limits
Absicherung der
finanzierenden
Bank
(Finanzkredite)
private Abnehmer
(B2B
öffentlich-rechtliche
Abnehmer /
„sovereign“
Bank
Risiken Versichertes Interesse
Wirtschaftliche Risiken
Politische Risiken
Vertragserfüllung
Liefervertrag
Garantien
(fair & unfair call)
Embargos
Lizenzentzug
Wirtschaftliche Risiken Liefervertrag Auftragskündigung
Wirtschaftliche Risiken Zahlungen des Kunden
Anfechtung des
Insolvenzverwalters
16. Vertragsinhalte allgemein
a) Gesetzliche Mindestinhalte:
- abhängig von der Vertragsart;
- Kaufvertrag: Einigung über Ware und Preis (Hauptleistungen): möglichst genaue Beschreibung
der Ware, Spezifikation, technische Beschreibung, etc.; Preis zuzüglich allfälliger Steuern und
Nebenkosten, Währungsangabe, etc.
b) Empfohlene Mindestinhalte:
- Nebenleistungen (z.B. Installation, Inbetriebnahme und Einschulung);
- Lieferfristen/termine, Strafzahlungen/Pönale, Lieferort, Abnahmeprozedere;
- Zahlungsfristen, Zahlungsmodalitäten, Sicherungsinstrumente und Sicherheiten,
Verzugszinsen;
- Transport, Transportversicherung, Gefahrenübergang, INCOTERMS;
- Haftung, Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen, Produkthaftung;
- Schutz von Urheber-, Marken- und Patentrechten;
- Rechtswahl, Gerichtsstand- bzw. Schiedsvereinbarung;
- Bedingungen, Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen;
- Kündigung und Auflösbarkeit des Exportvertrages;
- Geheimhaltung, Kommunikation, Informationspflichten;
c) Was im Vertrag nicht geregelt ist wird durch das Gesetz bestimmt.
Mündlicher versus schriftlicher Vertrag
14BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
17. - Schuldverträge (Kaufverträge, Lieferverträge, etc.) sind auch mündlich zulässig und
rechtswirksam;
- Problem: Beweisführung (was wurde vereinbart, etc.);
- Empfehlung: Abschluss von schriftlichen Verträgen!!
- Oft werden Verträge in Form von zahlreicher Korrespondenz ausverhandelt und
abgeschlossen;
- Problem: Zu viel Korrespondenz, am Ende weiß man nicht mehr genau was nun
ausgehandelt wurde, Gefahr von späteren Konflikten und Gerichtsprozessen;
- Empfehlung: Finalisierung des z.B. Kaufvorganges in Form eines schriftlichen
Vertrages;
Vertragsfreiheit und Vertragsbeschränkungen (z.B. Sanktionen/Embargos)
Privatautonomie:
- Abschlussfreiheit (ob und mit wem);
- Gestaltungsfreiheit (was und wie);
- Typenfreiheit (Vertragstyp);
Beschränkungen dieser Vertragsfreiheit
- Gesetz- und Sittenwidrigkeit von Vertragsinhalten;
- Ausfuhrbeschränkungen (Österreich/EU) und Einfuhrbeschränkungen (Empfangsstaat);
- Sanktionen und Embargos;
Innerhalb der EU gilt die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit;
Zahlungstermine/fristen, Zahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Liefertermine
- Es ist präzise festzulegen wieviel, wann und wie zu bezahlen ist;
- Sofern die Zahlung in Teilbeträgen erfolgt, ist für jeden Teilbetrag festzulegen wann
und wie zu bezahlen ist;
- Sofern die Lieferung in Teillieferungen erfolgt, ist für jede Teillieferung ein genauer
Termin festzulegen;
- Um eine zeitgerechte Lieferung sicherzustellen, empfiehlt es sich für die einzelnen
Lieferabschnitte Fristen zu bestimmen (z.B. Verpackung und Übergabe an Spediteur bis
15.05.2016; Transport zum Hafen Hamburg und Verladung auf Schiff bis spätestens
31.05.2016, etc.);
- Die einzelnen Zahlungen/Teilzahlungen sind mit den einzelnen
Lieferterminen/Teillieferterminen abzustimmen (nicht koordinierte Liefer- und
Zahlungstermine können massive Probleme verursachen!);
- Die vereinbarten Sicherheiten sind präzise zu bestimmen und zu regeln;
- Die Abnahme von erbrachten Dienstleistungen z.B. Installationen ist genau zu regeln.
