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           Sicherheitskonzepte
           bei Veranstaltungen
                   Mai 2012

                  Volker Löhr
                  Rechtsanwalt




© V.Löhr                                  -1-
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   Inhalt/Schwerpunkte:
   - Rechtliche Anforderungen
   - Durchführen von Gefährdungs-/ Risikobeurteilungen
   - Struktur und Aufbau von Sicherheitskonzepten
   - Herstellen des behördlichen Einvernehmens
   - Beispiele aus der Praxis




© V.Löhr                                                     -2-
Umsetzung der MVStättV in Landesrecht                                               (kanzleiLoehr

            Länder       neue MVStättV   alte VStättVO   keine Umsetzung               Anmerkung
Bayern                     2009-10
Baden-Württemberg          2004-04
Berlin                     2007-10                                         nur Betriebsvorschriften (BetrVO)
Brandenburg                2005-11
Bremen                                                          x          Umsetzung in Landesrecht
                                                                           geplant Praxis wendet MVStättV an

Hamburg                    2007-09
Hessen                                                          x          Anwendung MVStättV per Erlass
Mecklenburg-Vorpommern     2003-04
Niedersachsen              2005-04
Nordrhein-Westfalen        2009-12
Rheinland-Pfalz                            1972-02                         Umsetzung in Landesrecht geplant/
                                                                           Praxis wendet MVStättV an

Saarland                   2008-09
Sachsen                    2008-08
Sachsen-Anhalt             2008-05
Schleswig-Holstein         2004-07
Thüringen                                                       x          Anwendung MVStättV


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Anwendung der VStättV




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Open Air


…wann ist ein Open Air Gelände eine Versammlungsstätte:


      …Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich
         mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen
         Anlagen besteht

MBO § 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf
ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.



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die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf
öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch (kanzleiLoehr
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ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-
sen werden soll, ist dieser Bereich als eine den Bauauf- bauliche Anlage zu betrach-
 Niederschrift über die Dienstbesprechung mit einheitliche
sichtsbehörden im Januar und Februar 2011
ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen
Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-
1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde
derbauten gemäß genehmigen keineNRW.
Die Bauaufsichtsbehörden § 54 BauO Veranstaltungen, sondern die Errich-

Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO
tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs
NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-
nicht den Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie
ordnung des öffentlichen Verkehrs auchSBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-
die Anlagen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 als solche genutzt werden. Werden auf
öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau-
flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind.
 ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-

Werden soll, ist dieser Anlagen für die Durchführungzu betrach-
sen werden bauliche Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage einer einmaligen (Groß-) Veranstal-
ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
tung errichtet, so ist zu prüfen, ob bauliche Anforderungen der SBauVO möglicher-
Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-
weise aus Gründen NRW. Verhältnismäßigkeit durch betriebliche Anforderungen er-
derbauten gemäß § 54 BauO der
Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO
setzt werden können (z.B. Brandwachen anstelle einer selbsttätigen Brandmeldean-
NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-
lage). In §diesenNr. 2 SBauVO –die Erteilung von Freien mit Szenen-
 ordnung (s. 1 Abs. 1 Fällen ist Versammlungsstätten im Abweichungen nach § 73 BauO NRW
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flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind.
(kanzleiLoehr
   chen Personennahverkehrs ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu
   erwarten ist, Stellplätze oder Garagen nachgewiesen beziehungsweise hergestellt

Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauauf- dürfte im Regelfall der
   werden. Bei baulichen Anlagen für Großveranstaltungen
sichtsbehörden im Januar und Stellplätze misslingen. Es muss daher vom Antragsteller
   Nachweis der notwendigen Februar 2011
   plausibel dargetan werden, dass die Besucher der Veranstaltung mittels ÖPV anrei-
TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen
    sen.
1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde

