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RechtsberatungERFOLG
Fussball-Wetten
Die EM hat begon-
nen und vielerorts
werden Wetten
abgeschlossen.
Gewettet wird im
Kollegenkreis, am
Arbeitsplatz und
vermehrt auch on-
line. Mit Geldein-
satz, Sachverstand und Glück hofft jeder
auf seinen Gewinn, dass Italien gegen die
Niederlande gewinnt oder umgekehrt.
Dochwasisterlaubt?Undwasistverboten?
Das Verbot gewerbsmässiger Wetten
Das Eidgenössische Lotteriegesetz aus dem
Jahre 1923 verbietet grundsätzlich das Anbie-
ten, Vermitteln und Eingehen von Wetten,
wenn dies gewerbsmässig geschieht. Der Be-
griff der Gewerbsmässigkeit ist gesetzlich
nicht definiert.Kurz gesagt liegt Gewerbsmäs-
sigkeit dann vor, wenn die Veranstaltung der
Wette zu Erwerbszwecken geschieht, wenn
damit ein Einkommen erzielt werden soll.Das
Bundesgericht sieht die Gewerbsmässigkeit
dann gegeben, wenn die Durchführung der
WettedemOrganisator Einnahmenverschafft
und so organisiert ist, dass der Wettbetrieb
wiederholt werden könnte.Dabei müssen die
Wetterträge beimVeranstalter nicht einmal zu
einem effektiven Gewinn führen.
Erlaubte Wetten
Erlaubt sind Wetten demnach, wenn sie nicht
gewerbsmässig organisiert werden.Keine Ge-
werbsmässigkeit liegt vor,wenn der Organisa-
torkeinekommerziellenZieleverfolgtunddie
Veranstaltung in Bezug auf Zeitdauer undTeil-
nehmerkreis beschränkt ist. Uneinigkeit be-
steht, ob der Organisator wenigstens seine
Unkosten decken darf. Legal sind somit EM-
Wetten, bei denen die eingesetzten Beträge
vollumfänglich an die Spieler bzw. die besten
Tipper zurückfliessen.Ist diese Voraussetzung
erfüllt, kommt es auf die Höhe des Einsatzes
nicht an. Dieser mag dann in einem symboli-
schen oder spürbaren Betrag bestehen.Damit
sind Wetten unter Bürokollegen oder der Ab-
schluss einer Wette im privaten Rahmen (z.B.
unter Freunden und Bekannten) erlaubt. Er-
laubtistdannnichtnurdieklassischeSiegwet-
te, sondern auch jede andere Wett-Variante
wie etwa die Wette auf den Halbzeitstand,das
genaue Ergebnis, die Gesamtsumme der er-
zielten Punkte oder Tore, den Torschützenkö-
nig, die Anzahl gelbe Karten etc.
Auch wenn die Durchführung privaterWetten
unter den geschilderten Voraussetzungen zu-
lässig ist, darf eine kleine Unsicherheit nicht
vergessen werden: aus Spiel und Wette ent-
steht bekanntlich keine klagbare Forderung.
Wettschulden sind Ehrenschulden.
Kantonale Bewilligungen
Das kantonale Recht kann gewerbsmässige
Wetten auf dem Totalisator bei Pferderennen,
Bootsrennen,Fussballkämpfen und ähnlichen
Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten.
DasBesondereanderTotalisatorwetteist,dass
der Organisator dasTotal der Einsätze wieder-
um unter den Teilnehmern mit den richtigen
Tipps ausschüttet.Dies geschieht gestützt auf
einen Gewinnplan mit variablen Quoten.
Bewilligte interkantonale Veranstalter von
Grosslotterien sind in der Schweiz einzig
Swisslos und die Loterie Romande.
Wetten im Internet
Für Wetten im Internet gelten dieselben Re-
gelnwiefürherkömmlicheVeranstaltungen.In
der Schweiz sind nur Swisslos und die Loterie
Romande berechtigt, für nationale und
überkantonale Veranstaltungen Lotterie- und
Wettspiele anzubieten. Alle übrigen in- und
ausländischen Wettangebote im Internet sind
in der Schweiz illegal. Verboten ist auch die
Werbungfürunbewilligtein-undausländische
Wettveranstaltungen.Dies musste unter ande-
rem auch der Schweizer Betreiber einerWebsi-
te erfahren, welcher einen Link zu einem aus-
ländischenWettveranstalter gesetzt hatte und
diesen entfernen musste. Erlaubt ist dagegen
nach der Gerichtspraxis die blosse Teilnahme,
das Leisten von Einsät-zen an solchen Veran-
staltungen. Allerdings riskiert der Teilnehmer
die Einziehung seines Einsatzes und Gewinns.
Sanktionen
Die Organisation verbotener Wetten wird mit
Haft bis zu 3 Monaten und Busse bis zu CHF
10‘000 bestraft.
Strukturierte Produkte als Glücksspiel?
Das Verbot gewerbsmässiger Wetten wirkt
nicht nur im Kleinen,sondern kann auch Gros-
se treffen. So hatte eine Schweizer Grossbank
im Vorfeld zur Fussball-WM 2006 ein struktu-
riertes Produkt mit WM-Bonus-Coupon ver-
trieben. Der Coupon sah die Auszahlung zu-
sätzlicher Zinsen je nach Abschneiden der
Schweizer Nati an der WM 2006 vor. Das Bun-
desgericht qualifizierte dieses Produkt als
GlücksspielimSinnedesSpielbankengesetzes
und als (unzulässige) gewerbsmässige Wette
im Sinne des Lotteriegesetzes.
