Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-Essen
2009 09 08 Modul 1 FöRderpläNe
1.
2. GsVO § 14, Abs. 5: „ Für Schülerinnen und Schüler, bei denen auf Grund der Lernausgangslageuntersuchung und der Lernbeobachtung längerfristiger besonderer Förderbedarf zu erwarten ist, wird ein individueller Förderplan erstellt, der die Fördermaßnahmen beschreibt und die Ergebnisse dokumentiert.“ Rechtliche Grundlagen
3. SopädVO § 3, Abs. 2: „ Die unterrichtenden Lehrkräfte haben für die Schülerinnen und Schüler individuelle Förderpläne zu erstellen. Diese bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung und sind schulhalbjährlich fortzuschreiben. Sie können unter Hinzuziehung entsprechender Fachkräfte erstellt werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Alter entsprechend an der Erstellung beteiligt werden.“ Rechtliche Grundlagen