Die Bauaufsichtsbehörden genehmigen keine Veranstaltungen, sondern die Errich-
   Werden an Fliegende Bauten (§ 79 BauO NRW) bauliche Anlagen gebaut (z.B. Zäu-
tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen.
   ne / Hütten für Eingangskontrollen), sind für diese Baugenehmigungen erforderlich,
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs
nicht den bloße Gebrauchsabnahme für den Fliegenden Bau
    die Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie           reicht nicht aus.
die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf
    Kleinere bauliche Anlagen (z.B. Verkaufsstände), die bei
öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau-        Veranstaltungen wie z.B.
ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos-
   Stadtfesten, Schützenfesten, Weihnachtsmärkten o. ä. errichtet werden, sind keine
sen werden soll, ist dieser Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage zu betrach-
    einheitliche bauliche Anlage, vielmehr
ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.          sind sie einzeln nach wie vor genehmigungs-
    frei gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW.
Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son-
derbauten gemäß § 54 BauO NRW.
Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO
NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver-
    2. Sicherheitskonzept
ordnung (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen-
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Versammlungsstättenrechtliche Genehmigungen



 Finden Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen in Räumen/ Hallen statt, die ursprünglich
 nicht für diesen Zweck errichtet und baurechtlich genehmigt sind, ist zwingend eine
 veranstaltungsbezogene „Einzelgenehmigung“ bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde,
 für diese Art der „Sondernutzung einzuholen.


 Soweit vertraglich nicht auf den Veranstalter übertragen, muss der Betreiber (in der
 Regel der Eigentümer oder Vermieter) der Versammlungsstätte zwingend über einen
 von der Behörde genehmigten „Bestuhlungsplan/Hallenplan“ (Rettungswege- und
 Bestuhlungsplan) verfügen, aus dem die maximal zulässige Besucherzahl und die
 genehmigte Aufplanung für die Veranstaltung hervorgehen. Der Veranstalter (Mieter)
 sollte sich den genehmigten Hallenplan        (mit behördlichem Stempel) vorlegen
 lassen, da er bei Eintritt von Schadensfällen zivil- und strafrechtlich zur
 Verantwortung gezogen werden kann.




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Auszug aus vertraglichen „Sicherheitsbestimmungen“

1.  Genehmigungspflichten
1.1 Genehmigungspflichten „Open Air“
Für die Durchführung von Veranstaltungen auf dem XXFreigelände bestehen in Abhängigkeit von Art und
Größe der Veranstaltung insbesondere folgende Genehmigungspflichten:
•      Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln, wenn störende Geräusche für Dritte
       (Nachbarschaft) zu erwarten sind,
•      Gewerberechtliche Erlaubnis für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
•      Gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr verabreicht werden
•      baurechtliche Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) für Aufbauten die als „Fliegende Bauten“ nach § 75,
       BauO und M-FlBauR einzustufen sind (siehe hierzu auch Ziffer xx).
•      Baurechtliche Genehmigungspflicht für alle Veranstaltungen mit Szenenflächen, deren Besucherbereich
       mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.



 Sollte der Vertragspartner nicht gleichzeitig Veranstalter sein, hat der Vertragspartner gegenüber dem
 Veranstalter für die Einhaltung aller Pflichten zu sorgen, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut der
 vorliegenden Sicherheitsbestimmungen obliegen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Vertragspartner Dritte mit dem
 Aufbau und der Durchführung der Veranstaltung beauftragt.


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Auszug aus vertraglichen „Sicherheitsbestimmungen“
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1.  Genehmigungspflichten

1.2 Sicherheitskonzept
Für Veranstaltungen mit erhöhten Risiken und für Veranstaltungen mit mehr als 5000 zeitgleich anwesenden
Besuchern ist die Erteilung der Genehmigung abhängig von der Erstellung eines speziellen
Sicherheitskonzepts nach § 37 BetrVO (43 MVStättV). Die Vorgaben und Strukturen in Form eines Muster-
Sicherheitskonzepts als Grundlage für das veranstaltungsspezifische Sicherheitskonzepts erhält der
Veranstalter vom Betreiber, zur ausschließlichen Nutzung für die geplante Veranstaltung auf dem XXXX
Freigelände, zur Verfügung gestellt.


Das Muster-Sicherheitskonzept ist veranstaltungsspezifisch zu präzisieren und im Einvernehmen mit dem
Betreiber und den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden insbesondere der Polizei und der
Feuerwehr einvernehmlich abzustimmen. Im Sicherheitskonzept sind....