Marius Brem
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  • 1. RechtsberatungERFOLG Fussball-Wetten Die EM hat begon- nen und vielerorts werden Wetten abgeschlossen. Gewettet wird im Kollegenkreis, am Arbeitsplatz und vermehrt auch on- line. Mit Geldein- satz, Sachverstand und Glück hofft jeder auf seinen Gewinn, dass Italien gegen die Niederlande gewinnt oder umgekehrt. Dochwasisterlaubt?Undwasistverboten? Das Verbot gewerbsmässiger Wetten Das Eidgenössische Lotteriegesetz aus dem Jahre 1923 verbietet grundsätzlich das Anbie- ten, Vermitteln und Eingehen von Wetten, wenn dies gewerbsmässig geschieht. Der Be- griff der Gewerbsmässigkeit ist gesetzlich nicht definiert.Kurz gesagt liegt Gewerbsmäs- sigkeit dann vor, wenn die Veranstaltung der Wette zu Erwerbszwecken geschieht, wenn damit ein Einkommen erzielt werden soll.Das Bundesgericht sieht die Gewerbsmässigkeit dann gegeben, wenn die Durchführung der WettedemOrganisator Einnahmenverschafft und so organisiert ist, dass der Wettbetrieb wiederholt werden könnte.Dabei müssen die Wetterträge beimVeranstalter nicht einmal zu einem effektiven Gewinn führen. Erlaubte Wetten Erlaubt sind Wetten demnach, wenn sie nicht gewerbsmässig organisiert werden.Keine Ge- werbsmässigkeit liegt vor,wenn der Organisa- torkeinekommerziellenZieleverfolgtunddie Veranstaltung in Bezug auf Zeitdauer undTeil- nehmerkreis beschränkt ist. Uneinigkeit be- steht, ob der Organisator wenigstens seine Unkosten decken darf. Legal sind somit EM- Wetten, bei denen die eingesetzten Beträge vollumfänglich an die Spieler bzw. die besten Tipper zurückfliessen.Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt es auf die Höhe des Einsatzes nicht an. Dieser mag dann in einem symboli- schen oder spürbaren Betrag bestehen.Damit sind Wetten unter Bürokollegen oder der Ab- schluss einer Wette im privaten Rahmen (z.B. unter Freunden und Bekannten) erlaubt. Er- laubtistdannnichtnurdieklassischeSiegwet- te, sondern auch jede andere Wett-Variante wie etwa die Wette auf den Halbzeitstand,das genaue Ergebnis, die Gesamtsumme der er- zielten Punkte oder Tore, den Torschützenkö- nig, die Anzahl gelbe Karten etc. Auch wenn die Durchführung privaterWetten unter den geschilderten Voraussetzungen zu- lässig ist, darf eine kleine Unsicherheit nicht vergessen werden: aus Spiel und Wette ent- steht bekanntlich keine klagbare Forderung. Wettschulden sind Ehrenschulden. Kantonale Bewilligungen Das kantonale Recht kann gewerbsmässige Wetten auf dem Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen,Fussballkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten. DasBesondereanderTotalisatorwetteist,dass der Organisator dasTotal der Einsätze wieder- um unter den Teilnehmern mit den richtigen Tipps ausschüttet.Dies geschieht gestützt auf einen Gewinnplan mit variablen Quoten. Bewilligte interkantonale Veranstalter von Grosslotterien sind in der Schweiz einzig Swisslos und die Loterie Romande. Wetten im Internet Für Wetten im Internet gelten dieselben Re- gelnwiefürherkömmlicheVeranstaltungen.In der Schweiz sind nur Swisslos und die Loterie Romande berechtigt, für nationale und überkantonale Veranstaltungen Lotterie- und Wettspiele anzubieten. Alle übrigen in- und ausländischen Wettangebote im Internet sind in der Schweiz illegal. Verboten ist auch die Werbungfürunbewilligtein-undausländische Wettveranstaltungen.Dies musste unter ande- rem auch der Schweizer Betreiber einerWebsi- te erfahren, welcher einen Link zu einem aus- ländischenWettveranstalter gesetzt hatte und diesen entfernen musste. Erlaubt ist dagegen nach der Gerichtspraxis die blosse Teilnahme, das Leisten von Einsät-zen an solchen Veran- staltungen. Allerdings riskiert der Teilnehmer die Einziehung seines Einsatzes und Gewinns. Sanktionen Die Organisation verbotener Wetten wird mit Haft bis zu 3 Monaten und Busse bis zu CHF 10‘000 bestraft. Strukturierte Produkte als Glücksspiel? Das Verbot gewerbsmässiger Wetten wirkt nicht nur im Kleinen,sondern kann auch Gros- se treffen. So hatte eine Schweizer Grossbank im Vorfeld zur Fussball-WM 2006 ein struktu- riertes Produkt mit WM-Bonus-Coupon ver- trieben. Der Coupon sah die Auszahlung zu- sätzlicher Zinsen je nach Abschneiden der Schweizer Nati an der WM 2006 vor. Das Bun- desgericht qualifizierte dieses Produkt als GlücksspielimSinnedesSpielbankengesetzes und als (unzulässige) gewerbsmässige Wette im Sinne des Lotteriegesetzes. Marius Brem Marius Brem