Haftungsausschluss bzw. -beschränkung
- Exporteure versuchen ihr Risiko und Haftung möglichst früh auf den Käufer zu
überbinden; dies ist bei entsprechender Vertragsgestaltung (z.B. INCOTERMS) auch
möglich;
- Haftungsfreizeichnungen sind im Rahmen der gesetzlichen Schranken möglich
(Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausschließbar, Haftung für grobe Fahrlässigkeit
grundsätzlich nicht, für Vorsatz gar nicht);
- Dies ist oft der Grund, warum Vertragsparteien die Anwendung des UN-Kaufrechtes
oder anderer Rechtsordnungen vereinbaren, da diese Haftungsausschlüsse im weiteren
Umfang gestatten;
- Essentiell ist die Aufnahme einer Force-Majeure-Klausel, die für den Fall der
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016 14
18. Nichterfüllung des Vertrages bei Vorliegen von höherer Gewalt die Haftung ausschließt.
Die Bedeutung von allgmeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)
- AGBs müssen ausdrücklich vereinbart werden; es ist empfehlenswert diese einem
abzuschließenden Vertrag als Anlage anzuhängen und zu unterzeichnen;
- Problem: Häufig bestehen beide Vertragsparteien auf ihre AGBs; wenn keine Einigung
erzielt wird zeichnen die Vertragsparteien den Vertrag ohne AGBs, unterstellen aber
später, dass natürlich ihre AGBs vereinbart wurden. Sofern sich beide AGBs nicht
widersprechen geht dies ja noch, sofern sie sich widersprechen wird ein Rechtsstreit
wahrscheinlich.
- Empfehlung: Die Frage der AGBs ist eindeutig zu klären und sind die vereinbarten
AGBs ausdrücklich zu vereinbaren!
- Vorsicht: AGBs unterliegen ebenfalls der gesetzlichen Inhaltskontrolle (§ 864a und §
879/3 ABGB);
- Internationale AGBs: Das sind vereinheitlichte standardisierte AGBs für bestimmte
Branchen, die unter Einbeziehung der wichtigsten Rechtsordnungen erstellt wurden und
mit diesen in Einklang stehen (z.B. Orgalime-AGBs oder ECE-AGBs); sie müssen
ausdrücklich vereinbart werden.
Schutz von Marken-, Urheber- und Patentrechten
- Der Export von Waren birgt das Risiko, dass Marken-, Urheber- und Patentrechte im
Ausland verletzt bzw. die exportierten Waren kopiert werden (z.B. China);
- Marken- und Patentrechte sind auf EU und internationaler Ebene schützbar. Es gibt
aber Länder, die bei entsprechenden Rechtsverletzungen keinen ausreichenden
Rechtsschutz gewähren.
- Trotzdem empfiehlt sich die Vornahme eines Rechtsschutzes auf EU und
internationaler Ebene.
Vertragsdauer, Kündigung und Auflösung des Exportvertrages
- Eine einvernehmliche Auflösung von Exportverträgen ist jederzeit möglich; dies sollte
aber auch die Folgen dieser Auflösung umfassen (Rückabwicklung der Leistungen,
Kostentragung, etc.);
- Kaufverträge, Lieferverträge, etc. werden durch die Lieferung erfüllt; eine ordentliche
Kündigung ist nicht zulässig; eine außerordentliche Kündigung aus wichtigen Grund und
mit sofortiger Wirkung ist zulässig;
- Bei Dauerschuldverträgen wie z.B. Rahmenverträge über wiederkehrende Lieferungen
ist eine ordentliche und außerordentliche Kündigung zulässig;
- Ein Exportvertrag sollte klare diesbezügliche Regelungen enthalten.