....dieser „Service“ durch den Betreiber ist die Ausnahme – in der Regel muss der Veranstalter das SI- Konzept selber entwickeln




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Grundsätze des BGH, Urteil vom 13. November 2008

Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder
unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz
anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1
Verkehrssicherungspflicht 18).

Diese Sicherungspflicht wird ...nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit
einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und
Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf
einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die
Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den
Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren.

Haftungsbegründend wirkt die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich
vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass
Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können
(ständige Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31).

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Betreiberpflichten
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der
Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von
ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst,
Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem
Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit
der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.


(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen
beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen
vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
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...welcher Vorschriften ?
 § 38 (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der
 Veranstaltung und die Einhaltung der
 Vorschriften verantwortlich.                                 ...der Betriebsvorschriften

 § 10 Abs. 1 Bestuhlung
 § 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen
 § 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen

 § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
 § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
 § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
 § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
 § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
 § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
 § 37 Laseranlagen
 § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
 § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
 § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
 § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
 § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
 § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst


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                Betreiberpflichten bei Veranstaltungen            Verantwortung
           §§
                                                         X = primär verantwortlich (X) = Mitwirkung
                                                           Betreiber    Veranstalter Beauftragte
                                                                                             Dritte




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              Betreiberpflichten bei Veranstaltungen                               Verantwortung
     §§
                                                                         X = primär verantwortlich (X) = Mitwirkung
                                                                           Betreiber    Veranstalter Beauftragte
                                                                                                             Dritte


43 (1)        Festlegung eines Sicherheitskonzepts bei Veranstaltungen
1. Halbsatz   mit erhöhtem Risiko im Einvernehmen mit den für Sicher-                                    Agentur
              heit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere                                       (soweit ver-
              der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste.                             X        traglich verein-
                                                                                                             bart)


43 (2)        Aufstellen des Sicherheitskonzeptes im Einvernehmen mit
1. Satz       den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,                                      Agentur
              insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Ret-                                       (soweit ver-
              tungsdienste für Versammlungsstätten mit mehr als 5000           X             (X)       traglich verein-
                                                                                                             bart)
              Besucherplätzen




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Was ist ein Sicherheitskonzept ?

 Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb
 eines bekannten und akzeptablen Restrisikos



 Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen
 erfassen

                  Sicherheits - Konzept
                              =
      Eine strukturierte (nachweisbare/ dokumentierte)
   Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind
            Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten

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Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005)

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

(1)  Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein
     Sicherheitskonzept aufzustellen und einen
     Ordnungsdienst einzurichten.




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Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005)

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst


(2)  Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber
     im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein
          Sicherheitskonzept aufzustellen.
          Im Sicherheitskonzept sind die
ü        Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach
          Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie
ü        die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und
ü        die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.



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Mindestinhalte Sicherheitskonzept

§  präzise Angaben zum Veranstaltungsablauf
§  die maximal erwartete/ zulässige Besucherzahl
§  die Aufplanung der Veranstaltung (Maßstab 1:200) mit Angaben zum Aufbau von Szenenflächen, Bühnen,
    Tribünen, Podien, Zelten, Ständen und vergleichbaren Einrichtungen
§  umfassende Risikobewertung für die Veranstaltung
§  die aus der Risikobewertung resultierenden notwendigen technischen, organisatorischen und personellen
    Sicherheitsmaßnahmen, mindestens...
      ü Veranstaltungsleiter
      ü Technisches Fachpersonal“ nach § 40 MVStättV
      ü Mindestzahl der Kräfte des „Ordnungsdienstes“ gestaffelt nach Besucherzahlen und
         Gefährdungsgraden
      ü Umfang und die Ausstattung des Sanitätsdienstes sowie die vom Veranstalter damit beauftragte
         Organisation
      ü Mindestzahl der Kräfte des Brandsicherheitsdienstes unter Berücksichtigung potentieller
         Brandgefahren
      ü Einsatzstab/ Krisenstab bei Unfällen, Notfällen besonderen Gefahrenlagen
      ü Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Veranstaltung
      ü die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen
 © V.Löhr                                                                                               - 19 -
(kanzleiLoehr
Gefährdungs- Risikobeurteilungen



                   Sicherheit ist die Freiheit von Gefahren aller Art oberhalb
                        eines bekannten und akzeptablen Restrisikos!

