2. ÜBER DIE REFERENTIN
Claudia Keller ist vorwiegend im Immaterialgüterrecht, Werberecht und Medienrecht tätig, mit Schwerpunkten im
Markenrecht sowie im Bereich neue Medien. Sie publiziert und referiert regelmässig zu diesen Themen. Claudia
Keller praktiziert seit 2006 als Anwältin und war davor als juristische Mitarbeiterin beim Institut für Geistiges Eigentum
tätig.
ORGANISATOR: www.swissonlinepublishing.ch
PARTNER:
3. 1
Social Media & Recht
Claudia Keller, Rechtsanwältin
Social Hub vom 6. Juni 2013
Zürich, 6. Juni 2013
4. Zürich, 6. Juni 2013 2
Social Media & Recht
Inhalt
• Vorstellung und allgemeine Einführung
• Ausgewählte «Brennpunkte»
• Urheberrecht
• Persönlichkeitsrecht
• AGB der Plattformbetreiber
6. Allgemeine Einführung (1)
• Social Media = typisches Querschnittthema
• Quellen für Regeln können sein:
• Gesetze und Verordnungen
• Selbstregulierung
• vertragliche Regelungen
Zürich, 6. Juni 2013 4
7. Allgemeine Einführung (2)
• Alle Bestimmungen, die im Bereich
Unternehmenskommunikation und Werberecht relevant
sind, sind auch für Social Media relevant:
• Lauterkeitsrecht (UWG + Grundsätze der Lauterkeitskommission)
• Datenschutz
• Urheberrecht
• Kennzeichenrecht (Marken, Firmen)
• Werbeverbote und -beschränkungen (div. Gesetze wie
Alkoholgesetz, Lebensmittelgesetz & -verordnung, etc.)
• Zivilgesetzbuch & Strafgesetzbuch (insb. Persönlichkeitsrechte)
Zürich, 6. Juni 2013 5
8. Urheberrecht (1)
«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck,
geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die
individuellen Charakter haben.» (Art. 2 URG)
Text, Bilder, Grafiken, Pläne, etc. und Teile davon =
«Content» auf Social Media Plattformen
Zürich, 6. Juni 2013 6
10. Urheberrecht (3)
«Der Urheber hat das ausschliessliche Recht zu
bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.»
(Art. 10 URG)
D.h. jede Werkverwendung benötigt die entsprechende
Zustimmung des Urhebers.
Zürich, 6. Juni 2013 8
11. Urheberrecht (4)
• Urheberin ist die
natürliche Person, die
das Werk geschaffen
hat.
• Fotograf* = Urheber
• Zustimmung nicht
zwingend explizit oder
schriftlich erforderlich.
* Mike Flam, www.mikeflam.ch
Zürich, 6. Juni 2013 9
12. Urheberrecht (5)
Vorsicht:
• Urheber und Rechteinhaber sind nicht
zwingend ein und dieselbe Person.
• Rechteübertragung (vollständig) oder
Lizenzeinräumung an ausgewählten
Rechten möglich.
Zürich, 6. Juni 2013 10
13. Urheberrecht (6)
• Urheber bzw. Rechteinhaber kann
grundsätzlich gegen jeden Verletzer
vorgehen.
• Für gewisse Ansprüche (bspw.
Strafbestimmungen) ist Vorsatz
nachzuweisen.
Zürich, 6. Juni 2013 11
14. Urheberrecht (7)
Abmahnungen:
• (häufig aggressiv formulierte) Schreiben des
Rechteinhabers mit Forderung zur Unterlassung einer
Nutzung und u.U. Zahlung einer Entschädigung.
Empfehlung:
• Ruhe bewahren und Sachverhalt gründlich prüfen.
• Nicht zur einfachen Erledigung der Angelegenheit
vorbehaltlos Zahlungen leisten oder
Unterlassungserklärungen unterzeichnen.
• Unter Umständen Inhalte entfernen.