Rechtswahl, Gerichtsstand bzw. Vereinbarung eines Schiedsgerichtes
- Wie bereits am Anfang der Präsentation ausgeführt, ist die Rechtswahl ein
Kernbereich jedes Exportvertrages; sollte österreichisches Recht vereinbart werden, so
ist ein Verzichtserklärung des Käufers aufzunehmen (Anwendung des Rechts seines
Heimatstaates, UN-Kaufrecht, etc.);
- Die Vertragsparteien können die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes
vereinbaren (wenn z.B. österreichisches Recht vereinbart wurde, wäre die Zuständigkeit
des Handelsgerichtes Wien naheliegend);
- Alternativ wäre die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes (z.B. der Internationalen
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016 14
19. Handelskammer in Wien) möglich (Schiedsgerichte haben klare Vor- und auch
Nachteile);
Sprache, mehrsprachige Verträge
- Häufig werden Exportverträge in englischer Sprache vereinbart; es ist sicherzustellen,
dass der Vertrag von einer Person mit sehr guten (Rechts)Englischkenntnissen
aufgesetzt wird;
- (Arbeits)Übersetzungen in andere Sprachen sind möglich, es ist aber festzuhalten,
dass bei Auslegungsproblemen oder Unklarheiten die englische Version gilt.
- Oft werden Verträge in zwei Sprachen (zwei Spalten) entworfen, sodass beide
Vertragsparteien den Vertrag in ihrer Muttersprache lesen können; auch hier ist zu
vereinbaren, welche Version (meist englische Version) im Falle von
Auslegungsproblemen oder Unklarheiten gilt;
Kommunikation
Es ist festzulegen in welcher Form eine rechtswirksame Kommunikation zu erfolgen hat,
wer die Ansprechpersonen auf jeder Vertragsseite sind und wer rechtswirksame
Erklärungen abgeben kann;
Risiko von Vertragsschablonen
- Es existieren viele Vertragsschablonen, welche leider häufig ungeprüft und ohne die
meist dringend erforderliche Überarbeitung verwendet werden;
- Auch sehr gute Vertragsschablonen (WKO, ICC, etc.) wurden für eine Vielzahl von
ähnlichen Fällen entwickelt und decken die konkreten Bedürfnisse des einzelnen
Exportvertrages nicht ab. Die Verwendung solcher Vertragsschablonen ohne die
erforderliche Überarbeitung birgt massive rechtliche Risiken!
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016 14
21. Incoterms
- Das sind 11 weltweit anerkannte und standardisierte Regeln für die Verteilung der
vertraglichen Pflichten, der Kosten und des Risikos auf die Vertragsparteien. Sie regeln
weiters Fragen des Transports, der Be- und Entladung, der Transportversicherung und
der Abwicklung der Aus- und Einfuhr.
- Im Zentrum des Regelungsinhaltes ist die Frage des Risikoüberganges (wer haftet ab
wann für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, etc. der Lieferung).
- INCOTERMS müssen präzise angewandt und genau formuliert werden: z.B. CIP
Kampala, Uganda, Incoterms 2010;
- 2 Gruppen von INCOTERMS:
a) ausschließlich für den See- und Binnenschiffahrtstransport:
EXW (ex Works = ab Werk);
FCA (free Carrier = frei Frachtführer);
CPT (carriage paid to = frachtfrei);
CIP (carriage and insurance paid to = frachtfrei versichert);
DAT (delivered at terminal = geliefert Terminal);
DAP (delivered at place = geliefert benannter Ort);
DDP (delivered duty paid = geliefert verzollt);
16BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
22. b) für jeglichen Transport und für kombinierte Transporte:
FAS (free alongside ship = frei Längsseite Schiff);
FOB (free on board = frei an Board);
CFR (cost and freight = Kosten und Fracht);
CIF (cost, insurance, and freight = Kosten, Versicherung und Fracht);
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016 16
23. Vertragsangebot und Vertragsannahme, formelle Vertragsurkunde
„Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien
zustande“
Diese Willenserklärungen bestehen aus dem Vertragsanbot und der Vertragsannahme.
