Dr. Tilo Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller
1. Kultur und Recht C 3.1
Urheberrecht in der Kulturmanagement-Praxis
Leistungsschutzrechte der ausübenden
Künstler und Tonträgerhersteller
Die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte durch die GVL
Dr. Tilo Gerlach
Die GVL ist die deutsche Verwertungsgesellschaft der ausübenden Künstler und Tonträgerher-
steller. Sie wurde 1959 von der Deutschen Orchestervereinigung e. V. (DOV), der Gewerkschaft
der Orchestermusiker, und der Deutschen Landesgruppe der IFPI, dem Industrieverband der Ton-
trägerhersteller, gegründet. Sie nimmt für alle ihr direkt oder über Gegenseitigkeitsverträge mit
ausländischen Schwestergesellschaften angehörenden Berechtigten deren Vergütungsansprüche
wahr, die für bestimmte Massennutzungen wie Tonträgersendung, Diskothekenwiedergabe oder
private Vervielfältigung im Urheberrechtsgesetz vorgesehen sind. Die erlösten Einnahmen werden
nach Abzug der geringen Verwaltungskosten auf Basis der Verteilungspläne an die Berechtigten
weitergeleitet. Die Verteilungspläne werden jährlich vom Beirat, dem Vertretungsgremium der Be-
rechtigten, beschlossen. Bis zu 5 % der Verteilungssumme darf für die kulturelle oder soziale Un-
terstützung ausgegeben werden. Hierüber beschließt ebenfalls der Beirat.
Gliederung Seite
1. Gesetzliche Grundlage des künstlerischen Leistungsschutzes 2
2. Struktur der GVL 4
3. Die Rechtsübertragung an die GVL und deren Wahrnehmungserlöse 5
3.1 Sendung erschienener Tonträger und Bildtonträger (Videoclips) 9
3.2 Öffentliche Wiedergabe von erschienenen Tonträgern (einschließlich Videoclips) und
von Hörfunk- oder Fernsehsendungen 9
3.3 Private Vervielfältigung von erschienenen Tonträgern und Bildtonträgern sowie von
Hörfunk- oder Fernsehsendungen 10
4. Das Verteilungssystem der GVL 11
5. Kulturelle und soziale Leistungen sowie Verwaltungskosten der GVL 13
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2. C 3.1 Kultur und Recht
Urheberrecht in der Kulturmanagement-Praxis
1. Gesetzliche Grundlage des künstlerischen
Leistungsschutzes
Urheberrechtsgesetz Grundlage der von der GVL vertretenen Rechte ist das Urheberrechts-
(UrhG) gesetz (UrhG), das im zweiten Teil die dem Urheberrecht verwandten
Schutzrechte regelt, mit einem Abschnitt über den „Schutz des aus-
übenden Künstlers“ und mit einem Abschnitt über den „Schutz des
Herstellers von Tonträgern“.
Das Gesetz definiert zunächst, wer ausübender Künstler ist: jeder, der
ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt,
spielt oder auf andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbie-
tung künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG). Dies zielt auf den nachschaf-
fenden Interpreten, also insbesondere die Sänger, Musiker, Tänzer,
Schauspieler sowie Dirigenten und Bühnenregisseure.
Dem Gesetz sind sodann die Verwertungsformen zu entnehmen, in
denen der Künstler ein ausschließliches Recht, also ein Einwilligungs-
und Verbotsrecht, hat:
• öffentliche Bildschirm- und Lautsprecherübertragung außerhalb
des Raumes, in dem die Darbietung stattfindet (§ 78 Abs. 1 Nr. 3
UrhG);
• Aufnahme der Darbietung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1
UrhG);
• Vervielfältigung und Verbreitung des die Aufnahme enthaltenden
Bild- oder Tonträgers (§ 77 Abs. 2 UrhG);
• öffentliche Zugänglichmachung der Darbietung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1
UrhG);
• Funksendung der Darbietung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG).
Davon zu unterscheiden sind die Verwertungsfälle, in denen das Ge-
setz selbst die Nutzung zulässt und dem ausübenden Künstler ledig-
lich einen Anspruch auf „eine angemessene Vergütung“ gewährt. Die-
se Fälle sind:
• Sendung erschienener Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 2 Nr. 1
UrhG);
• öffentliche Wiedergabe der Darbietung mittels Bild- oder Tonträger
oder der Funksendung der Darbietung (§ 77 Abs. 2 Nr. 2, 3 UrhG);
• zeitgleiche Kabelweitersendung von Darbietungen in Hörfunk-
oder Fernsehprogrammen (§ 77 Abs. 4 UrhG mit § 20b Abs. 2
UrhG);
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3. Kultur und Recht C 3.1
Urheberrecht in der Kulturmanagement-Praxis
• gemäß § 83 UrhG auch die Verwendung von erschienenen Bild-
oder Tonträgern in Sammelwerken für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG);
• die Aufzeichnung von Schulfunksendun-
gen, soweit sie nach Ablauf des nächsten
Schuljahres nicht gelöscht werden (§ 47
UrhG);
• die öffentliche Zugänglichmachung für Doppelfunktion der GVL
Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
Als urheberrechtliche Interessensvertreterin von
• und vor allem die private Vervielfältigung ausübenden Künstlern und von Tonträgerher-
von Bild- oder Tonträgern und Funksen- stellern ist die GVL ein wichtiger Ansprech- und
dungen (§ 54 UrhG); Verhandlungspartner auch für die kommunale
und staatliche Kulturpolitik. Als Einrichtung, die
• ferner der unentgeltliche Verleih von Bild- die Zweitverwertungsrechte von Künstlern und
oder Tonträgern (§ 77 Abs. 2 mit § 27 Herstellern wahrnimmt, macht es deren gesetz-
UrhG) und die entgeltliche Vermietung liche Vergütungsansprüche auch gegenüber
von Bild- oder Tonträgern (§ 77 Abs. 2 Einrichtungen in kommunaler und staatlicher
mit § 27 Abs. 1 UrhG), wenngleich hier Trägerschaft (z. B. Stadtbüchereien und
keine gesetzliche Erlaubnis zugrunde Sendeanstalten) geltend.