...hierzu bedarf es einer umfassenden und nachvollziehbar dokumentierten Risikobewertung als we-
sentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes. Eine Risikobewertung ist grundsätzlich für jede Ver-
anstaltung strukturiert anhand der einzelnen Risikobewertungsblätter (Blatt 1-6) durchzuführen. Für
jedes identifizierte Einzelrisiko ist dessen Eintrittswahrscheinlichkeit nach den Kategorien gering, mit-
tel oder hoch zu bestimmen und zu dokumentieren. Für alle Risiken bei denen eine mittlere oder er-
höhte Eintrittswahrscheinlichkeit besteht, ist zwingend anzugeben (zu dokumentieren), ob organisato-
rische, personelle, technische oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das identifi-
zierte Risiko zu beherrschen oder zumindest das verbleibende Restrisiko in einem akzeptablen Be-
reich halten zu können.




 © V.Löhr                                                                                          - 20 -
(kanzleiLoehr
Beispiel eines Sicherheits-Konzepts

                                            Beispiel - Sicherheitskonzept

Teil A Sicherheitsmanagement                                  Teil B Notfallmanagement
bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen          Alarm- und Gefahrenabwehrplan

A1           Aufteilung der Betreiberpflichten                Plan 1: Personenschaden
                                                              Plan 2: Feuer/ Explosion/ Rauch
A2           Sicherheitsbestimmungen                          Plan 3: Bombendrohung, Bedrohung
             für Veranstaltungen                              Plan 4: Technische Störung
                                                              Plan 5: Unwetter
A3           Risiko-, Gefährdungsbeurteilungen
                                                              Plan 6: Checkliste Räumung
A.4          Einsatzpläne/ Veranstaltungspläne
                                                              Ergänzende Alarmierungslisten
             Veranstaltungsleiter / Einsatzstab/ Krisenstab
             Verantwortliche für VA-Technik                   Informationsblätter Gastronomie
             Brandsicherheitswachen                           Informationsblätter für Mitarbeiter
             Sanitätsdienst
             Ordnungsdienst
                                                                     Bestätigung des Einvernehmens durch
A5           Checklisten zur Prüfung
                                                                                                    Rettungs-
                                                                      Polizei       Feuerwehr
                                                                                                     dienst



  © V.Löhr                                                                                                      - 21 -
(kanzleiLoehr
Gefährdungs- Risikobeurteilungen

            Beispiel – Sicherheitskonzept - Risikobewertung




© V.Löhr                                                               - 22 -
(kanzleiLoehr




    1.xx....




© V.Löhr                - 23 -
(kanzleiLoehr
Einschätzung Technischer Risiken
Grundlage

§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik, technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen
und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und
Funktions-fähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder
Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen ,
wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von
einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen
oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000
Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die
beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit
nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer
Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die
Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese
Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gel-tenden Vorschriften*) wahrnehmen durften und
in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.


.....
 © V.Löhr                                                                                                      - 24 -
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik, technische Probe
                                                                                                          (kanzleiLoehr


(5) 1Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn

1.           die Sicherheit und Funktions-fähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen
             technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2.           diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3.           von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
4.           die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut
             ist.

Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen
werden, wenn

1.           von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine
             Gefahren ausgehen können,
2.           von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
3.           die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.



(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem
Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem
Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bau-auf-sichts-behörde minde-stens 24 Stunden
vorher an-zuzeigen.