a) Vertragsanbot:
- Das Vertragsanbot muss
- inhaltlich bestimmt/bestimmbar sein,
- den gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen (Kauf: Einigung über Ware + Preis)
- einen endgültigen Bindungswillen umfassen und
- dem Empfänger tatsächlich zugehen
- Sobald das Angebot dem Empfänger zugeht, kann der Anbietende das Angebot einseitig nicht
mehr widerrufen oder ändern (dies ist nur bis zum Zugang beim Empfänger möglich);
- Bindungswirkung des Angebotes:
+ wie im Angebot angeführt (z.B. Angebot gilt bis 15.05.2016 oder ist freibleibend/nicht
bindend)
+ bei Anwesenden/am Telefon ist es sofort anzunehmen oder
+ bei Abwesenden ist es bis zu dem Zeitpunkt bindend, wie der Anbietende eine Antwort
erwarten darf (Zeit zum Empfänger, angemessen Überlegungsfrist und Antwort zurück zum
Anbietenden);
b) Vertragsannahme:
17BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
24. - Die Vertragsannahme muss
- inhaltlich mit dem Angebot ident sein,
- einen endgültigen Bindungswillen umfassen und
- den Anbietenden innerhalb der Bindungsfrist tatsächlich zugehen.
- Sobald die Vertragsannahme dem Anbietenden - wie oben ausgeführt - zugeht, ist der
Vertrag wirksam geschlossen;
- Aber wenn
+ die Vertragsannahme zu spät zugeht, ist der Vertrag dennoch geschlossen, sofern die
Vertragsannahme rechtzeitig abgesendet wurde und der Anbietende nicht sofort seinen
Rücktritt erklärt;
+ die Vertragsannahme vom Angebot abweicht, dann ist kein Vertrag geschlossen und
gilt die Vertragsannahme ihrerseits als neues Angebot;
+ der Empfänger zwar keine Vertragsannahme erklärt, aber dem Angebot umgehend
durch faktisches Handeln entspricht (z.B. liefert die bestellte Ware), so ist der Vertrag
geschlossen;
+ sich beide Vertragsparteien idente Angebote übermitteln (Kreuzofferte), dann ist der
Vertrag wirksam geschlossen, ohne dass es Annahmeerklärungen gibt.
c) Problematik von Vertragsangebot und Vertragsannahme:
- Häufig werden Exportverträge mittels Angebot und Annahme geschlossen; die
Angebote umfassen jedoch meist nur die Mindestinhalte und regeln essentielle Themen
nicht;
- Empfehlung: Abschluss eines formellen Exportvertrages unter Zugrundelegung des
Angebotes;
Formvorschriften
- Die typischen Exportverträge (Kaufvertrag, Liefervertrag, etc.) unterliegen keinen
besonderen Formvorschriften; es ist jedoch sehr empfehlenswert solche Verträge
schriftlich abzuschließen;
- Weiters sollte vereinbart werden, dass auch Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages wiederum nur schriftlich zulässig sind;
Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung
Exportverträge können auch unter der Bedingung geschlossen werden, dass ein zum
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch ungewisses Ereignis eintritt (z.B. der Käufer
erhält den Kredit von seiner Bank, der Käufer erhält eine Garantie von der Regierung
seines Heimatlandes, die Ernte im Sommer fällt gut aus, sodass der Exporteur die
vereinbarte Menge Weizen liefern kann oder die EU hebt die Sanktionen gegen den Iran
auf, sodass das Technologieunternehmen Computerchips liefern kann);
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016 17
25. Vertragsangebot und Vertragsannahme, formelle Vertragsurkunde
„Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien
zustande“
Diese Willenserklärungen bestehen aus dem Vertragsanbot und der Vertragsannahme.
a) Vertragsanbot:
- Das Vertragsanbot muss
- inhaltlich bestimmt/bestimmbar sein,
- den gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen (Kauf: Einigung über Ware + Preis)
- einen endgültigen Bindungswillen umfassen und
- dem Empfänger tatsächlich zugehen
- Sobald das Angebot dem Empfänger zugeht, kann der Anbietende das Angebot einseitig nicht
mehr widerrufen oder ändern (dies ist nur bis zum Zugang beim Empfänger möglich);
- Bindungswirkung des Angebotes:
+ wie im Angebot angeführt (z.B. Angebot gilt bis 15.05.2016 oder ist freibleibend/nicht
bindend)
+ bei Anwesenden/am Telefon ist es sofort anzunehmen oder
+ bei Abwesenden ist es bis zu dem Zeitpunkt bindend, wie der Anbietende eine Antwort
erwarten darf (Zeit zum Empfänger, angemessen Überlegungsfrist und Antwort zurück zum
Anbietenden);
b) Vertragsannahme:
18BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
26. - Die Vertragsannahme muss
- inhaltlich mit dem Angebot ident sein,
- einen endgültigen Bindungswillen umfassen und
- den Anbietenden innerhalb der Bindungsfrist tatsächlich zugehen.