liegt, sondern die im Einzelfall erfolgte
Einwilligung in die Vermietung durch den
aus-übenden Künstler (§ 77 Abs. 2 mit
§ 17 Abs. 2 und 3 UrhG) und durch den Tonträger- oder Filmher-
steller (§ 85 Abs. 1 bzw. § 94 Abs. 1 mit § 17 Abs. 2 und 3 UrhG).
Die GVL beschränkt sich in ihrer Tätigkeit grundsätzlich auf die
Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche, während die
erstgenannten Ausschließlichkeitsrechte über die Tonträgerhersteller
oder Sendeunternehmen wahrgenommen werden, die diese teils indi-
vidualvertraglich, teils über Tarifverträge von den ausübenden Künst-
lern erwerben.
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4. C 3.1 Kultur und Recht
Urheberrecht in der Kulturmanagement-Praxis
2. Struktur der GVL
Gemeinschaftliche Die GVL wurde 1959 als GmbH gegründet. Gesellschafter mit je
Gründung der GVL 50 % der Anteile sind die Deutsche Orchestervereinigung e. V. (DOV)
durch die Deutsche und die Deutsche Landesgruppe der International Federation of the
Orchestervereinigung Phonographic Industry e. V. (IFPI). Die DOV ist die berufsständische
und die Deutsche und gewerkschaftliche Interessenvertretung der Musiker in den Kul-
Landesgruppe IFPI turorchestern und der Mitglieder von Rundfunkklangkörpern. In der
IFPI sind die Unternehmen zusammengeschlossen, die Tonträger pro-
duzieren und vertreiben. Die Rechtswahrnehmung für ausübende
Künstler und Tonträgerhersteller durch die GVL ist aber nicht von der
Verbandszugehörigkeit bei den Gesellschaftern abhängig; der Kreis
der Künstler und der Hersteller, deren Rechte die GVL wahrnimmt, ist
um ein Vielfaches größer als die Mitgliederzahlen von DOV und IFPI.
Wahrnehmungsverträge bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt mit
über 110.000 ausübenden Künstlern und über 5.000 Tonträgerherstel-
lern.
Tipp
Sie finden das Urhebergesetz im Wortlaut im Internet unter
www.gesetze-im-internet.de.
Als treuhändische Inkasso- und Verteilungsorganisation darf die GVL
keine Gewinne erzielen. Sie wird durch 2 Geschäftsführer – je einen
von der Künstler- und der Herstellerseite – vertreten. Deren Berufung,
Überprüfung und Entlastung obliegt den Gesellschaftern, die auch für
die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig sind. Die gemeinsa-
me Vertretung der Berechtigten, wie sie durch § 6 Abs. 2 des Urheber-
rechts-Wahrnehmungsgesetzes vorgeschrieben ist, soweit Berechtigte
nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, ist bei der GVL der
Beirat. Dieser besteht aus 24 Mitgliedern, von denen 12 durch die
Gesellschafter berufen und 12 durch die Berechtigten, die zu diesem
Zwecke alle 3 Jahre eine Versammlung durchführen, gewählt werden.
Von den ersteren Mitgliedern werden 8 auf Vorschlag der DOV, 4 auf
Vorschlag der IFPI berufen. Bei den zu wählenden Mitgliedern wer-
den Gruppen gebildet, damit alle Sparten von ausübenden Künstlern
repräsentiert sind: Dirigenten, Instrumentalsolisten, Gesangs- und
Tanzsolisten, Orchester, Chor- und Ballettmitglieder, Studiomusiker,
Schauspieler und künstlerische Sprecher, Regisseure. Weitere 3 Sitze
haben die Tonträgerhersteller, wegen der Videoclips auch in ihrer Ei-
genschaft als Bildtonträgerhersteller, und 1 Sitz haben die Veranstalter,
deren Zweitverwertungsrechte (§§ 81, 83 mit §§ 46, 47, 52a, 54
UrhG) die GVL gleichfalls vertritt.
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