  © V.Löhr                                                                                                                  - 25 -
(kanzleiLoehr
Detail Einschätzung „Technischer Risiken“
Bemessung Personal + technische Probe




 © V.Löhr                                            - 26 -
(kanzleiLoehr




© V.Löhr            - 27 -
(kanzleiLoehr
   ...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

 (kanzleiLoehr
 Waldburgstr. 12
                               Technik – Organisation – Recht
 D-53177 Bonn
 Tel. +49 (0)228 931 991-46
 Fax +49 (0)228 931 991-47
 Mobil+49 (0)171 633 2562
 v.loehr@kanzleiLoehr.de
                                                                    anwaltliche Beratung
                                                                    Betreiberpflichten
                                                                    Vertragsmanagement
                                                                    Sicherheitskonzepte…


                                      (kanzleiLoehr                             Workshops in Ihrem
                                           Bonn                                 Unternehmen vor Ort


Literaturhinweis:
BB-Kommentar                     rechtssicher wirtschaftlich
                                     kundenorientiert
Löhr/ Gröger Bau und Betrieb
von Versammlungsstätten                          Versammlungsstätten – Veranstaltungen
                                                 Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP
3. Auflage                                       Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung –
                                                 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement
                                                 Sicherheits- und Notfallmanagement
                                                 Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz




     © V.Löhr                                                                                                     - 28 -

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IMEX 2012: Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen (V.Löhr)