Zürich, 6. Juni 2013 12
15. Persönlichkeitsrechte (1)
Art. 28 ZGB
«Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden,
der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht
anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn
sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch
ein überwiegendes privates oder öffentliches
Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Zürich, 6. Juni 2013 13
17. Persönlichkeitsrechte (3)
Zürich, 6. Juni 2013 15
Ein Mann fotografierte in Basel
über Monate Frauen und postete
die Bilder auf seinem Instagram
Account (mittlerweile deaktiviert).
Peter Gill, Mediensprecher der
Basler Staatsanwaltschaft:
«Personen in der Öffentlichkeit zu
fotografieren ist grundsätzlich nicht
verboten – fühlt sich jedoch jemand
dadurch in seinen Persönlichkeits-
rechten verletzt, kann er sich ans
Zivilgericht wenden.»
Bild- und Zitatquelle:
http://bazonline.ch/basel/stadt/Knipsender-Unhold-
macht-Basel-unsicher/story/17496980
19. Persönlichkeitsrechte (5)
• F. Leutenegger & Ch. Blocher unterhielten sich im Zug über die
BaZ. Leutenegger erwähnte Redaktoren, «worauf Blocher bei
dem einen riet, ihn zu fördern und beim andern empfahl:
‘Zurückbinden!’»*. Ein Journalist twitterte über das Gespräch,
ein Redakteur von «Der Sonntag» schnappte es auf & es wurde
darüber in der Politklatschspalte ‘Newsroom’ berichtet.
* Zitiert aus Stellungnahme des Presserats 76/2012 (www.presserat.ch)
• Fazit Presserat: Medien dürfen private Gespräche, die von
eigenen Journalisten oder von Dritten zufällig mitgehört werden,
nur eingeschränkt verwenden. Handelt es sich aber um
öffentliche Personen und ist der Gesprächsinhalt von öffentlicher
Relevanz, ist die Publikation zulässig.
Zürich, 6. Juni 2013 17
21. AGB (2)
Ziffer 5 der Nutzungsbedingungen von Twitter:
«Durch Übermittlung, Veröffentlichung oder Anzeigen von Inhalten
über die Dienste gewähren Sie uns eine weltweite, nicht exklusive,
unentgeltliche Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung), diese
Inhalte in sämtlichen Medien und über sämtliche Verbreitungs-
wege, die gegenwärtig bekannt sind oder in Zukunft bekannt sein
werden, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu
verarbeiten, anzupassen, abzuändern, zu veröffentlichen, zu
übertragen, anzuzeigen und zu verbreiten.» oder kurz: «Mit dieser
Lizenz erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Tweets weltweit
verfügbar zu machen und dies auch Dritten zu ermöglichen.»
Zürich, 6. Juni 2013 19
22. AGB (3)
«Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB bezeichnen
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der
Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
Vertrages stellt.»
(wikipedia.org)
Zürich, 6. Juni 2013 20
23. AGB (4)
• vorformuliert = vom Verwender für das Massengeschäft
formuliert und in der Regel nicht individualisierbar.
• AGB werden durch Einverständnis Vertragsbestandteil.
• Gültigkeit des Einverständnisses setzt voraus, dass AGB
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren.
• «Bekannt» heisst, der Vertragspartner hatte die
Möglichkeit, die AGB zu lesen. Ob er sie gelesen hat oder
«blind» zugestimmt hat, spielt für die Gültigkeit des
Einverständnisses grundsätzlich keine Rolle.
Zürich, 6. Juni 2013 21
24. AGB (5)
Typische AGB-Bestimmungen von Social Media Plattformen
• Freie Änderbarkeit
• Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln
• Anbieter: Keine Pflicht Dienst zu betreiben
• Anbieter: Recht Inhalte zu löschen, Konten zu deaktivieren
• Nutzungsbeschränkungen (Mehrfachnutzungen, Zweckbeschränkung,
Altersbeschränkung, etc.)