- Sobald die Vertragsannahme dem Anbietenden - wie oben ausgeführt - zugeht, ist der
Vertrag wirksam geschlossen;
- Aber wenn
+ die Vertragsannahme zu spät zugeht, ist der Vertrag dennoch geschlossen, sofern die
Vertragsannahme rechtzeitig abgesendet wurde und der Anbietende nicht sofort seinen
Rücktritt erklärt;
+ die Vertragsannahme vom Angebot abweicht, dann ist kein Vertrag geschlossen und
gilt die Vertragsannahme ihrerseits als neues Angebot;
+ der Empfänger zwar keine Vertragsannahme erklärt, aber dem Angebot umgehend
durch faktisches Handeln entspricht (z.B. liefert die bestellte Ware), so ist der Vertrag
geschlossen;
+ sich beide Vertragsparteien idente Angebote übermitteln (Kreuzofferte), dann ist der
Vertrag wirksam geschlossen, ohne dass es Annahmeerklärungen gibt.
c) Problematik von Vertragsangebot und Vertragsannahme:
- Häufig werden Exportverträge mittels Angebot und Annahme geschlossen; die
Angebote umfassen jedoch meist nur die Mindestinhalte und regeln essentielle Themen
nicht;
- Empfehlung: Abschluss eines formellen Exportvertrages unter Zugrundelegung des
Angebotes;
Formvorschriften
- Die typischen Exportverträge (Kaufvertrag, Liefervertrag, etc.) unterliegen keinen
besonderen Formvorschriften; es ist jedoch sehr empfehlenswert solche Verträge
schriftlich abzuschließen;
- Weiters sollte vereinbart werden, dass auch Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages wiederum nur schriftlich zulässig sind;
Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung
Exportverträge können auch unter der Bedingung geschlossen werden, dass ein zum
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch ungewisses Ereignis eintritt (z.B. der Käufer
erhält den Kredit von seiner Bank, der Käufer erhält eine Garantie von der Regierung
seines Heimatlandes, die Ernte im Sommer fällt gut aus, sodass der Exporteur die
vereinbarte Menge Weizen liefern kann oder die EU hebt die Sanktionen gegen den Iran
auf, sodass das Technologieunternehmen Computerchips liefern kann);
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BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016 18
29. Vollstreckung von Gerichtsurteilen und Forderungsbetreibung im Ausland
− Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten ist entscheidend, welches materielle Recht und welcher
Gerichtsstand/Schiedsgericht vereinbart wurde;
− Sofern österreichisches Recht und die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes
rechtswirksam vereinbart wurden, so sind allfällige Ansprüche bei diesem Gericht geltend zu
machen und werden diese anhand des österreichischen Rechts beurteilt;
− Obsiegt man in diesem Verfahren, so kann in das österreichische oder EU-Vermögen der
unterliegenden Vertragspartei Exekution geführt werden. Befindet sich das Vermögen jedoch
in einem Drittland, so muss das Gerichtsurteil in diesem Drittland vollstreckt bzw. die
Forderung in diesem Drittland betrieben werden;
− Dies setzt jedoch voraus, dass österreichische Urteile in diesem Drittland vollstreckbar sind;
dies ist im Verhältnis zu Drittländern nur bei wenigen Ländern der Fall! Besteht mit diesem
Land kein Vollstreckungsabkommen, so kann die Forderung in diesem Land nicht exekutiert
werden!! Daher Vorsicht bei Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen!!
21BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung
32. Zu den Vortragenden
Dr. Peter Payer, Wirtschaftsanwalt mit Spezialisierung auf internationale Handelsgeschäfte und
Finanzierungen; seit 5 Jahren Anwalt, zuvor viele Jahre in leitender Funktion bei internationalen
Banken tätig.
Peter Androsch, Geschäftsführer und Gründer des Austrian Credit Insurance Counsel (A.C.I.C.)
im Jahr 2009, zuvor über 30 Jahre in verschiedenen Führungsfunktionen bei einem
internationalen Kreditversicherer tätig.
24BvCM Business Breakfast - 4. Mai 2016
Sicher im Export - Vertragsgestaltung und
Risikominimierung