  • 1. (kanzleiLoehr Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen Mai 2012 Volker Löhr Rechtsanwalt © V.Löhr -1-
  • 2. (kanzleiLoehr Inhalt/Schwerpunkte: - Rechtliche Anforderungen - Durchführen von Gefährdungs-/ Risikobeurteilungen - Struktur und Aufbau von Sicherheitskonzepten - Herstellen des behördlichen Einvernehmens - Beispiele aus der Praxis © V.Löhr -2-
  • 3. Umsetzung der MVStättV in Landesrecht (kanzleiLoehr Länder neue MVStättV alte VStättVO keine Umsetzung Anmerkung Bayern 2009-10 Baden-Württemberg 2004-04 Berlin 2007-10 nur Betriebsvorschriften (BetrVO) Brandenburg 2005-11 Bremen x Umsetzung in Landesrecht geplant Praxis wendet MVStättV an Hamburg 2007-09 Hessen x Anwendung MVStättV per Erlass Mecklenburg-Vorpommern 2003-04 Niedersachsen 2005-04 Nordrhein-Westfalen 2009-12 Rheinland-Pfalz 1972-02 Umsetzung in Landesrecht geplant/ Praxis wendet MVStättV an Saarland 2008-09 Sachsen 2008-08 Sachsen-Anhalt 2008-05 Schleswig-Holstein 2004-07 Thüringen x Anwendung MVStättV © V.Löhr -3-
  • 5. (kanzleiLoehr Open Air …wann ist ein Open Air Gelände eine Versammlungsstätte: …Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht MBO § 2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. © V.Löhr -5-
  • 6. die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch (kanzleiLoehr Ein-, Aufbau- ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos- sen werden soll, ist dieser Bereich als eine den Bauauf- bauliche Anlage zu betrach- Niederschrift über die Dienstbesprechung mit einheitliche sichtsbehörden im Januar und Februar 2011 ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son- 1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde derbauten gemäß genehmigen keineNRW. Die Bauaufsichtsbehörden § 54 BauO Veranstaltungen, sondern die Errich- Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver- nicht den Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie ordnung des öffentlichen Verkehrs auchSBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen- die Anlagen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 als solche genutzt werden. Werden auf öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau- flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind. ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos- Werden soll, ist dieser Anlagen für die Durchführungzu betrach- sen werden bauliche Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage einer einmaligen (Groß-) Veranstal- ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. tung errichtet, so ist zu prüfen, ob bauliche Anforderungen der SBauVO möglicher- Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son- weise aus Gründen NRW. Verhältnismäßigkeit durch betriebliche Anforderungen er- derbauten gemäß § 54 BauO der Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO setzt werden können (z.B. Brandwachen anstelle einer selbsttätigen Brandmeldean- NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver- lage). In §diesenNr. 2 SBauVO –die Erteilung von Freien mit Szenen- ordnung (s. 1 Abs. 1 Fällen ist Versammlungsstätten im Abweichungen nach § 73 BauO NRW © V.Löhr -6- flächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst) erfüllt sind.
  • 7. (kanzleiLoehr chen Personennahverkehrs ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen nachgewiesen beziehungsweise hergestellt Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Bauauf- dürfte im Regelfall der werden. Bei baulichen Anlagen für Großveranstaltungen sichtsbehörden im Januar und Stellplätze misslingen. Es muss daher vom Antragsteller Nachweis der notwendigen Februar 2011 plausibel dargetan werden, dass die Besucher der Veranstaltung mittels ÖPV anrei- TOP 1 – Umgang mit Großveranstaltungen sen. 1. Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde Die Bauaufsichtsbehörden genehmigen keine Veranstaltungen, sondern die Errich- Werden an Fliegende Bauten (§ 79 BauO NRW) bauliche Anlagen gebaut (z.B. Zäu- tung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen. ne / Hütten für Eingangskontrollen), sind für diese Baugenehmigungen erforderlich, Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW unterliegen Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht den bloße Gebrauchsabnahme für den Fliegenden Bau die Bestimmungen der Landesbauordnung. Dies gilt jedoch nur so lange, wie reicht nicht aus. die Anlagen des öffentlichen Verkehrs auch als solche genutzt werden. Werden auf Kleinere bauliche Anlagen (z.B. Verkaufsstände), die bei öffentlichen Verkehrsflächen bauliche Anlagen geschaffen (z.B. durch Ein-, Aufbau- Veranstaltungen wie z.B. ten und Absperrungen), mit denen der allgemeine Verkehr geradezu ausgeschlos- Stadtfesten, Schützenfesten, Weihnachtsmärkten o. ä. errichtet werden, sind keine sen werden soll, ist dieser Bereich als eine einheitliche bauliche Anlage zu betrach- einheitliche bauliche Anlage, vielmehr ten und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. sind sie einzeln nach wie vor genehmigungs- frei gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW. Bei den in Betracht kommenden baulichen Anlagen handelt es sich immer um Son- derbauten gemäß § 54 BauO NRW. Finden Veranstaltungen in/auf baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW statt, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderbauver- 2. Sicherheitskonzept ordnung (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO – Versammlungsstätten im Freien mit Szenen- © V.Löhr -7-
  • 8. (kanzleiLoehr Versammlungsstättenrechtliche Genehmigungen Finden Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen in Räumen/ Hallen statt, die ursprünglich nicht für diesen Zweck errichtet und baurechtlich genehmigt sind, ist zwingend eine veranstaltungsbezogene „Einzelgenehmigung“ bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, für diese Art der „Sondernutzung einzuholen. Soweit vertraglich nicht auf den Veranstalter übertragen, muss der Betreiber (in der Regel der Eigentümer oder Vermieter) der Versammlungsstätte zwingend über einen von der Behörde genehmigten „Bestuhlungsplan/Hallenplan“ (Rettungswege- und Bestuhlungsplan) verfügen, aus dem die maximal zulässige Besucherzahl und die genehmigte Aufplanung für die Veranstaltung hervorgehen. Der Veranstalter (Mieter) sollte sich den genehmigten Hallenplan (mit behördlichem Stempel) vorlegen lassen, da er bei Eintritt von Schadensfällen zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. © V.Löhr -8-
  • 9. (kanzleiLoehr Auszug aus vertraglichen „Sicherheitsbestimmungen“ 1.  Genehmigungspflichten 1.1 Genehmigungspflichten „Open Air“ Für die Durchführung von Veranstaltungen auf dem XXFreigelände bestehen in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung insbesondere folgende Genehmigungspflichten: •  Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln, wenn störende Geräusche für Dritte (Nachbarschaft) zu erwarten sind, •  Gewerberechtliche Erlaubnis für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste •  Gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr verabreicht werden •  baurechtliche Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) für Aufbauten die als „Fliegende Bauten“ nach § 75, BauO und M-FlBauR einzustufen sind (siehe hierzu auch Ziffer xx). •  Baurechtliche Genehmigungspflicht für alle Veranstaltungen mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht. Sollte der Vertragspartner nicht gleichzeitig Veranstalter sein, hat der Vertragspartner gegenüber dem Veranstalter für die Einhaltung aller Pflichten zu sorgen, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen obliegen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Vertragspartner Dritte mit dem Aufbau und der Durchführung der Veranstaltung beauftragt. © V.Löhr -9-
  • 10. Auszug aus vertraglichen „Sicherheitsbestimmungen“ (kanzleiLoehr 1.  Genehmigungspflichten 1.2 Sicherheitskonzept Für Veranstaltungen mit erhöhten Risiken und für Veranstaltungen mit mehr als 5000 zeitgleich anwesenden Besuchern ist die Erteilung der Genehmigung abhängig von der Erstellung eines speziellen Sicherheitskonzepts nach § 37 BetrVO (43 MVStättV). Die Vorgaben und Strukturen in Form eines Muster- Sicherheitskonzepts als Grundlage für das veranstaltungsspezifische Sicherheitskonzepts erhält der Veranstalter vom Betreiber, zur ausschließlichen Nutzung für die geplante Veranstaltung auf dem XXXX Freigelände, zur Verfügung gestellt. Das Muster-Sicherheitskonzept ist veranstaltungsspezifisch zu präzisieren und im Einvernehmen mit dem Betreiber und den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden insbesondere der Polizei und der Feuerwehr einvernehmlich abzustimmen. Im Sicherheitskonzept sind.... ....dieser „Service“ durch den Betreiber ist die Ausnahme – in der Regel muss der Veranstalter das SI- Konzept selber entwickeln © V.Löhr - 10 -
  • 11. (kanzleiLoehr Grundsätze des BGH, Urteil vom 13. November 2008 Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird ...nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wirkt die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (ständige Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31). © V.Löhr - 11 -
  • 12. (kanzleiLoehr Betreiberpflichten § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. © V.Löhr - 12 -
  • 13. (kanzleiLoehr ...welcher Vorschriften ? § 38 (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. ...der Betriebsvorschriften § 10 Abs. 1 Bestuhlung § 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen § 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 37 Laseranlagen § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst © V.Löhr - 13 -
  • 14. (kanzleiLoehr Betreiberpflichten bei Veranstaltungen Verantwortung §§ X = primär verantwortlich (X) = Mitwirkung Betreiber Veranstalter Beauftragte Dritte © V.Löhr - 14 -
  • 15. (kanzleiLoehr Betreiberpflichten bei Veranstaltungen Verantwortung §§ X = primär verantwortlich (X) = Mitwirkung Betreiber Veranstalter Beauftragte Dritte 43 (1) Festlegung eines Sicherheitskonzepts bei Veranstaltungen 1. Halbsatz mit erhöhtem Risiko im Einvernehmen mit den für Sicher- Agentur heit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere (soweit ver- der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste. X traglich verein- bart) 43 (2) Aufstellen des Sicherheitskonzeptes im Einvernehmen mit 1. Satz den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, Agentur insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Ret- (soweit ver- tungsdienste für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 X (X) traglich verein- bart) Besucherplätzen © V.Löhr - 15 -
  • 16. (kanzleiLoehr Was ist ein Sicherheitskonzept ? Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen erfassen Sicherheits - Konzept = Eine strukturierte (nachweisbare/ dokumentierte) Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten © V.Löhr - 16 -
  • 17. (kanzleiLoehr Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (1)  Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. © V.Löhr - 17 -
  • 18. (kanzleiLoehr Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (2)  Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die ü  Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie ü  die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und ü  die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. © V.Löhr - 18 -
  • 19. (kanzleiLoehr Mindestinhalte Sicherheitskonzept §  präzise Angaben zum Veranstaltungsablauf §  die maximal erwartete/ zulässige Besucherzahl §  die Aufplanung der Veranstaltung (Maßstab 1:200) mit Angaben zum Aufbau von Szenenflächen, Bühnen, Tribünen, Podien, Zelten, Ständen und vergleichbaren Einrichtungen §  umfassende Risikobewertung für die Veranstaltung §  die aus der Risikobewertung resultierenden notwendigen technischen, organisatorischen und personellen Sicherheitsmaßnahmen, mindestens... ü Veranstaltungsleiter ü Technisches Fachpersonal“ nach § 40 MVStättV ü Mindestzahl der Kräfte des „Ordnungsdienstes“ gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden ü Umfang und die Ausstattung des Sanitätsdienstes sowie die vom Veranstalter damit beauftragte Organisation ü Mindestzahl der Kräfte des Brandsicherheitsdienstes unter Berücksichtigung potentieller Brandgefahren ü Einsatzstab/ Krisenstab bei Unfällen, Notfällen besonderen Gefahrenlagen ü Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Veranstaltung ü die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen © V.Löhr - 19 -
  • 20. (kanzleiLoehr Gefährdungs- Risikobeurteilungen Sicherheit ist die Freiheit von Gefahren aller Art oberhalb eines bekannten und akzeptablen Restrisikos! ...hierzu bedarf es einer umfassenden und nachvollziehbar dokumentierten Risikobewertung als we- sentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes. Eine Risikobewertung ist grundsätzlich für jede Ver- anstaltung strukturiert anhand der einzelnen Risikobewertungsblätter (Blatt 1-6) durchzuführen. Für jedes identifizierte Einzelrisiko ist dessen Eintrittswahrscheinlichkeit nach den Kategorien gering, mit- tel oder hoch zu bestimmen und zu dokumentieren. Für alle Risiken bei denen eine mittlere oder er- höhte Eintrittswahrscheinlichkeit besteht, ist zwingend anzugeben (zu dokumentieren), ob organisato- rische, personelle, technische oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das identifi- zierte Risiko zu beherrschen oder zumindest das verbleibende Restrisiko in einem akzeptablen Be- reich halten zu können. © V.Löhr - 20 -
  • 21. (kanzleiLoehr Beispiel eines Sicherheits-Konzepts Beispiel - Sicherheitskonzept Teil A Sicherheitsmanagement Teil B Notfallmanagement bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen Alarm- und Gefahrenabwehrplan A1 Aufteilung der Betreiberpflichten Plan 1: Personenschaden Plan 2: Feuer/ Explosion/ Rauch A2 Sicherheitsbestimmungen Plan 3: Bombendrohung, Bedrohung für Veranstaltungen Plan 4: Technische Störung Plan 5: Unwetter A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilungen Plan 6: Checkliste Räumung A.4 Einsatzpläne/ Veranstaltungspläne Ergänzende Alarmierungslisten Veranstaltungsleiter / Einsatzstab/ Krisenstab Verantwortliche für VA-Technik Informationsblätter Gastronomie Brandsicherheitswachen Informationsblätter für Mitarbeiter Sanitätsdienst Ordnungsdienst Bestätigung des Einvernehmens durch A5 Checklisten zur Prüfung Rettungs- Polizei Feuerwehr dienst © V.Löhr - 21 -
  • 22. (kanzleiLoehr Gefährdungs- Risikobeurteilungen Beispiel – Sicherheitskonzept - Risikobewertung © V.Löhr - 22 -
  • 23. (kanzleiLoehr 1.xx.... © V.Löhr - 23 -
  • 24. (kanzleiLoehr Einschätzung Technischer Risiken Grundlage § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktions-fähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten. (2) Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen , wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gel-tenden Vorschriften*) wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben. ..... © V.Löhr - 24 -
  • 25. § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (kanzleiLoehr (5) 1Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Sicherheit und Funktions-fähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, 2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 4.  die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn 1.  von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. (6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bau-auf-sichts-behörde minde-stens 24 Stunden vorher an-zuzeigen. © V.Löhr - 25 -
  • 26. (kanzleiLoehr Detail Einschätzung „Technischer Risiken“ Bemessung Personal + technische Probe © V.Löhr - 26 -
  • 28. (kanzleiLoehr ...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit (kanzleiLoehr Waldburgstr. 12 Technik – Organisation – Recht D-53177 Bonn Tel. +49 (0)228 931 991-46 Fax +49 (0)228 931 991-47 Mobil+49 (0)171 633 2562 v.loehr@kanzleiLoehr.de anwaltliche Beratung Betreiberpflichten Vertragsmanagement Sicherheitskonzepte… (kanzleiLoehr Workshops in Ihrem Bonn Unternehmen vor Ort Literaturhinweis: BB-Kommentar rechtssicher wirtschaftlich kundenorientiert Löhr/ Gröger Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Versammlungsstätten – Veranstaltungen Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP 3. Auflage Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung – Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement Sicherheits- und Notfallmanagement Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz © V.Löhr - 28 -