• Lizenzeinräumungen
• Anbieter: weitestgehende Haftungsbeschränkung
• Nutzer: weitestgehende Haftung
• Datenschutzregelungen (oder besser Datenverwendungsregelungen)
Zürich, 6. Juni 2013 22
25. AGB (6)
AGB von Facebook - Lizenzeinräumung
«Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an
geistigem Eigentum fallen, („IP-Inhalte“) erteilst du uns,
sofern du in deinen Privatsphäre- und
Anwendungseinstellungen nichts anderes einstellst, die
folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive,
übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite
Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im
Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese
IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto
löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern
geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.»
Zürich, 6. Juni 2013 23
26. AGB (7)
AGB von Instagram - Lizenzeinräumung:
«By displaying or publishing ("posting") any content on or through the
Instagram Services, you hereby grant to Instagram a non-exclusive, fully
paid and royalty-free, worldwide, limited license to use, modify, delete
from, add to, publicly perform, publicly display, reproduce and translate
such content, including without limitation distributing part or all of the Site
in any media formats through any media channels, except content not
shared publicly ("private") will not be distributed outside the Instagram
Services. Some of the Instagram Services are supported by advertising
revenue and may display advertisements and promotions, and you hereby
agree that Instagram may place such advertising and promotions on the
Instagram Services or on, about, or in conjunction with your content. The
manner, mode and extent of such advertising and promotions are subject
to change without specific notice to you.»
Zürich, 6. Juni 2013 24
27. AGB (8)
Zürich, 6. Juni 2013 25
Nutzungsbeschränkungen:
• Manche selbstverständlich
(bspw. keine
rechtsverletzenden
Inhalte);
• manche überraschend.
28. AGB (9)
Empfehlung bei kommerzieller Verwendung Social Media
Plattformen:
• AGB lesen und sich während Nutzungsdauer informiert
halten.
• AGB und beabsichtigte Nutzung abgleichen – wo sind
Diskrepanzen? Wo Unklarheiten? Wo Unvereinbarkeiten
(bspw. Datenschutz, buchhalterische Archivierungspflicht)
• Mitarbeiter informieren, Verantwortlichkeiten definieren.
• «Man muss die Regeln kennen, um sie brechen zu
können» - Risikoabwägung treffen.
Zürich, 6. Juni 2013 26
29. Leseempfehlung zu SoMe & Recht
• Blog von Nils Güggi: http://nilsgueggi.com/ (mit Liste
twitternder Juristen)
• Beiträge von Oliver Staffelbach auf Blog von Thomas
Hutter:
www.thomashutter.com/index.php/author/oliverstaffelbach/
Zürich, 6. Juni 2013 27
31. 29Zürich, 6. Juni 2013
Wenger & Vieli AG
Dufourstrasse 56, Postfach 1285, CH-8034 Zürich
T +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch
32. ÜBER SOCIAL HUB
Der Social Hub ist das monatliche Fachtreffen zum
Thema Social Media und bietet die Möglichkeit, sich
vertieft zu informieren und mit Kollegen
auszutauschen. Die Veranstaltungsreihe findet jeden
ersten Donnerstagmorgen des Monats statt.
Der Networking-Anlass ist kostenlos und wird stets
begleitet von einem spannenden Kurzreferat (ca. 30 bis
45 Minuten) wobei nationale und internationale
Referenten praxisbezogene Case Studies aus dem
Bereich Social Media vorstellen.
www.swissonlinepublishing.ch/socialhub
ÜBER DEN ORGANISATOR
Swiss Online Publishing unterstützt Unternehmen und
Institutionen bei der Konzipierung, Entwicklung &
Implementation ihrer digitalen Kommunikations-
strategie. Dabei kommt dem laufenden Betrieb der
verwendeten Kommunikationskanäle ein besonderes
Augenmerk zu. www.swissonlinepublishing.ch
ORGANISATOR: www.swissonlinepublishing.ch
PARTNER: